4/28/2017

“The key to a great relationship is control...”

And now for something serious.

“Control is the thread that keeps your relationship together, and we found that being passive aggressive is the best way to control your partner.”

 Enjoy.

 

BTS Dope


 BTS Blood, sweat and tears

Brief an Sozialgericht zur falschen Darstellung einer Entscheidung des BVerfG durch rassistische Kaschemme Jobcenter München

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. April 2017

Betreff: AZ S 51

Sehr geehrter Herr P,

Danke für Ihren Brief vom 19.04.2017 und der Zusendung des Schreibens des Job Lügencenters München vom 12. April 2017 und entsprechend des Geschäftscredos dieser Behörde von Frau/Fräulein Preukschat jenseits jeglichen ethischen Verpflichtungsgefühls verfasst.

Frau/Fräulein Preukschat zeigt ihren und den ihres Arbeitgebers Charakter überzeugend in diesem Brief und dieser Brief ist schliesslich ein Brief als Antwort an ein Gericht! So heisst es in Frau/Fräulein Preukschats Ablehnung als Begründung:
"Darüber hinaus muss es sich nach der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 09.02.2010) und der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/1465, S. 8 f) um einen regelmässig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln. Um einen laufenden Bedarf handelt es sich mithin, wenn er innerhalb der sechs Monate nicht nur einmalig, sondern mehrfach auftritt."
Zunächst einmal bestätigt Frau/Fräulein Preukschat unbewusst (?) das Vorurteil, Frauen können nicht logisch denken, würde Obiges doch den Vorschlag implizieren, jeden Monat das Umgangsrecht wahrzunehmen, denn dann würde das alles bezahlt werden.

Natürlich war der Hintergedanke, die blosse Erwähnung des BVerfG brächte mich in Ehrfurcht zum Schweigen. Stattdessen führe ich nachfolgend einschlägige Passagen der besagten Entscheidung des BVerfG an, die genau das Gegenteil belegen. Quelle surprise. (Hervorhebungen durch mich)

Im Absatz 38 heisst es:
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (BSGE 97, 242 <249 f. Rn. 21 ff.>), können in atypischen Bedarfslagen, die eine Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen, zusätzliche Leistungen nach § 73 SGB XII gewährt werden. Eine solche atypische Bedarfslage hat das Bundessozialgericht hinsichtlich solcher Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern entstehen. Über den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hinaus sind die Voraussetzungen für die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aufgrund des § 73 SGB XII in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. 
Sodann heisst es unter IV. und hier Absatz 204:
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. 
Weiters unter 206
2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Der nach dem Statistikmodell ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.
207
b) Die Gesamtheit der Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch erlaubt allerdings in der Regel auch die Deckung individuellen, besonderen Bedarfs. Sie ist jedoch hierzu nicht ausnahmslos im Stande. Zum Einen erfassen die neben dem Festbetrag im Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgesehenen Leistungen nur begrenzte, nicht aber alle vorkommenden Bedarfslagen, die ihrer Art nach in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. So betrifft § 21 SGB II lediglich bestimmte, abschließend aufgezählte (vgl. BSGE 100, 83 <91 Rn. 43>) Bedarfslagen. Durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II wiederum können nur vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs aufgefangen werden. Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet (vgl. auch BSGE 97, 242 <248 f. Rn. 20>). Auch § 73 SGB XII bietet in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefunden hat, keine Gewähr, dass sämtliche atypischen Bedarfslagen berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht hat einen solchen Bedarf, der die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt, bislang nur für Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit entfernt lebenden Kindern entstehen (vgl. BSGE 97, 242 <249 ff., Rn. 21 ff.>).

Ich überlasse es dem Gericht, Frau/Fräulein Preukschats Epistel einer adäquaten Würdigung zu unterziehen. Würde aber benevolent einflechten wollen, dass man lügen auch als selektive Wahrnehmungspräferenz sehen kann.

Ach und dann hatte ja Frau/Fräulein Preukschat noch den BT-Druck als Beleg angeführt. Das wurde mir dann doch ein bischen zu doof mit Frau/Fräulein Preukschat, aber hier ist der Link, der das auch klärt:

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1432/

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. O neoliberale tempora, o mores.

Mit freundlichen Grüssen

 (1)
_____________
(1) Anders als bei unserer Klage schreibe ich heute allein. Meine Tochter möchte mit dieser Behörde und mit diesen ihr angeschlossenen "Human"resourcen keinerlei Kontakt mehr haben, ist sie doch aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden.

The problem with German jokes is ...

The problem with German jokes is
The humor gets lost
Lost in translation
In translation into the German language.

Germans are great though in
Schadenfreude.

Merkel: "Oh Theresa, I am Shameless." - With apologies to Billy Joel.

Well I'm shameless
© Getty

When it comes to fucking you,
I'll do anything you fear me for,
I'll do anything at all

And I'm standing
Here for all the world to see,
Oh UK, what's there in store for you,
I don't care for you to fall

You know now I'm not a bitch who's ever been
Insecure about my EU I've been living in
I don't decide easy, I have my blunders,
But in my dream I have you crucified

I'm shameless
Honey, I do have a prayer
Every time I see you kneeling there
I dream about BDSM

And I'm changing,
Swore I'd always compromise,
Oh, but you convinced me otherwise
I'll take you to the cleaners you

You see in all my life I've never found
What I couldn't resist, what I couldn't screw
I could walk away from anyone I ever knew,
But I want to walk all over you

I have never had anything have this much control on me
I've worked too hard to call my country my own
And I've made myself an EU, and it's worked so perfectly,
But it sure won't now, if I recuse,
I've never had so much to lose
And I'm shameless

You know it should be easy for a bitch who's strong
To say she's sorry or admit when she's wrong
I've never lost anything I ever missed,
But I've never been in a rage like this
It's out of my hands

I'm shameless
I'll drag you in the dungeon now,
I don't want it anyhow,
But I can't let go

Oh I'm shameless
Shameless as only Medusa can be
The UK won't make a total fool of me
I just wanted you to know
That I'm ruthless

I just wanted you to know
Oh I'm shameless

To get you down on your knees
Shameless

UK, I said
I feel shameless


4/27/2017

JC München lügt dreckig Sozialgericht an bei Berufung auf Entscheidung des BVerfG

Es geht um das Umgangsrecht und meine Klage beim SG München.

Ja in Gottes Namen, wo soll man bei Frau/Fräulein Preukschat nur anfangen? Da lehnt sich die Sozialbehörden-Amazone weit aus dem Fenster und beruft sich doch tatsächlich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, um ihre Ablehnung zu untermauern. Die liest sich u.a. so im Schreiben vom 12. April 2017 an das Sozialgericht München:
"Darüber hinaus muss es sich nach der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 09.02.2010) und der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/1465, S. 8 f) um einen regelmässig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln. Um einen laufenden Bedarf handelt es sich mithin, wenn er innerhalb der sechs Monate nicht nur einmalig, sondern mehrfach auftritt."
Zunächst einmal wäre es gut, wenn das Mädel erst mal ins Reine denken würde, wenn es solchen Unfug in den Äther bläst, würde das doch den Vorschlag implizieren, jeden Monat das Umgangsrecht wahrzunehmen, denn dann würde das bezahlt werden.

Nein, natürlich war der Hintergedanke, die blosse Erwähnung des BVerfG bringe den Klagenden in Ehrfurcht zum schweigen. Das funktioniert ja auch bei 95%. Also kieken wir rein bei der besagten Entscheidung des BVerfG. Na fange we ma langsam an, damit dat Fräulein auch mitkommt, weisse. (Hervorhebungen durch mich)

Im Absatz 38 heisst es:
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (BSGE 97, 242 <249 f. Rn. 21 ff.>), können in atypischen Bedarfslagen, die eine Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen, zusätzliche Leistungen nach § 73 SGB XII gewährt werden. Eine solche atypische Bedarfslage hat das Bundessozialgericht hinsichtlich solcher Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern entstehen. Über den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hinaus sind die Voraussetzungen für die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aufgrund des § 73 SGB XII in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. 
Sodann gehen wir zu IV. und hier Absatz 204:
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. 
Das Mädel verdreht also die Aussage des Gerichts. Das läuft ganz locker bei dem JC Pack.

206
2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Der nach dem Statistikmodell ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.
207
b) Die Gesamtheit der Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch erlaubt allerdings in der Regel auch die Deckung individuellen, besonderen Bedarfs. Sie ist jedoch hierzu nicht ausnahmslos im Stande. Zum Einen erfassen die neben dem Festbetrag im Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgesehenen Leistungen nur begrenzte, nicht aber alle vorkommenden Bedarfslagen, die ihrer Art nach in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. So betrifft § 21 SGB II lediglich bestimmte, abschließend aufgezählte (vgl. BSGE 100, 83 <91 Rn. 43>) Bedarfslagen. Durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II wiederum können nur vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs aufgefangen werden. Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet (vgl. auch BSGE 97, 242 <248 f. Rn. 20>). Auch § 73 SGB XII bietet in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefunden hat, keine Gewähr, dass sämtliche atypischen Bedarfslagen berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht hat einen solchen Bedarf, der die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt, bislang nur für Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit entfernt lebenden Kindern entstehen (vgl. BSGE 97, 242 <249 ff., Rn. 21 ff.>).
Man kann Lügen auch als selektive Wahrnehmung sehen.

Ach Moment, das Mädel hatte ja noch den BT-Druck als Beleg angeführt. Das wird mir jetzt ein bischen zu doof mit der Schnecke, aber hier ist der Link, der das auch klärt.

So, das hätten wir geregelt und das wird dann noch etwas adaptiert ans SG München gesandt. JC Mitarbeiter lügen dreckig ein Gericht an. Da kennt dieses Gesindel nichts.

Merke

Jobcenter sind Sammelbecken von Asozialen, Kriminellen, Faschisten und Rassistengesockse und traue niemals Deutschen.

4/26/2017

Son of Nazi leader: ‘Don’t trust us’ Germans (BBC HARDtalk)

Niklas Frank Interview on BBC HARDtalk
Niklas Frank, the son of a Nazi leader warns Germany could return to authoritarianism under certain economic conditions.

Full article here

Watch the full interview on BBC World News and the BBC News Channel on Wednesday 26 April 2017 or watch again after broadcast on BBC iPlayer (UK only)

I absolutely second that.

4/22/2017

Meet Henri


The hop

Economics is based on concepts. Nothing more. So sorry.

I came across this wonderful interview with Ernst Mayr on EDGE via Bill Mitchell.

In it he answers the following question:

EDGE: To what extent has the study of evolutionary biology been the study of ideas about evolutionary biology? Is evolution the evolution of ideas, or is it a fact?

among others as follows:
One of the surprising things that I discovered in my work on the philosophy of biology is that when it comes to the physical sciences, any new theory is based on a law, on a natural law. Yet as several leading philosophers have stated, and I agree with them, there are no laws in biology like those of physics. Biologists often use the word law, but for something to be a law, it has to have no exceptions. A law must be beyond space and time, and therefore it cannot be specific. Every general truth in biology though is specific. Biological "laws" are restricted to certain parts of the living world, or certain localized situations, and they are restricted in time. So we can say that their are no laws in biology, except in functional biology which, as I claim, is much closer to the physical sciences, than the historical science of evolution.
This statement can be applied to the science of economics. It is not a science for exactly the above reason. For example let's take the supposed Ten Fundamental Laws of Economics at Mises.org.

1. Production precedes consumption

Although it is obvious that in order to consume something it must first exist, the idea to stimulate consumption in order to expand production is all around us. However, consumption goods do not just fall from the sky. They are at the end of a long chain of intertwined production processes called the “structure of production.” Even the production of an apparently simple item such as a pencil, for example, requires an intricate network of production processes that extend far back into time and run across countries and continents.

That is not a law, it is a requirement and not always. Sure, to consume a bread, it has to be produced. However, if I buy a gold bar as a security against inflation or the collapse of a currency it is not necessarily to consume it as I may disinvest when my concerns turn out negative. This is the definition of 'consumption'. I may as well be lucky and find a small lump of gold or a precious stone in the dirt and can sell it. Nothing has been manufactured before.

2. Consumption is the final goal of production

Unless for example you buy a car/wrist watch/wine with the intent not to consume it but to keep because you believe it will appreciate over the coming years or decades.

3. Production has costs

There is no such thing as a free lunch. Getting something apparently gratis only means that some other person pays for it. Behind every welfare check and each research grant lies the tax money of real people. While the taxpayers see that government confiscates part of one’s personal income, they do not know to whom this money goes; and while the recipients of government expenditures see the government handing the money to them, they do not know from whom the government has taken away this money.

This is mixing production costs with government spending. They have nothing in common. Secondly, a government with a sovereign currency does not need taxes to finance spending.

4. Value is subjective

Valuation is subjective and varies with the an individual’s situation. The same physical good has different values to different persons. Utility is subjective, individual, situational and marginal.

Is it? How about electricity from the grid? A gallon of gas?

And now to something absolutely stupid:

8. Labor does not create value

Labor, in combination with the other factors of production, creates products, but the value of the product depends on its utility. Utility depends on subjective individual valuation.

I am not sure a Swiss watch maker would agree when it takes him a month to manufacture a very intricate timepiece that ultimately shows the time no better than a ten dollar wrist watch from China. No matter how someone values that 200 K dollar wrist watch personally, some tremendous value has been created. If it is individual valuation utility depends on, it can not fulfill the requirements to be a law. I will stop here because it does not get any wiser.

