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11/07/2019

Strafanzeige gegen OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff wg. Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Nov. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff

wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in dem Fall 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie identischer Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019). Die Verfügungen sind beigefügt.

Die Sachlage

Die Beschuldigten lehnten in allen drei Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen August 2019 und Oktober 2019 forderte ich die Beschuldigten mit drei Strafanzeigen zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren in zwei zugrundeliegenden  Fällen auf. Die Strafanzeigen basierten auf klaren und einhundert Prozent faktischen Belegen.

I. Dem Fall 120 Js 194032/19 zugrunde liegend ist die Hartz 4 Regelsatzanpassung ab 1. Januar 2019 für München. Diese wurde von der Behörde Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack und MAin Strama) nicht vorgenommen und stellt damit auch einen Verstoss gegen § 17 SGB I dar.

II. Den Fällen 120 Js 194031/19 und 201 Zs 2559/19 f liegt die klar belegbare Urkundenunterdrückung (Urkunden eingesandt per belegbarer Emails am 14. und 18. Jan. 2016 an das Jobcenter) sowohl durch das rassistische Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack, Erhardt und MAin Strama) als auch dem kungelnden “Richter” Ehegartner zugrunde, um meine Tochter um rechtmässig verdientes Geld zu betrügen.

Begründung

Ich habe nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Vier gleich lautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den Fällen 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie im Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) gegen OStAin Osthoff. (1)

Mit besten Grüssen


(1) In enger Anlehnung an ©RA Würdinger.

11/01/2019

Arbeitsminister Heil, sind weitere tendenziös rassistische Verlautbarungen bei Richter Ehegartner vom SG München und Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG zu finden?

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München, Bayer. LSG, JC

31. Okt. 2019

Institutioneller Rassismus an Münchner Sozialgerichten

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

Nach meiner Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über Richter Ehegartner vom SG München in Verbund mit den Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG erhielt ich im Oktober 2019 eine Antwort, bei der die folgende Passage hervorstach:
“Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. …”
Anlass war der Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die Mitarbeiter der rassistischen Behörde Jobcenter München GFin Farrenkopf und Nowack, sowie Erhardt und Strama. Dies geschah mittels Unterdrückung von zwei Urkunden, die belegbar im Jan. 2016 von uns an das JC gesandt wurden. Diese Urkunden bezeugen die Legitimität des Ferienverdienstes. “Richter” Ehegartner vom SG München in Verbund mit den “Richtern” Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG schlossen sich dieser Urkundenunterdrückung an, obwohl sich diese in ihren Akten befanden und brachten den Betrug in trockene juristische Tücher.

Irgendein Grund musste gefunden werden, um diesen Diebstahl juristisch zu legitimieren.  Nichts einfacher als das für tricksende “Richter” in Bayern: unsere Widersprüche waren nicht mit einer qualifizierten Unterschrift versehen. Nicht genug damit, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG segnet Diebstahl unter € 750 ab!

Zum Beschwerdetermin im Okt. 2019 vor dem Bayer. LSG erging eine Ladung an meine Tochter OHNE Angabe der Namen der Richter. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Dies schien diesen Richtern bei einer Migrantin offensichtlich dispensabel. Migranten werden wohl ohnehin als naiv angesehen in Deutschland.

Daraufhin beantragte ich in Vertretung für meine Tochter, die mit bayerischen Gerichten nichts mehr zu tun haben will, die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche unter Bezug auf diesen Artikel des GG. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren und er stützt sich auf jahrelange Erfahrungen - teils aus erster Hand -, dass in diesem widerlichen Rassistenland Deutschland das GG nicht für Migranten gilt. Der Begriff Migrant als solcher ist schon diskriminierend und rassistisch, denn man bleibt Migrant in Deutschland. Ohnehin ist Deutschland international für seinen Institutionellen Rassismus bekannt. In dieses Bild passt auch, dass ein Untermietvertrag meiner Tochter von der Rassisten-Behörde JC München als “unglaubwürdig” tituliert wurde. Ebenso pertinent der Versuch dieser Behörde JC meine Tochter aus einer Weiterbildenden Schule mit rechtsbrechenden Mitteln in einen Job zu locken.

Ich bitte Sie daher, Eruierungen anzustellen, ob bei den genannten “Richtern” Ehegartner, Ocker, Karl, Braun weitere tendenziöse Beschlüsse aufzufinden sind und/oder Verlautbarungen, die in diese Richtung des Institutionellen Rassismus deuten. Sind einschlägige verbale Äusserungen bekannt? 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gab zu bedenken, das AGG erfasse nur Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften. Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Seltsam, nicht wahr?. Sie verweist stattdessen auf den Art. 3 GG:
“Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.”
Dies muss in Zweifel gezogen werden angesichts des selbstgefälligen Wegwischens eines begründeten Bezugs auf das Grundgesetz durch diese “Richter”. Jugendliche und Migranten zu betrügen, ist ein irreputables Verhalten. Die “Richter” Ehegartner, Ocker, Braun und Karl haben sich hinterhältig und niederträchtig komportiert. Es kollidiert mit dieser seltsamen Kampagne des Bundesjustizministeriums “Wir sind Rechtsstaat”. Was war es vorher?

Ich freue mich, von Ihnen mit einer fundierten Antwort bedacht zu werden und drücke gleichzeitig meine tiefstes Bedauern über meine nicht qualifizierte Signatur aus und bitte um Nachsicht. Salvatorisch sei angeführt,  das BMJV teilte mir mit Schreiben vom 4. November 2014 und Az. R A 3 - 6303 II -R1 351/2014 mit:
“Für sozialrechtliche und sozialgerichtliche Angelegenheiten ist innerhalb der Bundesregie- rung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Da nach den Bestimmungen des Grundgesetzes jedes Bundesministerium seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitet, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht befugt, in dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig zu werden. 
In der Annahme Ihres Einverständnisses habe ich deshalb Ihr Schreiben nach dort weitergeleitet.”
Vom BMAS und seiner vollgefressenen damaligen Arbeitsministerin mit katastrophalen Zähnen Nahles wurde ich - wie üblich im maulfaulen Deutschland - mit lebhaftem Schweigen unterhalten.

