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9/16/2019

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.

7/14/2019

Jobcenter München: "Anwaltskosten zur Erlangung von Gerichtsakteneinsicht sind im Regelbedarf pauschaliert enthalten"

Etwas verspätet veröffentlicht ... und nun registriert unter den Az. L 15 AS 477/19 NZB und L 15AS 478/19 NZB.


Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2019

Betreff: S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17 

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 28. Juni 2019 – Az. S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 04.07.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München (im Folgenden JC) um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht.

Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur im korrupten Bayern!) Mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Hengstes Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Bf. eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt. “Eine Menge deutscher Anwälte sind Arschlöcher”, schrieb ein Anwalt aus den USA dem Bf.

Die essentiellen Bilder sind auf dem Blogpost, der diese Beschwerde wiedergibt, abgebildet. Es sei marginal noch erwähnt, dass der Münchner Staatsanwalt Peter Preuss die Akteneinsicht seinerzeit verweigerte mit dem Hinweis auf "schutzwürdiges Interesse”. In Deutschland gelten keine Rechte für sozialen Harz 4 Abschaum und ähnliche lästige Schmeissfliegen, wie sich der Bf. selber nonchalant tituliert und auch unbehelligt öffentlich so genannt werden darf.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte das JC die Zahlung ab mit der abstrusen und entlarvenden Begründung, solch ein Betrag sei im Regelbedarf pauschaliert enthalten. Daraufhin sandte der Bf. ein Schreiben am 21. Aug. 2017 an das SG München (Anlage 1) und selbiges Schreiben als Pdf ebenfalls am 21. Aug. 2017 an das JC per Email. Die Email trug den expliziten Zusatz “Mein Widerspruch zum Schreiben vom 16.08.2017” (Anlage 2).

Die Behauptung des SG München in seinem Beschluss, “die am 22.08.2017 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 42 AS 2057/17) ist kein Widerspruch im Sinne von § 83 SGG” muss verwundern. Zunächst gibt es kein Schreiben vom 22.08.2017, sondern vom 21. Aug. 2017 und dieses Schreiben ist auch keine Klage, sondern wie es im Brief wörtlich heisst “ein Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017, da ich erst jetzt den abschlägigen Bescheid des Jobcenters (Anlage) vom 16.08.2017 zu meinem Antrag auf Kostenübernahme der RA Kosten einsehen konnte”. Des Weiteren heisst es explizit “Gleichzeitig als Widerspruch in Pdf Form gesandt an das JC”. Wie das Gericht behaupten kann, dies sei “nicht als Widerspruch auszulegen” bleibt unerfindlich.

In diesem Widerspruch heisst es u.a.: “Begründung meines Widerspruchs (siehe Anlage 1):
 Der § 20 SGB I Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besagt: 

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. ... Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Ich habe die diesen Fall betreffenden Passagen in Fettdruck hervorgehoben)
Ich bringe nicht die Phantasie auf, mir vorzustellen, dass zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” eines demokratischen Landes die Kosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht inkludiert sind.
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, wie diesen Fall betreffend Leistungsberechtigte "das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen” haben. ...Unterstellt das SGB tatsächlich, dass Anwaltskosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht als”unregelmäßig anfallender Bedarf zu berücksichtigen ist", um damit zu belegen, dass Jobcenter Rechtsbrecher-Behörden sind? ... Demnach sind also Verstösse gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs.4 GG sowie Artikel 6 Abs.1 und Abs.3c; Artikel 8 Abs.1 EMRK; als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs.1 wie auch Artikel 3 und daraus resultierende Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im “gewährten Regelbedarf abgedeckt"?
Ich sehe einer klärenden Stellungnahme des JC mit Interesse entgegen.”
Dem folgte vom JC nichts mehr!

Laut § 47 Abs. 3 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeblich
(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung ... die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Wenn dem BMAS tatsächlich an einer umfassenden Rechtsaufsicht gelegen wäre, so würde dies auch Grundrechte umfassen.

Mit Verweigerung der Akteneinsicht durch “Pflichtverteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth im Verbund mit Richter Grain und Richterin Baßler und den Roten Divas aus Karlsruhe sollte dieses Medien-Zensur-Trio verdeckt gehalten werden in bekannter Nazi Tradition (siehe T. Adorno “Aspekte des neuen Rechtsradikalismus”), um einem Hartz 4ler die Nichtexistenz von Art 5 GG für Römisch Dekadente klar zu machen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 bestätigt das SG München dies. Damit bietet sich dem Bayerischen Landessozialgericht die Gelegenheit, diesen Eindruck zu korrigieren.

Dass das SG München unter Verweis auf § 144 Abs. SGG eine Berufung nicht zulässt, kann nicht mehr verwundern, wenn, wie das Allensbach Institut feststellte (und international veröffentlicht), “nur noch 18% sind der Meinung, sie könnten sich in Deutschland völlig frei äußern. Nur 59% sagen, dass sie sich unter Freunden frei äußern können und 35% sagen gar, dass freie Meinungsäußerung nur noch im Freundeskreis möglich ist”.

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Das staatliche Beamten-Medien-Zensur Trio Bechheim/Bockes (l)/Verbrecher Jäger (r)



Dies missfiel den Beamtentypen:



Diese Bilder waren kein Problem für den Kangaroo Court München, Medien-Zensur-Trio und Betrügerin & "Rechtsanwältin" Aglaia Muth:





4/07/2019

SG München Präsidentin Mente, ich muss dem SG unterstellen, es steht der freien Meinungsäusserung von Harz 4 Beziehern auf Social Networks gleichgültig gegenüber

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München

cc Kanzleramt, BMJV, BMAS, BMFSFJ, BMBF

07. April 2019

Klagen wg. Blockierungen auf Twitter durch das BMAS (Klage v. 09. Feb. 2019) und durch das BMFSFJ (Klage v. 05. März 2019)

Frau Präsidentin,

Die Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes. Sie sind somit keine unabhängigen Gerichte! Alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger sind den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind.
  • Art. 101 GG garantiert das Recht auf den gesetzlichen Richter.
  • Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 Einsicht in Behördenakten.
Mit der bislang völligen Nichtbeachtung meiner Klagen wegen Blockierung auf Twitter, muss ich dem SG unterstellen, es steht der freien Meinungsäusserung von Harz 4 Beziehern auf Social Networks gleichgültig gegenüber.

