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10/13/2019

Ich verlange Einsicht in die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Auskunftsverweigerung in Zusammenhang mit Betrug und hier ob der Forderungseinzug überhaupt rechtmäßig auf den Inkasso-Service Recklinghausen vom Jobcenter München übertragen worden ist?

Begründung

Am 04. Okt. 2019 forderte ich vergeblich die in Betrug und Urkundenunterdrückung involvierten Personen Farrenkopf, Nowack, Erhardt und Strama auf, mir bis Donnerstag 10. Okt. 2019 die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen zu senden. Dieser “Service” erpresste von mir und meiner tibetischen Tochter im Rassistenland Deutschland rechtmässig verdientes Ferienverdienstgeld. Diese Erpressung wurde durch die Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München durchgewunken.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden über diese Richter jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“
Ich verlange die Übersendung dieses Übertragungsbeschlusses in Kürze! Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Verstosses gegen § 21 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich die Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich in einer mündlichen Verhandlung bzgl. der zugesandten Dokumente von mir und meiner Tochter vom 14. und 18. Jan 2016. Ebenso verlange ich unter Bezug auf § 25 SGB X und § 20 SGB X Akteneinsicht in diesem Fall.

Begründung

In ihrem Schreiben vom 14. April 2016 schreibt die JC Mitarbeiterin Erhardt : “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”.

Dies ist gelogen, denn am 14. und 18. Jan. 2016 erhielt die JC MA Strama per nachweislicher Email zwei Dokumente, die Auskunft über den Ferienjob gaben. Durch strafbewehrte Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) setzte die Mitarbeiterin Erhardt des rassistischen JC München Pfändung durch.

Verwaltungsakte sind nach § 35 SGB X mit einer Begründung zu versehen, in der neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese verlange ich zu sehen!

Dieses Unterfangen der rassistischen Verbrecher-Behörde JC München reiht sich ex post ein in das hirnrissgige Unternehmen des Nazi-Stil Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ im Mai 2015, mit dem Ziel dieses völlig verblödeten beamteten Verbrechers, mir und meiner Tochter durch Absendung einer verleumderischen Anzeige unter falschem Namen Schaden zuzufügen. Nicht umsonst der Moniker “Der Hässliche Deutsche” für diese widerlichen Deutschen.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Klage gg GFin des rassistischen Jobcenter München Farrenkopf wg Verstosses gg § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen die GFin des rassistischen Jobcenter München A. Farrenkopf

wegen Verstosses gegen § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Begründung

Ich hatte am 12. Sept. 2019 u.a an die GFin Farrenkopf eine Email mit folgendem Inhalt geschrieben:
Strafanzeige Az. 127 Js 182216/19 - Urkundenunterdrückung Ferienverdienst
Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,
Für den promovierten Staatsanwalt Lafleur is es “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären” (sein Schreiben vom 06. Sept. 2019), die die zwei Dokumente, von mir an Frau Strama am 14. und 18. Jan. 2016 per Email gesandt, auch tatsächlich gesehen haben.
Ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie die besagten Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 von Frau Strama gefordert und von mir an den besagten Tagen im Januar 2016 gesandt, verarbeitet worden sind. MAW, wer hat sie zur Einsicht nehmen können und wer nicht.

Wie zu erwarten, blieb die GFin der staatlichen rassistischen Verbrecher-Behörde Jobcenter maulfaul.

Ich fordere Auskunft über den spezifischen Aktengang und wer Einsicht hatte!

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

10/05/2019

Strafanzeige gegen Richter Dr. Ocker, Dr. Karl und Dr. Braun des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

05. Okt. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

des Bayerischen Landessozialgerichts wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) in Verbindung mit Verstoss gegen die §§ 1, 2 und 3 des AGG.

I. Die Sachlage

Anlässlich meiner Berufung vor dem LSG in der Sache ‘Diebstahl des Ferienverdienstes’ meiner tibetischen Tochter basierend auf Urkundenunterdrückung durch das Jobcenter München hatte ich Pkh beantragt. Diese wurde mit LSG Beschluss vom 23. Sept. 2019 und adressiert an meine Tochter abgelehnt. Als Begründung wurde eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg angeführt. Die beschliessenden Richter waren die oben genannten. Die weitere Begründung soll gegenwärtig keine Rolle spielen, wohl aber nach Erhalt des Beschlusses, ergangen am 01. Okt. 2019 in der Sache mit Az. L 15 AS 551/19. Diesem Termin liegt diese Strafanzeige zugrunde.

In der Mitteilung an meine Tochter vom 03.09.2019 über den Verhandlungstermin wurden nicht die Namen der Richter und Schöffen genannt. Aufgrund meiner Erfahrung mit der Justiz dieser Provinz antizipierte ich den Bühnenauftritt der Richter zum 01. Okt. 2019 und verfasste einen Antrag auf Vertagung unter Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Dies erwies sich als clairvoyant.

Es präsentierten sich am sonnigen Morgen des 01. Okt. des anno 2019 zur Verschönerung des Anlasses in Tom Ford’schen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, quoten-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Kleiderständer, vulgo wohl auch Schöffen genannt. In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern. Unter Zuhilfenahme des ablehnenden Beschlusses vom 23. Sept. 2019 gelang es mir elegant, die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben und siehe da, es waren die gleichen Richter! Sodann verlas ich meinen Antrag.

II. Begründung

Der Antrag auf Vertagung wurde abgewiesen durch diese Richter mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Daraufhin verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Einen begründeten Antrag auf Vertagung im Namen meiner Tochter unter Bezug auf den Art. 101 GG - hingewiesen wurde von mir weiters noch auf den Art. 97 GG - unter dieser Richterkonstellation und dem offensichtlichen Betrug durch eine Behörde als “missbräuchlich” zu bezeichnen, ist eine üble Nachrede. Sie belegt - völlig überflüssig - einmal mehr den international bekannten Institutionellen Rassismus deutscher Behörden und insbesondere der Justiz und Ordnungskräfte.

Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 
Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 
Die Einladung meiner Tochter zum Verhandlungstermin war ein zynisches Display eines typischen Kangaroo Courts. Es ist einmal mehr Beleg, dass Deutschland kein Einwanderungsland ist ausser für Armut. Ich antizipiere schon jetzt die übliche Antwort der Staatsanwaltschaft im obfuskierenden Licht der Berliner Kampagne “Wir sind Rechtsstaat”.