Mit besten Grüssen

10/24/2019

Arbeitsminister Heil, entlasten Sie umgehend diesen unerträglichen Richter Ehegartner vom SG München

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München

23. Okt. 2019

Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

In der PRESSEMITTEILUNG vom 20. SEPTEMBER 2019 verkündet das BMJV eine bundesweite Informations- und Kommunikationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“. Ich muss dies als Scherz auffassen.

Seit Jahren dümpeln Klagen von mir und meiner tibetischen Tochter unter diesem “Richter” und Verbrecher Ehegartner. Trotz klar argumentierter Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner an das Gericht vom März 2019, führt dieser in der Beihilfe zum Betrug und Urkundenunterdrückung tätige “Richter” unbehelligt sein Unwesen weiter aus.

Verfahrensverzögerungsrügen, Untätigkeitsklagen und schlussendlich Entschädigungsklagen sind unter dieser durchtriebenen mit dem Jobcenter München kungelnden Person notwendig und fruchtlos. Hier nur ein Auszug:
  • Zwei Urkunden (aus Jan. 2016) von mir und meiner Tochter ihren Ferienjobverdienst betreffend wurden von dieser durchtriebenen Person Ehegartner unterdrückt (§ 274 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) geleistet.
  • Dieser durchtriebene Richter stützt Urteile auf ein BSG Urteil v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R, das das komplette Gegenteil aussagt und betrügt uns damit um Geld.
  • Klage von 2017 wegen Nichtanerkennung des Untermietvertrags meiner Tochter (Vertrag “nicht glaubwürdig”) bis heute ungeklärt. Wird mit Sicherheit, da unter € 750 liegend, abgewimmelt. Was kümmert schon eine Migrantin im Rassistenland Deutschland!
  • Widersprüche per Email nicht anerkannt trotz Verweise auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ und das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 u.a. Urteile.
  • Klagen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Kostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch meiner Tochter liegen über Jahre bis dato herum.
  • Antrag auf Akteneinsicht meiner Anwältin wird über drei Monate nicht beantwortet!
  • Klage wegen Kostenübernahme eines Tabletcomputers für meine Tochter bis heute unbearbeitet.
  • Nun grub dieser tricksende “Richter” einen Fall S 42 AS 515 aus 2015 aus. Nach neun Monaten Untätigkeit durch einen Fly-by Night Anwalt reichte meine Tochter vergeblich Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Berlin in 2016 ein. Nicht einmal die Sachbearbeiterin konnte mir nach Telefonat dieser Woche mitteilen, um was es in der uns unbekannten 2015er Klageschrift dieses “Anwalts” aus der Leopoldstrasse geht!
Dieser Richter würde gut in Gerichte im korrupten Indien oder Nepal passen und ich spreche aus Erfahrungen erster Hand. Ich fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass die gesetzesbrechenden Machenschaften dieser Unperson Ehegartner ein Ende haben, er meine Person betreffend entlastet wird und aus meinem Orbit entfernt wird.

Mit besten Grüssen

... (1)

(1) Diese digitale Unterschrift erfüllt nicht die Formerfordernisse des BSG, denn und es folgt nun ein Pablum des BSG: 
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie beim BMAS wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben. 

10/13/2019

Die "Richter" Ocker, Karl und Braun laden in den Kangaroo Court Bayer. Landessozialgericht

Az. L 15 AS 551/19

"Richter" Dr. Ocker, "Richterin" Dr. Karl und der muffelige Dr. Braun (1) kennen wir. Dachte, die zwei Beischwitzer seien Schöffen. Nicht doch, was so eine richtige Justiz ist im korrupten Shithole Bayern, die karrt gleich fünf Richter an, um Urkundenunterdrückung und Betrug juristisch wasserdicht zu machen im Rassistenland DE.

Also die zwei anderen Kleiderständer waren ehrenamtlicher Kleiderständer "Richter" Dr. Hopfner und ehrenamtliche Kleiderständerin war Richterin Fartelj (sah nicht schlecht aus!).

Von der rassistischen Verbrecher-Behörde hatte Frau Gottar ihren Arsch ins Gebäude geschoben. Iss en büschen herbe, non-prolix, will sagen schnippisch als ich sie nach ihrem Namen fragte.

Den "Rechtsschutz im SGB II Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz" schieben sich die "Richter" und Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl in den Arsch. Es geht hier schliesslich um ausgeschissenes Hartz 4 Pack. Ick red von mich, gapisch! Da wackeln die Standards von promofünften Youristen:

Aus "Der Rechtsschutz im SGB II Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz"
3.4. Formelle Voraussetzungen des Widerspruchs
(4) Der Widerspruch kann auch per Telefax eingelegt werden. Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn der Widerspruchsführer seine Urheberschaft auf Anforderung innerhalb angemessener Frist schriftlich bestätigt. Eine telefonische Widerspruchseinlegung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich.
Der Rest des Beschlusses besteht im Wiederkäuen des Beschlusses von "Richter" und Verbrecher Ehegartner. Unterdrückte Urkunde interessiert diese Schlawiner nicht.

Revision lassen solche Kungelbrüder nicht zu, kann aber per Beschwerde beim BSG (das ja dem BMAS untersteht) eventuell erlangt werden. Dat will ick denn man tun.

Und hier die Antidiskriminierungsstelle des Reichs:

“Natürlich (sic!) gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
____________

(1) Ich lass mal das Lametta mit diesen lächerlichen Doktortiteln bei Juristen dran.

Ich verlange Einsicht in die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Auskunftsverweigerung in Zusammenhang mit Betrug und hier ob der Forderungseinzug überhaupt rechtmäßig auf den Inkasso-Service Recklinghausen vom Jobcenter München übertragen worden ist?