I. Durch die Blockierung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch das neoliberale BMAS und das BMFSFJ werde ich meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.

Diese Blockierungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der völlig verblödeten Email-Aktion dieses verkommenen Beamten Jürgen Sonneck im Mai 2015 und weiters mit dem von Münchner Justiz gedeckten Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger der Bundesagentur für Arbeit aus 2012, unterstützt durch die Münchner “Anwältin” und Betrügerin Aglaia Muth.

II. Erkenntniserweiternd bot ich dem Gericht einige kuratierte Hinweise zur Lektüre:
  1. Ich verwies auf das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 mit Absatz 2. Blockieren von Nutzern.
  2. Ebenso auf das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland”. 
  3. Weiters Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, “Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007”.
  4. Gefolgt von dem Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA mit dem einschlägigen Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation”.
  5. Der Vollständigkeit halber und zur Untermauerung der hier dargebrachten Fakten lenkte ich den Blick auf den düpierenden Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”, der ein erschütterndes, aber nicht überraschendes Szenarium behandelt. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker. 
III. Klar und distinguiert formulierte ich mein Auskunftsbegehren basierend auf meiner Provenienz aus der niedrigsten gesellschaftlichen Kaste, dem Abschaum der Hartz 4 Shudra und Kamaiya:
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
IV. Zuguterletzt erlaubte ich mir den Horizont erweiternd und anregend aus den muffigen Gefilden Deutschlands, einen Blick auf das Land mit einem First Amendment, und dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG, zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.), dass eine Blockierung nicht mit dem First Amendment zu vereinbaren sei.

Ein Lektürevorschlag des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 rundete meine erlesenen Empfehlungen ab.

Ich darf Sie nun auffordern, diesen Klagen ihre einem Rechtsstaat gebührende und zeitnahe Aufmerksamkeit zu gewähren. Auch wenn “das Internet für uns alle Neuland ist” und der EU dem Rent-Seeking dient.

Mit vorzüglichen Grüssen

1/28/2019

Schuldverhältnis § 311 BGB i.S. eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und staatlicher Zensur Gang der Arbeitsagentur. (Culpa in contrahendo)

Zensur Gang Bockes/Bechheim/Verbrecher Jäger
neoliberale Arbeitsagentur


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Jan. 2019

Ich erhebe hiermit gemäss § 90 SGG

K L A G E

gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim - Postanschrift: Agentur für Arbeit München, 80304 München,

wegen des finanziellen Ausgleichs gemäss Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BGB und i.V.m. Art. 34 GG sowie Art. 5 GG.

Streitwert: € 1.874,-.

Gleichzeitig stelle ich Antrag,
  1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.874,- zu zahlen und
  2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
die Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

I. Prämisse: “Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand.” (siehe: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter)
Diese Klage bezieht sich auf die erst Ende Juli 2017 gewonnene Kenntnis von der Existenz eines Faxes, das am 27. August 2012 von Christian Bockes an die Polizei in München gesandt wurde (Anlage 1). Sie remediert auch meine ursprüngliche Klage, die vom LG/OLG München wegen angeblichen Mangels eines “konkreten Antrags und der Angabe der Schadenhöhe” abgewiesen wurde (siehe unter IV).
Nach fast fünf (!) Jahren Verschlusshaltung und damit des Rechtsbruchs durch Beweisvereitelung durch die Münchner Justiz cum “Rechtsanwältin” Aglaia Muth unter der expliziten Begründung von StA Preuss des "schutzwürdigen Interesses" der betreffenden Person/en und nach schliesslicher Zuhilfenahme einer Anwältin, erhielt ich erst Mitte Juli 2017 Kenntnis von der Existenz eines Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München und seiner Zugehörigkeit zu einem illustren Kreis der Medienzensur durch die Agentur für Arbeit München und bestehend aus den Herren Bockes, Bechheim und Nötiger (§ 240 StGB) Jäger, der jetzt Chef in Ingolstadt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich als Mitläuferin die damalige GFin des JC München Martina Musati dem illustren Zensur-Zirkel anhängte und damit den Behördenkreis schloss. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und ist damit eingehalten.

Allein der Umstand der Verschlusshaltung dieses Faxes durch alle involvierten Parteien inklusive meiner damaligen Pflicht”verteidigerin”, Parteiverräterin (§ 356 StGB) und Betrügerin Aglaia Muth über all die Jahre belegt, dass sinistre und böswillige Akte im Schilde geführt wurden, um mir und meiner Tochter in hinterhältiger Manier Schaden zuzufügen und mich zum Schweigen zu bringen.

Das Fax trägt die Seitenzahl 26 in der von der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2017 an meine Anwältin gesandten Teilkopie von insgesamt 53 Seiten der Fallakte 112 VRs 203869/12 und darin heisst es u.a.:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot demnach in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Dies in Kontravention zu § 241 Abs. 2 BGB, nach dem “das Schuldverhältnis (kann) nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten”.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcript sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte mir OStAin Tilmann mit, “bei der Ermittlungsakte befinden sich keine “Telefontranskripte” zwischen der Polizei und der Agentur für Arbeit” (Az. 112 VRs 203869/12). Es muss wiederum Beweisvereitelung unterstellt werden. Diese Klage erfolgt also in Unkenntnis des genauen Inhalts des Telefongesprächs zwischen Christoph Bechheim und der Polizei. C. Bockes und C. Bechheim sind von mir aufgefordert worden, den Inhalt des Telefongesprächs offenzulegen und zogen aus wohl guten Gründen das Schweigen vor.

II. Nach deren Strafanzeige beschlagnahmten im März 2013 zwei Münchner Polizisten meinen Mac Computer basierend auf einem richterlichen Beschluss vom Dezember 2012 (unleserlicher Stempel). Dieser richterliche Beschluss trägt KEINE Unterschrift des Richters, was einen Verstoss darstellt. Man war sich offenkundig bei der bayerischen Justiz so sicher, bei einem Hartz 4 Rezipienten auf jegliche rechtsstaatliche Erfordernisse gemäss Art. 13 Abs. 2 GG  verzichten zu können. Der Computer wurde für 25 Monate (!) beschlagnahmt gehalten.