Oh, wait a sec. Here is

10. All genuine laws of economics are logical laws

Economic laws are synthetic a priori reasoning. One cannot falsify such laws empirically because they are true in themselves. As such, the fundamental economic laws do not require empirical verification.

There you go. When you are an economist, why not prove yourself right with an ipse dixit?

So what is economics based upon, if it is not scientific laws? Again Ernst Mayr can help.
MAYR: Well in that case, I've produced a number of them. Anyhow the question is, if scientific theories are based on laws and there aren't any laws in biology, well then how can you say you have theories, and how do you know that your theories are any good? That's a perfectly legitimate question. Of course our theories are based on something solid, which are concepts.
That's right, economics is based on concepts. Nothing more. So sorry.

This article addresses it correctly:

The 'Laws of Economics' Don't Exist

Now that's got to suck.

Schäuble's economics lecturing for Donald Trump.

Schäuble shares his wisdom in economics
Mr. 'No, Greece, austerity it is' Wolfgang Schäuble was on a German Magical Economics Road Show in Washington last week. Wolfi had felt the urge, an urge that only a true scientist can understand, to lecture the Americans about German scientific Economics.

The reason being that it had reached his tender ears, the US of A, and in particular its inexperienced new president, had some misunderstandings about the wisdom of having an impressive export surplus, as a matter of fact, the highest in the world.

He could have explained it convincingly in just one sentence:

German products are just so irresistibly, awesomely, freakishly good that people can't stop buying them. Thank you. 

However, since he had made this long trip to the country of the illiterates in economics, he might as well dive a little deeper into the subject and in the course enlighten them with his teutonic wisdom.

True, he could understand certain reservations about the trajectory of the surplus curve and just so that the Americans can sleep a little more relaxed, he would like to point to a couple of facts that are already more or less in the workings to smoothening out some misalignments, if there really are any.

Such as:

The more retirees, the smaller the account surplus
In the opinion of the government experts, the reason for the comparatively high savings that are generated abroad is the provision of retirement provisions . "Differing estimates are based on a demographic-related share of the current account surplus of between one and three percentage points," the paper says. The consoling perspective: the more Germans are retiring and their savings are dissolved, the more the German surplus of current account surpluses will also decline. (Google translate)
Sounds good, right? Until you look at these graphs. (H/T Querschuesse)

Net assets of private households in the EU

Here is the percentage of low wage workers of the total work force. Pew, ze Germans again leading.

Percentage of low wage workers in the EU
And boy, can these Germans splurge once they need to be helped getting on a bus

Amount of pension and distribution in Germany

Ok, but how about this?

In addition, the government had pushed up public investment in the federal budget by almost 45 per cent and initiated measures to increase private investment. "The overall economic investment rate should continue to rise slightly from 20 to 20.2 percent in relation to GDP in the current year."

In case a rise of 0.2 percent might not convince the Americans, perhaps this graph could alleviate their doubts?

German government net investments
There is reason to believe this might have been the reaction in America once Wolfi had left the country.


4/20/2017

Germany's Netzwerkdurchsetzungsgesetz (repeat that fast ten times), or Heiko Maas and his pet peeve Free Speech

The Terminator Heiko Maas.
 Ain't no fucking around.
The subject and the address of the German Federal Ministry of Justice and Consumer Protection requires to be of utmost political correctness. The reason being that the Ministry's address is Mohrenstrasse 37 in Berlin. Huh?

Well, a 'Mohr' is a negro in German language and here we have obviously a problem. Germans are known to solve problems, particularly linguistic ones, with ingenious ease.
It is assumed that at the beginning of the 20th century the chocolate manufacturer Sarotti had created a 'Mohr' as a trademark, because the company's headquarters was located in Mohrenstraße. The dignified, stereotypical Sarotti-Mohr was, according to public criticism 2004, renamed the 'Magician of the Senses' and received a golden skin color.
No idea how addressing a person with a black skin as Magician of the Senses would resonate with him or her but if it serves the purpose, I am all in.

Not yet the Magician of the Senses

Back to the subject German Social Media law – sharp criticism from leading legal expert
Professor Wolfgang Schulz, one of Europe’s preeminent legal experts, has prepared a short critique of Germany’s so-called “Act improving Law Enforcement on Social Networks”, also known under the abbreviation NetzDG.
Professor Schulz criticises the fact that the draft law covers a range of different types of offences, making it difficult to assess its necessity as a means of restricting freedom of speech. More damningly, he points to the key assumptions on which the law is based, arguing that they have been abandoned “for a long time”. Furthermore, he argues that “there are many effective ways of addressing fake news or hateful speech” that should be [implicitly, were not] taken into account to minimise potential negative effects on freedom of speech”.
Here is the Pdf 'Comments  on  the  Draft  for  an   Act  improving  Law  Enforcement  on  Social  Networks  (NetzDG)'.

The stipulated fine of up to € 50 million against companies is of course an empty threat. The whole "law" is one of those lukewarm farts Heiko Maas, dedicated follower of fashion, is known for and he is one of the most ridiculed ministers.

The "law", if it is implemented, is destined to be on a collision course with Germany's Constitutional Court and the ECHR. So lots of fun in store.

It may be coincidental, but the able and short Justice Minister is a triathlete which involves riding on a road bike. He may have some success in chaining free speech, cross chaining though he should avoid on his bike.

Fully morphed Magician of the Senses
Political correctness can be so sweet.

Why did so many Turks in Germany vote 'Yes' in Erdogan's referendum?

This is a follow-up to this post.

The Swiss newspaper NZZ has a good article on this. Here is an excerpt with some numbers as to how Turks living in Germany are integrated compared to Germans. Keep in mind, that the ensuing tenor on the internet and in the papers after the results came out was that Yes voters would best leave (that was one of the politest terms) Germany if they were really so fond of dictatorship. With that in mind, let's turn to the NZZ article (Google translate):
Two thirds without qualification
In Germany there are currently 2.9 million people with a Turkish background, 1.4 million of which are entitled to vote. Of these, half voted for the vote. If green and left-wing politicians now demand greater integration, this is a late insight. In Germany it was a long time before, and the Turkish migrant workers would return to their home country. However, when they were able to catch up with women and children from 1974 onwards, the work became family migration. Only the Immigration Act of 2005 brought a legal anchoring of measures for integration in Germany. This has worked poorly for Turkish citizens. In their life situation, they still have a lot of catching up to do with the locals and also with other immigrant groups. According to the Social Report 2016, 65% of the persons with Turkish origin do not have a vocational qualification from the Federal Center for Civic Education and 72% for women.
Certainly there is progress from generation to generation. Among the 17 to 45-year-olds, 41% of the Turkish nationals have learned a profession and 8% have completed their studies. But if this is compared with "natives", the difference remains striking: 17% of this age group is without a vocational qualification (many of whom are still allowed to study), but in those with Turkish roots every second one.
It is not surprising that 42% of Turkish nationals are unskilled or semi-skilled, while it is only 12% of the "natives". The income of Turkish households is correspondingly low. 36% are considered to be "poverty-stricken" (they have less than 60% of average income) compared to 14% for people without a migration background.
According to a study by the Federal Office for Migration and Refugees from 2010, which only takes people with a Turkish passport, 54% of Turkish men in Germany have experienced unemployment. It is true that most Turks have enough knowledge of the German language to get along. An exception is the study of 35- to 64-year-old Turkish women, of whom 38% spoke badly or very badly German. This also fits into the fact that every third Turk has no contact with German friends or only rarely.

Full NZZ article here.

4/19/2017

Kagaya

The beauty of the sakura.



Related: Kagaya official website
Featured image: Twitter/@KAGAYA_11949

The Council of Europe on Turkey’s constitutional referendum and Schäuble in 2014

Elections and referenda can be a fickle thing in the European Union of Doom. If the results are deemed wrong, heckling sets in and it can lead to downright threats when you are a German politician.

Statement of the Council of Europe On Turkey’s constitutional referendum: an unlevel playing field
The 16 April constitutional referendum in Turkey was contested on an unlevel playing field, and the two sides in the campaign did not have equal opportunities, the international observers concluded in a statement released today. While the technical aspects of the process were well administered, voters were not provided with impartial information about key aspects of the reform, and limitations on fundamental freedoms had a negative effect, the statement says.
“The referendum took place in a political environment in which fundamental freedoms essential to a genuinely democratic process were curtailed under the state of emergency, and the two sides did not have equal opportunities to make their case to the voters,” said Tana de Zulueta, Head of the ODIHR limited election observation mission. “

Flashback to Greece 2014:

Wolfgang Schäuble, in 2014 when the sides in the Greek election did have equal opportunities as the international observers concluded. All the technical aspects of the process were well administered, voters were provided with impartial information about key aspects of the political parties, and limitations on fundamental freedoms were non existent, had this to say about a democratic election in a country under the siege of the Troika.

Mr Schaeuble warned that things could become difficult if Greece took a "different path".

"New elections change nothing about the agreements that the Greek government has entered into," the eurozone's most powerful finance minister added. "Any new government must stick to the contractual agreements of its predecessors."

4/18/2017

A referendum as an indication of integration, or rather lack of it?

Turks celebrating in Berlin - ©Reuters
We had the Brexit referendum ten months ago when voters were expected to vote NO. Instead it was a YES. The result of this democratic exercise did not go down well in the EU.

Two days ago, Turkey had its referendum. People were expected to vote NO but it turned out to be a YES for Erdogan at 51.4%. Germany, and that is the EU, was displeased. Its chief anti Muslim hate monger & Interior Minister went in overdrive.

While 51.4% is a small majority, it nevertheless is one. The EU always seems to have a hard time with democratic election results and at times would rather dispense of them altogether, right Wolfi. What is baffling is the level of pro-Erdogan votes coming from the country with the highest percentage of Turkish expats, Germany. Sure, Austria still has a slightly higher percentage of Turks living there but is is also a much smaller country. Turks in Germany voted 63% Yes, but that is only half the picture. BILD has this graphic showing results by cities.


Here is more from European countries:
In Belgium, where voter turnout was above 53 percent, nearly 75 percent of voters opted for "yes." Belgium had been heavily criticized by Turkish officials and politicians for ignoring their calls for the extradition of terror convicts, and for allowing the PKK terrorist organization to hold rallies in Brussels, in order to put pressure on European officials and institutions during EU meetings.
An overwhelming 71 percent of some 118,000 voters in the Netherlands voted "yes."
In Austria, where officials implemented an aggressive anti-Turkey rhetoric, 73 percent votes went for "yes," with a turnout rate of 48 percent.
Turks in France also overwhelmingly voted "yes" with 65 percent of 142,000 voters (44 percent turnout rate) approved the constitutional reforms.
The turnout rate in Denmark was considerably low at 33 percent, although 60 percent of some 11,000 votes cast their ballots for "yes."
So Europe united in voting overwhelmingly YES? Let's look at the UK and elsewhere.
Meanwhile, Switzerland, Sweden and the U.K.'s sizeable Turkish expat community voted against the reforms with 62, 53 and 80 percent of the votes going to the "no" camp, respectively.

The results in the USA at 80% NO votes on average with Chicago coming in at 90% suggest that it might be an indication of way better integration. It is safe to say, Germany was never a beacon of successful integration. I would add one more, it is a resounding slap in the face of Merkel. Deservedly so.

4/17/2017

Strafanzeige gegen die Schöffen Gisela H. Ebert und Martin Stumpferl

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

16. April 2017

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

die Schöffen Gisela H. Ebert und Martin Stumpferl,

deren Adresse mir unbekannt ist, wegen Verstosses gegen

  • Art. 10 der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK)
  • Artikel 5 GG

Besagte Personen fungierten als Schöffen anlässlich der Verhandlung vor dem Berufungsgericht LG München am 15. Feb. 2017 mit AZ 18 Ns 112 Js 168454/15.

In dieser Verhandlung stellte ich deutlich vernehmbar für die Schöffen zunächst einen umfangreichen Misstrauensantrag gegen das Gericht. Dieser umfasste den Verstoss gegen Art.6, Abs.1 EMRK und hier Zweifel an Unparteilichkeit der Richter und untermauert durch einschlägige Entscheidungen des EGMR; Verstoss gegen Verbot der Doppelbestrafung unter Verweis auf Art. 4 des 7. ZP zur EMRK; Einseitige Ermittlungen, untermauert ebenso mit Entscheidungen des EGMR; Boswillige Verfälschung des Prozessablaufs durch Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrem Urteil vom 19.07.2016 und dezidiert aufgelistet; Weigerung des AG München der Einsicht in das Protokoll der Verhandlung sowie Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss.

Den Schöffen wurde die mehrfach vom EGMR getroffene folgende Entscheidung vorgelesen:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).
Desweiteren trug ich ausführlich die Seiten 8 und 9 aus meiner Beschwerde beim EGMR vor, in denen massgeblich Bezug genommen wird auf die Position des EGMR bzgl. Propaganda versus Tabuisierung von NS Symbolen. Sodann verwies ich ausführlich auf die Fälle Vajnai gg. Ungarn, Horvath/Vajnai gg. Ungarn als auch Fratanolo gg. Ungarn.

Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf meinem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation", konnte ihnen nicht entgangen sein.

Sie hörten von dem offenkundigen Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger, Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth zusammentaten. Wie eine völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts" stellte, das Revisionsurteil ohne Angabe der PLZ und der Stadt versendete und wie seit 2013  alle Parteien standhaft die Herausgabe der 19 Seiten, die der Erpresser Manfred Jäger an die Polizei in 2012 sandte, verweigern.