Begründung

Am 04. Okt. 2019 forderte ich vergeblich die in Betrug und Urkundenunterdrückung involvierten Personen Farrenkopf, Nowack, Erhardt und Strama auf, mir bis Donnerstag 10. Okt. 2019 die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen zu senden. Dieser “Service” erpresste von mir und meiner tibetischen Tochter im Rassistenland Deutschland rechtmässig verdientes Ferienverdienstgeld. Diese Erpressung wurde durch die Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München durchgewunken.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden über diese Richter jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“
Ich verlange die Übersendung dieses Übertragungsbeschlusses in Kürze! Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Verstosses gegen § 21 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich die Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich in einer mündlichen Verhandlung bzgl. der zugesandten Dokumente von mir und meiner Tochter vom 14. und 18. Jan 2016. Ebenso verlange ich unter Bezug auf § 25 SGB X und § 20 SGB X Akteneinsicht in diesem Fall.

Begründung

In ihrem Schreiben vom 14. April 2016 schreibt die JC Mitarbeiterin Erhardt : “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”.

Dies ist gelogen, denn am 14. und 18. Jan. 2016 erhielt die JC MA Strama per nachweislicher Email zwei Dokumente, die Auskunft über den Ferienjob gaben. Durch strafbewehrte Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) setzte die Mitarbeiterin Erhardt des rassistischen JC München Pfändung durch.

Verwaltungsakte sind nach § 35 SGB X mit einer Begründung zu versehen, in der neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese verlange ich zu sehen!

Dieses Unterfangen der rassistischen Verbrecher-Behörde JC München reiht sich ex post ein in das hirnrissgige Unternehmen des Nazi-Stil Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ im Mai 2015, mit dem Ziel dieses völlig verblödeten beamteten Verbrechers, mir und meiner Tochter durch Absendung einer verleumderischen Anzeige unter falschem Namen Schaden zuzufügen. Nicht umsonst der Moniker “Der Hässliche Deutsche” für diese widerlichen Deutschen.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Klage gg GFin des rassistischen Jobcenter München Farrenkopf wg Verstosses gg § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen die GFin des rassistischen Jobcenter München A. Farrenkopf

wegen Verstosses gegen § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Begründung

Ich hatte am 12. Sept. 2019 u.a an die GFin Farrenkopf eine Email mit folgendem Inhalt geschrieben:
Strafanzeige Az. 127 Js 182216/19 - Urkundenunterdrückung Ferienverdienst
Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,
Für den promovierten Staatsanwalt Lafleur is es “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären” (sein Schreiben vom 06. Sept. 2019), die die zwei Dokumente, von mir an Frau Strama am 14. und 18. Jan. 2016 per Email gesandt, auch tatsächlich gesehen haben.
Ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie die besagten Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 von Frau Strama gefordert und von mir an den besagten Tagen im Januar 2016 gesandt, verarbeitet worden sind. MAW, wer hat sie zur Einsicht nehmen können und wer nicht.

Wie zu erwarten, blieb die GFin der staatlichen rassistischen Verbrecher-Behörde Jobcenter maulfaul.

Ich fordere Auskunft über den spezifischen Aktengang und wer Einsicht hatte!

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: "Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen ...aber in diesen Fällen gilt das AGG nicht"

Die Antidiskriminierungsstelle hat geantwortet. Auf das und das. Gott sei Dank per Email und nicht diese ewigen Briefe dieser Deutschen (Hervorhebung durch mich).
"Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche."
Es gilt NICHT für staatliche Behörden und Gerichte! Gute Nachricht also für Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München.

. . . . . . . . . . 

vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In Ihrer Nachricht wenden Sie sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, der Ihnen verwehrt, weiter gegen eine Entscheidung des Jobcenters München gegenüber Ihrer Tochter vorzugehen. In einer weiteren Nachricht berichten Sie von der Ablehnung Ihres Antrags auf Vertagung durch das Gericht.

Leider können wir in Ihrem Fall nicht tätig werden. Als Antidiskriminierungsstelle des Bundes beraten wir Menschen, die in bestimmten Situationen Diskriminierung erfahren. Grundlage unserer Arbeit ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung.

Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche. Erfasst werden Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften – also immer dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht, z. B. bei Einkäufen, dem Besuch von Freizeitveranstaltungen oder der Anmietung von Wohnungen.

Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Auch der von Ihnen zitierte § 2 Absatz 1 Nummer 5 AGG, der den „Sozialschutz“ erwähnt, erlangt nur über die Bezugnahme in § 19 Absatz 2 AGG Bedeutung. Dieser Paragraph wiederum ist auf „zivilrechtliche Schuldverhältnisse“ beschränkt (vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestags-Drucksache 16/1780, Seite 31-32). Erfasst wird somit lediglich privat organisierter Sozialschutz, nicht staatliche Stellen wie das Jobcenter oder die Sozialgerichtsbarkeit.

Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.

Da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt, können wir nicht selbst fachlich oder rechtlich bewerten, ob das Bayerische Landessozialgericht in Ihrer Angelegenheit rechtswidrig gehandelt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Petra Wutzo


Dr. Petra Wutzo

Referatsleitung
_______________________________

Referat Beratung

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Glinkastraße 24, 10117 Berlin

Tel.: 03018/555-1855

Fax: 03018/555-41865

E-Mail: beratung@ads.bund.de

10/05/2019

Strafanzeige gegen Richter Dr. Ocker, Dr. Karl und Dr. Braun des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

05. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) in Verbindung mit Verstoss gegen die §§ 1, 2 und 3 des AGG.

I. Die Sachlage

Anlässlich meiner Berufung vor dem LSG in der Sache ‘Diebstahl des Ferienverdienstes’ meiner tibetischen Tochter basierend auf Urkundenunterdrückung durch das Jobcenter München hatte ich Pkh beantragt. Diese wurde mit LSG Beschluss vom 23. Sept. 2019 und adressiert an meine Tochter abgelehnt. Als Begründung wurde eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg angeführt. Die beschliessenden Richter waren die oben genannten. Die weitere Begründung soll gegenwärtig keine Rolle spielen, wohl aber nach Erhalt des Beschlusses, ergangen am 01. Okt. 2019 in der Sache mit Az. L 15 AS 551/19. Diesem Termin liegt diese Strafanzeige zugrunde.

In der Mitteilung an meine Tochter vom 03.09.2019 über den Verhandlungstermin wurden nicht die Namen der Richter und Schöffen genannt. Aufgrund meiner Erfahrung mit der Justiz dieser Provinz antizipierte ich den Bühnenauftritt der Richter zum 01. Okt. 2019 und verfasste einen Antrag auf Vertagung unter Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies erwies sich als clairvoyant.