10/04/2019

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama, Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama,

Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung. Details siehe unten und erwarte diese in der Inbox bis Donnerstag 10. Oktober 2019. Wir versenden doch keine Briefe mehr, selbst wenn dies das Plunsenland ist.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).

Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Im verhandelten Fall war dem nicht so. Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide des Inkasso- Services waren daher nichtig. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“

An die bandenmässigen Betrüger Farrenkopf, Nowack, Ehrhardt und Strama,

Ich erwarte die Rückzahlung der Beträge € 154,- und € 285,39 (Summe € 439,39) bis zum 11. Okt. 2019.

Diese Forderung basiert auf dem Schreiben vom 14. April 2016, in dem gelogen wurde, dass auf die Anhörung vom 10. Dezember 2015 nicht geantwortet wurde. Die rassistische Betrüger-Behörde Jobcenter München erhielt in belegbaren Emails vom 14. und 18. Januar 2016 Auskunft, dass es sich um Einnahmen aus dem Ferienverdienst meiner tibetischen Tochter handelt.

Das Statement auf Seite 1 des JC Schreibens, es sei "nach Aktenlage entschieden" worden, ist Beweis der Urkundenunterdrückung. Diese ist strafbewehrt nach § 274 StBG.

10/02/2019

Ofenfrische Updates aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht, fein gewürzt mit deutsch-typischem Rassismus

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin

cc LSG, SG München, das rassistische Jobcenter München
02. Okt. 2019

Guten Tag,

Erlauben Sie mir, frisch aus den Katakomben des Kangaroo Courts Bayerisches Landessozialgericht ein paar ofenfrische Updates vom Event ‘LSG Comedy Channel - Saal Nr. 004’ am 01. Okt. 2019 zu kredenzen. Es präsentierten sich zur Verschönerung des Anlasses in Tom Fordschen Evening Black zwei imposante Garanten der Jurisdiktion, proporz-komplementiert durch eine Medusa der Dritten Staatsgewalt. Der Palcoscenico bot zusätzlich noch Platz für zwei Vertreter der Staffage. Eccoci qua.

In zivilisierten Bundesländern und Stadtstaaten herrscht grösstenteils der Usus der Höflichkeit und des Comportements vor, seinen Namen entweder zu erkennen zu geben oder sich vorzustellen. Nicht so in der Provinz der eingeborenen Bayern.

So gestattete ich mir, der Einsilbigkeit der Alpentrachtler wohl bewusst, ein wenig die sozio-kommunikative Interaktion und Sphäre zu beleben. Geeignet erschien mir dazu, mich auf den ablehnenden Beschluss zum Prozesskostenhilfe Antrag in der Sache L 15 AS 551/19 (gesandt an meine Tochter) zu beziehen und hier die Namen der beschliessenden Richter.

Ich frug alsdann, ob einer der werten Herren ganz zufällig Dr. Ocker sei? Nach affirmativem Bescheid lag die Frage nahe, ob denn die Dame Justizia eventuell Frau Dr. Karl sei. Bingo! Der dritte Herr im Talar mit der Pantone Farbe Stretchlimo war nicht geneigt auf meine Frage zu antworten, ob er Dr. Braun sei. Wohl-temperiert erzogen wie ich bin, interpretierte ich dies als Verweis auf meine Kastenschranke. Es sollte aber noch illustrativer dokumentiert werden, warum Deutschland kein Immigrationsland ist, ausser für importierte Armut (1).

Da die Terminladung an meine Tochter gerichtet war, diese aber mit bayerischen Gerichten überhaupt nichts mehr zu tun haben will, trug ich stellvertretend meinen Antrag auf Vertagung vor. Hier ein Auszug:
“Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:
Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. …
Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.
Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar. …”
Wie nicht anders zu erwarten, wurde der Antrag nicht nur abgelehnt, nein, denn dies ist die Rassisten-Provinz Bayern. Als der Richter Ocker (2) den Antrag auf Vertagung wörtlich “missbräuchlich” (im Englischen “Frivolous Motion”) nannte, verliess ich angewidert unverzüglich den Verhandlungssaal.

Ich werde am Montag kommender Woche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München gegen diese drei Richter einreichen (die selbstverständlich wie üblich den 152er rauskramt) und in dieser Angelegenheit mich an die Bundesjustizministerin wenden. Ein Impromptu hier auf Twitter.

Danke
______________
1 Es besteht durchaus die Möglichkeit in diesem seltsamen Land und in PC-konformer Zeit, dies als Hassrede auszulegen. Der Schreiber subsumiert dies jedoch lässig unter Althouse “Civility Bullshit”.
2 Der lächerliche Doktortitel sei hier weggelassen. Jura ist keine Wissenschaft, es ist ein krudes Sozial-Handwerk. Wissenschaften sich M, P und C. und sonst nichts!

Bayerisches Landessozialgericht verstösst gg. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters)

Antrag wurde abgelehnt mit rassistischer und diskriminierender Begründung. Mehr hier und folgend.

. . . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

30. Sept. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19

Antrag auf Vertagung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) beantrage hiermit die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche und begründe dies wie folgt:

Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind.

Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht.

Dies ist in der Terminsmitteilung vom 03.09.2019 nicht geschehen. Diese Terminsmitteilung wurde an die tibetische Tochter des Bf. geschickt. Der Bf. hat lange Zeit in Asien gelebt und ist seit 2005 wegen seiner Tochter nach Deutschland zurückgekehrt. Hier hat er den alltäglichen Rassismus und die nahezu alltägliche Hetze gegenüber anderen Völkern, insbesondere deren Religion und Kleidungsstücke, zu seiner allumfassenden Befremdung und Schockierung wahrgenommen.

Der Bf. kann sich des Eindrucks nicht erwehren, die Einhaltung eines Grundgesetzes erschien diesem Sozialgericht bei, wie sie diese Deutschen so unnachahmlich und auf ihrer Historie basierend diskriminierend bezeichnen, “Migranten” vernachlässigbar.

Die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen. Sie müssen also zum einen der Schriftform genügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird.