Ich las aus dem Brief von Oberstaatsanwalt Hummer vom 08.07.2015 mit AZ 16 Ss 340/15 und seinem ausgesprochenen Verbot, Geschichtsfälschungen in Filmen und sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit, gesendet im zwangsfinanzierten deutschen TV, zu kritisieren und dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte um Zusendung dieses Schreibens bat.

Schlussendlich verwies ich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004, BVerfG, 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004, mit dem Titel 'Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte':
“Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.”
Die Schöffen sahen das Bild mit dem Blogtext. Das Bild ist offensichtlich eine Karikatur, Yahoo eine amerikanische Medienfirma, bislang nicht bekannt als Proponent des NS. Der Blog Post trägt u.a. den Text "Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!" Es muss den Schöffen bewusst gewesen sein, dass Nationalsozialismus und freie Meinungsäusserung nicht kongruent sind und ein Bestehen auf freie Meinungsäusserung eine Nähe zum NS ausschliesst.

Auffallend war, die Schöffen hatten keinerlei Schreibmaterial vor sich liegen und stellten auch keine Fragen! Es ist schwer vorzustellen, meinen umfangreichen Ausführungen ohne schriftliche Notizen folgen zu können.

Nach all diesen Ausführungen hätte es für die beiden Schöffen nur zwei Entscheidungsoptionen geben können: sich vehement gegen das schon vorab gefasste Urteil von Richterin Baßler zu stellen oder diesen Kangaroo Court unter Protest zu verlassen. Stattdessen unterstützten sie die Richterin in ihrem schon vorgefassten Urteil und griffen in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein.

4/15/2017

Wann versteht endlich Münchner Richterin Bassler die wirkungsästhetische Dimension von Zitaten in der Auseinandersetzung mit der Tradition als eine Erweiterung des Kommunikationsraumes im Rahmen der normativen Reproduktion der Gesellschaft?

Eingeborene im "Aneignen von Epochenbewusstsein"
Es ist schon ein Kreuz mit Juristen und freistaatlich bayerischen ohnehin. Mit ihrer, angesichts der leider zu spät bewusst gewordenen Erkenntnis, ein Fach studiert zu haben, das keine Wissenschaft ist, Pedanterie, nach aussen manifestiert im stolzen Herumtragen eines voluminösen Roten Buches, aus dem sie selbige stolz ausleben.

 Glücklich die, die, Gott seis gepfiffen, alsbald einen Mangel an Eiern inner Büchs sich bewusst geworden, den Strohhalm der staatlichen Laufbahn hechelnd ergriffen als doch diese, verschont von den Unbillen exorbitanter Arbeitsstunden verbunden mit billable hours galore, angenehm sicheres Terrain bei vorausgesetzt erwarteter Unterwerfung unter staatliche Notwendigkeiten und zu einem Zwanzigstel der Big Suits monetisiert, bietet.

So ausstaffiert mit der staatlichen Gewalt im Rucksack wirbelt ein Richter, in diesem Fall eine Richterin, wild endschlossen den moralischen Knüppel. Wo Moral argumentativ heuchlerisch ins Spiel sich einschleicht, setzt der Verstand aus und ventiliert sich naseweis z.B. so:
"Ebensowenig distanziert er sich von dem ... daneben stehenden Zitat Himmlers. Eine Ablehnung wird nicht ersichtlich". (Urteil des LG München vom 06.05.2015, Seite 7) Es ging um dieses Zitat (1)
Napoleons Notiz an seine Frau Joséphine de Beauharnais direkt from Schlachtfeld:
“Komme in drei Tagen heim. Wasch dich nicht" 
würde der voreingenommenen bayerischen Richterin zufolge bedeuten, man sei ein Dreckschwein mit Vorliebe für Körpergeruch. So simpel gehts in Bayern zu, wenn die freie Meinungsäusserung der rektalen Konsumation zugeführt wird.

Wenden wir uns von den niederen, bukolisch-pastoralen Denkmustern der süddeutschen Provinzler höheren Cerebralformen zu und thematisch passend hier

Ästhetische Modernisierung bei Volker Braun: Studien zu Texten aus den achtzigern Jahren. Buch von Wilfried Grauert.
Im Anschluß an die Beschreibung und Analyse von Brauns Zitierpraxis unternehme ich den Versuch, Funktionen des Zitierens als einer Form der Traditionsaneignung zu bestimmen. Auf der Ebene des Textes und seines semantischen Potentials ist die sympathetische Verwendung von Zitaten Ausdruck einer identifikatorischen Beziehung zwischen dem zitierenden und dem zitierten Autor. Indem er Zitate von Goethe, Hölderlin und Rimbaud einbaut, aktualisiert Braun einerseits das darin aufgehobene utopiscbe Moment und funktionalisiert es im Sinne einer Stärkung der Position des lyrischen lchs bzw. des Autor-Sprechers; andererseits fungiert das Zitieren zugeich im Sinne einer Bewahrung bzw. Rettung von Traditionsbeständen und des darin enthaltenen utopischen Potentials.
Abgesehen davon, daß auf diese Weise Traditionslinien konstruiert werden, wird die epochen- bzw. formationsübergreifende Wirksamkeit utopischen Denkens evident. Dieses Utopiekonzept korrespondiert mit einem gewissen ahistorischen Bezug bzw. einer anthropologischen Fundierung der Utopiefunktion der Kunst, wie sie Braun aus den Denken von Ernst Bloch vertraut ist. Hinzu kommt eine Verwendung von Zitaten als Ausdruck einer Distanzierung. Zum einen insistiert Braun, indem er seine Gegenwartserfahrung und -analyse mit historischen Bewußtseinsformen kontrastiert, auf einer Bewußtmachung der Epochen-Differenz; zum anderen gelingt es ihm dadurch, sein Bewußtsein der zeitgenössischen Situation präziser zu erfassen und zu vermitteln. Diese Distanzierungsstrategie signalisiert, daß die Subjektivität des Autors das Zentrum darstellt, von dem aus das Gegenwartsbewußtsein und die damit korrespondierende Geschichtskonstruktlon erarbeitet werden. 
Habe ich die Zitierpraxis bisher lediglich mit Bezug auf den literarischen Text und sein semantisches Potential erörtert und dabei Identifikation und Distanzierung als organisierende Funktionen dieser Praxis herausgearbeitet, so beziehe ich sie im folgenden auf die Autor-Text-Leser-Triade.
Was die produktionsästhetische Dimension betrifft, so fungieren Identifikation und Distanzierung als konstitutive Elemente des Reflexionsprozesses des Autors. Dessen subjektive Erfahrung der Gegenwart und ihrer Geschichte bedarf der reflexiven Erhellung. In diesem Bemühen um Gegenwartsbewußtsein nimmt die Auseinandemetzung mit der Tradition einen legtimen Platz ein. Erst durch die Spiegelung bzw. Brechung der eigenen Erfahrung durch historische Formen der Aneignung von Epochenbewußtsein gelingt eine adäquate Erfassung der gesellschaftlichen und geschichtlichen Wirklichkeit. 
Bezogen auf die wirkungsästhetische Dimension, bewirkt die Auseinandersetzung mit der Tradition eine Erweiterung des Kommunikationsraumes. Durch diese Öffnung der literarischen Kommunikation und die Einbeziehung historischer Bewußtseinsformen gewinnen die gegenwärtigen Debatten Weite und Vielfalt; infolge dieser Ausdifferenzierung können die Diskussionen im Rahmen der normativen Reproduktion der Gesellschaft umfassender und eindringlicher geführt werden. 
Angesichts dieser Zitierpraxis und der sie organisierenden Funktionen wird Brauns Schreibweise deutlich: Ausgehend von der Erfahrung gegenwärtiger gesellschaftlicher Wirklichkeit, provoziert er, vermittelt über Traditionserhellung im Sinne einer Re-Aktualisierung historisch nicht realisierter Bestände der kulturellen Tradition, einen auf Subjekte fundierten Kommunikationsprozeß, der wegen seiner prinzipiellen Offenheit im Gegensatz zum sozialistischen Offizial-Diskurs steht. Durch die Auswahl der Intertexte bzw. Traditionen und deren Integration in die Autorperspekive unterscheidet sich Brauns Schreibweise zugleich von der offenen (postmodernen) lntertextualität. 
(Hervorhebungen durch mich)

So einfach kann man die Funktion von Zitaten, insbesondere in der Juxtaposition, erklären. Wirkt natürlich vor bayerischen Richtern wie Perlen vor die Säue geworfen.

Professoren der Fakultät f. Postmoderne Intertextualität

__________
(1) "Eltern, die ihren Kindern von vorneherein eine bessere Schulbildung sowohl in der Volksschule als auch später an einer höheren Schule vermitteln wollen, müssen dazu einen Antrag bei den Höheren SS- und Polizeiführern stellen."
Heinrich Himmler

4/14/2017

Da da man


Oh man, what blessed music.

Die Funktion der Staatsausgaben. Warum sie durch Ausgeben wieder bezahlt werden

Es herrscht Klimawandel Vorwahlzeit mit wahrnehmbarer Anhäufung heisser Luft, die insbesondere deutsche Ökonomen und ihre verlässlichen Sprachrohre zum Transpirieren bringt. Den ausgeglichenen Staatshaushalt gilt es zu erhalten, weil man schliesslich nicht über seine Verhältnisse leben kann, sollte, darf. Beispielhaft rückt der Spiegel Martin Schulz ins Zwie Rampenlicht und gibt zu bedenken,

SPD-Programm für Bildung Schulz-Plan würde Milliarden kosten
Gebührenfreie Bildung von der Kita bis zum Studium - was Martin Schulz, Kanzlerkandidat der SPD, fordert, ist populär, aber wohl auch teuer. Die Kosten könnten sich nach SPIEGEL-Informationen auf bis zu fünf Milliarden Euro belaufen.
Allerdings hat der SPD-Chef es dabei nicht belassen. Er kündigte auch mehr Sozialarbeiter in Schulen und einen Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an. In der Parteispitze gibt es deshalb Befürchtungen, das gesamte Paket könnte am Ende sogar noch teurer werden. 
Man kann sich lebhaft vorstellen, wie Onkel Wolfi in seinem Rollstuhl rotiert und die Gesichtsfarbe wechselt und die deutsche Ökonomengilde sich wieder einmal gegenseitig auf die Schulter klopft, es doch (besser) zu wissen, wo das nun hinführt.

Die implizierte Frage des Spiegels und alle anderen deutschen Medien stellen die gleiche Frage ist, wie soll das bezahlt werden? Es ist hier gleichgültig, ob es um Bildung, Infrastrukturprogramme, Industrieanschubinvestitionen oder Umweltprogramme geht. Wie simpel die interessierte Frage nach der Bezahlbarkeit beantwortet werden kann, zeigt Neil Wilson.

The Function of Government Spending
Why you pay for it by spending the money

Die Funktion der Staatsausgaben
Warum sie durch Ausgeben wieder bezahlt werden
Any proposed government policy is challenged with the same question: “how are you going to pay for it”.
The answer is: “by spending the money”.
Which may sound counter intuitive, but we can show how by using a bit of mathematics.
Jede vorgeschlagene Regierungspolitik wird mit der gleichen Frage herausgefordert: "Wie soll das bezahlt werden".

Die Antwort lautet: "indem man das Geld ausgibt".

Das kann kontraintuitiv klingen, aber wir können es erklären, mit einem bischen Mathematik.

Jede Staatsausgabe hat den Effekt, dass irgendwelche Leute irgendwo etwas Einkommen erhalten, das sie vorher nicht hatten im Gegenzug für die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen. Sie zahlen dann etwas Steuern und entscheiden, wie viel von diesem Einkommen sie für andere Waren und Dienstleistungen in der Wirtschaft ausgeben und wie viel für einen regnerischen Tag zu sparen. Dieser Vorgang wiederholt sich dann mit dem Geld, das zwischen den Menschen herumläuft, die Transaktionen vollziehen.

Wir unterstellen der Einfachheit halber, die Leute verzichten auf das Sparen und geben ihr Geld für Waren und Dienstleistungen aus, die ihrerseits besteuert werden. Sukzessive fliesst das vom Staat anfangs ausgegebene, lies investierte, Geld wieder an den Staat zurück, d.h. der Staat saugt das zuvor ausgegebene Geld durch Besteuerung wieder ab. (1)

Andrew Berkeley erklärt das Szenarium des fiskalen Multiplikators in seinem Post

The circular flow of government money (Der Kreislauf des Staatsgeldes)

Auszug:
Nehmen wir an, dass die Regierung zunächst 100 Pfund ausgibt und einen Einkommensteuersatz von 20% festlegt. Der private Sektor gewinnt ein Einkommen von 100 Pfund, aber zahlt 20 Pfund zurück an die Regierung sofort als Steuer. Die Inhaber des verbleibenden verfügbaren Einkommens haben jetzt zwei Möglichkeiten: sie können es ausgeben oder nicht verbringen, und nicht ausgeben ist einfach das, was wir als Sparung bezeichnen. Denn jetzt gehen wir davon aus, dass die 80 Pfund des verfügbaren Einkommens vollständig für Konsumgüter und Dienstleistungen ausgegeben werden - d. H. Kein Sparen (noch). Diese zusätzlichen Verbrauchsausgaben werden zu einem zusätzlichen 80 Pfund Einkommen für die Wirtschaft, von denen 20% - 16 Pfund - an die Regierung als Steuer bezahlt wird. Insgesamt Einkommen so weit ist also 180 Pfund: 100 von der ursprünglichen Regierung Ausgaben und 80 Pfund aus dem anschließenden Verbrauch Ausgaben. Der Gesamtbetrag der Steuer, die an die Regierung gezahlt wird, beträgt 36 Pfund (20 plus 16). Und der private Sektor hält jetzt 64 Pfund als verfügbare Einkommen (80 Pfund Einkommen - 16 Pfund Steuern = 64 Pfund), die auch ganz ausgegeben und ein ähnliches Muster der weiteren Einkommen und Steuereinnahmen folgt. (Google translate)
Andrew Berkeley erklärt in einem folgenden Post, wie sich eine prozentuale zusätzliche Sparquote auswirkt.