Die darauf folgende Anklage bezog sich auf die Veröffentlichung am 15.11.2012 des bekannten Merkel-Nazi Bildes in einem Post auf meinem Blog (siehe Anlage in meiner Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17) und Verstoss gegen § 86 a STGB. Der Blogpost ist gelinkt zu einem Artikel der russischen Nachrichtenagentur RT Online, der über die Demonstrationen in Athen gegen die Eingriffe der Troika unter deutscher Finanz-Kriegsführung gegen die Griechen in englischer Sprache berichtet. Seltsamerweise empfand die Münchner Staatsanwaltschaft ähnliche Abbildung von Merkel in Nazi Uniform bei den Medien Stern, Das Erste, The Local, Kölner Stadt Anzeiger etc. nicht dem § 86a StGB zuwiderlaufend.

Es steht ausserhalb jeden Zweifels, dass C. Bockes und C. Bechheim Kenntnis von diesen Abbildungen in deutschen Medien hatten, da dieses Thema damals in 2012 weltweit medienbeherrschend war. Es kann ihnen auch nicht entgangen sein, dass damals der deutsche ex-Kanzler Schmidt in den Medien öffentlich sein Verständnis für diese Abbildungen Merkels in Nazi Uniform ausgedrückt hatte mit den Worten, Merkel sei selbst schuld.

Weiters wollte die Arbeitsagentur München Medien-Zensur-Gang z. B. nicht folgende Blog Posts veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig”.),
  • Meine offene Email an das BMAS missfiel C. Bockes ebenfalls. (S. 43/44),
  • Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München,
  • einen Artikel über Situation an Schulen und Kindergärten.
III. Aus der Prämisse unter den Ausführungen I ergibt sich ein verwaltungsrechtliches Verhältnis, das nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) lässt im Unklaren, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

Es handelt sich hier um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gemäss des § 311 BGB. Angesichts der behördlichen Fürsorgepflicht, die wie in diesem Fall bei Vorhandenseins eines zu dem Zeitpunkt minderjährigen Kindes um so grösser ist, sei auf den Absatz 3 des § 311 BGB hingewiesen, in dem es heisst:
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Den Personen Bechheim und Bockes der Arbeitsagentur war dies offensichtlich gleichgültig, galt es doch einen Blogger kalt zu stellen.

Nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG sind Sozialgerichte zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München und damit auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Die culpa in contrahendo sanktioniert kraft ausdrücklichen Verweises in § 311 Abs. 2 BGB die vorvertraglichen “Rücksichtpflichten” des § 241 Abs.2 BGB. Somit liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten vor. Die Beklagten haben eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Die Beklagten haben den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde Akteneinsicht verweigert und warum wurden die Namen dieser Beamten einer neoliberalen Arbeitsbehörde über all die Jahre geheim gehalten, ja sogar durch eine lächerliche, betrügende “Rechtsanwältin” und Dauertransuse.

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
IV. Meine am 03 Sept. 2017 erstmals eingereichte Entschädigungsklage mit dem Az. S 24 SV 48/17 (nach meinen Unterlagen nicht S 24 SV 47/17 wie im Schreiben vom 05.02.2018 des LG München angeführt) wurde an das LG München verwiesen und bezog sich ausschliesslich auf die beamteten Medien-Zensoren der Agentur für Arbeit Bechheim und Bockes. Warum diese Klage mit anderen Klagen von mir wild vermischt wurde, ist mit unerfindlich.

Unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht … das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen …”, wurde meine Klage kostenpflichtig (!) abgewiesen mit Beschluss vom 22.03.2018 mit Az. 15 O 767/18 mit der Begründung, die Amtshaftungsklage würde keinen Erfolg haben und ausserdem könne sie nur Erfolg haben, wenn ein konkreter Antrag gestellt würde und die Schadenshöhe beziffert wird (sic! und genau in dieser seltsam unlogischen Sequenz). Dies sei nicht der Fall gewesen. Meine Beschwerde vom 08. April 2018 wurde mit Beschluss vom 10.04.2018 abgewiesen und vom OLG München schlussendlich mit Beschluss vom 27.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt vor. So bestimmt § 60 Abs. 1 BBG Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Hierzu darf wohl die Beachtung des Rechts der freien Meinungsäusserung anderer gezählt werden.

§ 61 Abs 1 BBG erwartet von einem Beamten im “Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes … der Achtung und dem Vertrauen gerecht” zu werden und selbstverständlich “ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht (zu) verhüllen …”!

Ein geheimes Telefongespräch und zurückgehaltene Akten dürften dem unverhüllten Auftreten wohl widersprechen. Nicht zuletzt mahnt § 77 Abs. 1 BBG eine Nichterfüllung von Pflichten und ein Dienstvergehen läge vor, “wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen”.

All dies ist in diesem Fall zweifellos erfüllt worden und von der Justiz in Kumpanei mit einer maulfaulen, wegelagernden “Rechtsanwältin” über Jahre verdeckt gehalten. Hätten die Beklagten ein ehrliches und sachlich begründetes Interesse gehabt, “diffamierende Artikel” (so im Fax von Bockes in Anlage 1) anzuzeigen, so hätten sie dies entsprechend § 61 Abs 1 BBG in unverhülltem Auftreten tun können. Hier ging es jedoch schlicht um die hinterhältige “Ausübung eines Rechts, dass nur den Zweck haben (konnte), einem anderen Schaden zuzufügen” (§ 226 BGB). Dies zusätzlich noch unterstrichen durch das plump-dumme Erpresserschreiben von Manfred Jäger, jetzt Chef der Arbeitsagentur Ingolstadt vom August 2012.

Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil BGH III ZR 278/15 vom 20. Oktober 2016 zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) fest:
Rn. 21. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese Beziehung besteht hier zweifelsohne, als die Beklagten Beamte bei der Agentur für Arbeit und also im Dienst für Personen sind, deren “Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen”. Es dürfte in einem Rechtsstaat nicht zur “Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke” gehören, Medien-Zensur im Dunkeln zu betreiben. Weiters wird stipuliert, es müsse “mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen”. Diese “besondere Beziehung” kann kondensiert werden auf der klaren Aversion der Beklagten, es angesichts des Bezugs von Harz IV überhaupt zu wagen, irgendetwas Kritisches zu veröffentlichen. Weiter heisst es unter Rn. 40 ebenda:
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446).
(Hervorhebungen durch mich)
Dieser Nachweis ist von mir eindeutig gebracht worden.

