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11/07/2019

Strafanzeige gegen OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff wg. Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Nov. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff

wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in dem Fall 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie identischer Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019). Die Verfügungen sind beigefügt.

Die Sachlage

Die Beschuldigten lehnten in allen drei Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen August 2019 und Oktober 2019 forderte ich die Beschuldigten mit drei Strafanzeigen zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren in zwei zugrundeliegenden  Fällen auf. Die Strafanzeigen basierten auf klaren und einhundert Prozent faktischen Belegen.

I. Dem Fall 120 Js 194032/19 zugrunde liegend ist die Hartz 4 Regelsatzanpassung ab 1. Januar 2019 für München. Diese wurde von der Behörde Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack und MAin Strama) nicht vorgenommen und stellt damit auch einen Verstoss gegen § 17 SGB I dar.

II. Den Fällen 120 Js 194031/19 und 201 Zs 2559/19 f liegt die klar belegbare Urkundenunterdrückung (Urkunden eingesandt per belegbarer Emails am 14. und 18. Jan. 2016 an das Jobcenter) sowohl durch das rassistische Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack, Erhardt und MAin Strama) als auch dem kungelnden “Richter” Ehegartner zugrunde, um meine Tochter um rechtmässig verdientes Geld zu betrügen.

Begründung

Ich habe nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Vier gleich lautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den Fällen 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie im Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) gegen OStAin Osthoff. (1)

Mit besten Grüssen


(1) In enger Anlehnung an ©RA Würdinger.

11/01/2019

German Ministry of Labor, please investigate Institutional racism at Munich social courts

Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)
Wilhelmstrasse 49
10117 Berlin

Oct 31, 2019

Institutional racism at Munich social courts

Dear Labor Minister Heil,

After my complaint to the Federal Anti-Discrimination Agency about “Judge” Ehegartner of the Social Court Munich and the “judges” Ocker, Karl and Braun of the Bavarian State Social Court, I received an answer in October 2019 which contained the following salient passage:
"Of course, in Germany there is structural racism in state agencies as well, and legal proceedings can also lead to discrimination by state authorities. ... "
The occasion was the theft of the income from a vacation job in summer 2015 of my Tibetan daughter by the civil servants of the racist government agency Jobcenter Munich CEOs Farrenkopf and Nowack, as well as Erhardt and Strama. This was done by suppressing two documents that we had sent to the JC in January 2016. These documents attest to the legitimacy of the holiday income. "Judge" Ehegartner from the Social Court in conjunction with the "judges" Ocker, Karl and Braun from the Bavarian State Social Court chose to disregard them as well, although these documents were in their case files.

Consequently, some reason had to be found to legally cover this theft. Nothing easier for some tricky "judges" in Bavaria: our appeals sent by email were not signed with a qualified signature. In addition, Section 144 (1) sentence 1 Social Court Act blesses theft below the amount of € 750!

The BSSC had invited my daughter to attend the appeals hearing in Oct. 2019. However, contrary to Article 101 (1) of the Basic Law which states among others that the names of the judges must be disclosed in advance, this information was not given. Obviously this was deemed dispensable by the court considering that the appellant was a mere migrant.

Accordingly, in representation for my daughter who does not want any further contact with Bavarian courts, I applied for a postponement of the trial by at least one week with reference to this article of the basic law. My application was rejected on the grounds that it was "frivolous". I can not resist the impression, and this is based on years of personal experience, that in racist Germany the basic law does not apply to migrants. The term migrant as such is per se discriminatory and racist, because one remains a migrant in Germany. Germany is internationally known for its institutional racism. This was further corroborated when a sublease contract of my daughter was dismissed as “not credible" by the racist Jobcenter and further their attempt to lure my daughter out of higher education into a job.

I would therefore ask you to make inquiries as to whether there are any more such tendentious and biased court decisions of these “judges" and/or statements that point in the direction of institutional racism. Are relevant verbal statements known?

In the aforementioned complaint to the Anti-Discrimination Agency the agency pointed out that the AGG covers only discrimination in employment and in private legal transactions. In cases of discrimination by government agencies such as courts (or even authorities such as the Jobcenter) the AGG - strangely, I might add - does not apply. It refers instead to the Art. 3 basic law:
"For these offices, the general prohibition of discrimination in accordance with Article 3, paragraph 3, sentence 2 of the Basic Law (GG) applies, so that you are not defenceless against sovereigns.”
This must be questioned when a substantiated reference to the basic law is swept aside by “judges" as being “frivolous”. Deceiving adolescents and migrants is a disreputable behavior, all the more when it is committed by “judges”. It flies in the face of this conspicuous and strange campaign of the Federal Ministry of Justice "We are the rule of law”. What was it before?

I would be pleased to receive a substantiated response from you, while at the same time expressing my deepest regret for my unqualified signature. I should mention, the BMJV informed me in a letter of Nov. 4, 2014 (file # R A 3 - 6303 II -R1 351/2014):
"Within the Federal Government, the Federal Ministry of Labor and Social Affairs is responsible for social and social court matters. Since, according to the provisions of the Basic Law, each Federal Ministry manages its business area on its own responsibility, the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection is not authorized to act in the business area of the Federal Ministry of Labor and Social Affairs.
Therefore, with you permission, I have forwarded your letter.”
This was met with a lively silence by the Labor Ministry’s well-fed minister with catastrophic teeth Mrs Nahles.

Sincerely,

Arbeitsminister Heil, sind weitere tendenziös rassistische Verlautbarungen bei Richter Ehegartner vom SG München und Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG zu finden?

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München, Bayer. LSG, JC

31. Okt. 2019

Institutioneller Rassismus an Münchner Sozialgerichten

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

Nach meiner Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über Richter Ehegartner vom SG München in Verbund mit den Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG erhielt ich im Oktober 2019 eine Antwort, bei der die folgende Passage hervorstach:
“Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. …”
Anlass war der Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die Mitarbeiter der rassistischen Behörde Jobcenter München GFin Farrenkopf und Nowack, sowie Erhardt und Strama. Dies geschah mittels Unterdrückung von zwei Urkunden, die belegbar im Jan. 2016 von uns an das JC gesandt wurden. Diese Urkunden bezeugen die Legitimität des Ferienverdienstes. “Richter” Ehegartner vom SG München in Verbund mit den “Richtern” Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG schlossen sich dieser Urkundenunterdrückung an, obwohl sich diese in ihren Akten befanden und brachten den Betrug in trockene juristische Tücher.

Irgendein Grund musste gefunden werden, um diesen Diebstahl juristisch zu legitimieren.  Nichts einfacher als das für tricksende “Richter” in Bayern: unsere Widersprüche waren nicht mit einer qualifizierten Unterschrift versehen. Nicht genug damit, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG segnet Diebstahl unter € 750 ab!

