9/30/2017

Rich woman

In der Legislaturperiode 2013/17 hatte Heiko Maas die höchste Mösenpräsenz, ich meinte Medienpräsenz sagen zu wollen

Just der Moment als Douchebag Heiko
ein Zelluloid Flittchen ortet.
Credit where credit is due, sagt man im Französischen glaube ich. Schliesslich ist wurde Heiko Maas als "der kleine politische Komet" gehandelt von einem Journalisten einer süddeutschen Gazette. Dem wurde der Rosenträger gerecht.

Wann immer der unpassendste Moment es ergab, dieser Retro-Schlüpfer aus Saarlouis war da. Wie die blonde Kuh wackelte er "blond und verliebt immerzu ständig durchs Bild". Fototermine waren sein Ding. Für Suitsupply könnte er sich qualifizieren.

Er verpasste dem Anzug von der Stange GQ Flair und wie es einem geziemt, der dem Werkeln eines Juristen in eigener Regie seine Abstinenz widmete, rutschten ihm auch locker von der Hand solch Rookie Sprüche wie
„Die Meinungsfreiheit endet dort, wo das Strafrecht beginnt."
Fatzke Heiko hat ein penchant, verbal in die Scheisse zu greifen als unbeleckter Jurist ohne jegliche Berufspraxis, dass man schon mal ganz übersehen kann, ein negativer Richterspruch setzt der Meinungsfreiheit Schranken auf.

Aber die H&M Bügelpuppe ist hauptberuflich von ganz anderem beseelt und das ist sein Tropus 'Hate speech'. Da geht dem Kleidelständer das Messer im Dreykorn Einreiher "For beautiful people' auf. Was HS nun wirklich ist, tangiert den altruistischen Abschlepper von einer cinematisch gestrauchelten Schnecke nicht wirklich, denn Der Heiko hat sich ein Netzdrehdurchnaziwerkungsgesetz gedrechselt in der schmerzlichen Erkenntnis, dass Muttis Open Border Demenz die Kommentarspalten der deutschen Wichserpresse zum Überschwappen bringt mit dem Effekt, ein negatives Bild im Ausland zu geben und zum anderen der deutsche Rassismus doch kaschiert werden muss.

Francis Underwood würde es so fassen: "I know you take a lot of pride in your manhood, Heiko, it's impressive. But as big as it is, Linda can still shut the door on it."

Nicht von ungefähr sah sich ein Thomas Fischer gemüssigt, dem Ruhestand sein 'Hallo, da bin ich' zu sagen, ging es ihm doch irgendwann auf die Klöten, seinen Zeit Blog über diesen Laufenden Meter aus der Grenzstadt zu überstrapazieren.

Ja und dann diese Unsicherheit von diesem Bengel, wann immer er im nächsten Dunstkreis von Mutti aus der Uckermark war. Er schwänzelte immer so schmierig.

Nicht, dass Jung Heiko zwei linke Hände hätte. Weit gefehlt, er lässt auch schon mal fremdfinanzierte Möbel im Westwing verrücken als Proll Litiker. So eine Provinz-Lynn Tilton hat schon mal Ansprüche, die über die drei mal tägliche Anti-Faltencrème hinausgehen. Dat kann in die Kohlen gehen mit so ner Schrippe, pflegeleicht geht anders.

Positive Seiten hat der Rosen-Bengel schon. Er scheisst nicht in die Umwelt! Das ist natürlich glatt gelogen, wie jeder Läufer weiss.

Hoffentlich findet er jetzt mehr Zeit, seine Eier rechts und links von der Speedneedle baumeln zu lassen und sein schon etwas älteres Cervélo auf 58/11 zu peitschen. Heiko, hoffe dich am Stilfserjoch zu sehen und dann fahren wir weiter runter nach Grosio und gehen sofort den Mortirolo an. Ich wart oben auf dich. Das ganze natürlich von München aus am Tag vorher.

Der BUNDESGERICHTSHOF definiert Anette Farrenkopf vom Jobcenter München den Begriff 'Bandenmässiger Betrug".

Bei Anette Farrenkopf rennt
der BGH offene Türen ein
Der BUNDESGERICHTSHOF definiert in seinem URTEIL StR 290/16 vom 19.  April  2017 den Begriff 'Bandenmässiger Betrug".

Der  Begriff  der  Bande  setzt  den  Zusammenschluss  von  mindestens drei  Personen  voraus,  die  sich  aufgrund  einer  ausdrücklichen  oder  stillschweigenden  Abrede  verbunden  haben,  künftig  für  eine  gewisse  Dauer  mehrere selbständige  Taten  des  Betruges  zu  begehen  (vgl.  Fischer,  StGB,  64.  Aufl., §  263  Rn.  211).  Dabei  ist  es  unschädlich,  wenn  diese  Taten  für  einzelne  Tatbeteiligte  auf  Grund  eines  einheitlichen  Organisationsbeitrages  in  Tateinheit  zueinander  stehen  (BGH,  Urteil  vom  17.  Juni  2004  –  3  StR  344/03,  BGHSt  49,  177, 183).

Die  umfassende  gerichtliche  Kognitionspflicht  gebietet,  dass  der  durch die  zugelassene  Anklage  abgegrenzte  Prozessstoff  vollständig  erschöpft  wird (st.  Rspr.;  vgl.  nur  BGH,  Urteil  vom  29.  Oktober  2009  –  4  StR  239/09,  NStZ 2010,  222,  223  mwN).  Die  Tat  als  Gegenstand  der  Urteilsfindung  ist  der  geschichtliche  Vorgang,  auf  den  Anklage  und  Eröffnungsbeschluss  hinweisen  und innerhalb  dessen  der  Angeklagte  einen  Straftatbestand  verwirklicht  haben  soll.

H/T Jurablogs

. . . . . . .


Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

28. Sept. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich reiche hiermit unter Bezug auf Artikel 19 Abs. 4 GG Klage ein wegen bandenmässigen Betrugs mit der Intention der Beraubung meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie

gegen

Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Sabine Nowack (GFin Pasing) - Jobcenter München, Landsberger Str. 486, 81241 München
Frau Preukschat - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Frau Strama - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Vertosses gegen
  • § 263 STGB Abs. 5,
  • die Artikel 1 Abs. 1 und 2; 2 Abs. 1; 3 und insbesondere Artikel 19 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz,
  • die Artikel 5 Abs. 1; Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 c; Artikel 8 Abs. 1 EMRK,
  • das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1,
  • das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 3 sowie
  • das 12. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 1.
Begründung:

Ich erhielt eine Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 06. Sept. 2017 und formell zugestellt am 12.09.2017 vom Jobcenter über € 1.583,04 bis zum 24. Sept. 2017 (Anlage 1). Kurioserweise enthält das Schreiben einen Widerspruchshinweis und teilt gleichzeitig mit, dass die Daten schon an den Inkasso-Service der Arbeitsagentur weitergegeben wurden.