Die §§ 142 ZPO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 421 ZPO in Verbindung mit § 422 ZPO regeln die Herausgabe von Urkunden. Die Beklagten als auch der Chef der Agentur für Arbeit München wurden von mir in dieser Sache angeschrieben und zogen das Schweigen vor. Ebenso wurde das Bundesministerium für Arbeit BMAS in dieser Sache vergebens angeschrieben. Das BMAS revanchierte sich allerdings, indem es mich in typisch deutscher Manier sofort auf Twitter blockte. Zur Mitteilung der Gründe für das Blocken auf Twitter habe ich mit dem BMAS per Fax mit Fristsetzung Kontakt aufgenommen.

Es liegt kein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB vor. Im Sinne der Kausalität liegt zwar “die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) … grundsätzlich (beim) Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.), aber “nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.

Der Verlauf des Geschehens bei rechtmässigem Verhalten der Amtsträger darf mit Sicherheit als anders angenommen werden. Offensichtlich wagten die Beklagten nicht, wesentlich gleiche Abbildungen von Merkel in Nazi-Uniform in den deutschen Medien mit einer Strafanzeige zu belegen. Stattdessen versteckten sie sich feige und hinterhältig hinter einem geheimgehaltenen Fax und Telefonanruf.

V. Gleichzeitig mit dieser Klage stelle ich Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Stellung eines Anwalts mit Zulassung beim BGH.

VI. Die Beschlagnahme meines Computers dauerte 25 Monate (!). Sie war in diesem Ausmass völlig unangemessen und eine klare Warnung an mich, die Klappe zu halten und nicht zu bloggen. Dieses Ziel wurde völlig verfehlt. Anlässlich eines Gerichtstermins am 06. Mai 2015 warnte mich ein Anwalt explizit: “Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig.” Gemeint war die Münchner Justiz und Zeugin meine Tochter.

Zugang zum Internet zu haben, ist laut United Nations Special Rapporteur ein Grundrecht. Der Schadens-/Nutzungsausfallersatz berechnet sich wie folgt:


  1. Asus Tablet € 149,- (als Ersatz f. beschlagnahmten Computer)
  2. Computernutzungsausfall über 25 Monate à 30 Tage also 750 Tage à € 2,30 ergibt € 1.725,-.

Gesamtsumme: € 1.874,-

(Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)

1/14/2019

Federal Labor Minister, please explain your Blocking policy on Social Network Twitter

F A X

Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Telefax: 03018 527-1830

Jan. 14, 2019

Subject: Blocking policy on Social Network Twitter

Federal Labor Minister Heil,
  • In January 2015 I started informing the German Federal Labor Ministry via emails and PDFs about criminal endeavours of public servants from the Labor Agency Munich and the Jobcenter Munich against me and my Tibetan daughter. 
  • We are looking at black mailing (€ 10,000!) by the civil servant criminal Manfred Jäger (Labor Ag. Ingolstadt) in tow with hanger-on Martina Musati (Labor Ag. Stuttgart) in August 2012.
  • We are looking at a secret phone call by the civil servants C. Bechheim and C. Bockes (Labor Ag. Munich). Covered up for over five years under breach of Art. 6 ECHR by the Munich police, Munich court and Munich “lawyer” and fraudster cum double-crosser Aglaia Muth.
  • This government censorship trio was irked by blog posts, like a negative post about the company Zalando, situation at schools and kindergarten, etc.
  • And we are looking at the criminal (libel) civil servant & Useful Idiot Jürgen Sonneck who sent a criminal complaint against me via email to the Munich police in May 2015 using the false name “C. Paucher”. Subsequently in Oct. 2015 our complete IT equipment was confiscated! When I managed to blow his cover in July 2017, this creep was quickly shifted to another agency within Munich.
  • Some time around 2017 or first half 2018 I (@ErebusSagace) was blocked @BMAS_Bund on Twitter.
  • Two enquiring emails to the ‘Social Media Editor of the Public Relations Unit of the Federal Government Commissioner for Culture and the Media’ Dr. Katharina Henschen on Aug. 25 and Sept. 01, 2018 as to why I was blocked were left unanswered!
I demand to know why I was blocked on Twitter. I would appreciate a written answer stating the reason(s) and the official ministry’s policy on blocking on social networks by February 08, 2019. Preferably in Pdf form, s'il vous plaît.
  • I trust you are aware that freedom of information comprises of two components: the principle of democracy according to Article 20 (1) Basic Law and the right to privacy according to Article 2 (1) in conjunction with Article 1 (1) Basic Law, because information is a vital element on the path to development of a personality.
  • May I also draw your attention to “The Leipziger-Volkszeitung” decision of the Federal Constitutional Court (BVerfG) of October 3, 1969, in which the Federal Constitutional Court deals with the importance of the Freedom of Information (Rezipientenfreiheit) as an independent fundamental right.
  • The Court’s decision has some peculiarity in that “this fundamental right was introduced only after 1945 on the basis of the experiences with the state steering of the information and Gleichschaltung in the Nazi state in Germany” (Wikipedia, see above).
  • Furthermore, a glance across the pond could serve as an example of free speech and information: “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment”. I encourage you in particular to read paragraph 1 and 3 and perhaps gain some inspiration.

Thank you,

Civil servants Censorship Trio Bockes/Bechheim/Jäger

Criminal civil servant Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher'
Covered by Munich police and Munich court

Fly-by-night lawyer, fraudster cum double-crosser Aglaia Muth, Munich
Fucks you over for money

12/03/2018

Detlef Scheele, Bundesagentur für Arbeit, auf Bullshit Tournee durch deutschen Fake News Pressesumpf










@Bundesagentur blockt auf Twitter

German Ministries/Gov. Agencies Social Network Blocker Nazis

10/10/2018

Strafanzeige gegen Richter des Landgerichts München I und OLG München

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

08. Okt. 2018

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen das

Landgericht München I und OLG München

In der Sache Az. 1 W 564/18 (betreff Staatliches Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Nötiger Jäger der neoliberalen Arbeitsbehörde Ag. f. Arbeit München. Akteneinsicht verweigert unter Brechung von Art. 6 EMRK von 2013 bis Juli 2017!) vertreten durch die Richter des OLG Dr. Steiner, Richterin Schäfer und Rieger.

In gleicher Sache beim LG mit Az. 15 O 767/18 durch die Richter Dr. Tholl, Richterin Kern und Richterin Dr. Höffe.