Zum Beschwerdetermin im Okt. 2019 vor dem Bayer. LSG erging eine Ladung an meine Tochter OHNE Angabe der Namen der Richter. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Dies schien diesen Richtern bei einer Migrantin offensichtlich dispensabel. Migranten werden wohl ohnehin als naiv angesehen in Deutschland.

Daraufhin beantragte ich in Vertretung für meine Tochter, die mit bayerischen Gerichten nichts mehr zu tun haben will, die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche unter Bezug auf diesen Artikel des GG. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren und er stützt sich auf jahrelange Erfahrungen - teils aus erster Hand -, dass in diesem widerlichen Rassistenland Deutschland das GG nicht für Migranten gilt. Der Begriff Migrant als solcher ist schon diskriminierend und rassistisch, denn man bleibt Migrant in Deutschland. Ohnehin ist Deutschland international für seinen Institutionellen Rassismus bekannt. In dieses Bild passt auch, dass ein Untermietvertrag meiner Tochter von der Rassisten-Behörde JC München als “unglaubwürdig” tituliert wurde. Ebenso pertinent der Versuch dieser Behörde JC meine Tochter aus einer Weiterbildenden Schule mit rechtsbrechenden Mitteln in einen Job zu locken.

Ich bitte Sie daher, Eruierungen anzustellen, ob bei den genannten “Richtern” Ehegartner, Ocker, Karl, Braun weitere tendenziöse Beschlüsse aufzufinden sind und/oder Verlautbarungen, die in diese Richtung des Institutionellen Rassismus deuten. Sind einschlägige verbale Äusserungen bekannt? 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gab zu bedenken, das AGG erfasse nur Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften. Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Seltsam, nicht wahr?. Sie verweist stattdessen auf den Art. 3 GG:
“Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.”
Dies muss in Zweifel gezogen werden angesichts des selbstgefälligen Wegwischens eines begründeten Bezugs auf das Grundgesetz durch diese “Richter”. Jugendliche und Migranten zu betrügen, ist ein irreputables Verhalten. Die “Richter” Ehegartner, Ocker, Braun und Karl haben sich hinterhältig und niederträchtig komportiert. Es kollidiert mit dieser seltsamen Kampagne des Bundesjustizministeriums “Wir sind Rechtsstaat”. Was war es vorher?

Ich freue mich, von Ihnen mit einer fundierten Antwort bedacht zu werden und drücke gleichzeitig meine tiefstes Bedauern über meine nicht qualifizierte Signatur aus und bitte um Nachsicht. Salvatorisch sei angeführt,  das BMJV teilte mir mit Schreiben vom 4. November 2014 und Az. R A 3 - 6303 II -R1 351/2014 mit:
“Für sozialrechtliche und sozialgerichtliche Angelegenheiten ist innerhalb der Bundesregie- rung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Da nach den Bestimmungen des Grundgesetzes jedes Bundesministerium seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitet, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht befugt, in dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig zu werden. 
In der Annahme Ihres Einverständnisses habe ich deshalb Ihr Schreiben nach dort weitergeleitet.”
Vom BMAS und seiner vollgefressenen damaligen Arbeitsministerin mit katastrophalen Zähnen Nahles wurde ich - wie üblich im maulfaulen Deutschland - mit lebhaftem Schweigen unterhalten.

Mit besten Grüssen

10/25/2019

German Ministry of Justice steals show with campaign "We are a State of Law", and totally legal way to steal money from a migrant and go scot-free






10/13/2019

Ich verlange Einsicht in die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Auskunftsverweigerung in Zusammenhang mit Betrug und hier ob der Forderungseinzug überhaupt rechtmäßig auf den Inkasso-Service Recklinghausen vom Jobcenter München übertragen worden ist?

Begründung

Am 04. Okt. 2019 forderte ich vergeblich die in Betrug und Urkundenunterdrückung involvierten Personen Farrenkopf, Nowack, Erhardt und Strama auf, mir bis Donnerstag 10. Okt. 2019 die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen zu senden. Dieser “Service” erpresste von mir und meiner tibetischen Tochter im Rassistenland Deutschland rechtmässig verdientes Ferienverdienstgeld. Diese Erpressung wurde durch die Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München durchgewunken.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden über diese Richter jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“
Ich verlange die Übersendung dieses Übertragungsbeschlusses in Kürze! Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Verstosses gegen § 21 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Unter Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB X verlange ich die Ladung der Personen des JC München Strama und Ehrhardt zur Vernehmung durch mich in einer mündlichen Verhandlung bzgl. der zugesandten Dokumente von mir und meiner Tochter vom 14. und 18. Jan 2016. Ebenso verlange ich unter Bezug auf § 25 SGB X und § 20 SGB X Akteneinsicht in diesem Fall.

Begründung

In ihrem Schreiben vom 14. April 2016 schreibt die JC Mitarbeiterin Erhardt : “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”.

Dies ist gelogen, denn am 14. und 18. Jan. 2016 erhielt die JC MA Strama per nachweislicher Email zwei Dokumente, die Auskunft über den Ferienjob gaben. Durch strafbewehrte Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) setzte die Mitarbeiterin Erhardt des rassistischen JC München Pfändung durch.

Verwaltungsakte sind nach § 35 SGB X mit einer Begründung zu versehen, in der neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diese verlange ich zu sehen!

Dieses Unterfangen der rassistischen Verbrecher-Behörde JC München reiht sich ex post ein in das hirnrissgige Unternehmen des Nazi-Stil Verbrechers Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ im Mai 2015, mit dem Ziel dieses völlig verblödeten beamteten Verbrechers, mir und meiner Tochter durch Absendung einer verleumderischen Anzeige unter falschem Namen Schaden zuzufügen. Nicht umsonst der Moniker “Der Hässliche Deutsche” für diese widerlichen Deutschen.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

Klage gg GFin des rassistischen Jobcenter München Farrenkopf wg Verstosses gg § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen die GFin des rassistischen Jobcenter München A. Farrenkopf

wegen Verstosses gegen § 25 SGB X in Sachen Betrug und Urkundenunterdrückung betreffs des Ferienjobs meiner tibetischen Tochter in 2015.