Es präsentierten sich am sonnigen Morgen des 01. Okt. des anno 2019 zur Verschönerung des Anlasses in Tom Ford’schen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, quoten-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Kleiderständer, vulgo wohl auch Schöffen genannt. In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern. Unter Zuhilfenahme des ablehnenden Beschlusses vom 23. Sept. 2019 gelang es mir elegant, die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben und siehe da, es waren die gleichen Richter! Sodann verlas ich meinen Antrag.

II. Begründung

Der Antrag auf Vertagung wurde abgewiesen durch diese Richter mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Daraufhin verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Einen begründeten Antrag auf Vertagung im Namen meiner Tochter unter Bezug auf den Art. 101 GG - hingewiesen wurde von mir weiters noch auf den Art. 97 GG - unter dieser Richterkonstellation und dem offensichtlichen Betrug durch eine Behörde als “missbräuchlich” zu bezeichnen, ist eine üble Nachrede. Sie belegt - völlig überflüssig - einmal mehr den international bekannten Institutionellen Rassismus deutscher Behörden und insbesondere der Justiz und Ordnungskräfte.

Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 
Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 
Die Einladung meiner Tochter zum Verhandlungstermin war ein zynisches Display eines typischen Kangaroo Courts. Es ist einmal mehr Beleg, dass Deutschland kein Einwanderungsland ist ausser für Armut. Ich antizipiere schon jetzt die übliche Antwort der Staatsanwaltschaft im obfuskierenden Licht der Berliner Kampagne “Wir sind Rechtsstaat”.

10/04/2019

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama, Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama,

Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung. Details siehe unten und erwarte diese in der Inbox bis Donnerstag 10. Oktober 2019. Wir versenden doch keine Briefe mehr, selbst wenn dies das Plunsenland ist.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).

Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Im verhandelten Fall war dem nicht so. Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide des Inkasso- Services waren daher nichtig. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“

An die bandenmässigen Betrüger Farrenkopf, Nowack, Ehrhardt und Strama,

Ich erwarte die Rückzahlung der Beträge € 154,- und € 285,39 (Summe € 439,39) bis zum 11. Okt. 2019.

Diese Forderung basiert auf dem Schreiben vom 14. April 2016, in dem gelogen wurde, dass auf die Anhörung vom 10. Dezember 2015 nicht geantwortet wurde. Die rassistische Betrüger-Behörde Jobcenter München erhielt in belegbaren Emails vom 14. und 18. Januar 2016 Auskunft, dass es sich um Einnahmen aus dem Ferienverdienst meiner tibetischen Tochter handelt.

Das Statement auf Seite 1 des JC Schreibens, es sei "nach Aktenlage entschieden" worden, ist Beweis der Urkundenunterdrückung. Diese ist strafbewehrt nach § 274 StBG.

10/02/2019

Ofenfrische Updates aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht, fein gewürzt mit deutsch-typischem Rassismus

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin

cc LSG, SG München, das rassistische Jobcenter München
02. Okt. 2019

Guten Tag,

Erlauben Sie mir, frisch aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht ein paar ofenfrische Updates vom Event ‘LSG Comedy Channel - Saal Nr. 004’ am 01. Okt. 2019 zu kredenzen. Es präsentierten sich zur Verschönerung des Anlasses in Tom Fordschen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, proporz-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Vertreter der Staffage. Eccoci qua.

In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern.

So gestattete ich mir, der Einsilbigkeit der Alpentrachtler wohl bewusst, ein wenig die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben. Geeignet erschien mir dazu, mich auf den ablehnenden Beschluss zum Prozesskostenhilfe Antrag in der Sache L 15 AS 551/19 (gesandt an meine Tochter) zu beziehen und hier die Namen der beschliessenden Richter.

Ich frug alsdann, ob einer der werten Herren ganz zufällig Dr. Ocker sei? Nach affirmativem Bescheid lag die Frage nahe, ob denn die Dame Justizia eventuell Frau Dr. Karl sei. Bingo! Der dritte Herr im Talar mit der Pantone Farbe Stretchlimo war nicht geneigt auf meine Frage zu antworten, ob er Dr. Braun sei. Wohl-temperiert erzogen wie ich bin, interpretierte ich dies als Verweis auf meine Kastenschranke. Es sollte aber noch illustrativer dokumentiert werden, warum Deutschland kein Immigrationsland ist, ausser für importierte Armut (1).

Da die Terminladung an meine Tochter gerichtet war, diese aber mit bayerischen Gerichten überhaupt nichts mehr zu tun haben will, trug ich stellvertretend meinen Antrag auf Vertagung vor. Hier ein Auszug:
“Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:
Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. …
Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.
Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar. …”
Wie nicht anders zu erwarten, wurde der Antrag nicht nur abgelehnt, nein, denn dies ist die Rassisten-Provinz Bayern. Als der Richter Ocker (2) den Antrag auf Vertagung wörtlich “missbräuchlich” (im Englischen “Frivolous Motion”) nannte, verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Ich werde am Montag kommender Woche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München gegen diese drei Richter einreichen (die selbstverständlich wie üblich den 152er rauskramt) und in dieser Angelegenheit mich an die Bundesjustizministerin wenden. Ein Impromptu hier auf Twitter.

Danke
______________
1 Es besteht durchaus die Möglichkeit in diesem seltsamen Land und in PC-konformer Zeit, dies als Hassrede auszulegen. Der Schreiber subsumiert dies jedoch lässig unter Althouse “Civility Bullshit”.
2 Der lächerliche Doktortitel sei hier weggelassen. Jura ist keine Wissenschaft, es ist ein krudes Sozial-Handwerk. Wissenschaften sich M, P und C. und sonst nichts!

Bayerisches Landessozialgericht verstösst gg. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters)

Antrag wurde abgelehnt mit rassistischer und diskriminierender Begründung. Mehr hier und folgend.

. . . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

30. Sept. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19

Antrag auf Vertagung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:

Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht.

Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.

Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar.

Die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird.

