11/15/2013

JOBCENTER AVERSIV JEDER KRITIK

ursprünglich veröffentlicht am 6.9.2012

Auszug aus WWL:

Als die Erwerbsloseninitative e.V. am 29.05.2012 vor dem Gebäude des Jobcenters mit einem Informationsstand und Handzetteln auf diesen Sachstand aufmerksam machen wollte, unterband die Bundesagentur für Arbeit an diesem Tag die Aktion und erklärte in Person des Pressesprechers Hermann Leistner, dass die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Leipzig von ihrem Hausrecht gebrauch mache und die Aufstellung eines Informationsstandes auf dem Gelände der Arbeitsagentur Leipzig untersage.

Per Antrag auf einstweilige Verfügung hat die Erwerbsloseninitiative e.V. ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nun gegenüber dem Jobcenter gerichtlich durchgesetzt. Unter Berufung auf ein erst jüngst verkündetes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes

(Urteil des Ersten Senates vom 22. Februar 2011– 1 BvR 699/06 in dem es heißt,: „Das Grundgesetz gewährleistet die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung prinzipiell an allen Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs. Werden solche Räume dem allgemeinen Zugang eröffnet, muss in ihnen auch den Kommunikationsgrundrechten Rechnung getragen werden.“),

sprach das Amtsgericht Leipzig am gestrigen Tag recht und erkannte die Grundgesetzwidrigkeit des Verbotes vom 29.05..

Das Bundesverfassungsgericht hatte in dem og. Urteil ausdrücklich festgestellt, dass ein Verbot des Verteilens von Flugblättern nicht auf den Wunsch gestützt werden könne, … mit unliebsamen Themen konfrontiert zu werden’. „Erst recht ausgeschlossen“ sei, so das Verfassungsgerichtsurteil, ein „Verbot zu dem Zweck,bestimmte Meinungsäußerungen … zu unterbinden, weil sie von der Beklagten nicht geteilt, inhaltlich missbilligt oder wegen kritischer Aussagen gegenüber dem betreffenden … als geschäftsschädigend beurteilt werden.“

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