Begründung

Ich hatte am 12. Sept. 2019 u.a an die GFin Farrenkopf eine Email mit folgendem Inhalt geschrieben:
Strafanzeige Az. 127 Js 182216/19 - Urkundenunterdrückung Ferienverdienst
Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,
Für den promovierten Staatsanwalt Lafleur is es “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären” (sein Schreiben vom 06. Sept. 2019), die die zwei Dokumente, von mir an Frau Strama am 14. und 18. Jan. 2016 per Email gesandt, auch tatsächlich gesehen haben.
Ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie die besagten Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 von Frau Strama gefordert und von mir an den besagten Tagen im Januar 2016 gesandt, verarbeitet worden sind. MAW, wer hat sie zur Einsicht nehmen können und wer nicht.

Wie zu erwarten, blieb die GFin der staatlichen rassistischen Verbrecher-Behörde Jobcenter maulfaul.

Ich fordere Auskunft über den spezifischen Aktengang und wer Einsicht hatte!

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, ist verbrecherisches Beamtengesindel im Land Deutschland mit seiner braunen Tradition auf der sicheren Seite.

Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

10/04/2019

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama, Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama,

Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung. Details siehe unten und erwarte diese in der Inbox bis Donnerstag 10. Oktober 2019. Wir versenden doch keine Briefe mehr, selbst wenn dies das Plunsenland ist.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).

Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Im verhandelten Fall war dem nicht so. Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide des Inkasso- Services waren daher nichtig. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“

An die bandenmässigen Betrüger Farrenkopf, Nowack, Ehrhardt und Strama,

Ich erwarte die Rückzahlung der Beträge € 154,- und € 285,39 (Summe € 439,39) bis zum 11. Okt. 2019.

Diese Forderung basiert auf dem Schreiben vom 14. April 2016, in dem gelogen wurde, dass auf die Anhörung vom 10. Dezember 2015 nicht geantwortet wurde. Die rassistische Betrüger-Behörde Jobcenter München erhielt in belegbaren Emails vom 14. und 18. Januar 2016 Auskunft, dass es sich um Einnahmen aus dem Ferienverdienst meiner tibetischen Tochter handelt.

Das Statement auf Seite 1 des JC Schreibens, es sei "nach Aktenlage entschieden" worden, ist Beweis der Urkundenunterdrückung. Diese ist strafbewehrt nach § 274 StBG.

9/12/2019

Der promovierte Staatsanwalt nimmt Anstoss an meiner “ungewöhnlich vulgären Sprache”. Ich fasse dies als Kompliment meines flamboyanten Intellekts auf unter Bezug auf keinen Geringeren als Oscar Wilde

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München

11. Sept. 2019

Az. 127 Js 182216/19

B E S C H W E R D E

Hiermit lege ich Beschwerde ein gegen die Entscheidung vom 06. Sept. 2019 von (diesmal) Staatsanwalt Dr. Lafleur (in der Hoffnung, dass ich nun bald alle StAwäs kennengelernt habe) anlässlich meiner Strafanzeige vom 20. Aug. 2019  gegen die

Mitarbeiterin Frau Erhardt und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB) betreffs Frau Erhardt und des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) betreffs der Leiterin dieser neoliberalen Behörde Jobcenter.

Begründung

Der promovierte Staatsanwalt nimmt zunächst Anstoss an meiner “ungewöhnlich vulgären Sprache”. Ich fasse dies als Kompliment meines flamboyanten Intellekts auf unter Bezug auf keinen Geringeren als Oscar Wilde: “I dislike arguments of any kind. They are always vulgar, and often convincing” und weiter in ‘An Ideal Husband’ “Vulgarity is simply the conduct of other people”.

Herr Doktor Staatsanwalt bemängelt die Angabe des Adressaten der Email, die die besagten Urkunden erhielt. Dem kann ich abhelfen: Am 14. und 18. Jan. 2016 wurden die von Frau Strama vom JC angefragten Formulare per Email an sie gesandt, da mir deren persönliche Email bekannt ist. (Wie üblich in Verbrecher-Organisationen operiert das JC München mit anonymen Schreiben mit Sammel-Emailadressen.) Ich habe auch nirgendwo von einer Löschung einer Email gesprochen. Vielleicht ging auch nur des Staatsanwalts Phantasie spazieren auf den Pfaden des Confirmation Bias.

Dem promovierten Staatsanwalt scheint auch Büroführung im 21. Jahrhundert wenig geläufig zu sein, wenn er den “Zugriff” auf Dokumente nicht gesichert sieht. Als Römisch-dekadent, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer stelle ich mir vor, solche Dokumente werden eingescannt und liegen schlussendlich der jeweiligen Akte in einer Datenbank bei. Sind somit einsehbar von anderen Mitarbeitern wie Frau Ehrhardt, die ja “nach Aktenlage” entschieden hat und diese Akte muss sie nun irgendwo hergehabt haben. Es klingt auch ein wenig unlogisch, so doch z.B. meine Wiederbewilligungsanträge per Email gesandt, tatsächlich in einer Wiederbewilligung münden und das seit Jahren.

Der lahme Einwurf, es sei “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären”, geht völlig an den Pflichten und Aufgaben eines Geschäftsführers einer Behörde vorbei. Ausserdem wäre es dann Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen nach dem tatsächlichen Empfänger zu unternehmen. Dennoch nahm ich diesen Nudge des Herren Staatsanwalt zum Anlass und adressierte  diese ungeklärte Zugriffsfrage mit einer Emailanfrage an das JC am 12. Sept. 2019 mit Fristsetzung zur Auskunft zum 19. Sept. 2019. Unterstützende Ermittlungstätigkeit ist mir eine Pflicht.

Erlauben Sie mir präjudikativ zu Ihrer Erleichterung Ihren Beschluss zu dieser Beschwerde so zu formulieren und dies basiert auf meinen Erfahrungen mit diesem Kangaroo Court München:
In der bayerischen Justiz werden Behörden-Verbrecher (auch und insbesondere solche, die in völliger Verblödung wie Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ stümperhaft unter falschem Namen operieren) gedeckt und der Standard Modus Operandi ist der § 152 Abs. 2 StPO. Den gilt es hier wieder anzuwenden, um der Kontinuität zu genügen. Eine alternative Methode, sein fettes Posterior in Zivil durch die Katakomben der Nymphenburger zu schwenken, um nach 35 Minuten einen völlig verlogenen Beschluss kredenzen zu lassen, wäre hier deplaziert. Klingt das vulgär? Möglich, in jedem Fall aber “often convincing”.

In Parenthese sei noch der Vollständigkeit halber angeführt, es liegt mit Übergabe der Daten durch das JC an den Inkasso-Service Recklinghausen ein Verstoss gegen den Datenschutz vor. Weiters ist die Legitimität dieses Behördenaktes überhaupt fraglich. Näheres siehe Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R.