Gerade diese Manipulation wird vom Bf. befürchtet angesichts zahlreicher Klagen seine Tochter betreffend, die nun seit Jahren unbearbeitet durch das Gericht herumdümpeln. Hinzu kommend, das nonverbale Placet der Münchner Sozialgerichte, ein Untermietvertrag einer Migrantin sei “unglaubwürdig”.

Der Bf. fordert das Gericht auf, dem Grundgesetz zu folgen und bittet um Nennung der Namen der Richter und die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche.

9/30/2019

Strafanzeige gegen Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

28. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).

I. Die Sachlage

Nach jüngster Mitteilung der Staatsanwaltschaft, meine Strafanzeige von 31. Juli 2019 sei nicht (?) eingegangen, wiederhole ich diese nochmals. Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 durch das JC aufgefordert worden sei. Dies ist belegbar gelogen. Diese Urteilsbegründung geht allerdings bewusst an der Sache vorbei.

II. Begründung

Ich habe nun in meiner Zeit in dieser Provinz Bayern diverse Richter und Staatsanwälte kennengelernt. Zuvörderst fielen sie mir auf durch nicht übermässig elastische Intelligenz, die aber wettgemacht wurde durch Bauernschläue und Verschlagenheit.

Genau unter Anwendung dieses berufstypischen instinktiven Pragmatismus’ “vergass” Richter Ehegartner von einem Sozialgericht - es sei hier eingeschoben, SGs sind keine ordentlichen Gerichte; sie unterstehen ultimativ in Form des BSG dem BMAS - völlig, einen Brief des JC vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”.

Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 2) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017.

Die im Januar 2016 eingereichten Erklärungen informierten das JC von der Ferienjobtätigkeit und diese lag auch unterhalb der Zuverdienstgrenze. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16 Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht ...”, 
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt mit einem Auszug eines BSG Beschlusses erklärte, der an Nonsens und Unlogik schwer zu überbieten ist:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben.

Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16. Ebenso heisst es in einem Handbuch der Bundesagentur für Arbeit ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ unter 3.4.1. Form des Widerspruchs: “Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt”. Diese Aufforderung ist nie ergangen.

Darüber hinaus “vergass” dieser “Richter” auch zu prüfen, ob überhaupt seitens des JC eine Übertragungsentscheidung zur ultimativen Pfändung vorlag.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Es muss also festgestellt werden, um seine Kungelei mit dem JC zu kaschieren, griff dieser “Richter” zu dem Mittel der strafbewehrten Urkundenunterdrückung. Damit trug er dazu bei, meine “Migranten” (ach, sind diese Deutschen mit ihrer Diktion zum Kotzen) Tochter um Geld zu betrügen.

9/15/2019

Ergänzung zu meiner bislang unbeantworteten Strafanzeige vom Juli 2019 gegen Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

15. Sept. 2019

Ich erlaube mir eine vertiefende Ergänzung zu meiner bislang unbeantworteten Strafanzeige vom 31. Juli 2019 gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB)

zu senden.

Mit Schreiben vom 14.04.2016 (siehe Anlage 1 in meiner Strafanzeige gegen Jobcenter Mitarbeiter vom 20. Aug. 2019 mit Az. 127 Js 182216/19) erging vom Jobcenter München Zahlungsaufforderung an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”. Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (siehe Anlage 3 in meiner Strafanzeige gegen Jobcenter Mitarbeiter vom 20. Aug. 2019) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).

Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell. 

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16. Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …”,
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt erklärte:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich ausgedruckt haben. Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16.

Nicht nur dümpelt diese Angelegenheit (und andere meine Tochter betreffend!) seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; ich musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage. Dieser “Richter” fabrizierte auch einen Beschluss basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte!

Vor diesem Hintergrund antizipiere ich schon jetzt den üblichen ablehnenden 152er StPO. Mein Vertrauen in die deutsche und insbesondere die bayerische Justiz würde sonst Schaden nehmen.

SG München Präsidentin, tragen Sie Sorge, dass dieser "Richter" und Urkundenunterdrücker Ehegartner aus meinem Orbit verschwindet

Präsidentin Mente,

Ich erhielt kürzlich wieder einen Beschluss dieses "Richters" und Urkundenunterdrücker Ehegartner (Az. S 42 AS 1103/18) und damit Bekenntnis zur Unterstützung von Betrug durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München.

Im März 2019 hatte ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner ausgedrückt. Dies ist nunmehr keine Besorgnis mehr, sondern klare Evidenz, dieser "Richter" ist engagiert in strafbewehrter Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) zur finanziellen Schädigung meiner Person und meiner Tochter. Es ist allerdings nicht mehr notwendig, Institutionellen Rassismus in Deutschland noch extra zu belegen. Dafür ist dieses Land mit seiner braunen Tradition international bekannt.

Ich fordere Sie auf, mir innerhalb von einer Woche Bescheid von seiner Entlastung zu geben.

Sollte dieser "Richter" nicht nach Ablauf der Frist aus meinem Orbit verschwinden, werde ich meine Interessen beim Bundesjustizministerium in Berlin vortragen. Das Ende der Fahnenstange mit diesem "Richter" ist erreicht.

Lektüreempfehlung:

COMMUNICATING JUDICIAL DECISIONS: A BLACK BOX OR TRANSPARENCY?
Team Czech Republic
Daniel Askari, Kristina Blažková, Kristina Rademacherová Tutor: Jan Chmel

Dort heisst es u.a.:
"Our empirical findings show that publicity and transparency do not correlate. Publicity without transparency contributes to a deity-like perception of judiciary where judges decide cases from an inaccessible divine position."
Beim SG München sind das offenkundig keine göttlichen Ebenen, sondern kriminelle.

8/20/2019

Strafanzeige gegen Frau Erhardt und Sabine Nowack, Jobcenter München, wg. Urkundenunterdrückung und Betrugs

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

20. Aug. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Mitarbeiterin Frau Erhardt und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB) betreffs Frau Erhardt und des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) betreffs der Leiterin dieser neoliberalen Behörde Jobcenter.

I. Die Sachlage

Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Auffällig der Zusammenhang mit meiner Strafanzeige vom 31. Juli 2019 gegen SG München “Richter” Ehegartner.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich fordert diese mit Lügen operierende Behörde JC € 154,- und von meiner Tochter € 285,39 (Anlage 2) mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016.