Staatsinvestitionen und Sparen

Wie Ersparnisse des privaten Sektors den fiskalen Multiplikator und das Budget der Regierung beeinflussen.

Oder wie Abba Lerner schrieb:
The central idea is that government fiscal policy, its spending and taxing, its borrowing and repayment of loans, its issue of new money and its withdrawal of money, shall all be undertaken with an eye only to the results of these actions on the economy and not to any established traditional doctrine about what is sound and what is unsound. This principle of judging only by effects has been applied in many other fields of human activity, where it is known as the method of science opposed to scholasticism. The principle of judging fiscal measures by the way they work or function in the economy we may call Functional Finance …
Government should adjust its rates of expenditure and taxation such that total spending in the economy is neither more nor less than that which is sufficient to purchase the full employment level of output at current prices. If this means there is a deficit, greater borrowing, “printing money,” etc., then these things in themselves are neither good nor bad, they are simply the means to the desired ends of full employment and price stability … 
Vor diesem Hintergrund wirkt das ewige Gelaber von der Schwarzen Null ermüdend.

___________
(1) Inflationsgefährdend wäre diese fiskale Operation nur, wenn die zur Verfügung stehenden Resourcen unzureichend sind oder die Produktion auf Vollkapazität ausgelastet wäre.

4/12/2017

Procrustian Lady judge Birkhofer-Hoffmann views ECHR decisions as foreign interventions without any relevance for the Province of Bavaria and its judiciary

In her judgment and reasoning on February 15, 2017, Munich Judge Birkhofer-Hoffmann from the juridical epicenter of the Province of Bavaria declared literally and brazenly "Here German law applies". This was clearly in reference to my citing of ECHR decisions to which she took exception.

Fair enough, able Judge. However, ECHR decisions do not denigrate or invalidate the justice system of the sovereign state of Germany, of which the Province of Bavaria - and one should be glad about the existence of this Bavarian enclave, as she has been providing and continues to provide an insight into the way of thinking and genesis of the human species of some 150 years ago; if you will, it resembles an open zoo with at times pleasant and quaint entertainment - is a part. The former has granted itself the luxury of a Federal Constitutional Court which from time to time has the peculiarity, some might call it audacity, of publishing a decision on a case in writing. Such an event occurred for example in October 2004 under the heading

To take account of the decisions of the European Court of Human Rights by national authorities, in particular German courts.

Against this background and the fact that the FRG is embedded in the EU as a member state which has signed the European Convention on Human Rights in 1952, a statement such as this judge's as in the minutes of the court hearing of February 15, 2017 on page 8 makes for disconcerting reading:
 "The purpose of the final word is not to refer to case decisions of other countries and of the MRGH (sic!) ."
With all due respect, the Lady Judge from the Alpine province might want to reconsider her phrasing. Refinement is not a forte of bucolic Bavaria and its peasants.

In other words, following the French ethical code of the judges: "Judgment in an independent manner is also a state of mind"; or, to quote Lord Hope of Craighead from the other side of the English Channel - independence is in the hearts and minds of the judges. "Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department of the Ministry of Justice, Paris, In 'ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE'.

Good Lordy, again someone from abroad.

4/11/2017

Ob dieses Buch seinen Weg in die Liste der 'Must-read Bücher' der Münchner Richterinnen Birkhofer-Hoffmann, Hansen oder Bassler macht? Starke Zweifel sind angebracht.

Es gibt keine Zufälle, ausser sie passieren. So was muss passiert sein, denn justament vor einem Monat durfte ich Richterin Basslers Kangaroo Court beiwohnen und nun ist ein neues Buch herausgekommen zum Thema 'Waffengleichheit unter Artikel 6 EMRK' mit dem Titel The Concept of Equality of Arms in Criminal Proceedings under Article 6 of The European Convention on Human Rights.

Bin mir nicht sicher, ob es seinen Weg in die Liste der 'Must-read Bücher' der Münchner Richterinnen wie Birkhofer-Hoffmann, Hansen oder Bassler macht. Richterin Bassler hatte ja den verbal-opulenten Polizisten Carstens angekarrt als Zeugen (um natürlich die Marionetten Schöffen zu beeinflussen und das Recht zu verdrehen), aber keinen einzigen meiner Zeugen zur Vernehmung. Wie z.B. den dringend Tatverdächtigen Jürgen Sonneck, die Erpresserin Martina Musati, jetzige GFin Anette Farrenkopf und Sabine Nowack.

Exzerpt:
"Inherent to and at the very core of the right to a fair criminal trial under Article 6 of the European Convention on Human Rights is the concept of equality of arms (procedural equality) between the parties, the construct given detailed and innovative treatment in this book.
As a contextual prelude to more specific analysis of this concept under Article 6, certain influential historical developments in trial safeguards which mark a centuries-long evolution in standards of, and the value attributed to, procedural fairness are identified to establish a background to Article 6 before its inception. Thereafter, the book offers a thorough theoretical insight into equality of arms, investigating its multi-faceted value, identifying its contemporary legal basis in Article 6 and in international law, and defining its fundamental constituent elements to elucidate its nature, including its underpinning relationship with Article 6(3). The book argues that the most important of these constituent elements––the requirement of ‘disadvantage’––is not equated by the European Court of Human Rights with inequality in itself, which would be a dignitarian interpretation, but with inequality that gives rise to actual or, in some circumstances, inevitable prejudice. This proposition is the golden thread running through the analytical heart of the book’s survey of case-law in which the Court’s approach to procedural equality in practice is demonstrated and assessed within the context of the Article 6(3) rights to challenge and call witness evidence, to adequate time and facilities, and to legal assistance.
The end result is a book for both scholars and practitioners that will not only forge an enhanced general understanding of procedural fairness safeguards and standards, including from a historical perspective, but also provoke, more specifically, new reflection on the concept of equality of arms."
(Hervorhebung durch mich)

4/07/2017

Looking up


Uuh, this is sweet.

Prokrustische Richterin Birkhofer-Hoffmann sieht EGMR Entscheidungen als ausländische Intervention ohne Relevanz für die Freistaat-Provinz Bayern und ihre Justiz

Piss mir nicht ans Bein
und sag mir, es regnet.
In ihrer Urteilsverkündung und -begründung am 15. Februar 2017 dekretierte Richterin Birkhofer-Hoffmann wörtlich "Es gilt hier deutsches Recht". Dies war eindeutig gemünzt auf meine Anführungen von EGMR Entscheidungen.

Das nimmt der Justiz des souveränen Staates Deutschland auch niemand. Nur, werte Richterin aus der Provinz Bayern - und man sollte froh sein um die Existenz dieser bayerischen Enklave, vermittelt sie doch seit Jahrzehnten verlässlich einen Einblick in die Denkweise und Genese der Species 'Mensch' vor 150 Jahren, sozusagen ein offener Zoo, der zuweilen einen angenehmen Unterhaltungswert bietet -, ist eben diese Provinz föderal eingebettet in die BRD. Die hat sich doch glatt den Luxus eines Bundesverfassungsgerichts geleistet und selbiges hat ab und an die Eigenart an sich, ein wenig verbal-schriftlich in Erscheinung zu treten wie z.B. im Oktober 2004 unter der Überschrift

Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte.

Vor diesem Hintergrund und des Umstands, dass die BRD in die EU eingebettet ist und 1952 die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat, nimmt sich doch eine Äusserung wie im Protokoll der Verhandlung vom 15. Februar 2017 auf Seite 8 unten: "Das Schlusswort ist nicht dazu da Entscheidungen anderer Länder und des MRGH (sic!) zu zitieren" a weng unreflektiert aus, wissens scho, gelt?

Mit anderen Worten,  dem französischen ethischen Kodex der Richter folgend: "Das Urteil in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter." So eluzidierte jedenfalls Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department, Ministry of Justice, Paris, in 'ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE'.

Ach du grüne Neune, schon wieder einer aus dem Ausland.

Endlich das Ziel erreicht. Bundesregierung hat "die Armut stark vergrößert"

Mutti: "Wir machen die noch grösser."
Teils Crosspost von Heise:

Europäische Kommission erhebt schwere Vorwürfe gegen deutsche Politik

"Von 2008 bis 2014 stach Deutschland durch eine Politik hervor, die stark die Armut vergrößerte." Diese Aussage stammt nicht etwa aus dem Armutsbericht des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, sondern direkt von hoher politischer Stelle: der Europäischen Kommission.

In ihrem Länderbericht, der bereits im Februar veröffentlicht wurde, aber bisher keinen Eingang in die mediale Öffentlichkeit gefunden hat, hebt die Europäische Kommission das hervor, was Sozialverbände schon seit Jahren anprangern: Die Bundesregierung unternimmt viel zu wenig, um den Armen in Deutschland zu helfen.
Despite overall positive economic and labour market developments in the last few years, income inequality has increased and moderated only recently, while wealth inequality remains among the highest in the euro area.
Bericht der EU-Kommission

Mehr bei Heise

Das Pdf ist sehr lesenswert. Insbesondere die Seiten 2 und 3; Seite 5 Arbeitsmarkt und hier der Graph 1.4 Arbeitstunden total gegenüber Arbeitsstunden pro Arbeiter; Sectoral balances Seiten 6 bis 8; Zusammenfassung S. 15 bis 17; S. 27 Graph 4.2.3 Divergenz zwischen Miet- und Hauspreisentwicklung; Arbeitsmarkt S. 30 und 31 und insbesondere S. 33 und 34; Privat- und Staatsinvestitionen S. 37; Venture Cap S. 46; und herrlich der Graph über Broadband S. 50.

4/06/2017

Meine Revisionseingabe auf Anzeige unter falschem Namen durch Mitarbeiter von deutscher Behörde für Armutsgarantie

Landgericht München I
AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15

Niederschrift
In dem Strafverfahren gegen ...
wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation

Vor der/m Rechtspfleger/in .................. erscheint:
Herr ...
- ausgewiesen durch Personalausweis -
und erklärt zum Landgericht München I:

1. Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017, Aktenzeichen 18 Ns 112 Js 168454/15 wurde mit Schriftsatz  vom .......... Revision eingelegt.

2. Es wird beantragt, dieses Urteil aufzuheben. Gerügt wird die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.

3. Es wird voller Schadensersatz für das beschädigte MacBook Pro meiner Tochter verlangt. Der Computer wurde Mitte Januar 2017 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu unserer Entlastung gesandt. Dem BMAS unterstehen die Behörden Jobcenter und Agentur für Arbeit, die durch Mitarbeiter in mein Recht der freien Meinungsäusserung mehrfach in krimineller Weise eingriffen. Dies mit der bewussten Intention mittels Komplizenschaft der bayerischen Justiz sowie der Polizei uns weiteren schweren finanziellen Schaden zuzufügen und uns zum Schweigen zu bringen. Der unter falschem Namen Anzeigende stammt mit Sicherheit vom Jobcenter München. Weiters unverzügliche Herausgabe der noch einbehaltenen Festplatte Nr. 2595/16.

Gründe

1. Das Erstgericht erfüllte nicht die Anforderungen, die laut Artikel 6 EMRK an ein Gericht zu stellen sind.

1.1.1. Es wird zunächst das Erstgericht unter Richterin Birkhofer-Hoffmann gerügt (Verhandlung am 22.06.2016). Richterin B-H war bereits als Richterin in einer Verhandlung, basierend auf einer Strafanzeige des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen mich tätig unter dem AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 am 07.01.2015.

1.1.2. Mit Antrag vom 21. Mai 2016 drückte ich meine Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als unmöglich an. Als Gründe führte ich u.a. Divergenzen zwischen mündlich verkündetem Urteil und dem schriftlichen an. Weiters eindeutige Parteinahme zugunsten des Klagenden und insbesondere die Weigerung, meine am 03. Mai 2016 per Brief eingereichte Bitte, die Person, die von der IP Adresse 217.253.91.237 die Strafanzeige unter falschem Namen gesandt hatte, als Zeugen zur Vernehmung zu laden.

1.1.3. Die Unparteilichkeit der Richterin Birkhofer-Hoffmann war allein schon aus der o.g. Gründen nicht gegeben, da sie bereits in Sachen der Abbildung von Himmler mit Swastika als Richterin tätig war und auf schuldig entschieden hatte. Somit lag beim Gerichtstermin am 22.06.2016 ein doppeltes Vorkommnis ("double circumstance") vor und damit ein Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK.

1.1.4. Ich verwies auf Entscheidungen des EGMR im
- Fall Ferrantelli und Santangelo gg. Italien  (Beschwerde Nr. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).

58. Nach dem zweiten muss bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).

59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.

60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.

- Fall Castillo Algar gg. Spanien  (79/1997/863/1074) und die Sätze 48 bis 51 der Entscheidung des EGMR.

- Fall Golubovic v. Croatia (Nr. 43947/10) und die Sätze 55 bis 60 der Entscheidung des EGMR.