Widerspruch wurde eingereicht am 13.09.2017 per Email. Der § 80 VwGO besagt:
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
Die Zahlungschronologie des JC München für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 ist in Anlage 2 zu ersehen.

1. Das Jobcenter überwies für Oktober und November 2016 nur € 44,-, weil es bewusst und mit kriminellem Vorsatz falsch berechnet hatte.

Dies basierte auf dem Schreiben vom 06. Sept. 2016, mit dem das Jobcenter den  Grundstein mittels eines völlig aus der Luft gegriffenen Verdienstes von € 1.700 meiner Tochter sowie Kindergeldzahlung von € 190,-, obwohl die KG Zahlung natürlich eingestellt war, legte. Um Strafverfolgung zu umgehen, stammte der Brief von einem "Team Selbständige"! Tatsächlich betrug der Verdienst meiner Tochter im Monat Sept. 2016 ausweislich des Kontoauszugs € 1.438,30 und € 190,- waren von dieser Behörde auch erfunden. Das ergibt eine Fehlberechnung dieser neoliberalen Billiglohn Behörde von € 452,-!

2. Nach meiner Beschwerde beim JC über diese Falschberechnung gingen am 02.11.2016 schliesslich vom JC zwei Einzahlungen ein über jeweils € 160,- und € 320,-. Offensichtlich war meine Beschwerde erfolgreich und die Berechnung des JC falsch. Dass JC Berechnungen notorisch und intentional falsch sind, ist bekannt aus den Medien.

3. Am 30.11.2016 und folgende Monate erfolgte dann schliesslich die Überweisung von € 404,- bzw. 409,- je Monat. Eine klarer Beleg für die bewusst falsche Berechnung zu Beginn, denn die Staatliche Sozial-Verbrecherbehörde JC/Arbeitsagentur (die Verbrechen werden weiter unten aufgeführt) weiss, dass meine monatlichen Strafzahlungen sich auf € 85,- belaufen (in beiden Fällen ist Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden basierend auf jüngsten BGH Urteilen). Um Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, wurden im Oktober und für November je € 500,- auf mein Konto eingezahlt.

4. Dem Sozialgericht ist seid meinem Schreiben vom 02. Juli 2017 bekannt, dass wir einen Fundraiser in 2015 gestartet hatten. Das Jobcenter wurde mit Widerspruch vom 12.09.2017 über unseren Fundraiser informiert. Unter der URL heisst es:
3. Dezember 2015
Fundraiser für Klage gegen Jobcenter München
Wir freuen uns, auf den Service eines demokratischen Landes zurückgreifen zu können. Eines Landes, das die freie Meinungsäusserung in seiner Verfassung eisern verankert hat und nicht wie in Deutschland als Feigenblatt trägt.
Seit heute, 3. Dezember, ist unsere Kampagne 'Harassed by German government agency' online bei Funded Justice aus den USA.
Wir sind zutiefst dankbar. Bedauerlich, dass es so etwas in Deutschland nicht gibt.
Unterstützen Sie uns in unserem Kampf für freie Meinungsäusserung und gegen Knebelung und finanzielle Ruinierung durch eine deutsche Behörde zur Garantie der Armut, dem Jobcenter.
Unterstützen Sie uns, einen verlässlichen und engagierten Anwalt zu finden, um gegen  Schikanen, Nötigung, fortgesetzte Computerbeschlagnahmen, rassistische Diskriminierung sowie der Verweigerung der freien Meinungsäusserung  durch das Jobcenter München, sowie einer Münchner Justiz, von der wir uns nur in Abscheu abwenden können, vorgehen zu können.
Danke & Namaskar
Meine Tochter & ich
Über diesen Fundraiser kam ich in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Diese € 1.700 stammten aus dieser Unterstützung. Dieses Geld ist also nicht mein Geld! Es ist kein Einkommen. Es ist Teil eines Legal Defense Funds. Die Beraubung durch das Jobcenter kommt der Beraubung meiner grundgesetzlich garantierten Rechtswegegarantie gleich. Sollte das JC den Betrag von € 1.700 nicht freigeben, werde ich unverzüglich das Bundesverfassungsgericht anrufen; bei Abweisung steht der Weg zum EGMR offen. Alle relevanten Ministerien werden angeschrieben, bis ich aussagekräftige Antwort habe!

Eingaben beim BVerfG und EGMR kosten Geld, Rechtsanwälte kosten Geld, juristische Schritte gegen Staatliche Sozialbehördenverbrecher kosten Geld, Korrespondenz kostet Geld und dieses Geld wird das JC zurückgeben!

5. In der Zahlungsaufforderung über € 1.583,04 vom 06. Sept. 2017 entblödet sich Frau Strama auch nicht bezüglich der Mietabbuchungen von Nov. 2016 sowie Jan. und Feb. 2017 in Höhe von insgesamt € 766,75 zu schreiben: "Mangels konkreter Angaben über Datum, Betrag und Verwendungszweck ergibt sich hier kein Zusammenhang mit einer Minderung der Forderungshöhe".

6. Mit Weigerung der Zahlungen verstösst das JC München auch auf mein Recht auf Schonvermögen.

Mit der kompletten Zahlungsverweigerung von Krankenversicherung und Miete wollte das Jobcenter München Obdachlosigkeit herbeiführen und mich somit u.a. vom Internet abschneiden, um jegliche juristische Verteidigung zu unterbinden in Nazi 'Arbeitsscheu Reich' Manier. Das JC setzt alles daran, um mich insbesondere meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs. 4 GG berauben. Weiters verstösst es damit gegen das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK Artikel 2 Abs. 1.