In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet (Zusatz von mir: das Schreiben mit Poststempel 17.12.15 der staatlichen Verbrecherbehörde JC fiel bewusst in die Weihnachtsferien, um Fristversäumnis zu provozieren). Daher habe ich nach Aktenlage entschieden.” (siehe Anlage 1) Die gleiche Aussage dieser Frau Erhardt enthielt das Schreiben an meine Tochter auf S. 2 (siehe Anlage 2).

Die Behauptung ist dreckig erlogen. Die staatliche neoliberale Verbrecher-Behörde JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 3) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016.

Es folgte Pfändungsverfügung vom Zollamt Rosenheim.

Damit liegt strafbewehrte Urkundenunterdrückung und Betrug vor!

Heinrich Himmler und seine Aktion „Arbeitsscheu Reich“ wären stolz auf eine solche Behörde Jobcenter.

8/10/2019

LSG München, Gerichtsbeschluss bestätigt, “Richter” Ehegartner ein mit JC München kungelnder Zeitgenosse

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

10. Aug. 2019

Betreff: S 42 AS 2594/16

Berufung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Berufung ein gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 – Az. S 42 AS 2594/16 durch diesen “Richter” Ehegartner. Als Eingabefrist ist der 19. Aug. 2019 angegeben. Die Berufung ist damit fristgerecht eingereicht.

I. In seinem Gerichtsbescheid weist dieser “Richter” Ehegartner die Klage zur Rückzahlung des durch das Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) des Rassistenlandes Deutschland einbehaltenen, rechtmässig verdienten und zustehenden Ferienverdienst ab, mit der Begründung, der ‘Widerspruch per Email sei nicht formgerecht erfolgt, obwohl der Bf. hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 aufgefordert wurde’.

Die Begründung dieses “Richters” basiert auf Auslassungen und Urkundenunterdrückung und damit Beihilfe zum Betrug! Dieser “Richter” hat sich damit strafbar gemacht nach den §§ 274 Abs. 1 Satz 1 und 339 StGB sowie Beihilfe zum Betrug. Am 31. Juli 2019 stellte der Bf. - wie üblich per einfacher Email (das klappt bei der Münchner Staatsanwaltschaft bestens) - Strafanzeige wegen genau dieser Paragraphen. Sollte dies wie üblich abgewiesen werden, wird der Bf. in den einschlägigen Bundesministerien und bei Kanzler Merkel in scharfem Ton vorstellig.

Dieser “Richter” war vom Bf. zuvor mit Schreiben vom 07. März 2019, dezidiert begründet und adressiert an die Präsidentin Dr. Mente des SG München, erfolglos abgelehnt worden. Wie sich mit diesem Gerichtsbeschluss nun bestätigt, handelt es sich bei diesem “Richter” um einen mit dem JC München kungelnden Zeitgenossen. Nicht nur dümpelte diese Angelegenheit seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; der Bf. musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage.

Dieser “Richter” hatte auch einem Beschluss fabriziert basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte! Mit solch billigen Tricks operierend, meinte er das Ganze kaschieren zu können mit dem eitlen Begriff ‘Sphärentheorie’, der überhaupt keinen Erklärungswert besass. Nach Sendung einfacher Emails mit klarer Begründung und fussend auf essentiellen Passagen dieses BSG Urteils, erfolgten Nachzahlungen durch das JC in dieser Angelegenheit im Jan und April 2019!

Dieser “Richter” hat also mehrfach Rechtsbrüche begangen, um für das JC günstige Beschlüsse zu konstruieren. Das JC, also die Verbrecher-Behörde, von der der damalige Co-GF, der charakterlich völlig versiffte Jürgen Sonneck, im Nazi-Stil unter Verwendung des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 eine verleumderische Online-Anzeige ausgerechnet - völlig verblödet - an die MÜNCHNER (!!!) Polizei sendet. Deutschland muss seine beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, damit sie unentdeckt bleiben. Dies wird noch mit den Ministerien und Kanzler besprochen.

II. Begründung

a. Der Bf. verweist zunächst auf das Schreiben des JC vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an den Bf. der staatlichen Verbrecherbehörde JC unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). Darin heisst es unter Rechtshilfebelehrung:".... YaddaYaddaYadda ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." Darauf erging Widerspruch per Email durch den Bf. am 24 April 2016 an die im Briefkopf genannte Emailadresse.

Das Bundessozialgericht hat in einem am 12. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az.: B 14 AS 51/18 R) festgestellt:"Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt.

Dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Das Gericht hat diesen Brief BEWUSST unterschlagen, denn es heisst dort dreckig gelogen: “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2). Die Lügnerin Erhardt erhielt mit Email vom 21. April 2016 die Mitteilung des Bf., dass sehr wohl auf das Schreiben vom 10. Dez. 2015 geantwortet wurde. Diese Email liegt dem Kungelgericht SG München vor im Schreiben des Bf. vom 29. April 2017 (siehe dort Anhang 4) sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).

Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Ebenso das zweite Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an die Tochter des Bf. mit Zahlungsaufforderung von € 285,39 bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). In diesem Schreiben lügt die JC Mitarbeiterin Erhardt dreckig, die Tochter des Bf. hätte nicht auf die Anhörung vom 10. Dez. 2015 geantwortet. Dass “Migranten” (Igitt, diese widerlichen deutschen Rassisten mit ihrer Diktion) von Behörden angelogen werden, ist im Rassistenland DE nichts Neues. Es ist der international bekannte Institutionalisierte Rassismus dieser widerlichen Deutschen. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2).

All diese Schreiben wurden vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

b. Auf das Schreiben vom 02. 05.2016 - ADRESSIERT AN DEN BESCHWERDEFÜHRER UND NICHT AUCH DESSEN TOCHTER !!! - erging Widerspruch per Email von beiden Personen unterschrieben am 21.05.2016 (Anlage 3).

Dieses Schreiben wurde wohl vom JC unterschlagen!

c. Besagtes Schreiben vom 10. Dez. 2015 trug den Poststempel 17.12.2015 (Beweis vorhanden) und eine Frist bis 27.12.2015 zur Beantwortung. Dies fällt wohl in die Weihnachtsfeiertage und die Weihnachtsferien. Die staatliche Verbrecher-Behörde JC provozierte also Fristversäumnis bei der Tochter des Bf. Typisch für eine deutsche Rassistenbehörde.