In der Sache Az. 1 W 1290/18 (betreff charakterlich verrottete Beamtentype Jürgen Sonneck, nach dezidiert scharfen Kommunikationen meinerseits mit Bundesministerien in Berlin und Polizeipräsident von München, in denen ich eine Untersuchung dieses verlotterten Beamten forderte, von seiner damaligen Funktion des stellv. GF des Jobcenter München zum Ref. f. Bildung und Sport in auffälliger Windeseile Tage später transferiert!) vertreten durch die Richter des OLG Dr. Steiner, Richterin Schäfer und Dr. Brünink, LL. M. (Austin)¹.

In gleicher Sache beim LG mit Az. 15 O 4865/18 durch die Richter Dr. Tholl, Dr. Sindelar und Richter.

wegen Rechtsbeugung § 339 StGB und Betrug § 263 Abs. 1 StGB.

Begründung

Ich erhielt als letzte Korrespondenz einen Schnorrerbrief getarnt als Mahnung der Landesjustizkasse Bamberg über je € 60,- Beschwerdegebühr; Gesamtsumme € 125,- (Kassenzeichen: 628182472409). In Münchner Gerichten werden offensichtlich Rechtsbrecher kostenpflichtig gedeckt und Pkh verweigert.

Ich verweise auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 BvR 2577/14 und hier die Rn. 5 bis 8 in Bezug auf das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Insbesondere heisst es unter Rn. 7 und 8:
bb) Soweit das Kammergericht unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausführt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch mitteilen müsse, was bisher im Ermittlungsverfahren geschehen ist und was die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (so Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), erscheint dies jedenfalls dann überzogen, wenn die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft insoweit keine Angaben enthalten und der Antragsteller diese Kenntnisse erst durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erlangen kann (§ 406e Abs. 1 StPO). Die bloße Erteilung von Auskünften, zu denen keine Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (vgl. § 406e Abs. 5 StPO), dürfte zur Erfüllung der vorgenannten Anforderungen nicht genügen. Wenn ein Antragsteller sich aber zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe eines Rechtsanwalts bedienen muss, widersprechen die aufgestellten Anforderungen an den Inhalt des Prozesskostenhilfeantrags offenkundig dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens und stellen insoweit überzogene Anforderungen an den Zugang zu Gericht dar.
b) Auch soweit das Kammergericht beanstandet, dass sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eingelassen hätten und ob Zeugen vernommen worden seien (Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), verstößt dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Wenn, wie vorliegend, nach den Feststellungen des Kammgerichts der Antragsteller den Inhalt der Bescheide von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft als solchen mitgeteilt hat, sind darüber hinausgehende Anforderungen an das Vorbringen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht zumutbar, da die verlangten Kenntnisse erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen beigeordneten Rechtsanwalt erlangt werden können.
Weiters auf den Beschluss BVerfG 2 BvR 1568/12.
1. Wenngleich das Grundgesetz den Staat verpflichtet, Grundrechte des Einzelnen zu schützen, so besteht doch regelmäßig kein grundrechtlich begründeter Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter. 
2. Anderes kann allerdings gelten, soweit der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - wie insbesondere das Recht auf Leben - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und der Gewalt führen kann. 
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
4. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane, die zu gewährleisten haben, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen von Rechtsgütern auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Erfüllung der Verpflichtung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen. 
5. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen decken sich weitgehend mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Nach der maßgeblichen Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen die Ermittlungen prompt, umfassend, unvoreingenommen, gründlich und außerdem geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen. Konventionsrechtlich relevant sind Ermittlungsfehler allerdings nur dann, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden. 
Der Rechtsbrecher Manfred Jäger, Mitglied des staatl. Zensur-Trios, wird seid 2013 von der Münchner und bayerischen Justiz gedeckt und vor Strafverfolgung als Nötiger geschützt. Die Existenz des Zensur-Trios wurde mir unter Europa Rechtsbrechung der Münchner Justiz und der Betrügerin & "Rechtsanwältin"  Aglaia Muth bis Juli 2017 vorenthalten!

Das LG bemängelt im Fall Az. 15 O 767/18 einen fehlenden Antrag und die Benennung der Höhe der Schäden. Dies ist gelogen, denn die einzelnen Zahlenposten sind aufgeführt!

Im Fall Az. 15 O 4865/18 meint das Gericht in Fall Az. 821 Ds 112 Js 168454/15 einen Verstoss gg. § 86a StGB zu sehen. Nur im vorigen Jahrhundert residierende Provinz-Richter, die das Wesen eines Memes hinten und vorne nicht verstanden haben, kommen zu einer solch verrückten Einschätzung. Das Gericht bestätigt seine völlige Lächerlichkeit und Parteilichkeit, wenn es behauptet, ich hätte keinen Beweis geboten, Jürgen Sonneck sei der Absender dieser verblödeten Anzeige gewesen. Das Gericht macht sich weiters lächerlich, wenn es auf die "Ermittlungsakte" hinweist. Es sind in Sachen des hinterhältigen und von Polizei und Justiz gedeckten Behörden-Schlawiners Jürgen Sonneck keinerlei Ermittlungen erfolgt. Er wurde auch trotz meines Antrags explizit als "dringend Tatverdächtiger" nicht zum Berufungstermin am 15.02.2017 geladen. Stattdessen Polizist Carstens, der nicht einmal die Worte für einen halben Satz zügig finden und formulieren konnte und der Feinheiten der deutschen Sprache nicht mächtig ist (siehe seine Posse von 'Polizeibericht').

Lassen sie sich in der Provinz Bayern inspirieren von der sozialialistischen, pardon, sozialdemokratischen Bundesjustizministerin Barley:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU.
Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Das Comportement dieser angeführten Richter entspricht nicht den Mindestanforderungen an ein Gericht, das auf Rechtstaatlichkeit zu fussen vorgibt. Nehmen sie unverzüglich diese perfide Rechnung zurück und sorgen sie dafür, dass die Behörden-Rechtsbrecher vor Gericht gestellt werden.


¹ Vermutlich zur Ständewahrung angeführt. Ähnlich Dippel Ing und Dippel Ing. (FH).


. . . . . . . . . . .


Münchner Richter und Staatsanwälte sind zu dumm (und hintertrieben), ein Meme zu verstehen.