Abschliessend meinen Dank für das Privileg Bekanntschaft mit StA Dr. Lafleur machen zu dürfen. Ich war eigentlich ganz auf Ken Heidenreich kapriziert, aber mein Gott, so etwas hält geistig vital.

You have to know how to be vulgar. Paint with four-letter words.
-  Pablo Picasso -

Jobcenter München, ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 verarbeitet worden sind

Strafanzeige Az. 127 Js 182216/19 - Urkundenunterdrückung Ferienverdienst

Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,

Für den promovierten Staatsanwalt Lafleur is es “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären” (sein Schreiben vom 06. Sept. 2019), die die zwei Dokumente, von mir an Frau Strama am 14. und 18. Jan. 2016 per Email gesandt, auch tatsächlich gesehen haben.

Ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie die besagten Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 von Frau Strama gefordert und von mir an den besagten Tagen im Januar 2016 gesandt, verarbeitet worden sind. MAW, wer hat sie zur Einsicht nehmen können und wer nicht.

Schliesslich hatte ja Frau Erhardt "nach Aktenlage entschieden”, wie es in ihrem Schreiben vom 14. April 2016 heisst und anscheinend die zwei Dokumente nicht gesehen oder auch nicht sehen wollen.

8/10/2019

LSG München, Gerichtsbeschluss bestätigt, “Richter” Ehegartner ein mit JC München kungelnder Zeitgenosse

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

10. Aug. 2019

Betreff: S 42 AS 2594/16

Berufung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Berufung ein gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 – Az. S 42 AS 2594/16 durch diesen “Richter” Ehegartner. Als Eingabefrist ist der 19. Aug. 2019 angegeben. Die Berufung ist damit fristgerecht eingereicht.

I. In seinem Gerichtsbescheid weist dieser “Richter” Ehegartner die Klage zur Rückzahlung des durch das Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) des Rassistenlandes Deutschland einbehaltenen, rechtmässig verdienten und zustehenden Ferienverdienst ab, mit der Begründung, der ‘Widerspruch per Email sei nicht formgerecht erfolgt, obwohl der Bf. hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 aufgefordert wurde’.

Die Begründung dieses “Richters” basiert auf Auslassungen und Urkundenunterdrückung und damit Beihilfe zum Betrug! Dieser “Richter” hat sich damit strafbar gemacht nach den §§ 274 Abs. 1 Satz 1 und 339 StGB sowie Beihilfe zum Betrug. Am 31. Juli 2019 stellte der Bf. - wie üblich per einfacher Email (das klappt bei der Münchner Staatsanwaltschaft bestens) - Strafanzeige wegen genau dieser Paragraphen. Sollte dies wie üblich abgewiesen werden, wird der Bf. in den einschlägigen Bundesministerien und bei Kanzler Merkel in scharfem Ton vorstellig.

Dieser “Richter” war vom Bf. zuvor mit Schreiben vom 07. März 2019, dezidiert begründet und adressiert an die Präsidentin Dr. Mente des SG München, erfolglos abgelehnt worden. Wie sich mit diesem Gerichtsbeschluss nun bestätigt, handelt es sich bei diesem “Richter” um einen mit dem JC München kungelnden Zeitgenossen. Nicht nur dümpelte diese Angelegenheit seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; der Bf. musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage.

Dieser “Richter” hatte auch einem Beschluss fabriziert basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte! Mit solch billigen Tricks operierend, meinte er das Ganze kaschieren zu können mit dem eitlen Begriff ‘Sphärentheorie’, der überhaupt keinen Erklärungswert besass. Nach Sendung einfacher Emails mit klarer Begründung und fussend auf essentiellen Passagen dieses BSG Urteils, erfolgten Nachzahlungen durch das JC in dieser Angelegenheit im Jan und April 2019!

Dieser “Richter” hat also mehrfach Rechtsbrüche begangen, um für das JC günstige Beschlüsse zu konstruieren. Das JC, also die Verbrecher-Behörde, von der der damalige Co-GF, der charakterlich völlig versiffte Jürgen Sonneck, im Nazi-Stil unter Verwendung des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 eine verleumderische Online-Anzeige ausgerechnet - völlig verblödet - an die MÜNCHNER (!!!) Polizei sendet. Deutschland muss seine beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, damit sie unentdeckt bleiben. Dies wird noch mit den Ministerien und Kanzler besprochen.

II. Begründung

a. Der Bf. verweist zunächst auf das Schreiben des JC vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an den Bf. der staatlichen Verbrecherbehörde JC unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). Darin heisst es unter Rechtshilfebelehrung:".... YaddaYaddaYadda ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." Darauf erging Widerspruch per Email durch den Bf. am 24 April 2016 an die im Briefkopf genannte Emailadresse.

Das Bundessozialgericht hat in einem am 12. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az.: B 14 AS 51/18 R) festgestellt:"Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt.

Dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Das Gericht hat diesen Brief BEWUSST unterschlagen, denn es heisst dort dreckig gelogen: “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2). Die Lügnerin Erhardt erhielt mit Email vom 21. April 2016 die Mitteilung des Bf., dass sehr wohl auf das Schreiben vom 10. Dez. 2015 geantwortet wurde. Diese Email liegt dem Kungelgericht SG München vor im Schreiben des Bf. vom 29. April 2017 (siehe dort Anhang 4) sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).

Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Ebenso das zweite Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an die Tochter des Bf. mit Zahlungsaufforderung von € 285,39 bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). In diesem Schreiben lügt die JC Mitarbeiterin Erhardt dreckig, die Tochter des Bf. hätte nicht auf die Anhörung vom 10. Dez. 2015 geantwortet. Dass “Migranten” (Igitt, diese widerlichen deutschen Rassisten mit ihrer Diktion) von Behörden angelogen werden, ist im Rassistenland DE nichts Neues. Es ist der international bekannte Institutionalisierte Rassismus dieser widerlichen Deutschen. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2).

All diese Schreiben wurden vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

b. Auf das Schreiben vom 02. 05.2016 - ADRESSIERT AN DEN BESCHWERDEFÜHRER UND NICHT AUCH DESSEN TOCHTER !!! - erging Widerspruch per Email von beiden Personen unterschrieben am 21.05.2016 (Anlage 3).

Dieses Schreiben wurde wohl vom JC unterschlagen!

c. Besagtes Schreiben vom 10. Dez. 2015 trug den Poststempel 17.12.2015 (Beweis vorhanden) und eine Frist bis 27.12.2015 zur Beantwortung. Dies fällt wohl in die Weihnachtsfeiertage und die Weihnachtsferien. Die staatliche Verbrecher-Behörde JC provozierte also Fristversäumnis bei der Tochter des Bf. Typisch für eine deutsche Rassistenbehörde.