Dieses Schreiben ist wohl unterschlagen worden von der Verbrecher-Behörde JC.

d. Die Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) enthalten eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”. Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist?

Nun werfen wir einen Blick auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017 (siehe Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017 an das Gericht). Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!! 

Auch dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld der Tochter des Bf. zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus, ein Red Herring. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln, wenn die Frist, provoziert durch das JC, schon verstrichen ist?

e. Es wird aber noch besser. Per Email legten der Bf. und seine Tochter mit unterschriebener Pdf Widerspruch gegen die Inkasso Bescheide mit Verweis auf den Widerspruch beim JC vom 24.04.2016 beim BA Recklinghausen ein mit Datum 09. Juni 2016. Dieser Widerspruch liegt dem SG München in Schreiben an Frau Paula vom 06. März 2017 vor! Daraufhin antwortet am 29. Aug. 2016 die BA Bochum: “Hierzu teile ich lhnen mit, dass ich mich bereits mit dem Jobcenter München in Verbindung gesetzt habe, um eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Das Jobcenter wartet diesbezüglich jedoch noch auf die Aktenübersendung des Sozialgerichtes. Die angemahnten Forderungen sind derzeit mit einer Mahnsperre versehen. Weitere Einziehungsmaßnahmen finden bis zu meiner Entscheidung nicht statt. Sobald ich eine Rückmeldung vom Jobcenter erhalte, werde ich umgehend über lhren Widerspruch entscheiden.” (Anlage 4).


Am 30. Aug. 2016 schreibt die BA Bochum: “Da Sie Widerspruch gegen die Forderung aus dem Bescheid vom 14.04.2016 eingelegt haben, erfolgte die Erhebung der Mahngebühr zu Unrecht. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden” (Anlage 5).

Die BA Bochum akzeptiert also Widerspruch per einfacher Email. Seltsam diese unterschiedlichen Usancen. Diese beiden Schreiben sind offensichtlich ebenso vom JC unterschlagen worden!

Wenn die Mahnungen zu Unrecht wegen des Widerspruchs beim JC im April 2016 erhoben wurden, wie die BA Bochum schreibt, dann ergibt sich daraus logisch, die ganzen Forderungen des JC sind zu Unrecht gestellt worden. Alles andere wäre eine Travestie der deutschen Sprache und Ludwig Wittgenstein würde aus dem Grab springen mit seinem bekannten Feuerhaken.

f. Das liess die Verbrecherbehörde JC offensichtlich unbeeindruckt und so schickte diese kriminelle Stalker-Kaschemme am 01.09.2016 wiederum Zahlungsaufforderungen an den Bf. und dessen Tochter über € 154,- bzw. € 285,39 bis zum 31. Okt. 2016 und wiederum basierend auf den Schreiben vom 14.04.2016.

g. Es mutet seltsam an, dass bis heute in 2019 sämtliche Kommunikationen des Bf. mit dem JC per einfacher Email getätigt wurden und werden und das problemlos. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo). Der Gedanke mit deutschen, dreckig lügenden Jobcentern per Brief zu kommunizieren, käme Selbstverarschung gleich.

So erhielt der Bf. am 06.09.2017 ein Erpresserschreiben dieser 'Racketeer Influenced and Corrupt Organization' RICO (siehe Wikipedia) mit dreckig erlogener Forderung zur Zahlung von € 1.583,04 bis zum 24. Sept. 2017 an das BA-Service-Haus. Nach einfachem Widerspruch per Email vom 12.09.2017 war von diesen staatlichen Verbrechern nichts mehr zu hören. Eine Klage wegen Betruges vom 28. Sept. 2017 wurde vom SG München nicht angenommen und auch nicht weiter geleitet! Dies ist ein Verstoss gegen den Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dies belegt einmal mehr die Rechtsbrechung des SG München, wenn es um Schutz der neoliberalen Verbrecher-Behörde JC geht.

In zwei Änderungsbescheiden  vom 21.12.2018 wurden frei erfundene Einnahmen berechnet. Ein einfacher Widerspruch des Bf. per Email vom 05. Jan. 2019 resultierte in einer Nachzahlung laut Schreiben des JC vom 16.01.2019 und einer weiteren Nachzahlung laut Schreiben vom 04.04.2019. Die Beispiele liessen sich fortführen. Wann gilt nun welche Form von Widerspruch als akzeptiert??? Oder kungeln JC und SG München nach Willkürprinzip?

Bis heute in 2019 lautet die Rechtshilfebelehrung:".... BlaBlaBla ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen” (Belege vorhanden).

III. E-Government

a. Offensichtlich schläft das JC wie andere deutsche Behörden gewaltig. Hier das BMI Pdf (Auszug):
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten. …
Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten. Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.
b. § 2 EGovG


(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.


IV. Verweis auf Urteile

a. BVerwG 36, 296: Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.

b. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, 12. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 51/18 R). Eingabe/Widerspruch per Email: “Erreicht ein per E-Mail gesandter Hartz IV-Antrag die Behörde am Ende des Monats und außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters, wird er rückwirkend auf den ersten Tag des Monats angewendet. …

Auszug: "Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt."

c. VG Trier vom 22.09.2009, Az 1 K 365/09.TR. Dort heisst es u.a.: “1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen.

Wenn Behördenschreiben ohne Unterschrift gültig sind, sollte dies auch für Schreiben von deren Adressaten gelten. Dies ist allein schon dem Gleichheitsgrundsatz geschuldet. In neoliberalen Zeiten scheint dieser diskontiert zu werden.

Interessierte Frage an die Sozialgerichte: DocuSign kostet € 23,- pro Monat (x 12) oder € 276,- jährlich. Wer zahlt das? Falls verwiesen wird auf DE-Mail, hier Dr. Carlo Piltz “German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR” und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen “Technische Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen beim E-Mail-Versand”. Bayer. Sozialgerichte verstossen gegen GDPR!!!