Es folgt eine Auflistung der Aktionen von Arbeitsagentur München/Jobcenter München/Polizei München/Justiz München:
  • Nötigung § 240 STGB durch Manfred Jäger, jetzt Chef Arbeitsagentur Ingolstadt, mittels Drohung einen Blog Post zu löschen oder € 10.000,- Vertragsstrafe entgegenzusehen. StA München lehnt Strafverfolgung ab!
  • Nötigung durch Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt Atbeitsagentur Stuttgart, im August 2012 mittels kopiertem Schreiben von Manfred Jäger. StA München lehnt Strafverfolgung ab.
  • Nötigung in gleicher Sache durch ein Dummduddelchen vom Jobcenter, dass leider der deutschen Sprache nicht mächtig war. Nötigungsbetrag € 2.500,-.
  • 2012 klammheimliches Telefongespräch mit Polizei München durch Presse-Zensur-Trio der Agentur für Arbeit München bestehend aus Bechheim/Bockes/Jäger. Geheim gehalten durch die bayerische Justiz, betrügende "Anwältin" Aglaia Muth, Manfred Jäger  und Martina Musati als Teil des Komplotts bis Juli 2017, als ich schlussendlich unter Zuhilfenahme von unsere RAin Dr. Neumann, die auch unsere Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen Jürgen Sonneck eingereicht hatte, Akteneinsicht erhielt.
  • Nachfolgend in 2012 Strafanzeige wegen Blog Posts über die Finanz-Aggression Deutschlands gegen Griechenland durch diese drei MAs der Arbeitsagentur. In dieser Sache läuft eine Beschwerde beim Präsidenten des OLG München. Antrag auf Übersendung des Telefonprotokolls bislang durch Polizei nicht beantwortet! Hier erfolgt in Kürze Klage gegen Polizist Carstens vom Kriminalfachdezernat.
  • 2014 Eingriff in freie Meinungsäusserung durch Jürgen Sonneck, stellvertr. GF des JC München nach diskriminierendem Versuch des JC meine Tochter von der Fachoberschule zu locken.
  • Mai 2015 Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens von einer Person, die mit 99,9999%iger Sicherheit aus dem Jobcenter München stammt. Dringend tatverdächtig aufgrund auffälliger Indizien Jürgen Sonneck vom JC München
  • Brief mit "Bitte um Amtshilfe zur Festellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" am 13. Juli 2017 an das Polizeipräsidium gesandt.
  • Brief "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015" am 13. Juli 2017 ebenfalls an das Polizeipräsidium München gesandt mit der zusätzlichen Bitte "Desweiteren bitte ich um Beschlagnahme des/der Heimcomputer(s) von Jürgen Sonneck und anschliessender forensicher Untersuchung". Kopien schickte ich gleichzeitig an das Bundesjustizministerium und BMAS in Berlin. Auffällig, dass der stellvertr. GF Jürgen Sonneck seid mindestens 01. Aug. 2017 nicht mehr unter seiner Email Adresse beim JC München zu erreichen ist!
  • Nach oben angeführter Strafanzeige unter falschem Namen folgte im Oktober 2015 die zweite Computerbeschlagnahme, sowie die Beschlagnahme des Computers meiner Tochter. Der Beschlagnahmebeschluss war NICHT unterschrieben!
  • Zu dieser Beschlagnahme kamen drei bewaffnete Polizisten und beschlagnahmten auch mein Smartphone. Der Beschlagnahmebeschluss führte KEINE Beschlagnahme des Smartphones an.
  • Diese drei Polizisten bestanden aus zwei Männern und einer Frau. Meine Tochter sollte also wie in Himmler SS Nazi Manier von dieser Münchner Polizistin durchsucht und ihr Smartphone beschlagnahmt werden. (Es wird eine Klage gegen Polizist KOK Carstens von mir beim Sozialgericht eingehen).
  • 2017 Diebstahl des Ferienverdienstes meiner Tochter durch das JC München.
Einer neoliberalen Sozialbehörde, die in das  Recht der freien Meinungsäusserung eingreift, muss juristisch begegnet werden können.

Mit besten Grüssen

9/29/2017

Billie's bounce



Some cool shit

You need only one chart to prove that the German SPD chancellor candidate Martin Schulz was full of shit

Martin Schulz in February 2017 (remember the 'Martin Schulz Chattanooga Choo Choo'?):
"Wir könnten die Zulässigkeit von Leih- und Zeitarbeit deutlich mehr begrenzen, wenn wir die dafür notwendige Mehrheit hätten."
"We could significantly limit the admissibility of subcontracted and temporary work if we had the necessary majority."
And how you did from 2013 when fucking fat Andrea Nahles from your SPD was labor minister.


Red bars: female; blue bars: male


Thought this might also be of interest. The vaunted minimum wage introduction of fat Nahles.


9/28/2017

OStA Weiss vom Elfenbeinturm des Ipse Dixit des OLG München

Aus den muffigen Gefilden der bayerischen Justiz ein kurzer Ausflug über den Teich und smack into the US Supreme Court. Wir wollen schliesslich etwas Zivilisation geniessen. Einem Kangaroo Court Bayerns beizuwohnen ist nicht jedermanns Vorstellung von benessere.

In 1997, the U.S. Supreme Court recognized the problem of "opinion evidence which is connected to existing data only by the ipse dixit of an expert." Likewise, the Texas Supreme Court has held "a claim will not stand or fall on the mere ipse dixit of a credentialed witness."


3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich steht. Im Rahmen der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht allerdings in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das Gericht die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.

4. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.

5. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200, 213 f.; 89, 28, 36). Diese materiellen Anforderungen verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.

6. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind durch ein Gericht jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299). Dies kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Food for thought!

9/26/2017

Preux chevalier OStA Weiss vom OLG München ist der Steve Jobs der bayerischen Justiz.

"The reality distortion field was a confounding mélange of a charismatic rhetorical style, indomitable will, and eagerness to bend any fact to fit the purpose at hand,”

Walter Isaacson, Steve Jobs

'JUDICIAL  INDEPENDENCE  IN  THE  LIGHT OF  ART.  6  OF  THE  EUROPEAN  CONVENTION OF  THE  HUMAN  RIGHTS  –  SELECTED  ASPECTS' von Richter Grzegorz Borkowski, Ph.D.

SUMMARY
To sum up, the topic of judicial independence is not very popular, especially in the era of austerity; therefore it is still important to explain the meaning of judicial independence and why it is so crucial. It is necessary to stress that although all the guarantees of judicial independence which were elaborated in the doctrine are indispensable, and so are the conditions which must be met, according to the European Court of Human Right’s case-law, yet, what is most important for enjoying the judicial independence is the vocation for the profession, as only someone fully committed to his work, yet open-minded and understanding the different roles of judicial professions and importance of judicial activities for the whole society may be a truly independent judge.

ZUSAMMENFASSUNG
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Strenge; Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so wichtig ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist Um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein.


In other words, quoting the French  ethical  code  of  judges:  „Ruling  in  an  independent  fashion  is  also  a  state  of mind”;  or,  to  quote  Lord  Hope  of  Craighead  from  the  other  side  of  the  English Channel  – the  independence  lies  in the  hearts  and minds  of  the  judges.

Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Urteilen in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter.

Basierend auf meinen Erfahrungen hält man sich in Bayern eher abstinent.

Der dritte Poppersche Test des OStA Weisschen Diktums geht nach Hamburg:

Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg

26. Sept. 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

SPIEGELnet GmbH

SPIEGELnet GmbH, Ericusspitze 1, 20457 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Hass

wegen  des Verstosses gegen den § 86a STGB.

Begründung: 

Am 14.03.2016 erschien unter dem Titel 'Gerechtigkeit - Undercover auf Facebook: Was ich auf rechten Hetz-Seiten erlebte' auf der Jugendseite (!) Bento des Spiegels ein Foto Hitlers mit Swastika (Anlage 1) unter der URL <http://www.bento.de/politik/afd-und-rechte-auf-facebook-was-man-auf-rechten-hetzseiten-erlebt-419994/>.