Dieses Schreiben ist wohl unterschlagen worden von der Verbrecher-Behörde JC.

d. Die Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) enthalten eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”. Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist?

Nun werfen wir einen Blick auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017 (siehe Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017 an das Gericht). Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!! 

Auch dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld der Tochter des Bf. zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus, ein Red Herring. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln, wenn die Frist, provoziert durch das JC, schon verstrichen ist?

e. Es wird aber noch besser. Per Email legten der Bf. und seine Tochter mit unterschriebener Pdf Widerspruch gegen die Inkasso Bescheide mit Verweis auf den Widerspruch beim JC vom 24.04.2016 beim BA Recklinghausen ein mit Datum 09. Juni 2016. Dieser Widerspruch liegt dem SG München in Schreiben an Frau Paula vom 06. März 2017 vor! Daraufhin antwortet am 29. Aug. 2016 die BA Bochum: “Hierzu teile ich lhnen mit, dass ich mich bereits mit dem Jobcenter München in Verbindung gesetzt habe, um eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Das Jobcenter wartet diesbezüglich jedoch noch auf die Aktenübersendung des Sozialgerichtes. Die angemahnten Forderungen sind derzeit mit einer Mahnsperre versehen. Weitere Einziehungsmaßnahmen finden bis zu meiner Entscheidung nicht statt. Sobald ich eine Rückmeldung vom Jobcenter erhalte, werde ich umgehend über lhren Widerspruch entscheiden.” (Anlage 4).


Am 30. Aug. 2016 schreibt die BA Bochum: “Da Sie Widerspruch gegen die Forderung aus dem Bescheid vom 14.04.2016 eingelegt haben, erfolgte die Erhebung der Mahngebühr zu Unrecht. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden” (Anlage 5).

Die BA Bochum akzeptiert also Widerspruch per einfacher Email. Seltsam diese unterschiedlichen Usancen. Diese beiden Schreiben sind offensichtlich ebenso vom JC unterschlagen worden!

Wenn die Mahnungen zu Unrecht wegen des Widerspruchs beim JC im April 2016 erhoben wurden, wie die BA Bochum schreibt, dann ergibt sich daraus logisch, die ganzen Forderungen des JC sind zu Unrecht gestellt worden. Alles andere wäre eine Travestie der deutschen Sprache und Ludwig Wittgenstein würde aus dem Grab springen mit seinem bekannten Feuerhaken.

f. Das liess die Verbrecherbehörde JC offensichtlich unbeeindruckt und so schickte diese kriminelle Stalker-Kaschemme am 01.09.2016 wiederum Zahlungsaufforderungen an den Bf. und dessen Tochter über € 154,- bzw. € 285,39 bis zum 31. Okt. 2016 und wiederum basierend auf den Schreiben vom 14.04.2016.

g. Es mutet seltsam an, dass bis heute in 2019 sämtliche Kommunikationen des Bf. mit dem JC per einfacher Email getätigt wurden und werden und das problemlos. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo). Der Gedanke mit deutschen, dreckig lügenden Jobcentern per Brief zu kommunizieren, käme Selbstverarschung gleich.

So erhielt der Bf. am 06.09.2017 ein Erpresserschreiben dieser 'Racketeer Influenced and Corrupt Organization' RICO (siehe Wikipedia) mit dreckig erlogener Forderung zur Zahlung von € 1.583,04 bis zum 24. Sept. 2017 an das BA-Service-Haus. Nach einfachem Widerspruch per Email vom 12.09.2017 war von diesen staatlichen Verbrechern nichts mehr zu hören. Eine Klage wegen Betruges vom 28. Sept. 2017 wurde vom SG München nicht angenommen und auch nicht weiter geleitet! Dies ist ein Verstoss gegen den Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dies belegt einmal mehr die Rechtsbrechung des SG München, wenn es um Schutz der neoliberalen Verbrecher-Behörde JC geht.

In zwei Änderungsbescheiden  vom 21.12.2018 wurden frei erfundene Einnahmen berechnet. Ein einfacher Widerspruch des Bf. per Email vom 05. Jan. 2019 resultierte in einer Nachzahlung laut Schreiben des JC vom 16.01.2019 und einer weiteren Nachzahlung laut Schreiben vom 04.04.2019. Die Beispiele liessen sich fortführen. Wann gilt nun welche Form von Widerspruch als akzeptiert??? Oder kungeln JC und SG München nach Willkürprinzip?

Bis heute in 2019 lautet die Rechtshilfebelehrung:".... BlaBlaBla ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen” (Belege vorhanden).

III. E-Government

a. Offensichtlich schläft das JC wie andere deutsche Behörden gewaltig. Hier das BMI Pdf (Auszug):
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten. …
Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten. Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.
b. § 2 EGovG


(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.


IV. Verweis auf Urteile

a. BVerwG 36, 296: Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.

b. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, 12. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 51/18 R). Eingabe/Widerspruch per Email: “Erreicht ein per E-Mail gesandter Hartz IV-Antrag die Behörde am Ende des Monats und außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters, wird er rückwirkend auf den ersten Tag des Monats angewendet. …

Auszug: "Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt."

c. VG Trier vom 22.09.2009, Az 1 K 365/09.TR. Dort heisst es u.a.: “1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen.

Wenn Behördenschreiben ohne Unterschrift gültig sind, sollte dies auch für Schreiben von deren Adressaten gelten. Dies ist allein schon dem Gleichheitsgrundsatz geschuldet. In neoliberalen Zeiten scheint dieser diskontiert zu werden.

Interessierte Frage an die Sozialgerichte: DocuSign kostet € 23,- pro Monat (x 12) oder € 276,- jährlich. Wer zahlt das? Falls verwiesen wird auf DE-Mail, hier Dr. Carlo Piltz “German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR” und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen “Technische Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen beim E-Mail-Versand”. Bayer. Sozialgerichte verstossen gegen GDPR!!!

__________________
Anlage 1 und 2 - Beantwortung des Anhörungsschreibens vom 10. Dez. 2015
Anlage 3 - Widerspruch v. 21.05.2016
Anlage 4 - Schreiben der BA Bochum v. 29. Aug. 2016
Anlage 5 - Schreiben der BA Bochum v. 30. Aug. 2016

. . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

cc SG München

25. Aug. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19 (S 42 AS 2594/16)

Nachtrag zur Berufung

Zum Thema ‘Widerspruch per Email’ erlaube ich mir, den Kenntnisstand des Gerichts zu erweitern. Zu diesem Behuf darf ich bitten, die Aufmerksamkeit dem Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 angedeihen zu lassen. Dort heisst es u.a.:
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.
Sodann - und dies ist erfrischend zu lesen -, denn der ganze Klimbim mit dieser lächerlichen qualifizierten elektronischen Signatur dient nur der Erschwernis der Widerspruchseinlegung für normale Bürger.
Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8).