Gerade diese Manipulation wird vom Bf. befürchtet angesichts zahlreicher Klagen seine Tochter betreffend, die nun seit Jahren unbearbeitet durch das Gericht herumdümpeln. Hinzu kommend, das nonverbale Placet der Münchner Sozialgerichte, ein Untermietvertrag einer Migrantin sei “unglaubwürdig”.

Der Bf. fordert das Gericht auf, dem Grundgesetz zu folgen und bittet um Nennung der Namen der Richter und die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche.

9/30/2019

Strafanzeige gegen Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

28. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).

I. Die Sachlage

Nach jüngster Mitteilung der Staatsanwaltschaft, meine Strafanzeige von 31. Juli 2019 sei nicht (?) eingegangen, wiederhole ich diese nochmals. Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 durch das JC aufgefordert worden sei. Dies ist belegbar gelogen. Diese Urteilsbegründung geht allerdings bewusst an der Sache vorbei.

II. Begründung

Ich habe nun in meiner Zeit in dieser Provinz Bayern diverse Richter und Staatsanwälte kennengelernt. Zuvörderst fielen sie mir auf durch nicht übermässig elastische Intelligenz, die aber wettgemacht wurde durch Bauernschläue und Verschlagenheit.

Genau unter Anwendung dieses berufstypischen instinktiven Pragmatismus’ “vergass” Richter Ehegartner von einem Sozialgericht - es sei hier eingeschoben, SGs sind keine ordentlichen Gerichte; sie unterstehen ultimativ in Form des BSG dem BMAS - völlig, einen Brief des JC vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”.

Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 2) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017.

Die im Januar 2016 eingereichten Erklärungen informierten das JC von der Ferienjobtätigkeit und diese lag auch unterhalb der Zuverdienstgrenze. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16 Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht ...”, 
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt mit einem Auszug eines BSG Beschlusses erklärte, der an Nonsens und Unlogik schwer zu überbieten ist:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben.

Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16. Ebenso heisst es in einem Handbuch der Bundesagentur für Arbeit ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ unter 3.4.1. Form des Widerspruchs: “Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt”. Diese Aufforderung ist nie ergangen.

Darüber hinaus “vergass” dieser “Richter” auch zu prüfen, ob überhaupt seitens des JC eine Übertragungsentscheidung zur ultimativen Pfändung vorlag.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Es muss also festgestellt werden, um seine Kungelei mit dem JC zu kaschieren, griff dieser “Richter” zu dem Mittel der strafbewehrten Urkundenunterdrückung. Damit trug er dazu bei, meine “Migranten” (ach, sind diese Deutschen mit ihrer Diktion zum Kotzen) Tochter um Geld zu betrügen.

9/22/2019

Justizministerin Lambrecht, Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

F A X

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Berlin

Bundessozialgericht
Kassel

(ebenso per Email)

22. Sept. 2019

Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

Guten Tag Justizministerin Lambrecht und Bundessozialgericht,

In der PRESSEMITTEILUNG vom 20. SEPTEMBER 2019 verkündet das BMJV eine bundesweite Informations- und Kommunikationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“.

Ich muss dies als Scherz auffassen.

Seit Jahren dümpeln Klagen von mir und meiner tibetischen Tochter unter diesem “Richter” und Verbrecher Ehegartner. Trotz klar argumentierter Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner an das Gericht vom März 2019, führt dieser in der Beihilfe zum Betrug und Urkundenunterdrückung tätige “Richter” unbehelligt sein Unwesen weiter aus.

Verfahrensverzögerungsrügen, Untätigkeitsklagen und schlussendlich Entschädigungsklagen sind unter dieser durchtriebenen mit dem Jobcenter München kungelnden Person notwendig und fruchtlos. Hier nur ein Auszug:
  • Zwei Urkunden von mir und meiner Tochter ihren Ferienjobverdienst betreffend wurden von dieser durchtriebenen Person Ehegartner unterdrückt (§ 274 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) geleistet.
  • Dieser durchtriebene Richter stützt Urteile auf ein BSG Urteil (B 11 AL 4/09 R) BSG v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R  das das komplette Gegenteil aussagt und betrügt uns damit um Geld.
  • Klage von 2017 wegen Nichtanerkennung des Untermietvertrags meiner Tochter (Vertrag “nicht glaubwürdig”) bis heute ungeklärt. Wird mit Sicherheit durch diesen Verbrecher, da unter € 750 liegend, abgewimmelt. Was kümmert schon eine dreckige Migrantin im Rassistenland Deutschland!
  • Widersprüche per Email nicht anerkannt trotz Verweises auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ und das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 21.06.2017 – 5 K 7/16.
  • Klagen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Kostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch meiner Tochter liegen über Jahre bis dato herum.
  • Antrag auf Akteneinsicht meiner Anwältin wird über drei Monate nicht beantwortet!
  • Klage wegen Kostenübernahme eines Tabletcomputers für meine Tochter bis heute unbearbeitet.
Dieser Richter würde gut in Gerichte im korrupten Indien oder Nepal passen. Ich fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass die gesetzesbrechenden Machenschaften dieser Unperson Ehegartner ein Ende haben und er meine Person betreffend entlastet wird.

Mit besten Grüssen

Strafanzeige wegen Betrugs gegen Jobcenter München Mitarbeiterin Silke Strama und Leiterin Sabine Nowack

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

22. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Mitarbeiterin Frau Silke Strama und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB).

I. Die Sachlage

Die Hartz 4 Regelsätze wurden ab 1. Januar 2019 für München angepasst.

Das Bundeskabinett hat am 19. September 2018 die Erhöhung der bundeseinheitlichen Regelsätze zum 1. Januar 2019 beschlossen. Analog dieser Erhöhung werden auch in der Landeshauptstadt München die Regelsätze angehoben. … Aus diesem Grund hat der Stadtrat am 27. November 2018 die Erhöhung der Regelsätze wie folgt beschlossen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
  • Haushaltsvorstand beziehungsweise Alleinstehende, Alleinerziehende: 445 Euro.
II. Begründung

Mit Email vom 29. Juli 2019 machte ich die JC Sachbearbeiterin Strama auf diese Neuregelung “aufmerksam” und bat um Nachzahlung ab Jan. 2019. Dies wurde mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt mit einer Begründung, die völlig an der Sache vorbei ging, als sie von “Mehrbedarf in unabweisbaren … Härtefällen” sprach und dann zur völligen Verblüffung Berechnungen aus dem Jahr 2018 (!!) heranzog.

