11/15/2013

JUSTIZIARIAT DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT SCHLUDERT BEI HAUSAUFGABEN

ursprünglich veröffentlicht am 5.4.2009

Justiziariat  der BAA hier bei intensiver Paragraphen-Evaluierung

Wenn es um die Bundesagentur für Arbeit geht, dann ist es opportun die Erwartungshaltung gleich zu Beginn um ein peu zu reduzieren, um Enttäuschungen zu vermeiden.

Wenn man allerdings vom Justiziariat der BAA angeschrieben wird, dann darf man doch nun – bei Yahweh oder Yamantaka – zumindest Substanz erwarten. Doch auch hier, beklagenswerterweise, enttäuscht (?), nein, versagt die BAA. Der japanische Fachmann sagt dazu shinjirarenai.

Folgende Replik auf meine erste Antwort erhielt ich von einer Sachbearbeiterin des Justiziariats der BAA:

Sehr geehrter Herr …,

vielen Dank für Ihre Mail. Zunächst möchte ich mich für die implizierte Vermutung entschuldigen, Sie würden sich an Regeln des zivilisierten Miteinanders oder gar an moralische Werte halten. Dafür haben Sie bisher auch keinen Anlass gegeben. Daran schließt sich mein Hinweis, dass die meisten selbstverständlichen Regeln des gebotenen Anstandes nicht in Paragraphenform festgehalten sind.

Auf die §§ 185 ff StGB wird jedoch hingewiesen.

Erstaunlich finde ich, dass Sie es zwar „erhebend [finden], wenn Dinge öffentliches Gut werden“, jedoch weder Ihren Namen noch dessen Abkürzung in Ihrem Blog veröffentlichen.

Die Ihnen gesetzte Frist zur Entfernung der Mitarbeiterdaten bis zum 08.04.09 bleibt bestehen.

Ihre Sprachgewandtheit findet im Übrigen zutiefst meine Bewunderung.


Mit freundlichen Grüßen

Eva Fritsch
Sachbearbeiterin Justiziariat
Tel.: 0228 / 713 – 1405
Fax: 0228 / 713 – 270 1588
mailto:eva.fritsch2@arbeitsagentur.de

Bundesagentur für Arbeit
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Villemombler Str. 76
53123 Bonn


Hier meine Antwort, wobei en passant zu bemerken ist, das im ersten Abschnitt die Negierung fehlt. Das ist aber nur ein Flüchtigkeitsfehler, der mir selber öfters passiert. Es müsste heissen “Sie würden sich nicht an die Regeln …”

Sehr geehrte Frau Fritsch,

Ganz herzlichen Dank für die schnelle Antwort auf meine Email noch am gleichen Tag und dies an einem Freitag. Dies ist umso höher zu bewerten und zu schätzen, als ich doch nun diverse Male das persönliche Privileg hatte, mit Mitarbeitern der ARGE und den hoch qualifizierten Kompetenz-Strategen der Firma Kompaqt – Kompetenzcenter 50Plus in München zu kommunizieren. Hier ist diese Arbeitshaltung leider nicht konstatierbar.

Ich persönliche empfinde als den wichtigsten Satz in Ihrer Email wo Sie schreiben “Daran schließt sich mein Hinweis, dass die meisten selbstverständlichen Regeln des gebotenen Anstandes nicht in Paragraphenform festgehalten sind.”

Sie hätten nicht besser mein inneres Empfinden ausdrücken können und meine Präferenzen im zwischenmenschlichen Umgang. Leider kollidiert dies wiederum mit meinen Erfahrungen mit den so geschätzten Mitarbeitern der ARGE und der Kompaqt. Degutante Drohungen mit § 20 Zweites Buch Sozialgestzbuch (SGB II) sind hier an der Tagesordnun, beschliessen nahezu jede Korrespondenz und lassen zumindest Zweifel aufkommen an der Verfassungskonformität. Vielleicht könnten Sie hier eine Mitarbeiterschulung in Sachen Benimm anregen.