8/06/2019

8/03/2019

Frau Präsidentin vom SG München, nehmen Sie doch bitte in einem Sessel MIT Seitenlehnen Platz. Was nun folgt, ist allererste Sahne und Sie könnten aus dem Sessel kippen

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München

03. Aug. 2019

Az. S 42 AS 2594/16

Frau Präsidentin,

Darf ich Sie bitten, in einem Sessel MIT Seitenlehnen Platz zu nehmen. Günstig wäre es, wenn Ihr Büro mit einem Hochflorteppich ausgestattet wäre. Was nun folgt, ist allererste Sahne und Sie könnten aus dem Sessel kippen. Sie sitzen?

Ich verweise zunächst auf das Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) der staatlichen Verbrecherbehörde Jobcenter München unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus. Das Schreiben enthält eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”.

Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist? Die Bundesagentur für Arbeit erkennt einfache Widersprüche per Email an. Seltsam, finden Sie nicht auch.

Nun mögen Sie bitte einen Blick werfen auf die Vollstreckungsankündigung (Anlage) des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017. Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch mein Schreiben vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld meiner Tochter zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Wie zu ersehen, wurde durch diese dreckige deutsche Rassisten-Behörde (mir ist wohl bekannt, es handelt sich hier um einen Pleonasmus) u.a. € 65,72 für Schulbedarf abgezogen. Es handelt sich bei meiner tibetischen Tochter ja lediglich um eine Migranten-Ratte, was soll da Bildung?



Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln?

Sie können sich sicherlich lebhaft vorstellen, wie ich dies in den Bundesministerien in Berlin zur Sprache bringen werde.

Deutschland und Deutsche sind das Widerlichste und Degoutanteste, das mir je über den Weg gelaufen ist. Das habe ich gemein mit Rainer Werner Fassbinder.

G’schamster Diener in der Provinz

__________

Anlage

Vollstreckungsankündigung

7/13/2019

Gleichzeitig bitte ich das SG München, auf diese Kaschemme JC dahingehend einzuwirken, die dreckigen Lügen durch diese Tante Preukschat endlich zu unterlassen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

13. Juli 2019

Az. S 42 AS 1103/18

Ich reiche hiermit Klage ein gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) vom 09. Juli 2019. Gleichzeitig bitte ich das Gericht auf diese Kaschemme JC dahingehend einzuwirken, die dreckigen Lügen durch diese Tante Preukschat endlich zu unterlassen und meinen Widerspruch datiert vom 13.04.2018 als rechtmässig eingelegten Widerspruch zu bewerten.

Gleich vorab sei Tante Preukschat und insbesondere der verschlafenen GFin Farrenkopf die genaue Lektüre des § 36a SGB I aufgetragen! Dass man Frauen aber auch alles heutzutage sagen muss.

I. Der Kläger ist sich der IT-Rückständigkeit der Bananen Republik voll bewusst. Ihm ist auch voll bewusst, Rent seeking gegenüber US-Firmen ist die einzige Tätigkeit von DE in diesem Bereich. Dem JC ist die folgende auszugsweise Lektüre eines BMI PDFs nahegelegt:
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten.
Die Internetseiten der Verwaltungen bieten heute vor allem reine Information. Oft fehlt es noch an einem Rückkanal. Es können häufig Formulare heruntergeladen werden. Meist ist es jedoch nötig, sie auszudrucken, zu unterschreiben und per herkömmlicher (also nicht elektronischer) Post zur Behörde zu schicken. Aus den per Post eingehenden Antragsunterlagen müssen die Beschäftigten der Verwaltung Daten wieder manuell in die elektronischen Fachanwendungen der Verwaltung übernehmen. Nach Erstellung des Bescheids muss dieser ausgedruckt werden und die Unterlagen – meist wieder in Papierform – zu den Akten verfügt werden. Diese Medienbrüche sind für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Beschäftigte der Verwaltung aufwändig und teuer. Medienbruchfreie, elektronische Verwaltungsprozesse sind noch die Ausnahme. Auch eine Neustrukturierung der Prozesse unterbleibt häufig. Statt die spezifischen Vorteile einer elektronischen Abwicklung auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital abgebildet.
… Das zweite Verfahren sind elektronische Anwendungen der Verwaltung durch Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung, insbesondere durch die eID-Funktion des nPA. Bei diesem Verfahren können nicht alle Schriftformfunktionen allein durch den Einsatz des nPA oder ein vergleichbares Identifizierungsverfahren erfüllt werden, es bedarf immer zusätzlich der seitens der Behörde bereitgestellten Anwendung. Dieses Verfahren ist also angebotsgesteuert und lässt sich nicht ohne weiteres auf den privatrechtlichen Bereich übertragen.
… Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten.
Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.
(aus Pdf: Minikommentar zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (erstellt durch BMI, Referat O2))

Interessant wäre auch die Klärung unter dem Gleichheitsgrundsatz, wie verhält sich mit § 13 EGovG für Hartz 4 Rezipienten, wenn es dort heisst:
Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
Hatte Tante Preukschat den § 2 EGovG vergessen???
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.
II. Zur Lüge von Behörden-Tante Preukschat

Auf S. 3 ihres Widerspruchsbescheid behauptet verlogene Person, die “Voraussetzungen eines form- und fristgerechten Widerspruchs” seien “in dem gegenständlichen Bescheid vom 05.04.2018” angeführt worden. Dem ist nicht so, wie aus dem Anhang ersichtlich. Ebenso war im Briefkopf eine Emailadresse angegeben.

III. Wenn es tatsächlich beim JC solche Formvorschriften geben sollte, dann ist dem Kläger überhaupt nicht verständlich, wie in all den zurückliegenden Jahren seine ausschliessliche Kommunikation per Email zu Leistungsauszahlungen führen konnte, wo doch angeblich “nicht gewährleistet” ist, “dass der Inhalt” der Schreiben “mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde”.

IV. Hat sich Didi Preukschat tatsächlich den von ihr angeführten Fall  BVerwG 36, 296 durchgelesen??? Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.

Auf vier Seiten bot Didi Preukschat einen papiernen Beleg für ‘Parturient montes, nascetur ridiculus mus’.

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nicht sicher, ob sie eher bahini Preukschat ist?