Mein Widerspruch vom 15.08.2019 blieb unbeantwortet. Wie die Stadt München auf ihrer Website veröffentlichte, wurden die Hartz 4 Regelsätze ab 1. Januar 2019 angepasst entsprechend des höheren Kaufkraftindexes.

Damit liegt JC-typischer Betrug vor!

NBB, dies ist die gleiche Behörde, aus der der beamtete Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ stammt, der in seinem völlig hirnamputierten Unterfangen vom 07. Mai 2015 von Münchner Polizei, Kangaroo Court München bis hinauf zu den Euro Clowns des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ECHR in Single-Judge decision über die Westerdiek German Connection Section V gedeckt wurde. Es ist auch die Verbrecher-Behörde, die Urkunden unterdrückt, um Feriengeld von Migranten stehlen zu lassen. Das sollte nicht verwundern, DE ist ein Rassisten-Land.

Ich darf anfügen, bei einem weiteren 152er StPO mich an das Bundesjustizministerium zu wenden.

9/16/2019

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.

8/20/2019

Strafanzeige gegen Frau Erhardt und Sabine Nowack, Jobcenter München, wg. Urkundenunterdrückung und Betrugs

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

20. Aug. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Mitarbeiterin Frau Erhardt und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB) betreffs Frau Erhardt und des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) betreffs der Leiterin dieser neoliberalen Behörde Jobcenter.

I. Die Sachlage

Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Auffällig der Zusammenhang mit meiner Strafanzeige vom 31. Juli 2019 gegen SG München “Richter” Ehegartner.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich fordert diese mit Lügen operierende Behörde JC € 154,- und von meiner Tochter € 285,39 (Anlage 2) mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016.

In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet (Zusatz von mir: das Schreiben mit Poststempel 17.12.15 der staatlichen Verbrecherbehörde JC fiel bewusst in die Weihnachtsferien, um Fristversäumnis zu provozieren). Daher habe ich nach Aktenlage entschieden.” (siehe Anlage 1) Die gleiche Aussage dieser Frau Erhardt enthielt das Schreiben an meine Tochter auf S. 2 (siehe Anlage 2).

Die Behauptung ist dreckig erlogen. Die staatliche neoliberale Verbrecher-Behörde JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 3) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016.

Es folgte Pfändungsverfügung vom Zollamt Rosenheim.

Damit liegt strafbewehrte Urkundenunterdrückung und Betrug vor!

Heinrich Himmler und seine Aktion „Arbeitsscheu Reich“ wären stolz auf eine solche Behörde Jobcenter.

11/28/2017

Klage gg. Jobcenter München wegen Untätigkeit zur Klärung des bandenmässigen Betrugs "Feriengeld"

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

27. Nov. 2017

Az. S 51 AS 2594/16

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen Untätigkeit.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.

Begründung

Ich hatte im September 2016 Klage eingereicht bezüglich des Diebstahls des Ferienverdienstes meiner Tochter von 2015 durch das sozial-faschistische JC München. Eine sozial-faschistische Behörde, die nach meiner Strafanzeige durch die kungelnde Münchner Staatsanwaltschaft in ihrem verbrecherischen Geschäftsgebaren wie so oft gedeckt wurde und meine Strafanzeige, wie üblich, abgewiesen wurde.

Das letzte mir vorliegende Schreiben vom Jobcenter stammt vom 12. April 2017.

Die Rechtslage ist eindeutig.

Hier ist noch einmal die Chronologie des Schriftverkehrs wegen dieser staatlichen Verbrecher-Behörde aufgelistet:

21. April 2016 an das JC M (1)
24. April 2016 an das JC M gg. Bescheid vom 14. April 2016
09. Juni 2016 an AA Inkasso gg. Bescheid v. 27. Mai 2016
17. Sept. 2016 Strafanzeige gg. vier Mitarbeiter des JC M bei StA München
15. Sept. 2016 Eingabe beim SG München
11. Jan. 2017 Schreiben F-J Weise, Chef der BA, Sorge zu tragen, dass die Nötigungsschreiben eingestellt werden und dem rechtsstaatlichen Weg gefolgt wird. Keine Antwort von dieser Person, die schon eine Aufforderung, zu Erpresserschreiben über € 10.000,- der Verbrecher Musati und Jäger sich zu äussern, die Maulsperre bekam.
21. Jan. 2017 Strafanzeige gg. F-J Weise, Chef der BA, bei StA Nürnberg
12. Feb. 2017 Widerspruch gg. Ablehnung d. Strafanzeige (blieb von StA Nürnberg bayerntypisch unbeantwortet)
19. Feb. 2017 Schreiben an SG München
06. März 2017 weiteres Schreiben an SG München
29. April 2017 weiteres Schreiben an SG München

Das Jobcenter hat nicht innerhalb von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) über meinen Widerspruch vom 15. 09. 2016 gegen

 den Widerspruchsbescheid des JC vom 01. Sept. 2016

geantwortet. An diesen Widerspruchsbescheid des JC war zynisch eine Rechtshilfebelehrung angefügt. Wie für eine neoliberal-staatliche kriminelle Wegelagerer-Mafia-Firma üblich, erging

am 01. Sept. 2016 - also am gleichen Tag! - eine Zahlungsaufforderung

durch die staatliche bandenmässige Betrügerfirma JC München! Diese heruntergekommene sozial-faschistische Kaschemme arbeitet ausserhalb jeglicher rechtsstaatlicher Normen im Stil von Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich'.

In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden durch diese deutsche Rassisten-Behörde (dies ist ein bewusster Pleonasmus!) betrogen werden.

Ich verlange die Herausgabe des zu Unrecht und des Grundgesetzes widersprechend eingezogenen Betrags.

Mit freundlichen Grüssen

11/02/2017

Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München.

Vorwort:

Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:

The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.

A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)

. . . . . . . .