1.1.5. Schon vorab blieb mein Antrag an das Amtsgericht München in Bezug auf AZ: ER II GS - 6711/15 an Richterin Pabst vom 26. April 2016, eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse  217.253.91.237 unter  Berufung  auf § 100g Strafprozessordnung zu erlassen, unbeantwortet. Ich belegte meinen Antrag mit acht auffälligen Indizien, die eindeutig auf einen Mitarbeiter des Jobcenters München schliessen lassen. Die IP Adresse bezieht sich auf eine Lokation mit der PLZ 80999 und in Nähe dieses Bezirkes befindet sich das Jobcenter Pasing als auch (laut Google) die Wohnung des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck.

Die Weigerung meinen Antrag überhaupt zu beantworten, belegt die Parteilichkeit des Münchner Amtsgerichts.

1.1.6. Ich verwies in meinem Antrag zur Ablehnung von Richterin B-H auf mein Recht, Zeugen laden zu können und verwies u.a. auf das Buch "Applications of the 'Fair Hearing' Norm in ECHR Article 6(1) to Civil Proceedings: With Special Emphasis on the Balance Between Procedural Safeguards and Efficiency - Ola Johan Settem"

1.1.7. Desweitern führte ich Entscheidungen des EGMR in der Sache 'Tamminen v. Finland' als auch den Fall 'Suominen v. Finland', in denen durch Nichtladung von Zeugen eine Ungleichheit der Waffen festgestellt. So auch im Fall 'LÜDI v. SWITZERLAND(Nr. 12433/86)' als auch 'Hümmer  v.  Germany  (Nr.  26171/07)'. Mein sehr pertinenter Hinweis auf "S.  Maffei,  The  right  to  Confrontation  in  Europe.  Absent,  Anonymous  and  Vulnerable Witnesses, 2012, pp.  80 et seq." fiel auf taube Ohren.

1.1.8. Mein Antrag wurde am Verhandlungstag 22.06.2016 lapidar abgelehnt durch Richterin Fuchs unter AZ 821 Ds 112 Js 168454/15, ohne auch nur auf einen meiner mehreren beanstandeten Punkte einzugehen.

1.1.9. In ihrer Urteilsverkündung und -begründung sagte Richterin Birkhofer-Hoffmann wörtlich "Es gilt hier deutsches Recht". Dies war eindeutig gemünzt auf meine Anführungen von EGMR Entscheidungen, auf die das schriftliche Urteil auch vorhersehbar überhaupt nicht einging.

1.1.10. Interessant in diesem und den gesamten Prozessverlauf betreffend ist auch die handschriftliche Anmerkung auf einem Dokument, wahrscheinlich durch einen Staatsanwalt, "zügig bearbeiten", wie ich bei meiner Akteneinsicht sehen konnte. Ein kritischer Blogger muss schnellstmöglich zum Schweigen gebracht werden.


1.2.1. Grobe und bewusst boswillige Verfälschung des Prozessablaufs vom 22.06.2016 durch Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrem schriftlichen Urteil vom 19.07.2016.

1.2.2. Gleich zu Beginn wurde mir das Verlesen meines Antrags gemäss § 42 Abs. 2 ZPO zu meiner begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann verwehrt. Dies blieb im Urteil unerwähnt.

1.2.3. Das Urteil gibt den Verhandlungsverlauf und insbesondere meine Äusserungen und Anführungen von Entscheidungen des EGMR in keinster Weise wieder. Es heisst lediglich lapidar im Urteil auf Seite 5 "Er berief sich insoweit auf sein Recht auf freie Meinungsäusserung".

1.2.4. Meine Vorlage von zwei NS Bildern aus dem Spiegel bzw. Bento als exemplarischer Beleg für weite Verbreitung derartiger Bilder in deutschen Medien werden sowohl in der Verhandlung als auch im schriftlichen Urteil unterschlagen. Staatsanwalt Schütz schaute sogar demonstrativ weg, als ich die Bilder zeigte. (siehe Bilderanlage die ersten zwei Bilder)

1.2.5. Mein Antrag unter Bezug auf eine EGMR Entscheidung, den unter falschem Namen Anzeigenden ausfindig zu machen, wird nicht erwähnt.

1.2.6. Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf dem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation." wird im Urteil nicht erwähnt.

1.2.7. Mein Hinweis auf Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK Verbot der Doppelbestrafung (Ne bis in idem") bzgl. des Himmler Bilds wird im Urteil nicht erwähnt.

1.2.8. Richterin B-H äusserte im Urteil auch keine Bedenken gegen eine Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Erlass! Stattdessen befrug sie den Polizisten Gegerle nach den Resultaten der Untersuchung des Smartphones. Eine Entscheidung des BVerfG aus 2005 interessiert  ein bayerisches Gericht nicht, wenn ein Blogger geknebelt werden muss.

1.2.9. Am 03. April 2017 konnte ich endlich Akteneinsicht in das Protokoll der Verhandlung vor dem AG nehmen, nachdem ich meinen Wunsch nach Einsicht schon am 29. Juli 2016 per Email bekundet hatte.

Zu meiner Überraschung ist dort unter '2. Zeugen' Zeugin Musati Martina Monika aufgeführt. Diese wird aber nicht in der Ladung vom 10.05.2016 aufgeführt. Das ist seltsam, denn die IP Adresse ergab eine Ortung von 80999 München, welche in der Nähe des Jobcenters Pasing sowie der Wohnung des stellvertr. GF des Jobcenters Jürgen Sonneck liegt. Eine scharfe Befragung von Frau Musati hätte Licht an die Identität des Absenders der Strafanzeige unter falschem Namen bringen können. Frau Musati zog es vor, nicht zu erscheinen, wie aus dem Protokoll auf Seite 1 zu entnehmen ist. Vielleicht verständlich, denn der Absender der Strafanzeige kann, basierend auf eindeutigen Indizien, nur vom Jobcenter stammen.

1.3.1. Einseitige Ermittlungen

§ 160 Abs. 2 StPO lautet:
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

§ 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

1.3.2. So unterliess es die Polizei, wie im Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY8644-000804-15/7 zu lesen, trotz Kenntnis der IP Adresse des unter falschem Namen Sendenden, Nachforschungen nach dessen wahrer Identität zu unternehmen. Stattdessen heisst es am Ende des Berichts "Es wird um weiteren Ermittlungsauftrag gebeten", der sich ausschliesslich gegen mich richtete. Dies kommt einer Vorabverurteilung gleich.

Auf meine Befragung zur unterlassenenen Identitätsermittlung der wahren Person hinter der IP Adresse anlässlich meiner Verhandlung vor dem LG München am 15. Februar 2017 erklärte Polizist Carstens, dass dies zu aufwendig gewesen wäre. Er scheute aber keinen Aufwand, meinen Blog intensiv zu durchforsten.

Auch die Staatsanwaltschaft unternahm nichts, denn es galt, wie auch in den zwei Fällen gegen mich zuvor, einen widerwärtigen Blogger, der u.a. eine Behörde, die zur mittlerweile knapp 16%igen Armutsquote in Deutschland beiträgt, kritisiert, zum Schweigen zu bringen.

1.3.3. In einem Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016. Das Gericht unternahm nichts, denn ein Blogger muss mit allen Mitteln kalt gestellt werden.

1.3.4. Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.

Ich verwies auf Entscheidungen des EGMR:
- Fall Colac gg. Rumänien (Beschwerde Nr. 26504/06), Urteil Strasbourg 10. Februar 2015

47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).

- Fall Hümmer gg. Deutschland (Nr. 26171/07) Dort heist es u.a.:

38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).

Desweiteren verwies ich auch auf den Fall Kostovski gg. Netherlands, Nr. 11454/85.
Siehe Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85, 12 Eur. H.R.  Rep. 434, 448 (1990) (“If the defence is unaware  of  the identity of  the person  it seeks to question,  it may  be deprived  of  the very  particulars  enabling it to  demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or  unreliable.”).

("Wenn der Verteidigung die Identität der Person, die sie zu befragen ersucht, nicht bekannt ist, kann ihr die besonderen Merkmale entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorsätzlich, feindlich oder unzuverlässig sind.")

Siehe ebenso TAKING “BLIND SHOTS AT A HIDDEN TARGET”: WITNESS ANONYMITY IN THE UNITED KINGDOM von Jason M. Swergold.

1.3.5. Die Neutralität des Gerichts steht ausserdem in Zweifel, wenn nur der ursprünglich ermittelnde Polizist gehört wird, nicht aber meine Zeugen zur Vernehmung geladen werden. Siehe den Fall Bönisch gg. Österreich, 8658/79, 6. Mai 1985 und hier Absatz 32. (siehe Human rights and criminal procedure, Jeremy McBride)

1.3.6. Richterin B-H drückte auch ihre Feindschaft aus, indem sie sich weigerte, meine Tochter selbst dann der Verhandlung beiwohnen zu lassen, nachdem ich sie als Zeugin streichen liess. Erst meine sehr vehement - und auf dem Gang durch meine Tochter akustisch wahrnehmbar - vorgetragene Forderung, ihr nun endlich Eintritt zu gewähren, stimmte Richterin B-H um. Das Protokoll der Verhandlung gibt den Sachverhalt auf Seite 6 oben falsch wieder. Ohne meine Tochter könnte ich nicht belegen, verschiedene EGMR Entscheidungen vorgetragen zu haben.

Schon in einer Verhandlung am 07. Jan. 2015 mit AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 drückte Richterin B-H ihre Aversion gegenüber mir und meiner Tochter aus, als sie anlässlich einer lächerlichen Beleidigungsstrafanzeige eines Jobcenter GFs, basierend auf ungenügendem Verständnis der deutschen Sprachvielfalt und Etymologie ("schleimender Mitarbeiter Jean-Marc Vincent"), meinen Einwand ein Jobcenter MA hätte meine Tochter ohne überhaupt irgend etwas über sie zu wissen mit dem geheuchelten Angebot von Nachhilfestunden beleidigt, brüsk abwies: "Das tut  nichts zur Sache." Der Begriff Institutioneller Rassismus drängt sich auf.

1.3.7. Mit Ablehnung meines Beweismittelantrags gem. § 244 Abs. 2 STPO unter der Argumentation, der Sachverhalt sei anhand vorliegender Beweismittel allein beurteilbar (Protokoll Seite 7), bestätigte das Gericht seine Voreingenommenheit und Parteilichkeit als der unter falschem Namen Anzeigende mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nur aus dem Jobcenter München stammen kann und die Münchner Gerichte immer bislang pro Arbeitsbehörden gegen mich geurteilt haben.

1.3.8. Das Protokoll verschweigt auf Seite 8 unten meine längeren Ausführungen zum Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung und hier insbesondere mein Verweis auf Absatz (2): Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Ebenso führte ich explizit an, dass der EGMR mehrfach wie folgt entschieden hat:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).

1.3.9. Auch taucht im Protokoll mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf dem Blog nicht auf, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS-Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation."

1.3.10. Das Protokoll unterschlägt, dass ich aus unserer Beschwerde beim EGMR die Seiten 8 und 9 vollständig vorlas (http://meinjobcenter.blogspot.no/p/egmr.html). Es handelte sich hier um den essentiellsten Teil überhaupt und behandelte den Artikel 10 Abs. 1 EMRK mit Referenzen zu Fallentscheidungen des EGMR zu verbotenen politischen Symbolen und hier insbesondere das 'Propagandaverbot statt Tabuisierung'!

Sodann trug ich wesentliche Entscheidungen und Begründungen des EGMR zu den Fällen Vajnai gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 33629/06), Horvath und Vajnai gg. Ungarn (Nr. 55795/11 und 55798/11) als auch Fratanolo gg. Ungarn (Nr. 29459/10) vor. Im Protokoll heisst es auf Seite 8: "Das Gericht bittet den Bezug zum konkreten Strafvorwurf herzustellen."

Es mutet als Treppenwitz an, eine solche Zurechtweisung nach dem Vorlesen der beiden Seiten aus unserer Beschwerde beim EGMR zu liefern, als sich alle Fälle auf verbotene Symbole beziehen. Nicht genug damit, belegt Richterin Birkhofer-Hoffmann, die von EGMR Entscheidungen absolut keine Ahnung hat, dass Europa Recht in Bayern anscheinend nicht gilt, besser gesagt, beiseite geschoben wird. Das liest sich so im Protokoll auf Seite 8 unten: "Das Schlusswort ist nicht dazu da Entscheidungen anderer Länder und des MRGH (sic!) zu zitieren". Ein Kommentar erübrigt sich.

1.3.11. Ich komme nicht umhin, dem Gericht anerkennend zu bescheinigen, keine Kosten gescheut zu haben, um die Dienste des illustren Inspektor Clouseau zu sichern und hier insbesondere seine bekannten forensischen Fähigkeiten. Nur so ist es zu erklären, dass es der Justiz der Provinz Bayern gelang, die Existenz von "Daten im Zusammenhang mit den eingestellten Artikeln (Artikel Musati und "offener Brief" an Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch)" auf der beschlagnahmten Festplatte zu verifizieren. Darf ich den Enthusiasmus etwas dämpfen, als ich doch den Offenen Brief von mir unterschrieben an den OStA im November 2014 per Post gesandt hatte. Was will die bayerische Justiz da noch beweisen? Die bayerische Justiz wollte aber weiteren finanziellen Schaden anstellen.

1.3.12. Fakt ist: nach der Lektüre des Protokolls hat sich unabweisbar etabliert, dass Richterin Birkhofer-Hoffmann nicht nur nicht unparteilich und feindlich mir gegenüber eingestellt war, sondern auch nicht davor zurückschreckte, essentielle Vorträge von mir unerwähnt zu lassen bzw. als irrelevant zu deklarieren!