5/06/2019

STRAFANTRAG gemäss § 158 Abs. 1 StPO gegen Anette Farrenkopf - Geschäftsführerin Jobcenter München

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

(cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ, BMBF und Kanzleramt)

05. Mai 2019

Ich stelle hiermit

S T R A F A N T R A G

gemäss § 158 Abs. 1 StPO gegen Anette Farrenkopf - Geschäftsführerin Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

und beantrage gemäss § 94 Abs. 1 und 2 StPO die Sicherstellung oder Beschlagnahme von einschlägigen Auszügen aus der Personalakte von dem ex stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck.

Sollten diese nicht in einem kurz zu bemessenen Zeitraum zugänglich gemacht werden, beantrage ich prophylaktisch gemäss § 112 Abs. 3 a, b und c StPO die Anordnung von Untersuchungshaft. Auch und insbesondere weil “… die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)”.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen ad nauseam der ursächlichen Umstände dieser erbärmlich primitiven Beamten-Episode bayerischer Provenienz und passend zum Genre dieser Deutschen sei auf den Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 hingewiesen, der in semantisch-intellektueller Peinlichkeit überzeugt und instrumentell Grundlage zur Obfuskation durch die Münchner Justiz war und ist. Weitere Details sind in meinem ersten Strafantrag vom 24. Feb. 2019 gegen Jürgen Sonneck aufgeführt, der unbeantwortet blieb.

NEU und Anlass für diesen Strafantrag ist das mir erst jetzt Ende April/Anfang Mai 2019 zugegangene Schreiben des Jobcenter München vom 14. März 2019 (!!!) an das SG München. Darin stellt Mitarbeiterin Preukschat fest, “die Klage ist bereits unzulässig” (Anlage Schreiben des JC). Hartz 4 Abschaum und Römisch Dekadente besitzten also kein Klagerecht.

Die staatliche neoliberale Verbrecher-Behörde JC übergeht einmal mehr Gesetze, als die Rechtmässigkeit meines Anliegens gemäss den §§ 7 Abs. 5 IFG und 8 Abs. 1 IFG gegeben ist. Es darf daher von Seiten der Beklagten als auch den geistesaffinen judikativen Behörden ein lebhaftes Interesse an der Deckung von staatlich besoldeten Behörden-Verbrechern wie schon 2013 unterstellt werden.

Bonus Trivia von Lothario Joseph Goebbels: „Viele von denen (Bloggern), die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).

In dieser Ungeeignetheit fordere ich die unverzügliche Einsicht in die relevanten Teile der Personalakte dieser charakterlich heruntergekommenen Travesti Jürgen Sonneck.

4/04/2019

Anette Farrenkopf, ist dem Jobcenter München das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln bekannt?

Anette Farrenkopf,

Holdigste, gestatten Sie mir die kurze Anfrage. Ist in Ihrem Etablissement das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln bekannt?

Ich stolpere gerade durch den Widerspruchsbescheid von Frau/Fräulein Preukschat vom 25. März 2019 und drücke meine begründete Besorgnis über anzunehmenden Genuss von einem Betäubungsmittel oder mehreren aus nach der Lektüre der Seite 3 selbigen Beschlusses. Oder habe ich die SGB Ausgabe von 1843 aus Versehen konsultiert?

Nicht weniger besorgt bin ich beim Anblick der handschriftlichen Unterschrift von kreativer Dame. Es gibt gewisse Mindestanforderungen.

Bitte beachten Sie in Jobcenter Büros, nicht an eine Quack Candle zu geraten.

Danke


3/29/2019

Jobcenter München Anette Farrenkopf, get fucking going!

Jobcenter München

Betreff: Verfahren S 42 AS 2994/16 (Ferienverdienst meiner Ausländer-Gesindel (1) Tochter und S 42 AS 165/17 (Bewerbungskosten meiner Migranten (2)-Gesocks (1) Tochter

29. März 2019

Frau Farrenkopf, Nowack, Preukschat et al.,

Mir liegt die ‘Dienstliche Stellungnahme’ von Richter Ehegartner, gesandt an meine Anwältin, zum nunmehr anhängigen Fall S 31 SF 95/19 AB in oben genannten Angelegenheiten vor.

Danach ist das Verfahren in Sachen Ferienverdienst aus 2016 (!), ich zitiere wörtlich:
“mangels Übersendung der relevanten Aktenbestandteile durch den Beklagten bislang noch im Ermittlungsstadium”.
Ich zitiere weiter wörtlich:
“Gleiches gilt für das Verfahren S 42 AS 165/17, welches die Erstattung von Bewerbungskosten der Tochter des Klägers für eine Bewerbung im Februar 2014 zum Gegenstand hat.”
Hier ist mein Deal. Das JC München erhält von mir Frist bis zum Freitag, 12. April 2019, die relevanten Aktenbestandteile an das Gericht zu senden. Eine formlose Mitteilung an mich genügt.

Sollte der Termin verstreichen, starte ich eine Twitter Flut an sämtliche relevanten Ministerien in Englisch und bombardiere die Ministerien inklusive Kanzleramt mit Offenen Faxen.

____________
1 “Ge” sind Kollektiv Präfixe (wie z.B. Gebirge, Gebüsch, Gebälk)
2 “Migrant” ist die staatlich deutsche rassistische und diskriminierende Kollektiv-Denominierung von nicht rein-deutschen Menschen.

3/07/2019

SG München Präsidentin Dr. Mente, ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstraße 11

80634 München

07. März 2019

Az. S 42 AS 2594/16 - S 42 AS 165/17 - S 42 AS 1398/18 (et al.)

Frau Präsidentin,

Ich würde meinem Ruf als Chevalier nicht gerecht, Sie nicht vor Abgabe meines Antrags zu Ihrer Ernennung als ‘Präsidentin des SG München’ zu beglückwünschen und dies insbesondere als glühender Proponent der Frauenquote.

ANTRAG
  1. Unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO drücke ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Richters der 42. Kammer Herrn Ehegartner aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen und Klageverläufen als nicht gegeben an. Dies insbesondere nach meinem Telefongespräch am 06. März 2019 kurz nach 9 Uhr mit meiner Anwältin. Richter Ehegartner erfüllt/e nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht.
  2. Weiters liegt ein Verstoss gegen § 25 SGB X und den Artikel 6 Abs. 3 b EMRK vor (Akteneinsicht).
Ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab.