10/08/2018

Strafanzeige  gg Landgericht München I wegen Rechtsbeugung § 339 StGB in Sachen Manni Jäger, Ag. f. Arbeit, und Gang

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

07. Okt. 2018

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen das

Landgericht München I

wegen Rechtsbeugung § 339 StGB.

Begründung

Mit Schreiben vom 05. Nov. 2017 hatte ich beim LG München I meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Erlangung der Wiederaufnahme des Falles mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 persönlich abgegeben, nachdem mir so im ersten Stock der Nymphenburgerstrasse geheissen worden war.

Dies nach Kontaktaufnahme und Beschwerde beim Präsidenten des OLG über die Verhandlungsabläufe vor dem AG und LG, die verblüffend unsägliche Leistung einer Person Aglaia Muth, die sich als Anwältin ausgebend eher eine Gelegenheit zum remunerierten Füsse vertreten und andere Tapeten anzusehen suchte.

Am 08.11.2017 erhielt ich von einer JOSekr'in des LG München  I ein Schreiben mit der Mitteilung der Nichtzuständigkeit und der vollzogenen Weiterleitung in richterlichem Auftrag an die Staatsanwaltschaft. Also die Staatsanwaltschaft, die sich standhaft unter Brechung von Europarecht von 2013 bis Juli 2017 weigerte, Akteneinsicht wegen, wie es StA Preuss formulierte, "schutzwürdigen Interessen" zu gewähren. Mittlerweile ist trotz meines letzten Schreibens vom 03. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft weiterhin keinerlei Resonanz zu erkennen.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden:
„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie […]. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen“ (BVerfGE 107, 395/407).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit auch das „prozessuale Vertrauen“ (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42) darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Dieses Recht auf Anhörung wurde mir aufgrund der von allen Seiten verweigerten Akteneinsicht von 2013 bis Juli 2017 grundsätzlich genommen. In einem vorprozessualen Schreiben bot mir gar das AG München unterstellend das Angebot auf geistige Unzurechnungsfähigkeit zu plädieren an, dem durchtriebene "Anwältin" Aglaia Muth pekuniär in Vorfreude lechzend beipflichtete.

Der Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 dürstet regelrecht nach Wiederaufnahme und dies nicht nur aus der bedauerlicherweise ihm nicht gegönnten rechtsstaatlichen Zuwendung, sondern insbesondere aufgrund der nach Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnis der Existenz eines Medien-Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München bestehend bestehend aus  den Herren Bechheim, Bockes und dem Nötiger Jäger, gedeckt von Polizei und Justiz.

Der Aktualität und Vollständigkeit halber muss hier die wundersame Erweiterung dieses Zensur-Trios in ein Quartett Erwähnung finden. Basierend auf unterstellter Kontinuität der Verweigerung von Akteneinsicht und polizeilichem wie anwaltlichem Cover (RA Aiko Petersen im Mai 2015) fühlte sich der ex-stellv. GF und Beamte (!) des Jobcenter München Jürgen Sonneck sicher, eine Monate vorher geplante Strafanzeige online und völlig verblödet unter Angabe eines falschen Namens absenden zu können und dabei unentdeckt zu bleiben.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten auch nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl BVerfG, 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106 <129>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lässt, - es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

Gerade im Hinblick auf den Artikel 19 Abs. 4 GG wäre das dem Gericht gut angestanden, besagte er doch
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Diese grundsätzliche Bedeutung ist hier offensichtlich gegeben, da zur Rechtswahrnehmung finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, die durch die Überstellung meines Antrags an die StA und dessen Nichtbearbeitung mir bewusst genommen werden sollen.

Anlässlich der Rede von der Bundesjustizministerin Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin gab die Ministerin zu bedenken:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU.
Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Der dem Fall zugrundeliegenden Karikatur von Kanzlerin auf Lebenszeit Merkel in Nazi Uniform ist im damaligen Kontext nicht die entsprechende und ihr gebührende Würdigung angediehen worden; im aktuellen neonationalistischen (Mark Blyth) Kontext ist diese Person zu einer grotesken Travestie mutiert. Der rustikalen bayerischen Behörden-Statur Manni Jäger sollte Gelegenheit gegeben werden zu belegen, dass er nicht nur plump-dumme Erpresserschreiben verfassen kann und weshalb ihm mein Merkel-Nazi Bild negativ aufstiess und nicht die gleichen in den deutschen Medien. Ich verlange die Ladung des Nötigers M. Jäger schon jetzt.

Das Münchner Gericht sollte sich diesem von Ministerin Barley inspirierten Pakt anschliessen und der Qualität offensiv das Wort reden. Ich verlange Pkh zur Durchsetzung meiner Rechte der freien Meinungsäusserung mittels eines Anwalts.

8/16/2018

Es wird der Beschluss in Gänze angefochten, Aufhebung beantragt, da Identität des Absenders der Strafanzeige unter falschem Namen, Nazi-Stil Denunziant Jürgen Sonneck, bereits Mitte 2017 durch behördliche Intervention überzeugend bestätigt wurde.

Jürgen Sonneck, alias C. Paucher, bevorzugt
den dunklen Siff der Anonymität.
Insbesondere auf dem Internet.
Hier ist er links zu sehen.
Staatl. BMAS Heinrich Himmler
'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0'
Medien-Zensur-Trio Bockes/Bechheim/Jäger
(geniessen schutzwürdige Interessen,
so StA Peter Preuss)

. . . . . . . . .

Landgericht München I
Prielmayerstrasse 7
80335 München

cc Bundesministerien, Beamtenbund, JC, Ref. Bildung und Sport

15. Aug. 2018

Az. LG - 15 O 4865/18

B e s c h w e r d e

Ich (im Folgenden der 'Beschwerdeführer' (Bf.)) erhebe unter Bezug auf § 567 ZPO Abs. 1 Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 30.07.2018 mit Az. LG - 15 O 4856/18, förmlich zugestellt am 02.08.2018. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Damit ist die Beschwerde fristgemäss eingereicht.

Begründung

Es wird der Beschluss in Gänze angefochten und dessen Aufhebung beantragt, da die Identität des Absenders der Strafanzeige unter falschem Namen, Nazi-Stil Denunziant Jürgen Sonneck, bereits Mitte 2017 durch behördliche Intervention überzeugend bestätigt wurde. 