1.3.13. Dies war kein Gericht, es war ein Kangaroo Court! Dies wird schon belegt, dass mit der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Feb. 2017 das Gericht notgedrungen eingestehen musste, der Prozess sei zu gut zwei Drittel aufgrund meiner vorgebrachten Argumente zusammengebrochen. Verkrampft klammerte sich das Berufungsgericht dann an die Verdammung einer Karrikatur des CEO von Yahoo in einer NS Uniform. Unmöglicher kann ein Gericht sich nicht mehr desavouieren.

2. Auch das Berufungsgericht erfüllte nicht die Anforderungen, die laut Artikel 6 EMRK an ein Gericht zu stellen sind.

2.1.1. Es wird zunächst das Berufungsgericht unter Richterin Baßler gerügt. Richterin Baßler war bereits als Richterin in ALLEN zwei Verhandlungen, basierend auf  Strafanzeigen des Mitarbeiters der Agentur für Arbeit Manfred Jäger und zweitens des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen mich tätig unter dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 bzw. AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 am 06.05.2015. Nun sollte sie auch im dritten Fall gegen mich richten; es ist unmöglich auch nur den Schein einer Unparteilichkeit in einem solchen Szenarium zu vermuten. Mit Antrag vom 14. Feb. 2017 drückte ich meine Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als nicht gegeben an.

2.1.2. Wie schon oben angeführt, beanstandete der EGMR im Fall Ferrantelli und Santangelo gg. Italien (Beschwerde Nr. 19874/92) ein"doppeltes Vorkommnis" ("double circumstance"). Es scheint, das Münchner Gericht möchte bei diesem dritten Fall mit einem "dreifachen Vorkommnis" Aufmerksamkeit unter ernsthaft engagierten Juristen erregen.

2.1.3. Die Erklärung im Beschluss von Richterin Hansen vom 15.02.2017 listet unter II 2. die §§ auf, die das Aufgabenfeld der jeweiligen Richter umfassen und beruft sich auf den "für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan". Es mutet seltsam an, wenn in allen drei Fällen das "Los" auf Richterin Baßler fällt.

2.1.4. Viel aufschlussreicher und ein weiterer Beleg für meine Vorverurteilung war aber Staatsanwältin Langensteins Erklärung - die Staatsanwaltschaft kennt also die internen Auswahlusancen von Richtern! -, nach der auch Zeiterwägungen in der Richterauswahl eine determinierende Rolle spielen, um die "Einarbeitungszeit kurz" zu halten, wie sie wörtlich sagte! Es fällt schwer, dies mit einer rechtsstaatlichen Wahrheitsfindung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, das ein Schriftstück in der Fallakte die handschriftlich angebrachte Bemerkung "zügig bearbeiten!" aufweist. Kaum ein Indiz für rechtsstaatliche Wahrheitsfindung, sondern eher Aburteilung.

Der EGMR stellte u.a. im Fall Kostovski gg. Niederlande (Nr. 11454/85)  unter Absatz 44 fest: "Das Recht auf eine gerechte Rechtsverwaltung hält in einer demokratischen Gesellschaft einen so prominenten Platz (vgl. Urteil Delcourt vom 17. Januar 1970, Reihe A Nr. 11, S. 15, § 25), daß es nicht der Zweckmäßigkeit geopfert werden kann."

2.1.5. Nachdem ich meinen umfangreich begründeten Antrag abgegeben und vorgelesen hatte, wurde die Verhandlung unterbrochen für ca. 40 Minuten. In dieser Zeit sah ich Richterin Baßler nach ca. 30 Minuten auf dem Flur in Richtung des Gerichtssaals gehen. Es steht zu vermuten, sie kam vom Büro der Richterin Hansen, die den ablehnenden Beschluss verfasste. Dies allein und der kurze Zeitraum zur Verfassung des ablehnenden Beschlusses erweckt den Eindruck einer Absprache unter den beiden Richtern. Es wurde also nicht einmal der optische Versuch der unparteilichen und objektiven Entscheidungsfindung gemacht, denn man hatte es mit einem dummen Hartz 4 Rezipienten zu tun, bei dem von demokratisch-rechtsstaatlichen Praktiken als auch moralisch-ethischen Grundsätzen der Jurisprudenz dispensiert werden kann.

2.1.6. Der Beschluss von Richterin Hansen geht auch nicht auf meine Beschwerde ein, dass mir das Protokoll der Verhandlung vor dem AG München trotz Anfrage nicht zur Einsicht gegeben wurde.

2.1.7. Keiner meiner Zeugen zur Vernehmung wurde geladen! Damit wurde mein Recht auf Waffengleichheit, ein wesentlicher Bestandteil der Konvention, beschnitten. So "stellt jede  Einschränkung der privaten Befragung während der Untersuchung eine Behinderung der wirksamen  Verteidigung dar und  verletzt zugleich den Anspruch auf Waffengleichheit. Wie nämlich eine  grossangelegte Untersuchung in Deutschland über rund 1000 nachweisliche Fehlurteile ergeben hat,  können Fehler oder unsorgfältiges Vorgehen insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Gutachten  im Hauptverfahren vor Gericht kaum mehr korrigiert werden". (Delnon und Rüdy, Zürich, Strafbare Beweisführung? publ. in ZStrR 116 (1998) S. 314 ff.)

Als dringend Tatverdächtigen hatte ich Jürgen Sonneck, stellvertr. GF des Jobcenter München, geladen. Weiters Sabine Nowack (GFin Jobcenter Pasing), da Pasing nahe an der über IP Address Lookup gewonnenen PLZ 80999 München liegt. Ebensowenig wurde die frühere GFin des Jobcenters München Martina Musati geladen, die sich schon in 2012 zusammen mit Manfred Jäger (dem Anzeigenden im Fall AZ 18 Ns 112 Js 203869/12) erdreistete, mich um € 10.000,- zu erpressen, falls ich einen Blog Post nicht lösche und hinter der Strafanzeige steckt, die in den Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 mündete.

Alle Strafanzeigen gegen mich stammen vom Jobcenter München bzw. Agentur für Arbeit. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde Jobcenter, um die mehrfach das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde, ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen. Die bayerische Justiz ist hierin Komplize.

2.1.8. Gerade in diesem Fall ist offensichtlich, dass die Online Strafanzeige vom 07. Mai 2015 - genau ein Tag später als ich am Tag zuvor von Richterin Baßler im Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 schuldig gesprochen wurde - wegen eines Blog Posts vom 24. Nov.2014, also fast sechs Monate zurückliegend, schon weit vorher geplant war. Harte Zeugenbefragungen der o.g. Jobcenter Mitarbeiter hätten Licht an diese schäbige und hinterhältige Aktion bringen können. Zu welch kriminellen, täuschenden und fälschenden Mitteln JC Mitarbeiter greifen, ist in einem sehr gut recherchierten Artikel des SPIEGEL mit dem Titel 'Mit allen Mitteln' vom 24.6.2013 beschrieben.

2.1.9. Mein Vorwurf der einseitigen Ermittlungen (siehe § 160 Abs. 2 und § 163 STPO), sowie meine Verweise auf Fälle des EGMR wie Rachdad gg. Frankreich (Beschwerde Nr. 71846/01) bei dem die Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen entschieden wurde, werden im Urteil nicht erwähnt. Ebensowenig wurden meine Verweise auf den Fall Hümmer gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 26171/07) und Lüdi gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 12433/86) und insbesondere der Fall Bricmont gg. Belgien (Beschwerde Nr. 10857/84) in Betracht gezogen.

2.1.10. Gerade in einem Fall eines anonymen Zeugen - oder in diesem zugrundeliegenden Fall eines Täters unter falschem Namen operierend - verwies ich das Berufungsgericht auf den Fall Colac gg. Rumänien (Beschwerde Nr. 26504/06), bei dem der EGMR u.a. entschied, "Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) die Zeugen. Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79)".

In 'Confronting  Confrontation' von Mike  Redmayne LSE  Law, Society and Economy, Working Papers 10/2010, London School of   Economics and Political Science Law Department. (https://www.lse.ac.uk/collections/law/wps/WPS2010-10_Redmayne.pdf) heisst es auf Seite  10:

STRASBOURG
(To date, most of the indications are that the ECtHR understands the value of  confrontation in purely epistemic terms. The only two explicit statements about the   importance of confrontation seem to be that, where it is lacking, a defendant is  deprived of ‘any opportunity of observing the demeanour of [the] witness when under   direct questioning, and thus of testing her reliability’, and that, in the case of an  anonymous witness:
the nature and scope of the questions [the defence] could put were considerably  restricted. [...] If the defence is unaware of the identity of the person it seeks to   question, it may be deprived of the very particulars enabling it to demonstrate that he   or she is prejudiced, hostile or unreliable. Testimony or other declarations inculpating   an accused may well be designedly untruthful or simply erroneous and the defence will   scarcely be able to bring this to light if it lacks the information permitting it to test the   author’s reliability or cast doubt on his credibility. The dangers inherent in such a situation are obvious. Furthermore, each of the trial courts was precluded by the  absence of the said anonymous persons from observing their demeanour  under  questioning and thus forming  its own impression of their reliability.)

Bis heute liegen die meisten Indizien darin, dass der EGMR den Wert der Konfrontation rein epistemisch versteht. Die beiden einzigen ausdrücklichen Aussagen über die Bedeutung der Konfrontation scheinen, dass ein Angeklagter, wenn sie fehlt, "keine Möglichkeit der Beobachtung des Verhaltens des Zeugen, wenn er unter direkter Befragung und damit der Prüfung seiner Zuverlässigkeit hat" und dass im Falle eines anonymen Zeugen:
Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, würde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich.

Siehe ferner: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser

"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)).

2.1.11. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das offenkundige Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 hin, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger (damals Arbeitsamt München und jetzt Chef der BA in Ingolstadt), Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth zusammentaten. Wie die Verhandlungsprotokolle zeigen, stellte die völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts". Das Revisionsurteil wurde mir von dieser RAin Muth ohne Angabe der PLZ und der Stadt zugesandt. Seit 2013 verweigern alle Parteien standhaft die Herausgabe der 19 Seiten, die Manfred Jäger an die Polizei in 2012 sandte. Das Schreiben muss brisant sein! Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK und ich werde nicht ruhen, bis es eine Wiederaufnahme gibt.

2.1.12. Die Schöffen hatten keinerlei Schreibmaterial vor sich liegen und stellten auch keine Fragen! Es ist schwer vorzustellen, meinen umfangreichen Ausführungen ohne schriftliche Notizen zu folgen.

2.1.13. In der Schlussphase der Verhandlung las Richterin Bassler sämtliche Details meiner beiden Fälle vor, in denen ich in den Jahren zuvor von ihr verurteilt worden war. Es galt offensichtlich der Beeinflussung der Schöffen gegen mich.

2.1.14. Direkt nach ihrer Urteilsverkündung konfrontierte ich Richterin Baßler, das sie soeben gegen Entscheidungen des EGMR verstossen habe. Ihre kurze Antwort war: 'Ich habe so entschieden'. EGMR Entscheidungen haben in Bayern offensichtlich keine Bedeutung. Das ist schlicht Brechung von Europa Recht!

2.1.15. Mit ihrem schriftlichen Urteil vom 03. März 2017 bestätigte Richterin Baßler meine Befürchtungen der Feindlichkeit mir gegenüber, als sie sämtliche meiner Referenzen EGMR Entscheidungen betreffend unerwähnt liess. Richterin Baßler hat wissentlich Europa Recht gebrochen. Sie tat dies, um weiteren finanziellen Schaden gegen mich zu ereichen, da ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht und bei Bedarf weiter vor den EGMR mit Kosten und Zeit verbunden ist.

3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt einen Eingriff in mein Recht der freien Meinungsäusserung dar und widerspricht dem Artikel 10 EMRK.

3.1.1. Der Artikel 10 der EMRK behandelt die Freiheit der Meinungsäußerung. Darin heisst es:

 (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Der EGMR hat mehrfach wie folgt entschieden:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).

3.1.2. Das beanstandete Bild (Meme) ist eine Photoshop-generierte Karikatur der Chefin von Yahoo Marissa Mayer. Es ist offenkundig eine Satire und bezogen auf eine Entscheidung des Yahoo CEO, die bis dahin geltende Möglichkeit der Arbeit von daheim zu diskontinuieren. Das Bild ist hier zu sehen: http://www.classicforwards.com/memes/marissa-mayer-work-home-meme/

Als Meme oder "Internetphänomen (auch Internet-Hype oder virales Phänomen) wird ein Konzept in Form eines Links oder einer Bild-, Ton- oder Videodatei bezeichnet, das sich schnell über das Internet verbreitet. Die am weitesten verbreitete Unterform ist die eines über das Internet verbreiteten Memes."

"Das Interesse der Nutzer im Rahmen eines Internetphänomens macht sich an verschiedenen Arten von Medieninhalten fest (Beispiele s. u.), dazu gehören unter anderem Flash-Animationen, Kurzfilme, Bilder, Audiobeiträge, Blogs und ganze Websites. Die Inhalte können humoristischer, satirischer oder „schockierender“ Natur sein, ihre Intention umfasst neben künstlerischer Verwirklichung, dem Versuch einer solchen und Werbung auch Selbstdarstellung und Propaganda." (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Internetph%C3%A4nomen)

3.1.3. Die Behauptung des Gerichts im Urteil unter 'V. Rechtliche Würdigung', "es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht", ist an Dummheit und Lächerlichkeit schwer zu überbieten.

Das Bild ist offensichtlich eine Karikatur, Yahoo eine amerikanische Medienfirma, bislang nicht bekannt als Proponent des NS. Der Blog Post trägt u.a. den Text "Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!"