Der SPIEGEL musste wissen und ich erlaube mir unter expliziter Anerkennung des Copyrights keinen Geringeren als den Oberstaatsanwalt Weiß des 5. Strafsenats des OLG München aus seinem Brief an mich vom 13.09.2017 zu zitieren, als er zu meiner anscheinend gesetzesbrechenden Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem Bild der ex-Yahoo Chefin Marissa Mayer in NS Uniform (siehe Anlage 2) eine überzeugende und thematisch sukzinkte Erläuterung formulierte und damit meiner Revisionsschrift keinen Erfolg bescheinigte:
"§ 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30. 32f.), unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Fischer, StGB. 64. Autl.. § 86a Rn. 2 ff.; BVerfG NJW 2006. 3050, 3051). Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BGH 25. 30. 32 f.). Diese Rechtsprechung ist mit der Verfassung vereinbar (Fischer. StGB. 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BVerfG NJW 2006, 3052). Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136). 
Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur konkreten Art der Verwendung des Hakenkreuzes (verbotenes Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) durch den Angeklagten (UA S. 7/8) begegnet die Wertung des Landgerichts, dass daraus eine offenkundige Kritik an der Organisation nicht hervorgeht, gemessen an den höchstgerichtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung ergebe, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt werde (UA S. 9/10). Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch nicht eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten ließe. 
Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist. 
Ein Ausnahmefall gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB liegt offensichtlich nicht vor (vgl. UA S. 9)."
Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der genannten und gezeigten Veröffentlichung um einen klaren Verstoss gegen den § 86 a STGB handelt. Der SPIEGEL kann auch keine Ausnahme reklamieren, denn laut OStA Weiss vom OLG München erfordern Ausnahmen "eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136)". "Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen", wie OStA Weiss es formulierte.

Da der SPIEGEL ein kommerzielles Unternehmen ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, "dass der (Beschuldigte) dieses Bild mit Hakenkreuz seinem Artikel voranstellte, um einen plakativen Aufhänger für seinen (Artikel) ... zu haben. Gerade dies soll aber durch den § 86 a STGB vermieden werden. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzbeugen", wie Richterin Bassler vom LG München beschied in ihrem Urteil vom 10. Mai 2015, AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 auf den Seiten 7 und 8.

Ich bitte daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit besten Grüssen

Anlage 1

Anlage 2



Ist OStA Weiss vom OLG München einem Confirmation Bias aufgesessen in seiner Unkenntnis des Art. 10 EMRK?

Nach Popper muss eine Theorie, um dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit zu genügen, von vornherein so gebaut sein, dass sie falsifizierbar ist. Popper schreibt bereits im Vorwort (Logik der Forschung, 11. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, Seite XX): “Wann immer wir nämlich glauben, die Lösung eines Problems gefunden zu haben, sollten wir unsere Lösung nicht verteidigen, sondern mit allen Mitteln versuchen, sie selbst umzustoßen.”

Dieses Verfahren stellt Popper sich so vor, dass aus dem wissenschaftlichen theoretischen System Sätze abgeleitet werden, über die “im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung, den Experimenten usw., entschieden” werden kann. “Fällt eine Entscheidung negativ aus, werden Folgerungen falsifiziert, so trifft ihre Falsifikation auch das System, aus dem sie deduziert wurden.” (ebenda Seite 9)

Nun hat der OStAWeiss vom OLG München ja keine Theorie des § 86 a STGB aufgestellt, das wäre auch unter Niveau des Münchner Kangaroo Courts, sondern ein forsches Diktum. Wir lassen auch geflissentlich beiseite, dass Jura keine Wissenschaft ist, sondern die Lehre eines Gewaltenkodex.

Es gilt dennoch, weiter des OStAs Diktum an der Praxis scharf auf Validität zu überprüfen. Was liegt näher, als Mainz und dieses unsägliche TV ZDF zu bemühen.


Staatsanwaltschaft Mainz
Ernst-Ludwig-Str. 7
55116 Mainz

26. Sept. 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Zweites Deutsches Fernsehen

Zweites Deutsches Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, ZDF-Straße 1, 55127 Mainz.
Vertretungsberechtigter im Sinne des § 55 Abs. 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, § 5 Abs. 1 Telemediengesetz: Intendant Dr. Thomas Bellut.

wegen des Verstosses gegen den § 86a STGB.

Begründung:

Am 02.03.2017 veröffentlichte das ZDF unter der URL <https://www.zdf.de/comedy/neo-magazin-mit-jan-boehmermann/neo-magazin-royale-adi-top-five-100.html> folgenden Text zusammen mit einem Bild von zwei jungen Personen gekleidet in Nazi Uniform mit zwei deutlich sichtbaren Swastika auf den Ärmeln (Anlage 1):
Comedy | NEO MAGAZIN ROYALE - Adis Top 5
Die aktuellen TOP 5 Adi Songs, präsentiert vom DMF (Deutschen Musik Funk), natürlich dargeboten in einer Special Performance von Adi höchstpersöhnlich. #SaarSaarLand
Der Text lässt in seiner vermutlich bewusst formulierten Flappsigkeit, um Leser zu locken, jegliche Distanz zum Nationalsozialismus vermissen. Im Hintergrund des Bildes sind deutlich zwei Buchexemplare von Hitlers 'Mein Kampf' zu sehen. Eines davon trägt ebenso eine Swastika.

Das ZDF wusste und ich erlaube mir unter expliziter Anerkennung des Copyrights keinen Geringeren als den Oberstaatsanwalt Weiß des 5. Strafsenats des OLG München aus seinem Brief an mich vom 13.09.2017 zu zitieren, als er zu meiner anscheinend gesetzesbrechenden Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem Bild der ex-Yahoo Chefin Marissa Mayer in NS Uniform (siehe Anlage 2) eine überzeugende und thematisch sukzinkte Erläuterung formulierte und damit meiner Revisionsschrift keinen Erfolg bescheinigte:
"§ 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30. 32f.), unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Fischer, StGB. 64. Autl.. § 86a Rn. 2 ff.; BVerfG NJW 2006. 3050, 3051). Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BGH 25. 30. 32 f.). Diese Rechtsprechung ist mit der Verfassung vereinbar (Fischer. StGB. 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BVerfG NJW 2006, 3052). Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136). 
Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur konkreten Art der Verwendung des Hakenkreuzes (verbotenes Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) durch den Angeklagten (UA S. 7/8) begegnet die Wertung des Landgerichts, dass daraus eine offenkundige Kritik an der Organisation nicht hervorgeht, gemessen an den höchstgerichtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung ergebe, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt werde (UA S. 9/10). Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch nicht eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten ließe. 
Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist. 
Ein Ausnahmefall gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB liegt offensichtlich nicht vor (vgl. UA S. 9)."
Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der genannten und gezeigten Veröffentlichung um einen klaren Verstoss gegen den § 86 a STGB handelt. Das ZDF kann auch keine Ausnahme reklamieren, denn laut OStA Weiss vom OLG München erfordern Ausnahmen "eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136)".