Weiters wird festgestellt, die Richter belegen mit ihrem Beschluss eine Diskontierung der deontologischen Ethik, egalisiert durch Mood Affiliation als auch provinz-typisch blasierten ipse-dixitism.

Zufälligerweise hatte schon am 28.06.2018 das OLG die Ablehnung der Klage des Bf. gegen das Nazi Heinrich Himmler 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Erpresser Jäger von der Agentur für Arbeit München beschlossen (Az. 1 W 564/18). Quelle surprise.

Vorab sei zum Beschluss S. 2 II oben bemerkt, dass der Bf. in einer Email vom 11. März 2018 an das  Jobcenter München nach Rückgabe einer Festplatte, die von der Münchner Justiz mit völlig lachhafter Begründung einbehalten worden war (wonach die Festplatte einen Beleg in Form eines Docs enthielt. Dieses Doc lag StA Steinkraus-Koch jedoch schon seit Monaten in Briefform vor und zwar vom Bf. gesandt. Da gab es nichts mehr zu beweisen!!!), nunmehr den diskontierten Betrag von € 1.460,49 zzgl. Ersatz des MacBook Pro seiner Tochter forderte. Dieser Laptop wurde bekanntlich von der Münchner Justiz mutwillig beschädigt zurückgegeben (Zeugin: seine Tochter). 

Nr. 1 (Im Beschluss S. 2 unter II)

a) Zunächst nimmt der Bf. mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Richter des LG München in ihrem Beschluss seine von Beginn empirisch gewonnene und veröffentlichte Einschätzung grundsätzlich einhellig teilen, wonach ein JC Mitarbeiter der Absender der Online Anzeige unter falschem Namen ist, wenn sie schreiben "Es ist schon nicht erkennbar, welche Pflicht der Mitarbeiter des Jobcenters verletzt haben soll".

b) Entgegen der Beurteilung der 2. Strafkammer war der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss eindeutig rechtswidrig. Er war zum einen nicht unterschrieben, zum anderen basierte er auf rechtswidrigen einseitigen Ermittlungen. Die Anzeige im Stil eines Nazi-Denunziators durch Jürgen Sonneck war ein Eingriff in die freie Meinungsäusserung. Das Bild mit Marissa Mayer ist offensichtlich eine Karrikatur, die sich wahrscheinlich ob bukolischen Umfelds der Münchner Justiz nicht erschloss. Ziel dieser charakterlich verkommenen Person Jürgen Sonneck war in behörden-typisch primitiv-dummer Provenienz, weiteren Schaden gegen den Bf. und seine tibetische Tochter zu infliktieren. Dies begründet im Modus operandi des  Jobcenter München als eine rassistische Verbrecher-Bundesbehörde.

c) Nur in Parenthese: Die Behauptung, ein Sachverhalt sei gemāss § 154a StPO ausgeschieden worden, ist falsch. Fakt ist, dass 90% der Klage zusammenbrachen wegen mangelnder Rechtskenntnis der StA und insbesondere Richterin Birkhofer-Hoffmann, abgerundet durch eine fabrizierte Beleidigungsklage vom ledigen blonden Fräulein Richterin Pabst basierend auf unzureichender Kenntnis ihrer Muttersprache Deutsch! Die Tochter des Bf. war teils Zeugin und genoss den Unterhaltungscharakter der Richterin Birkhofer-Hoffmann.

d) Der Hinweis der Richter, "die Anzeige einer Straftat ist jedoch nicht pflichtwidrig" ist an interessierter Parteilichkeit nicht zu überbieten. Eine Anzeige eines Beamten unter falschem Namen abgegeben konveniert also in der Provinz Bayern mit dem § 77 BBG? Eine interessante Perspektive bayerischer Richter. Kudos! Allerdings wird der Geruch der Kungelei unerträglich.
  1. Wie die Karikatur des Bf. eine Straftat darstellen soll, wenn die verlogene (meine Erfahrung basierend auf drei Instanzen) OStAin Tillmann unter Az. 115 UJs 727000/17 (Betreff: Meine Strafanzeige vom Sept. 2017 gg. den Münchner Merkur wg. Abbildung von Kanzlerin auf Lebenszeit DDR Merkel in Nazi Uniform mit Hakenkreuzen) keine Straftat vorliegen sieht, ist unerfindlich (siehe: "Oberstaatsanwältin Tilmann, Sie wirken mit Ihren Doppelstandards in Sachen Swastika noch adretter und attraktiver".
  2. Umso mehr unerfindlich nach den Ermittlungen durch StA Deutschler aus Mainz mit Az. 3100 Js 30875/17 als auch
  3. die StA in Hamburg vom 20.02.2018 und Az. 7101 Js 742/17 zu Hitler in vollem Lametta (siehe Blog Post: "Parbleu! OStA Weiß hat bei Hamburger Staatsanwältin kein Glück. Woran haperts wieder in Bayern?". Nbb sehr engagiert untersucht von der StAin; da kann der Kangaroo Court München eine Menge lernen.
    Nr. 2 Der Beschluss bemängelt fälschlicherweise, "es sei kein Beweis dafür angeboten, dass es sich bei dem Anzeigeerstatter "C. Paucher" tatsächlich um einen Mitarbeiter des Jobcenters handelt. ... lediglich Mutmaßungen". Damit belegen die Richter in ihrer Voreingenommenheit, die Akte überhaupt nicht gelesen zu haben.

    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

    a) Fakt ist, die ursprüngliche diesem Fall zugrundeliegende Klage beim SG München stammt vom 14. Okt. 2017 und listet erdrückende Indizien auf. Siehe unten unter 'A. Kommunikationen Nr. 1'.
    1. Schon am 26. April 2016 erbat der Bf. von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
    2. In einem weiteren Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat der Bf. um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016.
    3. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
    4. Siehe auch Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 mit dem AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15. Der Nazi-Stil Denunziant Sonneck wurde nicht geladen wegen begründeter Befürchtung, der Bf. würde ihn im Gerichtssaal demontieren.
    Mehr zu weiteren einschlägigen Kommunikationen weiter unten unter A. Kommunikationen.