__________________
Anlage 1 und 2 - Beantwortung des Anhörungsschreibens vom 10. Dez. 2015
Anlage 3 - Widerspruch v. 21.05.2016
Anlage 4 - Schreiben der BA Bochum v. 29. Aug. 2016
Anlage 5 - Schreiben der BA Bochum v. 30. Aug. 2016

. . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

cc SG München

25. Aug. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19 (S 42 AS 2594/16)

Nachtrag zur Berufung

Zum Thema ‘Widerspruch per Email’ erlaube ich mir, den Kenntnisstand des Gerichts zu erweitern. Zu diesem Behuf darf ich bitten, die Aufmerksamkeit dem Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 angedeihen zu lassen. Dort heisst es u.a.:
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.
Sodann - und dies ist erfrischend zu lesen -, denn der ganze Klimbim mit dieser lächerlichen qualifizierten elektronischen Signatur dient nur der Erschwernis der Widerspruchseinlegung für normale Bürger.
Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8).

8/03/2019

Frau Präsidentin vom SG München, nehmen Sie doch bitte in einem Sessel MIT Seitenlehnen Platz. Was nun folgt, ist allererste Sahne und Sie könnten aus dem Sessel kippen

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München

03. Aug. 2019

Az. S 42 AS 2594/16

Frau Präsidentin,

Darf ich Sie bitten, in einem Sessel MIT Seitenlehnen Platz zu nehmen. Günstig wäre es, wenn Ihr Büro mit einem Hochflorteppich ausgestattet wäre. Was nun folgt, ist allererste Sahne und Sie könnten aus dem Sessel kippen. Sie sitzen?

Ich verweise zunächst auf das Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) der staatlichen Verbrecherbehörde Jobcenter München unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus. Das Schreiben enthält eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”.

Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist? Die Bundesagentur für Arbeit erkennt einfache Widersprüche per Email an. Seltsam, finden Sie nicht auch.

Nun mögen Sie bitte einen Blick werfen auf die Vollstreckungsankündigung (Anlage) des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017. Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch mein Schreiben vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld meiner Tochter zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Wie zu ersehen, wurde durch diese dreckige deutsche Rassisten-Behörde (mir ist wohl bekannt, es handelt sich hier um einen Pleonasmus) u.a. € 65,72 für Schulbedarf abgezogen. Es handelt sich bei meiner tibetischen Tochter ja lediglich um eine Migranten-Ratte, was soll da Bildung?



Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln?

Sie können sich sicherlich lebhaft vorstellen, wie ich dies in den Bundesministerien in Berlin zur Sprache bringen werde.

Deutschland und Deutsche sind das Widerlichste und Degoutanteste, das mir je über den Weg gelaufen ist. Das habe ich gemein mit Rainer Werner Fassbinder.

G’schamster Diener in der Provinz

__________

Anlage

Vollstreckungsankündigung

8/01/2019

SG München Präsidentin, haben Sie das Gefühl, Sie werden den an Ihr Amt gestellten Erwartungen und Anforderungen gerecht?

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München

01. Aug. 2019

Frau Präsidentin,

Haben Sie das Gefühl, Sie werden den an Ihr Amt gestellten Erwartungen und Anforderungen gerecht?

Mir liegt nun der Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 zur Angelegenheit ‘Von staatlicher Verbrecher-Behörde des Rassisten-Landes Deutschland Jobcenter München gestohlener Ferienverdienst meiner tibetischen Tochter in 2015’ vor mit Az. S 42 AS 2594/16. Dieser erfüllt nicht einmal die Mindestanforderungen, um als Papier cul Verwendung zu finden. Dies bewog mich, umgehend am 31. Juli 2019 Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) zu erstatten.

Ich will hier nur stichwortartig erläutern, so ich doch in den kommenden Tagen ein umfassenderes Papier aufsetzen werde zur Disseminierung selbstverständlich an Sie und sodann das BSG; BMJV, BMAS, BMFSFJ mit dieser plumpen sozialistischen Dirn Giffey sowie Kanzlerin Merkel.

Meine Klage wurde erwartungsgemäss abgewiesen. Es war für mich nur noch interessant zu sehen, zu welch primitiven Mitteln das Kungel-Gericht SG München greifen würde und ich muss sagen, ich bin über den niedrigen, ja primitiv niedrigen Level angenehm enttäuscht. So etwas erwartet man einfach im korrupten Shithole Bayern von einer Justiz. Aber wenn es an elementarster Logik fehlt, rutscht einem schon der Gummi aus dem Medima Doppelripp Schlüpfer mit Durchgriff.

Die Begründung lautete: eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 durch das JC aufgefordert worden sei. Mein Widerspruch ging ein beim JC per einfacher Email am 24.04.2016! Hallo, Fau Präsidentin, sind Sie noch zugegen?
  • Ist dem SG München bekannt, dass der Monat April VOR den Monat Mai fällt?
  • Wenn im Brief des JC München vom 02.05.2016 in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016” einleitend hingewiesen wird, dann sollte ein Richter mit professionellem Anstand diesen konsultieren und NICHT UNTERDRÜCKEN!!!
  • Die Rechtshilfebelehrung im Schreiben vom 14.04.2016 der staatlichen Verbrecher-Behörde JC lautet: ”.... YaddaYaddaYadda ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen.”
  • Im Briefkopf ist eine Emailadresse angegeben!!! Parbleu.
  • Mein Widerspruch ging beim JC per formgerechter (!!!) einfacher Email am 24.04.2016 ein.
Nun hat das Bundessozialgericht in einem am 12. Juli 2019 verkündeten Urteil vom Vortag (Az.: B 14 AS 51/18 R) festgestellt:
"Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt.”
Ich belasse es hier bei einem Urteil, obwohl es eine ganze Reihe ähnlicher gibt als auch ein sehr interessantes, dass zusätzlich noch die absolute Verlässlichkeit der eigenhändigen Unterschrift in Frage stellt. Es gibt in der Tat über den Tellerrand hinausschauende Richter und die Eier inne Büchs haben.

Weiters unterdrückte dieser kolludierende Richter Schreiben vom 20. Sept. 2017 'Klage wegen Betrugs durch Anette Farrenkopf, Sabine Nowack, Frau Preukschat, Frau Erhardt, Frau Strama’; Klage vom 27. Nov. 2017 sowie Schreiben vom 12. Aug. 2017 und 29. April 2017! In allen Schreiben sind u.a. meine ganzen Widersprüche aufgelistet.