Aber ich schweife ab und möchte mich zum Thema zurückorientieren. Vorab wiederhole ich noch einmal das Anliegen der Justizabteilung der BAA: Sie wünschen, den Namen einer Mitarbeiterin der BAA auf meinem Blog reduziert zu sehen auf die Inizialen des Nachnamens. Nur darauf bezieht sich meine folgende Replik mit Begründungen.

Sie erwähnen §§ 185 ff StGB. Dieser Paragraph behandelt das Delikt der Beleidigung.

Ich möchte den Juristen der BAA nicht die fachliche Qualifikation absprechen, denke jedoch, die §§ 185 sind nicht griffig. Die allgemeine Begründung finden Sie hier. Die Nennung eines Namens kann niemals eine Beleidigung sein, denn dies ist der legale Name des jeweiligen Individuums, festgehalten auf diversen staatlichen und rechtlichen Dokumenten.

Manche Namen mögen ja zum verhaltenen Schmunzeln Anlass geben, bei einigen wenigen kann man nur noch laut losprusten. Hier besteht die Möglichkeit der Namensänderung. Gut, ich persönlich befinde mich bei meinem Nachnamen in exquisit-privilegierter Stellung, kann man doch schliesslich sein Latinum zum Gebrauch erwecken.

Die Nennung des Namens eines/r Mitarbeiters/in der BAA, der noch dazu öffentlich zugänglich ist in voller Länge auf der Website der BAA, kann keine Beleidigung sein. Oder ist das Selbstwertgefühl von BAA-Mitarbeitern mittlerweile derart kompromitiert? Zugegebenermassen rollt der Name von Frau Zirbes-Sala nicht gerade liquide von der Zunge, aber das tut ein Doppelname nie. Er ist ja ein Konstrukt von Leuten, die sich in Ermangelung eines Titels irgendwie aus der Bürgerlichkeit exaltieren wollen.

Juristische Chancen sähe ich, wenn ich die Privatadresse von Frau Zirbes-Sala, gar mit Tel. Nr. noch, angegeben hätte. Das ist nicht der Fall.

Sie könnten – aber auch wirklich nur, wenn man der Phantasie alle Zügel nimmt – besser aufgehoben sein bei § 186. Der behandelt üble Nachrede. Sie könnten hier Anstoss nehmen an meinen Anschuldigungen der Diskriminierung und des Aussiebens. Konsultieren Sie dies bitte mit Ihrer Justizabteilung. Für Rückfragen, auch in juristischer Provenienz, stehe ich jederzeit zur Verfügung.

In meiner mir typischen Braggadocio-Manier schlage ich vielmehr – immer im Sinne, dass die Klage der BAA gegen mich schlussendlich auch erfolgreich verläuft – vor, eher die geschätzte Aufmerksamkeit einmal auf  ’Eingriff in das Persönlichkeitsrecht’ zu richten. Dies ist ein sehr weit gefasstes Recht, das nicht durch einen einzelnen Paragraphen abgedeckt ist. Doch auch hier ist man auf sehr dünnem Eis in diesem Fall, und man müsste alles schon sehr etepeteteauslegen. Zu bedenken gäbe ich hier Folgendes:

2.
Der Schutzumfang des Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Art der beeinträchtigten Persönlichkeitssphäre ab. Die Intim- oder Privatsphäre der Kläger war hier ersichtlich nicht betroffen, sondern vielmehr allein die sog. Individualsphäre in ihren beruflichen Ausprägungen. Diese schützt das Selbstbestimmungsrecht und bewahrt die persönliche Eigenart des Menschen in seinen Beziehungen zur Umwelt (Sozialsphäre), seinem öffentlichen, wirtschaftlichen, beruflichen Wirken. Der Persönlichkeitsschutz verbietet hier jedenfalls schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, insbesondere durch Stigmatisierungund Ausgrenzung (BGH NJW 2005, 592; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 87, 118 m.w.N.). Betroffen war in diesem Zusammenhang allein das berufliche Umfeld der Kläger, also ein Bereich, in dem sich ihre persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, und zwar zudem nur in einem Bereich, der ohnehin in einem bestimmten Rahmen ohnehin mit einem öffentlichen Auftreten als Rechtsvertreter der Partei verbunden ist. Eine derartig schwerwiegende Auswirkung vergleichbar mit einer Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung ist im vorliegenden Fall insofern nicht gegeben.