Da das ZDF ein kommerzielles Unternehmen ist, zwangsfinanziert durch die Fernsehgebühr, muss vielmehr davon ausgegangen werden, "dass der (Beschuldigte) dieses Bild mit Hakenkreuz seinem Artikel voranstellte, um einen plakativen Aufhänger für seinen (Artikel) ... zu haben. Gerade dies soll aber durch den § 86 a STGB vermieden werden. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzbeugen", wie Richterin Bassler vom LG München beschied in ihrem Urteil vom 10. Mai 2015, AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 auf den Seiten 7 und 8.

Ich bitte daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit besten Grüssen

Anlage 1

Anlage 2


Hält das § 86 a STGB Diktum des Oberstaatsanwalt Weiss vom OLG München dem Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit stand?

Wenn einem soviel intellektuelle Firepower geliefert wird, argumentativ und instrumental und normativ, dann fühlt man sich einfach verpflichtet, diese Oberstaatsanwalt Weiss-5. Strafsenat-OLG Münchensche juristische Expertise dem harten Praxistest zu unterziehen. Quasi eine Poppersche Wahrheitsfindung. Hält das OStA Weissche Diktum dem Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit stand oder schlabbert es dahin wie eine Weisswurst am Nachmittag? Nur die Praxis kann dies leisten und deswegen der Live Test bei der Staatsanwaltschaft in seinem Dunstkreis.

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

26. Sept. 2017

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen den

Münchner Merkur

Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co.KG, Paul-Heyse-Str. 2-4, 80336 München

wegen des Verstosses gegen den § 86a STGB.

Begründung:

Am 23.03.2017 veröffentlichte der Münchner Merkur unter der URL <https://www.merkur.de/politik/tuerkische-zeitung-guenes-steckt-kanzlerin-angela-merkel-in-nazi-uniform-zr-7815068.html> folgenden Text zusammen mit einem Bild von Kanzlerin Angela Merkel gekleidet in Nazi Uniform mit zwei deutlich sichtbaren Swastika (Anlage 1):
Aktualisiert: 23.03.17
Geschmacklos: Türkische Zeitung steckt Merkel in Nazi-Uniform
Ankara - Angela Merkel als "Frau Hitler" in Nazi-Uniform - so sieht die türkische Boulevardzeitung "Günes" die deutsche Regierungschefin.
Der Text lässt jegliche Distanz zum Nationalsozialismus vermissen und bemängelt lediglich die Geschmacklosigkeit.

Der Münchner Merkur wusste und ich erlaube mir unter expliziter Anerkennung des Copyrights keinen Geringeren als den Oberstaatsanwalt Weiß des 5. Strafsenats des OLG München aus seinem Brief an mich vom 13.09.2017 zu zitieren, als er zu meiner anscheinend gesetzesbrechenden Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem Bild der ex-Yahoo Chefin Marissa Mayer in NS Uniform (siehe Anlage 2) eine überzeugende und thematisch sukzinkte Erläuterung formulierte und damit meiner Revisionsschrift keinen Erfolg bescheinigte:
"§ 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30. 32f.), unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Fischer, StGB. 64. Autl.. § 86a Rn. 2 ff.; BVerfG NJW 2006. 3050, 3051). Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BGH 25. 30. 32 f.). Diese Rechtsprechung ist mit der Verfassung vereinbar (Fischer. StGB. 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BVerfG NJW 2006, 3052). Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136). 
Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur konkreten Art der Verwendung des Hakenkreuzes (verbotenes Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) durch den Angeklagten (UA S. 7/8) begegnet die Wertung des Landgerichts, dass daraus eine offenkundige Kritik an der Organisation nicht hervorgeht, gemessen an den höchstgerichtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung ergebe, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt werde (UA S. 9/10). Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch nicht eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten ließe. 
Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist. 
Ein Ausnahmefall gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB liegt offensichtlich nicht vor (vgl. UA S. 9)."
Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der genannten und gezeigten Veröffentlichung um einen klaren Verstoss gegen den § 86 a STGB handelt. Der Münchner Merkur kann auch keine Ausnahme reklamieren, denn laut OStA Weiss vom OLG München erfordern Ausnahmen "eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136)".

Da die Münchener Zeitungs-Verlag GmbH & Co.KG ein kommerzielles Unternehmen ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, "dass der (Beschuldigte) dieses Bild mit Hakenkreuz seinem Artikel voranstellte, um einen plakativen Aufhänger für seinen (Artikel) ... zu haben. Gerade dies soll aber durch den § 86 a STGB vermieden werden. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzbeugen", wie Richterin Bassler vom LG München beschied in ihrem Urteil vom 10. Mai 2015, AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 auf den Seiten 7 und 8.

Ich bitte daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit besten Grüssen

Anlage 1

Anlage 2


9/24/2017

Karl Polanyi in 1944 on the rise of the German AfD

Karl Polanyi predicted Trumpism in his book 'The Great Transformation' from 1944.

Here some excerpts from the Pdf 'Five Lectures  on  The Present  Age of Transformation - Karl Polanyi' on the occasion that the two German top parties lost big time in yesterday's elections and the Bavarian CSU in parts of Bavaria even bigger. At the same time, the AfD got 13% of the votes. In Saxony the AfD garnered 27% and is the strongest political party. Why is anybody surprised?

"In post-war Europe [i.e. post 1918] the separation of economics and politics developed into a catastrophic internal situation. The captains of industry undermined the authority of democratic institutions, while democratic parliaments continuously interfered with the working of the market mechanism. A state of affairs was reached when a sudden paralysis of both the economic and the political institutions of society was well within the range of the possible. The need for re-integration of society was apparent.  This was the critical state of affairs out of which the fascist  revolutions sprang. The alternative was between an integration of society through political power on a democratic basis, or, if democracy proved too weak, integration on an authoritarian basis in a totalitarian society, at the price of  the sacrifice of democracy."
"a self-regulating market-system is a utopia. No society could stand its devastating effects once it got really going. Hardly had laissez-faire started when the State and voluntary organizations intervened to protect society through factory laws, Trade Union and Church action from the mechanism of the market.”
“If  international  division  of  labour  is  effected  by  competition  and  consequent elimination  of  the  less  efficient,  then  much  will  depend  upon  the  rate  at  which the  change  proceeds  as  well  as  upon  the  dimensions  of  the  units  involved…. if  whole  countrysides,  countries  or  continents  compete,  the  elimination  of  the less  efficient  may  involve  the  ruin  and  destruction  of  whole  communities. Then  the  system,  far  from  being  a  blessing,  becomes  a  deadly  danger  and must  be  checked  at  all  costs….While  a  slowly  increasing  division  of  labour effected  by  the  market  mechanism  would  be  purely  beneficial,  a  fast  rate  of change  might  work  out  as  a  machinery  of  sheer destruction."
"The  more  intense  international  cooperation  was  and  the  more  close  the interdependence  of  the  various  parts  of  the  world  grew,  the  more  essential became  the  only  effective  organizational  unit  of  an  industrial  society  on  the present  level  of  technique: the  nation.  Modern  nationalism  is  a  protective reaction  against  the  dangers  inherent  in  an  interdependent  world”.
"The  rise  of  fascism  on  the  European continent  was  due  to  the  fact  that  the vitally  necessary  reform  of  liberal  capitalism  could  not  be  carried  though under  our  democratic  institutions.  Such  a  reform  was  inevitable  owing  to  the devastating  effects  of  a  separate,  self-regulating economic system on the tissue of society."