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

01. Nov. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen "Rechtsanwältin" Aglaia C Muth, Isabellastr. 33 (im Innenhof), 80796 München (auf Google Maps verpixelt !!!)

wegen Betrugs § 263 STGB verbunden mit
  • Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK,
  • Artikel 10 EMRK und
  • Verstoss gegen § 242 BGB.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Dieses Recht wurde und wird mir und meiner Tochter seid Jahren durch die bayerische Justiz genommen, als ausnahmslos ALLE unsere Strafanzeigen und Widersprüche konsequent abgelehnt wurden und ebensowenig Verweise auf BGH Entscheidungen gewürdigt wurden. Desweiteren wurde von der Münchner Justiz mehrere Male PKH abgelehnt. Zwei Mal wurde mein Ersuchen auf Wiedereinsetzung abgelehnt unter völliger Missachtung von angeführten EGMR Entscheidungen und einer jüngsten BGH Entscheidung. Die letzte Ablehnung  stammt vom 24. Okt. 2017, in der die Richter  Nötzel, Steudtner und Hertel sich kaltschnäuzig u.a. über den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017, der besagt, dass ALLE Unterlagen auf den Tisch gehören (siehe Burhoff Blog Post), hinwegsetzen (Az. 3 WS 845/17, 854/17). Daher diese und weitere Klageeinreichungen vor dem SG München, denn die bislang ergangenen Strafanzeigen stammen ausnahmlos von staatlichen Behörden involviert in das Hartz 4 Regime und kriminell bestrebt, einen Blogger mundtot zu machen.

Begründung

I. Ich beklage einen Verstoß gegen die Rechte meiner Verteidigung durch die gerichtliche Beistellung der Pflicht"verteidigerin" Muth, die in dem Strafverfahren Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 sich über Jahre weigerte, mir Akteneinsicht zu gewähren.
Wie sich nun im Juli 2017 herausstellte, nachdem ich erst unter Einschaltung meiner Anwältin Akteneinsicht bekam in einen Schriftverkehr von 53 (!) Seiten des staatlichen Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit München, war diese "Anwältin" wohl in ein Komplott verwickelt, das die Münchner Justiz und besagte Agentur für Arbeit mit einschloss!

Der Fall handelte sich um meine Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem weltweit, auch in deutschen Medien, bekannten und veröffentlichten Bild von Merkel in Nazi Uniform anlässlich der Demonstrationen in Athen in 2012 gegen die schändliche Politik der EU unter Federführung der Deutschen, die das Land bis heute in  extreme Armut und Arbeitslosigkeit geführt hat.

Durch diese verweigerte Akteneinsicht war ich nicht in der Lage gewesen, mich adäquat zu verteidigen. Insbesondere wurde mir dadurch die Möglichkeit genommen, die involvierten Personen Bechheim, Bockes und insbesondere den Erpresser Manfred Jäger zur Befragung zu laden.

Erschwerend kam die völlige Inaktivität und Interesselosigkeit der "RA"in Muth hinzu. Ich hätte mir kostengünstiger einen aufblasbaren Schwimmreifen zur Verteidigung beistellen lassen sollen. Mildernd für diese Person sei zu erwähnen, dass ihre Vitalfunktionen einwandfrei schienen, sie atmete selbständig. Eine Verteidigung in irgendeinem Umgang fand zu keinem Zeitpunkt statt. "Anwältin" Muth wusste schlussendlich ihre Lethargie noch zu toppen, als sie mir das Revisionsurteil OHNE Angabe der PLZ und der Stadt zusandte. Die Post stellte etwa 14 Tage verspätet zu.

Das Verhalten der "Anwältin" Muth stellt Betrug dar. Der § 263 STGB erklärt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II. Ich verweise auf den Fall FOUCHER v. FRANCE (Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997 und berufe mich auf Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens zusammen mit Abs. 3 (Art. 6-3 + 6-1). Die relevanten Passagen sind:
1. Jede  Person hat  ein Recht  darauf,  dass über Streitigkeiten  in Bezug  auf  ihre  zivilrechtlichen  Ansprüche  und  Verpflichtungen  oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und  unparteiischen,  auf Gesetz beruhenden  Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a)  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...
(b)  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...
Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.
"RA"in Muth entpuppte sich nicht nur als völlig inaktiv und interesselos. Sie offenbarte sich in den Verhandlungen als meine passive Gegnerin. In den Protokollen zu beiden Verhandlungen steht, dass sie die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellt!

Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an. Artikel 50 der Konvention lautet:
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.
Diesen Schadenersatz verlange ich in Form der vollumfänglichen Annulierung der Rechnung der Anwältin. Darüber hinaus verlange ich Schadensersatz wegen überlanger Computerbeschlagnahme (siehe z.B. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09). Im März 2013 beschlagnahmt, wurde mein Computer nach 25 Monaten im April 2015 herausgegeben. Im Urteil des AG vom 11.02.2014 ist die Freigabe des Computers angeführt.