Es muss also festgestellt werden, um seine Kungelei mit dem JC zu kaschieren, griff dieser “Richter” zu dem Mittel der strafbewehrten Urkundenunterdrückung. Damit trug er dazu bei, meine “Migranten”- (aach, sind diese widerlichen Deutschen mit ihrer Diktion zum Kotzen) Tochter um Geld zu betrügen. Zum Rassismus in Deutschland ganz aktuell der herausragende britische Ökonom Mark Blyth in ‘So can we have it all?’ bei 50:40 Minuten.

Ich setze hiermit ohne mündliche Verhandlung in meinem 43. Antichambre als 3. Quersitzender fest, dieser “Richter” wird von allen Fällen meine Person und die meiner Tochter betreffend mit sofortiger Wirkung unwiderruflich entbunden. Sollte dem nicht entsprochen werden, nehme ich mit der Justizministerin in Berlin umgehend Kontakt auf.

Euer Wohlgeboren gehorsamster Diener in der Provinz

7/30/2019

Kurze Frage an Richter Ehegartner von der Kungelbude SG München - Widerspruch per Email: Hü oder Hott und wie verlogen sind Sie???

"Richter" Ehegartner, Sie sind ja ein ganz widerlicher Patron. Ab in die Ecke und schämen!!!

Aber vorher noch ne kurze Frage an Richter Ehegartner von der Kungelbude SG München betreff Fall S 42 AS 2594/16 (gestohlener Ferienverdienst meiner Tochter durch staatliche Verbrecher-Behörde JC München (und hier u.a. Verbrecherin Ehrhardt mit Schreiben vom 14. April 2016 Zahlungsaufforderung)) und sein lächerlicher Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019.

Auszug aus seinem Schmier-Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019:
"Eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 aufgefordert worden sei."
Oh wirklich?? Sie Schlaumeier von dat SG vonne Bauerntrampel-Provinz, lesen Sie den ANONYMEN Brief der Verbrecher-Kaschemme JC vom 02.05.2016 genau durch!!! For fuck's sake. Es heisst dort:
Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016

Und hier ist Tante Ehrhardt von der Verbrecher-Behörde JC München mit Schreiben vom 14. April 2016 - Zahlungsaufforderung zum 2. Mai 2016. Auszug:
Rechtshilfebelehrung:
".... YaddaYaddaYadda ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen."
Im Briefkopf ist eine Emailadresse angegeben. Hallo Richter Ehegartner, noch da???

Hier das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, den 12. Juli 2019, verkündeten Urteil vom Vortag (Az.: B 14 AS 51/18 R).
Auszug:
"Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt."
Und hier ist der verlogene Kungelrichter Ehegartner vonnet Sozialjericht von dat korrupte Shithole Bayern. Auszug aus seinem Schmier-Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 noch mal:
"Eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 aufgefordert worden sei."
Wirklich, du Lügner?!?! Bürschchen, dir liegt eine Klage vor vom 20. Sept. 2017 'Klage wegen Betrugs durch Anette Farrenkopf, Sabine Nowack, Frau Preukschat, Frau Erhardt, Frau Strama'. Weiters eine Klage vom 27. Nov. 2017. Dir verlogenem Bürschchen liegt ausserdem ein Schreiben vom 12. Aug. 2017 vor und vom 29. April 2017!!!

In allen Schreiben sind u.a. meine ganzen Widersprüche aufgelistet. :

"In diesem Zeitfenster vom 14. April 2016 bis zu den Vollstreckungsankündigungen 14. Feb.2017 und 27. Juli 2017 wurden von mir folgende Widersprüche bzw. Strafanzeigen eingereicht:
  • 21. April 2016 an das JCM (1)
  • 24. April 2016 an das JCM gg. Bescheid vom 14. April 2016
  • 09. Juni 2016 an AA Inkasso gg. Bescheid v. 27. Mai 2016 
  • 17. Sept.2016 Strafanzeige gg. vier Mitarbeiter des JCM bei StA München 
  • 15. Sept. 2016 Eingabe beim SG München
  • 11. Jan. 2017 Schreiben F-J Weise, Chef der BA, Sorge zu tragen, dass die Nötigungsschreiben eingestellt werden und dem rechtsstaatlichen Weg gefolgt wird. Keine Antwort von dieser Person, die schon eine Auforderung, zu Erpresserschreiben über € 10.000, - der Verbrecher Musati und Jäger sich zu äussern, die Maulsperre bekam.
  • 21. Jan. 2017 Strafanzeige gg. F-JWeise, Chef der BA, bei StA Nürnberg 
  • 12. Feb. 2017 Widerspruch gg. Ablehnung d. Strafanzeige (blieb von StA Nürnberg bayerntypisch unbeantwortet)"
"Richter" Ehegartner, ich hätte den Beschluss nicht abzuschicken gewagt. Hier wird nun eine WEITERE Beschwerde über Sie verfasst werden und gesendet: an die Präsidentin des SG, das BMAS, das Familienministerium mit dem plumpen Ding Giffey, das BSG und Kanzler Merkel.

3/29/2019

Jobcenter München Anette Farrenkopf, get fucking going!

Jobcenter München

Betreff: Verfahren S 42 AS 2994/16 (Ferienverdienst meiner Ausländer-Gesindel (1) Tochter und S 42 AS 165/17 (Bewerbungskosten meiner Migranten (2)-Gesocks (1) Tochter

29. März 2019

Frau Farrenkopf, Nowack, Preukschat et al.,

Mir liegt die ‘Dienstliche Stellungnahme’ von Richter Ehegartner, gesandt an meine Anwältin, zum nunmehr anhängigen Fall S 31 SF 95/19 AB in oben genannten Angelegenheiten vor.

Danach ist das Verfahren in Sachen Ferienverdienst aus 2016 (!), ich zitiere wörtlich:
“mangels Übersendung der relevanten Aktenbestandteile durch den Beklagten bislang noch im Ermittlungsstadium”.
Ich zitiere weiter wörtlich:
“Gleiches gilt für das Verfahren S 42 AS 165/17, welches die Erstattung von Bewerbungskosten der Tochter des Klägers für eine Bewerbung im Februar 2014 zum Gegenstand hat.”
Hier ist mein Deal. Das JC München erhält von mir Frist bis zum Freitag, 12. April 2019, die relevanten Aktenbestandteile an das Gericht zu senden. Eine formlose Mitteilung an mich genügt.