Wäre es möglich, dass das Münchner Gericht wieder Kontakt mit mir aufnimmt, wenn es Kunde erlangt hat, der Nationalsozialismus hätte sich der freien Meinungsäusserung verschrieben?! Richterin Baßlers Argumentationsniveau lässt sehr zu wünschen übrig, ist aber verständlich, wenn ein Blogger partout mundtot gemacht werden soll in einem Fall, der zu gut zwei Drittel zusammengebrochen ist!

Ich kann der Münchner Justiz nur immer wieder Wittgenstein nahelegen, wie ich es schon manchmal und wie mich dünkt vergeblich, getan habe. In diesem Zusammenhang Wittgensteins 'On Certainty' und hier den § 601.

3.1.4. Anlässlich des Hakenkreuzschnitzel-Falls entschied die Staatsanwaltschaft in Mainz im Mai 2016 wie folgt (https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/detail/News/pressemeldung-staatsanwaltschaft-mainz-5/):

"Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift. ...

Die Abbildung in Form eines Hakenkreuzes stellt auch kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Strafgesetzbuch dar. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendungsolcher Symbole straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen. Die Strafnorm schützt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen.

Einem solchen Schutzzweck des Gesetzes läuft die Verwendung des Symbols- in Schnitzelform - erkennbar nicht zuwider. In dem veröffentlichten Beitrag geht es darum, den Ausgang der ersten Runde der österreichischen Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 zu beleuchten. Für das Publikum wird das Wahlergebnis - in überspitzter Form - dergestalt kritisch beleuchtet, dass diesem ein Erstarken eher rechtsgerichteter politischer Kräfte zu entnehmen sei. Eine Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu sehen. ...

Zudem ist der Beitrag nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen erkennbar nicht geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne einer allgemeiner Rechtssicherheit und dem friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger zu stören."

3.1.5. In meinem Blog Post vom 25.11.2014 heisst es: "Würden Sie Marissa von Yahoo zustimmen wollen? Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!" Wenn das Münchner Gericht hier ein Eintreten für freie Meinungsäusserung mit einer "Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll" (so die Mainzer Staatsanwaltschaft) erkennen sollte, wäre dies eine kühne und intentionierte Misinterpretation.

3.1.6. In der 'Rechtlichen Würdigung' führt das Gericht die "Tabuisierung" von NS Symbolen an und verweist auf Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 86 a. Randnummer 2 a. Bedauerlicherweise lässt Richterin Baßler ein paar weitere Ausführungen von Thomas Fischer unter dem muffigen Münchner Justizteppich verschwinden, um mich zum Schweigen zu bringen.

So heisst es auch unter 2a (Ich beziehe mich auf Thomas Fischers 63. Auflage, da die LMU Bibliothek keine aktuellere hatte.):

"Dient der Tatbestand dagegen der inhaltlichen Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im Vorfeld organisierter Propagierung (Propagandaverbot), so müsste jede, auch eine inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung vom Tatbestand ausgenommen werden.
Umgekehrt ließe die Durchsetzung eines sinnfreien Tabus inhaltlich begründete Ausnahmen („legitime Zwecke“ insb. der „Auseinandersetzung“; vgl. Abs. III) nicht zu."

Insbesondere verweise ich auf die folgende Passage bei Fischer:

"Aufgrund der besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit sind aber Ausnahmen geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGH 25, 30, 32f.; 25, 133, 136f.; 51, 244 [= NJW 07, 1602; Anm. Schroeder JZ 07, 851; Hörnle NStZ 07, 698]; vgl. unten 18). Diese Rspr. ist mit der Verfassung vereinbar (BVerfG NJW O6, 3052)."

Warum verschweigt Richterin Baßler die Ausführungen Fischers unter 2 b? Dort heisst es:

"Auch nach seinem Wortlaut folgt § 86a dem Tabuisierungs-Konzept wenn man nicht die Begriffe „verwenden“ und „verbreiten“ in intentionalem Sinn deutet. Hieraus folgen besondere Schwierigkeiten der Anwendung. Eine vom Äußerungs- und Handlungskontext abstrahierende Tabuisierung von Zeichen oder Worten kann unter den Bedingungen einer Gesellschaft kaum als legitim gelten, die Legitimität gerade auch aus der formalen Offenheit der Kommunikation gewinnt."

Spricht die folgende Passage bei Fischer eventuell die von Richterin Baßler intendierte "Dämonisierung" eines kritischen Bloggers an, wenn es heisst:

"Sie begründet die Gefahr, dass eine Dämonisierung von Symbolen des Totalitarismus dessen absurde Überbewertung solcher Zeichen gleichsam spiegelt, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung als in den vorgegebenen Formen des Abscheus zuzulassen. Dadurch wird eine inhaltliche Auseinandersetzung eher verhindert als erleichtert, da sich tabuisierte Symbole nicht kommunikativ abnutzen; ihre Provokationskraft wird dauerhaft erhalten, indem sie in einen irrationalen Bereich geheimer Rituale abgedrängt wird."

Es freut mich, bei Thomas Fischer eine gewisse Tendenz in Richtung des Artikel 10 EMRK konstatieren zu dürfen, wenn ich lese:

"Der Prozess inhaltlicher Kritik und Verarbeitung als Verwirklichung der Verfassungsordnung bedeutet zugleich Unsicherheit der Grenzbestimmung; der Streit um die Grenzen der „Sozialadäquanz“ (vgl. unten 18 f ) kann nicht schlicht gelöst werden, da er Teil dieses Prozesses ist. Das Programm der Rationalisierung ist aus dem Tabu nicht abzuleiten; es ergibt sich aus Art. 5 GG."

Es bleibt mir als redlicher Mensch unerfindlich, weshalb das Berufungsgericht bewusst derart wertvolle Passagen unerwähnt lässt, wo doch der Weg per U-Bahn zur Station 'Universität' und in die Katakomben der Juristischen Bibliothek der LMU erträglich ist. Das schafft sogar ein dummer Hartz 4 Rezipient wie ich.

3.1.7. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, es sei keine eindeutige Distanzierung vom NS in dem Blog Post zu erkennen, ist selbstgefällige Heuchelei und Mumpsismus. Im Licht des explizit von Oberstaatsanwalt Hummer in seinem Brief vom 08.07.2015 mit AZ 16 Ss 340/15 anlässlich meines Revisionsschriftsatzes im Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 ausgesprochenen Verbots, Geschichtsfälschungen in Filmen und sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit, gesendet im zwangsfinanzierten deutschen TV wohlgemerkt, zu kritisieren, fällt dieser Vorwurf eher ins eigene Lager. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bat um Zusendung dieses Schreibens anlässlich unserer Beschwerde Nr. 35285/16. Der Vorwurf des Berufungsgerichts wirkt noch ekelerregender vor der widerwärtigen Kulisse des zu einem Baudrillardschen Simulakrum verkommenen NSU Schauprozesses.

3.1.8. Wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil feststellt, dass "ein Propagandwille in Bezug auf das Dritte Reich ... beim Angeklagten sicherlich nicht zu vermuten" ist, stellt sich angesichts der Plethora von NS Bildern in deutschen Medien die Frage der bewussten und selektiven Wahrnehmung des Gerichts basierend auf einem interessierten Realitätsdistorsionsfeld mit intentionierter Beschneidung eben jener freien Meinungsäusserung, der sich etablierte Medien erfreuen dürfen. Einem Doppelstandard das Wort zu reden, sollte für ein Gericht in einer Demokratie mit einem Tabu belegt sein.

3.1.9. Die Einschätzung des Gerichts in der 'Rechtlichen Würdigung', wonach mich die bisherigen gegen mich ergangenen Urteile nicht beeindruckt haben und ich sie nicht für rechtmässig halte, ist korrekt. Ich berufe mich auf Artikel 10 EMRK und hier auf die mehrfachen Entscheidungen des EGMR zum Thema politischer Symbole und auch politischer Symbole, "die mehrere Bedeutungen haben" (siehe Fall Vajnai gg. Ungarn, Beschwerde Nr. 33629/06, Absatz 51).

Die Swastika hat geschichtlich belegt eindeutig eine doppelte Symbolik. Die ursprüngliche und grundlegende Symbolik ist die eines Zeichen des Glücks und des Wohlergehens und dies seid mindestens 5.000 Jahren. So haben sich das Hindu Forum of Britain und weitere Staaten in 2005 gegen eine EU Initiative zur Verbannung der Swastika ausgesprochen. Für mich, der ich lange Zeit in Asien gelebt habe und diesen Erdteil als meine Heimat ansehe, ist die Swastika ein eindeutig religiöses Symbol, angenehm anzusehen auf Tempeln und Statuen, das von den Nazis usurpiert wurde. Für mich ist das Verbot eines religiösen und philosophischen Symbols ein eindeutiger Eingriff in die freie Meinungsäusserung und Zeichen eines westlichen Kultur-Imperialismus. Ich bin in Asien niemals von Hindus zur Konvertierung bewegt worden; ganz im Gegensatz zu den dortigen, westlich finanzierten, teils heimlich und under cover operierenden, christlichen Missionaren!

3.1.10. Ich hatte sowohl in der Verhandlung vor dem AG als auch LG München mehrere Entscheidungen des EGMR angeführt. So den schon oben genannten Fall Vajnai, als auch den Fall Horvath und Vajnai gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 55795/11 und 55798/11) und den Fall Fratanolo gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 29459/10). Im letzteren Fall heisst es in der Entscheidung des EGMR sehr klar unter Absatz 27:

"Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, um eine Einschränkung als gerechtfertigt zu sehen, muss die Regierung zeigen, dass das Tragen des roten Sterns ausschliesslich eine Identifikation mit totalitären Ideen bedeutet, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger dies bei einer rechtmäßig organisierten friedlichen Demonstration tat. Sie bestreitet jedoch, die Position des Court of Appeal (siehe Ziffer 8) ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Untersuchung des Zusammenhangs, in dem die beanstandete Ausdruck erscheint. Daher kann keine sinnvolle Unterscheidung zwischen diesen schockierenden Ausdrucksformen gemacht werden, die durch Artikel 10 geschützt sind, und unberechtigt Offensive, die ihr Recht auf Toleranz in einer demokratischen Gesellschaft verwirken. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht einmal untersucht hatte, ob das Tragen tatsächlich zu einer Einschüchterung geführt hatte (siehe die oben genannten Vajnai Urteil, § 53). In Ermangelung einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, wie durch die Auslegung des Berufungsgericht ausgeschlossen, kann der Gerichtshof nicht erkennen, dass die Regierung bewiesen hat, die Beschränkung hätte einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" entsprochen."

3.1.11. Ich bin nach § 86 a I Nr. 1, II Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Die Norm des § 86 a StGB richtet sich gegen das Verwenden und Verbreiten nationalsoziaIistischer Kennzeichen sowie Kennzeichen anderer politischer Parteien und Vereinigungen, soweit sie für verfassungswidrig erklärt oder verboten worden sind.

Die Norm schützt nach der herrschenden Meinung in Deutschland als abstraktes Gefährdungsdelikt sowohl den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor Ihrer "Verharmlosung" durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen als auch den politischen Frieden und damit auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

Die Durchsetzbarkeit des intendierten Schutzes erfolgt in der deutschen Rechtsprechung durch eine Tabuisierung der Kennzeichen in Form einer umfassenden Verbannung aus der Öffentlichkelt, so dass die subjektive Beziehung des Kennzeichenverwenders grundsätzlich ohne Bedeutung ist und auch eine ablehnende oder neutrale Verwendung den Tatbestand des § 86a StGB erfüllt.

Eine solche weitgehende Auslegung der Norm zulasten der Rechte aus Art. 10 Abs 1 EMRK ist "nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und konventionsrechtswidrig, da der intendierte Rechtsgüterschutz auch erreicht werden kann, indem nur eine inhaltliche Identifizierung mit dem Gehalt des Kennzeichens unter Strafe gestellt wird. Nach der Konvention darf eine Verurteilung nur dann erfolgen, wenn die Verwendung nach den konkreten Umständen als Bekenntnis des Täters zu den inhaltlichen Zielen der Organisation aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auf Seite 9 eindeutig verneint.

Das Rechtsgut des politischen Friedens ist erst dann gefährdet, wenn die Verwendung der verbotenen Symbole bekenntnishaft erfolgt. Nur so lässt sich überdies der Tatsache, dass vom Schutzbereich nicht nur der Inhalt der Äußerung, sondern auch ihre Form geschützt ist, Rechnung tragen. Ebenso lässt sich nur so dem Interesse des demokratischen Prozesses, für den die Kommunikationsgrundrechte konstitutive Bedeutung haben, hinreichend Rechnung tragen (Propagandaverbot statt Tabuisierung).

Die formale Tabuisierung führt dazu, dass jede kritische, inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung grundsätzlich vom Tatbestand erfasst ist. Das Rechtsgut kann jedoch hinreichend durch eine inhaltliche Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im Vorfeld organisierter Propagierung (ausschIiessliches Propagandaverbot in Anlehnung an die verwandte Norm des § 86 StGB, welche dle Verbreitung von Propagandamitteln untersagt und damit bereits dem Wortlaut nach neben einem inhaltlich werbenden auch einen auf Unterstützung gerichteten Aspekt enthält) geschützt werden.