"RA"in Muth missbilligte wohl diese richterliche Entscheidung und teilte mir noch in der Verhandlung mit: "Nein, den bekommen Sie nicht, weil Sie in die Berufung gehen." Dies belegt zusätzlich ihre Kollusion, Feindlichkeit mir gegenüber und aversive Haltung zur Meinungsfreiheit und meinem Recht zur Verteidigung.
Ich zitiere aus dem Papier 'European Court of Human Rights Jurisprudence on the Right to Legal Aid', in dem es u.a. heisst:
In cases in which free legal assistance is necessary, Article 6 (3) (c) requires that the assistance of the lawyer be effective; formal appointment alone is not sufficient, since the ECHR is intended to guarantee rights that are not theoretical or illusory but are practical and effective.
In Fällen, in denen eine kostenlose Rechtshilfe erforderlich ist, muss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c die Unterstützung des Rechtsanwalts wirksam sein. Eine formale Ernennung allein ist nicht ausreichend, da die EMRK Rechte garantieren soll, die nicht theoretisch oder illusorisch, sondern praktisch und effektiv sind.
(Hervorhebungen durch mich)
"RA"in Muth versagte bei diesen Erfordernissen auf ganzer Linie! Die Gerichtsverfahren verliefen wie folgt:
  • In einem vorgerichtlichen Schreiben zweifelte Richter Grain in bayerisch-juristischer  Tradition meine Vernunft an und erwähnte die Möglichkeit einer Untersuchung.
  • "RA"in Muth ermutigt mich, zuzustimmen, da verminderte Zurechnung von Nutzen sein könnte. Vermutlich sprach sie aus eigener Erfahrung.
  • Richter Grain schlug mir zynisch vor, noch einen weiteren Brief zur Erlangung von Akteneinsicht zu schreiben, nachdem schon zwei vom AG München unbeantwortet geblieben waren. Meine kungelnde "Anwältin" blieb stumm.
  • Nachdem meine "Anwältin" die Akte gesehen hatte, sagte sie mir, dass sie dazu neige, dem Richter zuzustimmen.
  • In beiden Protokoll heißt es: "Strafe im Ermessen des Gerichtes."
  • In der Berufungsverhandlung erklärte sie, es könne schon sein, dass ähnliche Abbildungen von Merkel in Nazi Uniform in den Medien gezeigt worden seien, wisse das aber nicht genau.
  • Alle Verteidigungsunterlagen wurden von mir verfasst.
  • In beiden Schlichtungen mit der RAK München und der Schlichtungsstelle Berlin verweigerte diese "Anwältin" Kooperation.

III. Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR im Fall Artico v. Italy, Judgment of May 13, 1980. Dort heisst es u.a.:
The applicant had been granted legal aid for his appeal to the Court of Cassation. The lawyer who had been assigned to the applicant did not in effect act for him at all and requested to be replaced, claiming other work commitments and ill-health. The court did not respond to that request, and the applicants numerous subsequent requests to the court for substitute counsel were denied on the grounds that the applicant already had a lawyer appointed to represent him and was as a result forced to represent himself at the hearing. 
33. . . . The Convention is intended to guarantee not rights that are theoretical or illusory but rights that are practical and effective. . . . [M]ere nomination does not ensure effective assistance since the lawyer appointed for legal aid purposes may die, fall seriously ill, be prevented for a protracted period from acting or shirk his duties. If they are notified of the situation, the authorities must either replace him or cause him to fulfill his obligations.
36. . . . Admittedly, a state cannot be held responsible for every shortcoming on the part of a lawyer appointed for legal aid purposes but, in the particular circumstances, it was for the competent Italian authorities to take steps to ensure that the applicant enjoyed effectively the right to which they had recognized he was entitled. Two courses were open to the authorities: either to replace Mr. Della Rocca or, if appropriate, to cause him to fulfill his obligations. They chose a third courseremaining passivewhereas compliance with the Convention called for positive action on their part.
Editorial note: This is generally regarded as a lead case on legal aid.
Dem Beschwerdeführer war Rechtshilfe für seine Berufung beim Kassationsgericht gewährt worden. Der Anwalt, der dem Antragsteller zugewiesen worden war, habe für ihn überhaupt nicht gehandelt und habe beantragt, ersetzt zu werden, um andere Arbeitsverpflichtungen und Krankheit zu fordern. Das Gericht beantwortete diesen Antrag nicht, und die Beschwerdeführer stellten zahlreiche spätere Ersuchen um Ersatzverteidiger an das Gericht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits einen Anwalt für seine Vertretung ernannt habe und daher gezwungen sei, sich in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
33.. .. .. Die Konvention soll nicht Rechte garantieren, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die praktisch und effektiv sind. .. .. .. Die Ernennung stellt keine wirksame Unterstützung sicher, da der für Rechtshilfezwecke eingesetzte Rechtsanwalt sterben, schwer erkranken, längere Zeit daran gehindert werden kann, zu handeln oder sich seinen Pflichten zu entziehen. Wenn sie über die Situation informiert werden, müssen die Behörden ihn entweder ersetzen oder ihn dazu bringen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
36.. .. .. Zwar kann ein Staat nicht für jedes Manko eines Rechtsbeistands verantwortlich gemacht werden, der für die Prozesskostenhilfe ernannt wurde, aber unter den besonderen Umständen sollten die zuständigen italienischen Behörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller das Recht genießt, Sie hatten erkannt, dass er berechtigt war. Zwei Kurse standen den Behörden offen: entweder als Ersatz für Herrn Della Rocca oder, um ihn zu veranlassen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Sie wählten ein drittes weiteres Ziel, während die Einhaltung des Übereinkommens positive Maßnahmen ihrerseits erforderte.
Anmerkung des Herausgebers: Dies wird allgemein als Leitfall für die Prozesskostenhilfe angesehen.
(Google translate) (Hervorhebungen durch mich)
Für Kungelei mit dem Gericht hat diese Person, die als "Anwalt" ohne jede Berufsethik operierte, € 1.242,36 erschlichen.

IV. Weiters beklage ich Rechtsmissbrauch der "Anwältin". Der § 242 BGB besagt:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das Verhalten dieser "Anwältin" kann nur als unsittlich gewertet werden.

V. Abschliessend sei auf eine auffällige Beobachtung bei der Berufungsverhandlung hingewiesen. Es war eine zunächst unauffällige Person im Besucherraum zugegen. Diese erregte dann aber mein Aufsehen, als er in der Verhandlungspause zum Aushang ging und las. Die Person war mit ziemlicher Sicherheit von der Agentur für Arbeit München als Beobachter und es ist vorstellbar, dass die Agentur danach in Kontakt mit der "Anwältin" trat. Die Zusendung der Revisionsschrift mit unvollständiger Adresse ist nämlich an Blödheit und Hintertriebenheit kaum zu überbieten. Es passt auch zu dem Fax des Christian Bockes an die Polizei vom August 2012, in dem er weitere Informationen in einem Telefongespräch anbietet, um schriftliche Belege zu vermeiden.

Ich bitte daher, so schmerzend es für mich als arrivierter Proponent der 37,3%igen Quotenfrau ist, Ermittlungen gegen die talentierte Dame Aglaia Muth zu unternehmen. Der Ruf eines ohnehin schon anrüchigen Gewerbes steht auf dem Spiel.

Mit den besten Grüssen