Siehe hier

Zu bedenken wäre auch dies:

(1) Das Recht auf Privatheit und Anonymität

Im Rahmen des Rechts auf Privatheit und Anonymität ist zunächst ein absoluter Schutz der Intimsphäre gewährleistet. Das Bayerische Oberste Landesgericht definiert die Intimsphäre als den personellen Zustand, in welchem der Mensch frei von allen sozialen Anforderungen sei (NJW 1979, 2624, 2625). Welchen Neigungen ein Mensch in diesem Zustand frönt, geht niemanden etwas an.

Jenseits der Intimsphäre beginnt ein schwieriges Kapitel der Abwägung zwischen der Medienfreiheit und dem Informationsrecht einerseits und dem Recht auf Privatheit andererseits. Grundsätzlich gilt auch hier, daß man Belästigungen in der Privatsphäre abwehren darf, daß man ein Recht am eigenen, nicht veröffentlichten Wort und am privaten Bild hat und nicht dulden muß, daß man unter Namensnennung zum Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung gemacht wird. Uneingeschränkt gilt das indessen nur, wenn nicht Angelegenheiten von öffentlichem Interesse berührt sind. Sobald eine Person aus der Sphäre der Privatheit heraustritt, öffentliches Aufsehen erregt und zu einer Person der Zeitgeschichte wird oder gar selbst in den öffentlichen Meinungskampf eingreift, muß das Recht auf Privatheit und Anonymität abgewogen werden gegen das ein demokratisches Gemeinwesen konstituierende Informations- und Diskussionsrecht. Allein die Privatangelegenheiten ohne jeden Berührungspunkt zu einer öffentlichen Angelegenheit sind Angelegenheiten, die der öffentlichen Berichterstattung entzogen sind.

(Hervorhebungen durch mich)

Siehe hier



Konkludierend darf ich feststellen, dass das Anliegen der BAA dem Gemeinwohl nicht dienlich ist, vielmehr ein eitles Individualinteresse verfolgt wird, das noch dazu nicht willens ist auf Kommunikationsaufforderungen einzugehen.

Hinzu kommt, das besagte Person unter dem Vorwand der Gleichbehandlung sich weitere – für eine Stellenvermittlung völlig irrelevante – persönliche Daten erschleicht, um für die ARGE herumzuschnüffeln. Diesen Fall werde ich in einer weiteren Veröffentlichung mit voller Namensnennung offenlegen. Stichwort für Frau Zirbes-Sala: IP-Adresse!

Ich fordere also die BAA auf, gegen mich Klage zu erheben.

Ich würde allerdings den kompletten Blog deleten, wenn wir uns auf den Termin ad calendas graecas einigen könnten.

Lassen Sie mich, quasi in Parenthese anfügen, wieso ich meinen Namen nicht angebe, und die Frage meinen Sie natürlich nicht ernst. Nun, man hat im Rassisten- und Diskriminatenland D-Land (ein wunderbar lustiger Artikel zum Rassismus in D-Land z.B. in der LA Times aus dem Jahr 2007 zum Thema Doner und Doner Universität; auch der Economist ist hier sehr lesenswert, wie eigentlich die ganze hervorragende britische Presse) ab einem gewissen Alter einfach keine Chancen mehr, ein Stelle zu finden mit einer Bezahlung, von der man leben und aufbauen kann. Selbstverständlich haben Mitarbeiter der BAA und geistesverwandter Organisationen die Möglichkeit, einen eigenen Blog zu führen und hier – uneingeschränkt – und in voller Länge meinen Namen zu verwenden.

Abschliessend darf ich mich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken. Der Gedankenaustausch mit Ihnen war erfrischend anders als man es von affiliierten Organisation gewohnt ist.

Mit besten Grüssen

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.