In der Sache Vajnai gegen Ungarn hat der EGMR beispielsweise einstimmig entschieden, dass strafrechtliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK nur dann zulässig seien, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen Beim Gebrauch mehrdeutlger Symbole, die auch für totalitäre Auffassungen stehen können, dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden, dass er das Symbol im Sinne einer Identifikation mit totalitären Auffassungen gebrauche. Es sei vielmehr eine sorgfältige Prüfung der Äußerung in ihrem Kontext vorzunehmen (ähnlich die Richter Raimondi und Sajo in einer zustimmenden Meinung ("Concurring Opinion“)

Diese Passagen wurden von mir in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Sie fanden keine Beachtung. Das Berufungsgericht verstiess also mit seinem Urteil gegen Europa Recht, um einen kritischen Blogger wiederholt wie auch in den zwei Fällen zuvor, die alle einen durchgehenden Zusammenhang bilden, zum Schweigen zu bringen.

Im Übrigen muss der Blog als Gesamtheit gesehen werden und dann lässt sich niemals irgend eine Nähe zum NS deduzieren.

3.1.12. Die EMRK wird von späteren Gesetzen nicht verdrängt (keine lex posterior-Regel), d.h. jedes nationale Gesetz muss im Einklang mit der EMRK ausgelegt und angewendet werden.

Dies ergibt sich bereits aus dem Verfassungsgrundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung: Wenn es mehrere Auslegungsvarianten einer Norm des deutschen Rechts gibt, ist diejenige Vorschrift zu wählen, die mit den Vorgaben des Völkerrechts in Einklang steht.

Eine vollständige Missachtung der EMRK (nicht: falsche Anwendung) durch ein deutsches Gericht  wäre unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mit der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar und entbehrte damit jeglichen sachlichen Grundes > Verstoß gegen das Willkürverbot des  Art. 3 Abs. 1 GG.
(Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 4)

Für die EMRK ist insoweit Art. 1 Abs. 2 GG bedeutsam: Diese Norm gewährt dem Kernbestand der  internationalen Menschenrechte ungeachtet ihres insoweit nicht eindeutigen Wortlauts > besonderen  Schutz spezielles Gebot der menschenrechtsfreundlichen  Auslegung  der deutschen Rechtsordnung, das – da  unmittelbar auf verfassungsrechtlicher Ebene angelegt – auch die Auslegung der Grundrechte erfasst. Dies gilt wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls für menschenrechtliche Verträge wie der EMRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist.

Konsequenz: Nach Ansicht des BVerfG sind die staatlichen Organe auf der Grundlage von Art. 1 Abs.  2  i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK in  ihrer konkreten Auslegung durch den EGMR auch über den konkreten Streitgegenstand hinaus zu  berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BVerfGE 128, 326, 367 ff.). o  daher: Deutsche staatliche  Organe müssen auch Entscheidungen des EGMR berücksichtigen, die gegen andere Vertragsparteien  der EMRK ergangen sind. (Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL  2:  VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 5)

„Berücksichtigen“ ist aber etwas anderes als eine starre Rechtsbindung; gemäß BVerfG bedeutet  „berücksichtigen“, „die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu  nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht,  insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich  zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen“ (BVerfGE 111, 307, 329)
Pflicht zur Berücksichtigung einer Entscheidung des EGMR auch bei nichtidentischem  Streitgegenstand führt somit dazu, dass sich ein deutsches Gericht dann, wenn es einer Norm der  EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR nicht folgen will, sich mit dessen Urteil in besonderer Weise  auseinandersetzen und substantiiert unter Bezugnahme auf Rechtsgüter von Verfassungsrang begründen muss, warum die einschlägige Norm abweichend zu interpretieren ist.

> besondere  Darlegungsanforderungen

bei Missachtung dieser Vorgaben (d.h. Nichtberücksichtigung  einer sachlich einschlägigen  Entscheidung des EGMR): laut BVerfG ist es möglich, „gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in  einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten eine  Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt“ (BVerfGE 111, 307, 329  f.) (Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 6)

Siehe auch: Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsdogmatik und Rechtsdidaktik, Universität Bayreuth. BVerfG – EGMR-Entscheidungen (http://esolde.uni-bayreuth.de/entscheidungen/143-allgemeines-verwaltungsrecht/grundsaetze/gesetzmaessigkeit-der-verwaltung/vorrang-des-gesetzes/474-bverfg-egmr-entscheidungen)

Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. "Berücksichtigen" bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen. Bei einem zwischenzeitlich veränderten oder bei einem anderen Sachverhalt werden die Gerichte ermitteln müssen, worin der spezifische Konventionsverstoß nach Auffassung des Gerichtshofs gelegen hat und warum eine geänderte Tatsachenbasis eine Anwendung auf den Fall nicht erlaubt. Dabei wird es immer auch von Bedeutung sein, wie sich die Berücksichtigung der Entscheidung im System des jeweiligen Rechtsgebietes darstellt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht, zumal wenn es in diesem Zusammenhang nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war.

Vor diesem Hintergrund muss es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]).

3.1.13. Das Gericht verstiess, wie auch in allen inszenierten Strafverfolgungen gegen mich zuvor, wissentlich und bewusst gegen diese Europa Rechtsnormen, in der vermeintlichen Annahme, es mit einem Hartz 4 Rezipienten von inferiorem Verstand zu tun zu haben, der mittels Rechtsbruch und Kungelei und inklusive der Kungelei von meinen zwei Rechtsanwälten ultimativ zum Schweigen mittels finanzieller Repressionen gebracht werden kann und mit der finalen und niederträchtigen Intention, diese finanziellen Repressionen kumulativ zur Zahlungsunfähigkeit aggregieren zu lassen mit sukzessiver Verhaftung.

Solche Gerichte und ihre Humanresourcen wie in Bayern bilden eine veritable Konkurrenz für die südasiatische Kastenjustiz. Sie passen nicht in einen demokratischen Rechtsstaat im liberalen Sinn von Bastiat.

"Ein Verfahren, welches zu "wahren" Sachverhaltsfeststellungen bzw. zu vertretbaren Urteilen führen  soll, muss Verletzten und Beschuldigten die Möglichkeit und das Recht einräumen, ihre (begründeten) Standpunkte uneingeschränkt und so früh als möglich einzubringen. Wie viel der einzelne Mensch vor  dem Richter zählt, zeigt sich an der Bereitschaft, ihn am Entscheidungsprozess echt mitwirken zu lassen." (Delnon und Rüdy, Zürich, Strafbare Beweisführung? publ. in ZStrR 116 (1998) S. 314 ff.) Die Münchner Gerichte haben in allen drei Fällen gegen mich intentionell obstruktiv und feindselig gehandelt!

4. Bewusste und intentionierte Beschlagnahme unserer kompletten IT-Ausrüstung, um eine Verteidigung unmöglich zu machen.

4.1.1. Die Beschlagnahme der kompletten IT Ausrüstung inkl. Router mit Beschluss vom 08. Okt. 2015 und AZ ER II GS - 6711/15 durch Richterin Pabst war in jeder Hinsicht absolut überflüssig. Der Beschluss liest sich ausserdem schwammig. Ziel war neben der Verhinderung einer Verteidigung die Intention, mittels Beschlagnahme an den Blog zu gelangen und ihn zu löschen sowie Herbeiführung finanziellen Schadens. Die Einziehung des Routers wurde bewusst vollzogen, um jede Internetverbindung zu verhindern. Dies war die zweite Computerbeschlagnahme, nachdem in 2013 mein iBook für 25 Monate rechtswidrig beschlagnahmt wurde. Das sind eindeutig faschstische Methoden.

4.1.2. Die ursprüngliche Anklage fusste auf meinem Offenen Brief an OStA Steinkraus-Koch mit dem Titel 'Weiss Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch um die unendlichen Nazi Bilder in deutschen Medien?'. Er belegt u.a. die weite Verbreitung von NS Fotos und Filmen in deutschen Medien.

Nur ein völlig Imbeziler kann diesen Offenen Brief als NS Propaganda verstehen. Er ist das glatte Gegenteil. Die Grundvoraussetzung zum Verständnis von Texten in deutscher Sprache ist allerdings die Beherrschung derselben, deren Mangel die abstruse Beleidigungsklage von Richterin Pabst zeigt. Der Prozess gegen mich belegt, dass die bayerische Justiz hier auf ganzer Linie versagt und zwar bewusst und mit Vorsatz, um jemanden, der Kritik an einer staatlichen sozial-faschistischen Behörde wie Jobcenter, eingerichtet, um Humanresourcen in Billig-Lohn Jobs zwangshaft zu pressen zum Zweck, die deutsche Hegemonie in Europa mit wirtschaftlichen und finanztechnischen Mitteln zu garantieren, zu knebeln! Wo Hitler noch mittels einer souveränen Währung operieren konnte, kann Deutschland dies unter dem Euro Währungsverbund nicht mehr.

Wie verrückt ist es von der Münchner StA, mir Verstoss gegen den § 86 STGB vorzuwerfen, wenn mir einer der ihrigen Kritik an NS Geschichtsfälschungen verbietet? Ist die Münchner Justiz nicht einmal der simpelsten Logik fähig? Ich habe in dieser Sache Eingabe beim Bundesjustizministerium in Berlin und beim Bayerischen Justizministerium gemacht, den Oberstaatsanwalt aus dem Staatsdienst zu entfernen. Natürlich dümpelt, wie in Bayern üblich, die Sache vor sich hin.

4.1.3. In faschistischer Art Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss! Polizisten suchten nach weiteren Handys. Ebenso geplant die Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter. Wie im Faschismus. Meine Beschwerde beim Polizeipräsidium München bleibt natürlich unbeantwortet. Auch diese Sache wird von mir weiter verfolgt werden mitttels Anschreiben und Blog Posts in englischer Sprache an das Justiz-, Arbeits- und Innenministerium sowie Kanzleramt.

4.1.4. Richterin Baßler unterbrach mich, als ich Polizist Carstens ob der Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss (und natürlich die intendierte Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter) fragte, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2005 die Münchner Polizei nicht interessiere. So etwas sollten Schöffen, die sie ohnehin in der Tasche hatte, nicht hören. Besser und deutlicher kann die Feindlichkeit und ein schon vor Monaten feststehendes Gerichtsurteil von Richterin Baßler nicht demonstriert werden.

Es darf davon ausgegangen werden, dass dem bayerischen Gericht auch nicht die - aus der freien Welt mit einem First Amendment bekannten - Digital Miranda Warnings bekannt sind. Siehe hierzu:

http://www.jurablogs.com/go/digital-miranda-warnings
http://www.strafprozess.ch/get-a-warrant/
https://arstechnica.com/tech-policy/2016/12/should-the-miranda-warning-be-expanded-to-encompass-passcodes/

4.1.5. Der unablässig von der Münchner Justiz vorgebrachte Verweis, 'jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von Symbolen des Nationalsozialismus in der Öffentlichkeit sei verboten', ist vor der Realität der deutschen Medien z.B. mit ihren nicht enden wollenden subtil-propagandistischen sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit im - wohlgemerkt mittels Goebbels-Propaganda-GTZ-Gebühr zwangsfinanzierten - deutschen TV und mehrmals wöchentlich ausgestrahlt, schwer ernst zu nehmen. Siehe Bilderanlage unten, zu der ich eine Stellungnahme der Richter erwarte!

5. Coda

Dringend empfehlen darf ich den mir bislang bekannten Richtern die Lektüre von JUDICIAL INDEPENDENCE IN THE LIGHT OF ART. 6 OF THE EUROPEAN CONVENTION OF THE HUMAN RIGHTS – SELECTED ASPECTS von Judge Grzegorz Borkowski, Ph.D., National School of Judiciary and Public Prosecution. Das Pdf schliesst wie folgt:

"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Austerität. Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so entscheidend ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein. Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Das Urteil in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter." (Google translate)

Als Bewusstseinserweiternd darf ich auch als Referenz ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE von Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department, Ministry of Justice, Paris, France anführen:

"In den jüngsten Demokratien ist die von den Regierungen unterstrichene gerichtliche Unabhängigkeit und die Bestimmung der Berufswerte die Zeichen der Mitgliedschaft in der Rechtsstaatlichkeit: Die Existenz von Codes oder Sammlungen von Deontologieprinzipien ist oft das Zeichen einer wirklichen Demokratie. Es ist sicher, dass der Richter die Bürger nicht dazu zwingen kann, die Grundwerte der Demokratie zu respektieren, wenn er oder sie sich nicht selbst respektiert. Wir können sagen, dass der Richter und der Staatsanwalt mit den Bürgern durch einen demokratischen Pakt zusammenhängen, der aus den besonderen beruflichen Anforderungen besteht, die auf Werten wie Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Sorgfalt bei der Umsetzung des Rechts beruhen. Seine Legitimität bezieht sich auf ihre Kompetenz, ihre Verantwortung und die Achtung dessen, was als die Grundlagen des Rechtsstaates gilt, und entweder nur mit seiner offiziellen Nominierung und Zuweisung eines Teils der öffentlichen Gewalt. Die Reflexion über die Deontologie macht es möglich, diese Legitimität zu festigen. Es ist der Preis für eine wahre Demokratie bezahlt werden, aber ich bin mir sicher, dass Sie mit mir übereinstimmen, dass dieser Preis nicht so hoch ist." (Google translate)


Bilderanlage


Um eine lapidare Story über Vitamine & Nazis auflagenfördernd zu plazieren, braucht es derart viele Hakenkreuze?


Bento: "AfD und Rechte auf Facebook"
Billige Gleichstellung einer demokratischen und in mehreren Landtagswahlen erfolgreichen Partei mit Hitler in einem Jugendportal der Regenbogen-Nachrichten-Gazette SPIEGEL.


Wo sieht ein bayerisches Gericht beim Münchner Merkur eine Distanzierung???






Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben

gez.                                                                                  gez.
                                                                                       

Rechtspfleger/in                                                            xxx