Graph via Goofynomics


(Red bars indicate former GDR states)

OLG München OStA Weiss erweist mir seine Aufwartung anlässlich meiner Revision und überzeugt mit Möbiusband der Lüge ... und tschüss!

Hans Hoppe mit einem Epithet an die bayerische Justiz.

Hatte leider kein Bild vom Oh! StA Lienhard Weiss (ich schiebe mir im täglichen Leben die deutsche Rechtschreibung in den Arsch. Also in 99,99% der Fälle kein Szet), aber Hans Hoppe ist immer gut für ein Entré.

Anlässlich meiner Revision meinte Signor Lienhard mir schreiben zu müssen, um seine bajuvarenischen Bedenken kund zu tun. Habe den Sermon mal unter upgeloaded.

Er bemängelt da eigentlich alles. Naja, angesichts der Tatsache, dass gut zwei Drittel der ganzen lächerlichen Anklage den Bach runter ging ... Jürgen "Sexypants" Sonneck plötzlich nicht mehr unter seiner Jobcenter Email zu erreichen ist, nachdem ich um Amtshilfe wegen dieses Lümmels gebeten hatte, die natürlich bislang unbeantwortet blieb. Wer Münchener Polizisten so auf der Strasse beobachtet, mein Gott, das is ne Sorte Mäuse für sich. Meine Mutter fängt beim Thema 'deutsche Polizei' immer an, schallend zu lachen.

Na egal, hier meine Antwort an den Oh! Ber Staatsanwalt des Oh! El Geh München:


5. Strafsenat d. OLG München
Nymphenburger Str. 16
80097 München

AZ 13 Ss 364/17

23. Sept. 2017

Betreff: Verwendens der Swastika

Guten Tag Herr Oberstaatsanwalt Weiß,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 13 .09.2017 (OStA Thür fungiert als Sachbearbeiter) und förmlich zugestellt am 19.09.2017 darf ich zunächst eine Korrektur anbringen. Im Schreiben heisst es "Strafsache ... wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen".

Ich muss mich als Weltbürger und insbesondere Asiaphiler auf das Schärfste verwahren, die Swastika in ein solches Licht zu rücken. Ich empfinde eine solche Auslegung eines Symbols, das auf eine mindestens 5.000 Jahre währende Geschichte zurückgeht, als eine unilaterale Symbolauslegung und Zeichen eines westlichen Kultur-Imperialismus. Sie zeugt von Ungebildetheit und anmassender Bigotterie.

Die Swastika hat geschichtlich belegt eindeutig eine doppelte Symbolik (vgl. Case of Vajnai v. Hungary, Application No. 33629/06). Die ursprüngliche und grundlegende Symbolik ist die eines Zeichen des Glücks und des Wohlergehens und dies seid mindestens 5.000 Jahren. Sie ist integraler Bestandteil des Buddhismus, Hinduismus und Jainismus.

Für mich, der ich lange Zeit in Asien gelebt habe und diesen Erdteil als meine Heimat ansehe, ist die Swastika ein eindeutig religiöses Symbol, angenehm anzusehen auf Tempeln und Statuen. Die Swastika ist in Südasien ein Symbol des täglichen Lebens, es wird sogar auf Firmenemblemen, Signboards von Läden verwendet, ist Designbestandteil in tibetischen Teppichen und anderen Wohnapplikationen.

Die Usurpierung diese Symbols durch die Nazis ist eine Travestie und dauerte lediglich ein paar Jahrzehnte. Der rasante Niedergang des Nationalsozialismus in Deutschland ist ein Beleg für die Kraft und ultimativ benevolente Energie dieses Symbols.

So haben sich das Hindu Forum of Britain und weitere Staaten in 2005 gegen eine EU Initiative zur Verbannung der Swastika ausgesprochen. Einer EU, die nicht einmal auf ein Hundertstel der Geschichtsdauer zurückblicken wird, wenn sie final dort endet, wo sie hingehört, dem Misthaufen der Geschichte.

Herr OStA Weiss, ich habe/hatte bislang drei Verfahren gegen mich, alle ausnahmslos iniziiert durch teutonische Arbeitsbehörden der neoliberalen Politik verschrieben, die verlässliche Bereitstellung von Billiglohn-Jobs Humanresourcen zu sichern. Zu diesem Behuf gilt es, Kritik in Anlehnung an die 'Arbeitsscheu Reich' Kampagne Heini Himmlers zu eliminieren. Hierzu fungiert betreffs meiner Person und der meiner tibetischen Tochter die Anti-Free-Speech Task Force des Bundesministeriums für Arbeit BMAS bestehend aus dem Zensur-Trio C. Bechheim,  C. Bockes und Erpresser M. Jäger. Alle drei Personen wurden unter Bruch von Artikel 6 EMRK von der Münchner Justiz und Polizei von 2013 bis 2017 gedeckt!

Hinzu gesellt sich ein Jürgen Sonneck vom Jobcenter München, der mysteriöserweise nicht mehr unter seiner Jobcenter Email Adresse zu erreichen ist. Parbleu! Ich möchte hier aus Gründen des guten Geschmacks nicht weiter auf dieses Komplott Münchner Arbeitsbehörden/Polizei/bayerische Justiz eingehen.

OStA Weiss, im Verlauf dieser Verfahren habe ich einen fein kalibrierten und verlässlichen Bullshit Detector entwickelt. Als ich Ihren Brief öffnete, verspürte ich, sensitiv wie ich bin, einen Hauch von Hypokrisie und Unredlichkeit aus dieser Epistel emanieren.