Sollte der Termin verstreichen, starte ich eine Twitter Flut an sämtliche relevanten Ministerien in Englisch und bombardiere die Ministerien inklusive Kanzleramt mit Offenen Faxen.

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1 “Ge” sind Kollektiv Präfixe (wie z.B. Gebirge, Gebüsch, Gebälk)
2 “Migrant” ist die staatlich deutsche rassistische und diskriminierende Kollektiv-Denominierung von nicht rein-deutschen Menschen.

9/20/2018

Kurze Frage ans SG München, halten Sie mich für intellektuell auf dem Discounter-Wermut-Verschnitt Niveau?

Tag Herr Meier,

Sie verweisen in Schreiben vom 11.09.2018 in drei Fällen in Sachen Rüge der Verfahrensdauer (Az. S 42 AS 165/17 Vermittlungsbudget, SS 42 AS 1398/16 Wahrn. d. Umgangsrechts und S 42 AS 2594/16 gestohlener Ferienverdienst der Tochter) auf den § 201 GVG, wonach solche Fälle vor dem OLG verhandelt werden.

Herr Meier, versuchen Sie es beim nächsten Mal mich auf höherem Niveau zu veralbern.

Wir zwei beide kennen doch den § 202 SGG, nech wahr nech!

5/26/2018

Entschädigungsklage 1 gegen Jobcenter München

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

20. Mai 2018

Az. S 42 AS 2594/16

Ich erhebe hiermit

E N T S C H Ä D I G U N G S K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

unter Bezug auf § 198 Abs. 1 GVG wegen der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Begründung

Ich hatte im September 2016 Klage eingereicht bezüglich des Diebstahls des Ferienverdienstes meiner Tochter von 2015 durch das JC München. Eine durchtriebene Behörde, die nach meiner Strafanzeige durch die kungelnde Münchner Staatsanwaltschaft in ihrem verbrecherischen Geschäftsgebaren wie so oft gedeckt wurde und meine Strafanzeige, wie üblich, abgewiesen wurde.

Das letzte mir vorliegende Schreiben von dieser Behörde JC stammt vom 12. April 2017. Mit Schreiben vom 27. Nov. 2017 an das SG München rügte ich unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG die bewusste Verzögerung. Bis dato ist kein Fortschritt zu erkennen. Die Rechtslage für Ferienverdienst ist eindeutig.

Der Absatz 2 des § 198 GVG sieht eine „angemessene“ Entschädigung vor. In diesem Entschädigungsverfahren kann für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 € für jedes Jahr verlangt werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 GVG). Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen. Mir wurde aufgrund der Pfändungsanordnung die Credit Card m Sept. 2017 gesperrt.

Es wäre wünschenswert, wenn das SG München so langsam in die Gänge käme. Die bisherigen Beschlüsse haben einen unangenehmen Beigeschmack.

In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden durch diese deutsche Rassisten-Behörde JC (dies ist ein bewusster Pleonasmus!) betrogen wurden und werden.

11/28/2017

Klage gg. Jobcenter München wegen Untätigkeit zur Klärung des bandenmässigen Betrugs "Feriengeld"

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

27. Nov. 2017

Az. S 51 AS 2594/16

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen Untätigkeit.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG rüge ich eine bewusste Verzögerung seitens des JC.

Begründung

Ich hatte im September 2016 Klage eingereicht bezüglich des Diebstahls des Ferienverdienstes meiner Tochter von 2015 durch das sozial-faschistische JC München. Eine sozial-faschistische Behörde, die nach meiner Strafanzeige durch die kungelnde Münchner Staatsanwaltschaft in ihrem verbrecherischen Geschäftsgebaren wie so oft gedeckt wurde und meine Strafanzeige, wie üblich, abgewiesen wurde.

Das letzte mir vorliegende Schreiben vom Jobcenter stammt vom 12. April 2017.

Die Rechtslage ist eindeutig.

Hier ist noch einmal die Chronologie des Schriftverkehrs wegen dieser staatlichen Verbrecher-Behörde aufgelistet:

21. April 2016 an das JC M (1)
24. April 2016 an das JC M gg. Bescheid vom 14. April 2016
09. Juni 2016 an AA Inkasso gg. Bescheid v. 27. Mai 2016
17. Sept. 2016 Strafanzeige gg. vier Mitarbeiter des JC M bei StA München
15. Sept. 2016 Eingabe beim SG München
11. Jan. 2017 Schreiben F-J Weise, Chef der BA, Sorge zu tragen, dass die Nötigungsschreiben eingestellt werden und dem rechtsstaatlichen Weg gefolgt wird. Keine Antwort von dieser Person, die schon eine Aufforderung, zu Erpresserschreiben über € 10.000,- der Verbrecher Musati und Jäger sich zu äussern, die Maulsperre bekam.
21. Jan. 2017 Strafanzeige gg. F-J Weise, Chef der BA, bei StA Nürnberg
12. Feb. 2017 Widerspruch gg. Ablehnung d. Strafanzeige (blieb von StA Nürnberg bayerntypisch unbeantwortet)
19. Feb. 2017 Schreiben an SG München
06. März 2017 weiteres Schreiben an SG München
29. April 2017 weiteres Schreiben an SG München

Das Jobcenter hat nicht innerhalb von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) über meinen Widerspruch vom 15. 09. 2016 gegen

 den Widerspruchsbescheid des JC vom 01. Sept. 2016

geantwortet. An diesen Widerspruchsbescheid des JC war zynisch eine Rechtshilfebelehrung angefügt. Wie für eine neoliberal-staatliche kriminelle Wegelagerer-Mafia-Firma üblich, erging

am 01. Sept. 2016 - also am gleichen Tag! - eine Zahlungsaufforderung

durch die staatliche bandenmässige Betrügerfirma JC München! Diese heruntergekommene sozial-faschistische Kaschemme arbeitet ausserhalb jeglicher rechtsstaatlicher Normen im Stil von Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich'.

In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden durch diese deutsche Rassisten-Behörde (dies ist ein bewusster Pleonasmus!) betrogen werden.

Ich verlange die Herausgabe des zu Unrecht und des Grundgesetzes widersprechend eingezogenen Betrags.

Mit freundlichen Grüssen