Gründe:

a) In einem Telefongespräch mit meiner Anwältin am 06. März 2019 erfuhr ich, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht von Mitte Dezember 2018 bzgl. der drei oben mit Aktenzeichen angeführten Fälle bis dato März 2019 (!!!) nicht vom SG München beantwortet wurde. Das Gericht verstösst also gegen § 25 SGB X und Art. 6 EMRK, indem es Akteneinsicht verweigert.

b) schon am 26. Dezember 2018 informierte ich meine Anwältin über meine Ablehnung Richter Ehegartners, die sie aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis zunächst nicht kommentierte. Hier noch einmal der Text meines Pdf vom Dezember 2018:

“Ich bin erstaunt zu lesen, dass in diesen drei Fällen wiederum Richter Ehegartner sich der Sache annimmt, als ich anlässlich meiner Klage vom 21. Nov. 2018 mit Az. S 42 AS 2723/18 wegen wiederholten Betrugsversuchs des Jobcenter München bei meinem Wiederbewilligungsantrag (das JC sah Einnahmen von € 143,-/Monat, wo diese sich tatsächlich auf die omnipotente Summe von € 0,- (in Worten NULL) auftürmten), u.a. wie folgt schrieb:
“In diesem Bescheid entdeckt die betrügende anonyme (!) Sachbearbeiterin Einnahmen von € 143,33 pro Monat (Anlage Bescheid). Diese Einnahmen sind perfid und betrügerisch erlogen, wie schon in meiner Klage vom 24. Mai 2018 bzgl. des Bewilligungszeitraums bis Ende Nov. 2018 unter Az. S 42 AS 1348/18 ausgeführt. In dieser Angelegenheit ist seit meinem letzten Schreiben vom 19. Juli 2018 kein Fortschritt zu erkennen. 
Die Kungelei des Gerichts mit dem Jobcenter hat seit geraumer Zeit ohnehin schon abstossende Ausmasse angenommen. Dies bis hin zu Verstoss gegen das Grundgesetz durch die Richter Mayer, Herz, Tischler des LSG (siehe Beschluss L 7 AS 222/18 B ER vom 27. Sept. 2018) und etliche Klagen (Wahrn. Umgangsrecht, Feriengeld, Tabletkosten und eine seltsame optometrische Ferndiagnose einer Richterin (Az S 51 AS 215/17 ER), nach der ich keine Brille benötige, obwohl dies z.B. in meinem Führerschein seit Jahrzehnten verpflichtend angegeben ist) dümpeln vor sich hin, obwohl die Gesetzeslage kristallklar ist.
Ich gehe davon aus, diese Klage wird von einem anderen Richter bearbeitet als Richter Ehegartner. Es ist nicht hinnehmbar, wenn ein Richter seine Entscheidung auf ein BSG Urteil stützt, das das genaue Gegenteil seines Beschlusses belegt und auf ein weiter angeführtes Urteil überhaupt nicht eingeht! So sehr er auch noch die "Sphärentheorie" anzuführen sich bemüssigt fühlt (siehe unten), die im Übrigen überhaupt keinen Erklärungs- oder Begründungswert besass. Dies wurde klar und unmissverständlich in meiner Klage vom 24. Mai 2018 dargelegt.”
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO / § 17 SGB X ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Weiters schrieb ich:
“Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Bislang hat das Gericht dem nicht Abhilfe geleistet und der Klagende hat den begründeten Verdacht, das Gericht handelt bewusst so! Hier eine Wiederholung einer Passage aus meiner Klage unter Az. S 42 AS 1348/18 vom Mai 2018:
“In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte."
Das Gericht äusserte im Beschluss vom 01. Feb. 2018 mit Az. S 42 AS 2994/17 auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Fundraisers. Im Beschluss heisst es auf S. 5:
“Ausserdem erscheint die Behauptung des Antragstellers, die Bargeldeinzahlungen stammten von einem namentlich nicht bezeichnetem Gönner, der über den “Fundraiser” Kontakt zum Antragsteller aufgenommen habe, wenig glaubhaft.”
Dies ist zwar in Deutschland - und Bayern darf ohnehin den Provinz-Bonus an Ignoranz in perpetuum geltend machen - wenig bekannt bislang, aber ein Ausflug in die Schweiz lässt dies als Option erkennen. So heisst es im Pdf des Forum Poenale aus dem Jahr 2010 (!!!) mit dem Titel 'Die Beschwerde an den EGMR – Gewohnte Denkmuster über Bord werfen!' von Jürg O. Luginbühl, Rechtsanwalt in Zürich unter '3. Vorgehen bei mittellosen Klienten': 
"Um es vorwegzunehmen: In den meisten Fällen der mittellosen Klientschaft wird der Anwalt angesichts des nicht unbeträchtlichen Aufwandes in einem nicht alltäglichen Rechtsgebiet auf eine Beschwerde an den Gerichtshof aus finanziellen Überlegungen schlicht und einfach verzichten (müssen). Will er dies partout nicht, ist zu empfehlen – allenfalls zusammen mit dem Klienten – frühzeitig externe Geldquellen zu erschliessen. Eine Mischung aus Phantasie und nicht allzu grosser (falscher) Bescheidenheit kann sich als fruchtbar erweisen, vor allem dann, wenn dem Fall generell oder in einem Teilbereich allgemeine Bedeutung zukommt. Letzteres dürfte bei einer Beschwerde an den EGMR immerhin öfter vorkommen als in der alltäglichen innerstaatlichen Arbeit. Kurz: Vor einem eigentlichen «fund raising» sollten Anwalt und Klient nicht zurück schrecken."
(Hervorhebung durch mich)
Ich erlaube mir auch zu unterstellen, einem Richter an einem Sozialgericht ist der SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.8 Pflichtlose Zuwendungen (Abs. 5) geläufig.

Vor diesem Hintergrund ist die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Richters Ehegartner in Zweifel zu ziehen. Ich darf auch die Hoffnung ausdrücken, nicht noch einmal einen solchen Antrag behandelt zu sehen wie im Herbst 2017 durch Frau Dr. Schmidt. Es ist mir ohnehin bewusst, dass Sozialgerichte dem neoliberalen Arbeitsministerium BMAS unterstehen.”

c) In 'Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser’ heisst es:
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen."
Ich fordere das SG München auf, Richter Ehegartner in Rechtsfällen meine Person und/oder meine Tochter betreffend zu entlasten. Es wird sonst ein negatives Bild auf eine Justiz, die sich rechtsstaatlich nennt, geworfen. Die Kungelei mit der staatlichen Verbrecher-Behörde Jobcenter München, geschäftsführend vertreten durch die bandenmässige Betrügerin Anette Farrenkopf, hat unerträgliche Masse angenommen und wurde noch übertroffen durch den charakterlich völlig verrotteten Beamten-Typen, Nützlichen Idioten und ehemaligen stellv. GF dieser Billig-Lohn Kaschemme Jürgen Sonneck operierend unter dem falschen Namen “C. Paucher” und gedeckt von Münchner Polizei und dem Kangaroo Court München.