Ein kurzer Scan Ihrer dürren, selbstgefälligen - und ich muss mich hier anschicken zu konstatieren, völligen Unkenntnis der Unterschiede zwischen Art. 5 GG und Art. 10 EMRK - Kommentare leitete mich verlässlich zu Punkt 1 c des Briefes. Ich habe das Gefühl, sie von der bayerischen/Münchner Justiz halten Hartz 4/Shudra/Sozialabschaum/Sozialmattenfletzer/Spät-römisch Dekadente für völlig verblödet.

Ich zitiere hier für die Öffentlichkeit aus Ihrem Antrag zur Ablehnung meiner Revision:
"C)
Auch aus den Ausführungen der Revision zum Berufungsverfahren ergibt sich keine zulässige Formalrüge. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist weder plausibel vorgetragen noch belegt.
Im Übrigen war der Beschluss des Landgerichts München 1 vom 15.02.2017 (Bl. 380/382), mit dem der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 15.02.2017 zurückgewiesen wurde aus den im Beschluss dargelegten Gründen auch sachlich zutreffend und frei von Rechtsfehlern. Ein Ablehnungsgrund gemäß § 24 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Die Mitwirkung eines erkennenden Richters an Vorentscheidungen ist i.d.R. kein Ablehnungsgrund, denn ein verständiger Angeklagter kann und muss davon ausgehen, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (Meyer-Goßner/Schmitt. 60. Aufl.. § 24 Rn. 12. 13 m.w.N.; BGH NJW 2014. 2372). Dies gilt auch bei Mitwirkung an der Verurteilung des Ablehnenden in einer früheren Sache (BGH NStZ-RR 2007, 1). Anders verhält es sich nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die über die bloße Vorbefassung als solche und die damit notwendigerweise inhaltlich verbundenen Äußerungen hinausgehen (Meyer-Goßner/Schmitt. 60. Aufl.. § 24 Rn. 12, 13 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Vorschrift des § 24 StPO und die genannte höchstgerichtliche Auslegung durch den BGH stehen ferner im Einklang mit Art. 6 EMRK."
(Hervorhebungen durch mich)
Nun wenden wir uns der zugrundeliegenden Passage des Beschlusses von Richterin Hansen vom LG Münchner I vom 15.02.2017 zu auf Seite 2. In Parenthese sei meine Beobachtung angemerkt, dass Richterin Baßler in der Verhandlungspause nach meinem Antrag aus der Richtung des Haupttreppenaufgangs kam. Sie war also mit Sicherheit bei Richterin Hansen! Hier nun die Passage:
"Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14), die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit. da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München |, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a, 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Dass in beiden früheren Verfahren Verurteilungen erfolgten, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen muss. dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat {vgl. Meyer-Goliner/ Schmitt. StPO. § 24 Rz. 13 m.w.N.)."
(Hervorhebungen durch mich)
Das Urteil im Fall Az. 18 Ns 112 Js 170286/14 wurde von Richterin Baßler am 06.05.2015 gesprochen.

Sie OStA dürfen als, um Sie zu paraphrasieren, "verständiger" Staatsanwalt einer äusserst dubiosen Justiz davon ausgehen, dass es unter den geistig debilen der Hartz 4 Szene Exemplare gibt, die über RSS u.a. JuraBlogs, Burhoff, Verfassungsblog, SZ etc. lesen. Was die Münchner Justiz allerdings durch bislang zwei Computerbeschlagnahmen in Nazi SS Manier zu unterbinden sich anschickte. Beide Beschlagnahmebeschlüsse im Übrigen NICHT unterschrieben durch den Richter!

Wie die Münchner Justiz das "verfassungsrechtlich abgesicherte(n) Anrecht(s) auf den gesetzlichen Richter" garantiert, wird mit Sicherheit Robert Mugabe in Zimbabwe entzücken. So las ich doch bei Burhoff diesen interessanten Post, trefflich beginnend:
Fassungslos, wenn ein Schwurgericht jahrelang keinen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan hat, oder: Mia san mia?
Heute dann ein „Besetzungstag“ und den eröffnet der BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 StR 493/16.
Wenn man den Beschluss liest, dann weiß man nicht, wie man das Posting überschreiben soll. „Klassischer Fehler“ wäre falsch, denn es ist wohl zum Glück kein „klassischer Fehler“ i.e.S. Auch „Anfängerfehler“ wird dem Verfahrensgeschehen nicht gerecht. Ich habe mich dann für „Ich bin fassungslos“ entschieden, weil es die Sache m.E. am besten trifft.
Der oberstaatsanwaltlichen Weiterbildung könnte auch diese URL hilfreich sein.

Womit etabliert wäre, dass Sie OStA ein Lügner sind, der seine Position in niederträchtiger Weise ausnutzt. Weitere Kommentare sind bei Ihrer Person überflüssig, Sie Oberstaatsanwalt. Damit ist unsere Kommunikation gleich mit dem ersten Brief für immer beendet. Den Rest behandele ich auf meinem Blog unter unten angegebenen Permalink. Sie dürfen davon ausgehen, dass ich in allen drei Fällen Wiederaufnahme erlangen werde.

Niemand greift ultimativ in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein !

(Unterschrift)
. . . . . . .

Was hat der OStA noch so an Weisheiten zu bieten? Na das hier zum Bleistift:
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Art. 10 EMRK entspricht, unterliegt der Schranke des Art 5 Abs. 2 GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Die Vorschriften der §§ 86, 86a StGB stellen eine solche qualifzierte Gesetzesschranke dar. Die Vorschriften sind verfassungskonform. § 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30. 32f.), unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Fischer, StGB. 64. Autl.. § 86a Rn. 2 ff.; BVerfG NJW 2006. 3050, 3051). Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BGH 25. 30. 32 f.). Diese Rechtsprechung ist mit der Verfassung vereinbar (Fischer. StGB. 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BVerfG NJW 2006, 3052). Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136). 
Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur konkreten Art der Verwendung des Hakenkreuzes (verbotenes Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) durch den Angeklagten (UA S. 7/8) begegnet die Wertung des Landgerichts, dass daraus eine offenkundige Kritik an der Organisation nicht hervorgeht, gemessen an den höchstgerichtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung ergebe, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt werde (UA S. 9/10). Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch nicht eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten ließe. 
Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist. 
Ein Ausnahmefall gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB liegt offensichtlich nicht vor (vgl. UA S. 9). 

Bezüglich des ersten Satzes kommt Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann in seinem kurzen Pdf "§ 14. Meinungsfreiheit" intelligenter rüber als dieser bayerische OStA.

Aber nehmen wir mal die strengen Kriterien dieses bayerischen Haudegens gegen die Meinungsfreiheit. Nochmals zum Mitschreiben O-Ton Monseigneur Weiss:
§ 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen. Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft.

Mein Bild kontraveniert dem Gesetz,

denn Yahoo ist als rechtsradikale Organisation bekannt, Marisa Mayer war die Geliebte von Mussolini und ist Vorstandssprecherin beim Ku Klux Klan.

Die folgenden Bilder findet der Oh! StA Weiss absolut gaga und voll gesetzeskonform. Warum? Herr Gott, frag nicht so dement. Deshalb:
"Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet."




Hier ist die "eindeutige Distanzierung zu den verwendeten Symbolen" deutlich zu erkennen "und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten" lässt.

Ja ist denn das so schwer?

. . . . . . .

Wenn einem soviel intellektuelle Firepower geliefert wird, argumentativ und instrumental und normativ, dann fühlt man sich einfach verpflichtet, diese Oberstaatsanwalt Weiss-5. Strafsenat-OLG Münchensche juristische Expertise dem harten Praxistest zu unterziehen. Quasi eine Poppersche Wahrheitsfindung. Hält das OStA Weissche Diktum dem Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit stand oder schlabbert es dahin wie eine Weisswurst am Nachmittag? Nur die Praxis kann dies leisten und deswegen der Live Test bei der Staatsanwaltschaft in seinem Dunstkreis und jenseits der Donau.

Test 1


Test 2


Test 3


. . . . . . .






9/23/2017

The Insanity of Base Load Wind Power

Rumor has it, there's going to be elekschons in Germany this Sunday. Since I love The Greens (1), I thought this following piece, blatantly and with all ill will I could possibly muster, partly ripped from the Coyote blog in Trumpster country will endear me with them Greens. Oh, lest we forget, four years ago those frigtards ran on the agenda of 'One meatless day a week'. Friggin' success.

Anyhoo, here some good news about that awesome wind energy. Btw, when I ride on my road cycle I come accross quite a few of them. Most of the time they sit there in total splendor and ... idle.

The Insanity of Base Load Wind Power

I have talked a lot about how wind power has almost no effect on fossil fuel use because the unpredictability of wind requires a lot of fossil-fueled plants to keep burning fuel on hot standby in case the wind dies.  Matt Ridley comes at wind from a different angle, discussing what it would take for wind to actually have any meaningful impact on world electricity production.
Even put together, wind and photovoltaic solar are supplying less than 1 per cent of global energy demand. From the International Energy Agency’s 2016 Key Renewables Trends, we can see that wind provided 0.46 per cent of global energy consumption in 2014, and solar and tide combined provided 0.35 per cent. Remember this is total energy, not just electricity, which is less than a fifth of all final energy, the rest being the solid, gaseous, and liquid fuels that do the heavy lifting for heat, transport and industry....
Meanwhile, world energy demand has been growing at about 2 per cent a year for nearly 40 years. Between 2013 and 2014, again using International Energy Agency data, it grew by just under 2,000 terawatt-hours.
If wind turbines were to supply all of that growth but no more, how many would need to be built each year? The answer is nearly 350,000, since a two-megawatt turbine can produce about 0.005 terawatt-hours per annum. That’s one-and-a-half times as many as have been built in the world since governments started pouring consumer funds into this so-called industry in the early 2000s.
At a density of, very roughly, 50 acres per megawatt, typical for wind farms, that many turbines would require a land area greater than the British Isles, including Ireland. Every year. If we kept this up for 50 years, we would have covered every square mile of a land area the size of Russia with wind farms. Remember, this would be just to fulfil the new demand for energy, not to displace the vast existing supply of energy from fossil fuels, which currently supply 80 per cent of global energy needs.
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(1) they have the sexiest chicks

9/22/2017

Tom Wolfe in 1976: "Asshole is the going insult this year."

In  1976,  Tom Wolfe took note of  the newfound  popularity  of  a vulgar  old  word. "Asshole is the going insult  this  year," Wolfe wrote.  The epithet appears, without preliminaries, without a moment's notice:  "It's a chorus!  A  reprise! An  opera!  A  regular Asshole Rigoletto."

Yes, bring back the 70s.

Steve Keen on How Austerity Works

As an aside: German chancellor Merkel recently vowed to slash unemployment by half by 2025! That's right, twenty twenty five. Her next term will be till 2021. This video would not interest her anyway and neither Wolfi.



via SocDem

Ghansi

High jazz

Angela Merkel‘s Empire of Censorship and Deception

The guys over at Popehat have a good post about the dismal state of free speech in Germany. Particularly since The Bitch from Eastern Germany is at the helm of the nation. Post is copyrighted, so here is only a snippet, well, a longer snippet.
Colin Cortbus, who has written here twice before about free speech issues in Germany, returns to discuss recent German censorship measures.
Angela Merkel‘s German government has decided to crush digital freedom of speech to silence opposing voices ahead of an election. The measures taken by the German government have chilling consequences for digital freedom worldwide – and Vladimir Putin‘s regime has already began to copy them.
After over 11 years in power, Germany‘s tired Chancellor Angela Merkel and her coalition partners appear to have panicked that they might underperform in the crucial, upcoming federal election in September.
It is not hard to see why. The circulations of mainstream newspapers, which traditionally mollycuddle the Germany‘s political establishment, have been uniformly falling. The only nationwide papers to make gains in sales at all in the last year were Der Freitag, an outspoken, left-liberal newspaper focused on opinion pieces, and Junge Freiheit, a national-conservative outlet strongly critical of the government. The Junge Freiheit‘s adversarial, if at times deeply disagreeable, reporting has long been a thorn in the side of Germany‘s political elite. Unspurprisingly, the newspaper was unconstitutionally targetted by the state‘s domestic intelligence agencies until 2007. To this day, the taxpayer-funded Federal Agency for Political Education warns the voting public that the paper represents a “key outlet of a radical nationalist opposition, which seeks a fundamental change in the social, political and cultural conditions in Germany“. That is an entirely fair, opinionated criticism of the paper‘s percieved mission if you are a private citizen. But it can hardly be deemed to be an ethically acceptable intervention into the debate when it comes from a publically-funded government agency with a legal duty to maintain “balance and distance pursuant to the rule of law“.
But even such Orwellian methods can‘t put a stop to the fact that increasingly, ordinary people are expressing scepticism towards the Government‘s official narratives – preferably via social media, where they can network more easily with like-minded people, often under the saving cover of anonymity. This makes old-style, brute force legal thuggery quite redundant. The government‘s inquisitorial hirelings might potentially be able to intimidate one or two frightened citizens into silence by threating to take vague, and constitutionally bogus measures; For example, police reportedly opened a “criminal investigation“ for “defamation“ against a speaker at an opposition party campaign rally in December who criticised Angela Merkel as „criminal and insane“. But against an ever-growing, often anonymous, sometimes out-of-control crowd of outspoken netizens, these crude, resource-intensive, individualised tactics are but a bureaucratic drop on the hot stone of popular discontent.
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Read also:
Germany's Libel Laws: A Threat To Democracy [Guest Post By Colin Cortbus]