    b) Die "lediglichen Mutmaßungen" zu Jürgen Sonneck als Täter sind stringend und in ihrer Chronologie erdrückend und offensichtlich. Ausserdem muss erstaunen, wie nach all den veröffentlichten Kommunikationen des Bf., die J. Sonneck eindeutig und explizit mit vollem Namen nennen - sowohl an Bundesministerien in Berlin, Beamtenbunde, Stadt München, JC, sowie auf Twitter und Blog -, Jürgen Sonneck bis heute keine Verleumdungsklage gegen den Bf. eingereicht hat! Jürgen Sonneck bevorzugt in Jobcenter-typischer Primitivität den Mantel der Dunkelheit, den feigen Hinterhalt und das memmenhafte, testikellose Verkriechen.

    c) Im Februar 2018 erfuhr der Bf. von der umweltfreundlichen und nachhaltigen Entsorgung von Jürgen Sonneck, der vormals über Jahre das Pöstchen stellvertr. GF des JC München innehielt, in die Beamten-Asyl-Obhut des Referats für Bildung und Sport München. Dieser Fakt allein muss für süffisantes Stirnrunzeln sorgen, wenn er auf "lediglichen Mutmaßungen" beruhen soll.

    d) Der klammheimliche Transfer steht in konsequentem und direktem Zusammenhang mit den folgenden Anschreiben des Bf., in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:
    1. Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck".
    2. Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015".
    3. Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein". Dies bezog sich auf die auffällige Wiederholung in der Anrede in der Online Anzeige, nämlich "Sehr geehrte Damen und Herren". Es war die gleiche Formulierung wie in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 an die Polizei. Hier hatte mein Kungelanwalt Aiko Petersen Auskunft des Senders verweigert. Zeugin ist die Tochter des Bf. anlässlich ihres Gesprächs nach der Berufungsverhandlung am 06.05.2015 direkt auf dem Vorplatz der Nymphenburger Strasse. J. Sonnecks Online Anzeige stammt vom 07.05.2015, denn Geisteshoncho Jürgen hatte beim LG M am 07.05.2015 angerufen und sich über meine Verurteilung erkundigt. Sich absolut sicher wiegend ob ihm bekannter Akteneinsichtsverweigerung durch die Münchner Justiz und sonstiger Omertà, sandte er kurz vor 20 Uhr seine Monate vorher geplante Anzeige ab. Das war stümperhaftes, viel zu perfektes Timing! Der Jürgen kommt einfach zu früh.
    4. Am 11. Juli 2017 Pdf gesandt an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
    5. Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
    Daraufhin wurde der Jürgen offenkundig zu "heiss" und war nicht mehr zu halten. Am 31. Juli 2017 erhielt der Bf. nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München Mitarbeiter eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf Nazi-Stil Denunziant J. Sonnecks Email Adresse! Im Februar 2018 erfuhr der Bf. dann von der Beamten-Asyl Gewährung des Referats für Bildung und Sport München, korrupt wie München ist.

    Nr. 3 Weiters wird im Beschluss fälschlicherweise behauptet, "aus der Ermittlungsakte sind keine Tatsachen erkennbar, die die Vermutung des Klägers stützen könnten".

    Was für eine Überraschung! Fakt ist, die Polizei hat bewusst und maliziös intentioniert keinerlei Ermittlungen eingeleitet, obwohl die IP Adresse des Absenders bekannt war! Ein dreckiger Blogger war auszuschalten und ein Behördler zu decken. Auch die Staatsanwaltschaft ermittelte rechtswidrig einseitig. Der § 160 Abs. 2 StPO bestimmt: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

    Grundsätzlich hat der EGMR festgestellt, dass der Grundsatz der „Waffengleichheit“ zu beachten ist (EGMR vom 23.6.1993 im Fall Ruiz-Mateos – ÖJZ 1994, 105; vom 22.2.1996 im Fall Bulut – ÖJZ 1996, 430; vom 23.10.1996 im Fall Ankerl – ÖJZ  1997, 475; VfSlg. 13.702 und 15.840). Der EGMR hat sich mehrfach zum Recht auf Zeugen und deren Befragung geäussert. So im Fall Rachdad gegen Frankreich vom 13.11.2013, BeschwNr. 71.846/01, Rz. 24   (u.a. Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen) und im Fall Hümmer v.  Germany  (no.  26171/07).

    Diese Waffengleichheit wurde bei dem Bf. bewusst untergraben. Die Münchner Polizei wusste seit 2012, wer der Betreiber des Blogs ist und in diesem Fall war es wiederum die Hoffnung, durch die zweite Computerbeschlagnahme an den Blog zu gelangen, um ihn löschen zu können. Zu der maliziösen Intention der Münchner Polizei passt auch die Beschlagnahme des Smartphones OHNE Gerichtsbeschluss. Wie bei den Nazis.

    Desweiteren war geplant, in Nazi Heinrich Himmler Sippenhaft-Manier das Smartphone der tibetischen Tochter des Bf. zu beschlagnahmen und sie in Himmler Sturmstaffel-Manier zu durchsuchen. Die Polizisten zeigten auch den insbesondere in Bayern bekannten institutionellen Rassismus als ein männlicher Polizist sofort bei Betreten der Wohnung die Tür zum Zimmer der Tochter aufriss ohne anzuklopfen. Eine rassistische Aggressivität war spürbar, wie sie dem Bf. in der Bauern-Provinz Bayern sattsam bekannt ist.

    Nazi-Stil Denunziant 'Gaylord Fancypants' Jürgen Sonneck
    1. baute auf die vermeintliche Sicherheit und Fortsetzung der Verweigerung der Akteneinsicht durch den Kangaroo Court München im Komplott mit der "Anwältin" und Betrügerin Aglaia Muth im Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 und RA Petersen im Mai 2015.
    2. In seiner rachlüsternen Dummheit übersah dieser Naivling, dass zu viele Leute involviert waren; irgendwann kippt einer und Jürgen landete im voiture-balai.
    3. Das Timing war stümperhaft, viel zu perfekt und überhastet.
    4. Und wer sonst als ein sykophantisch dackelnder stellv. GF sollte auf die Treppenwitz-Idee eines typischen Nützlichen Idioten kommen und einen Blog Post über ein lediges Fräulein im prä-menopausalen Alter, also dem Ende des femininen Haltbarkeitsdatums sich nähernd, damit ein Ladenhüter auf dem Heiratsmarkt und zufällig noch seine Chefin, als Grundlage einer Strafanzeige wegen #hatespeech zu nehmen, wenn dieser Blog Post schon sechs Monate alt ist?!
    Jürgen Sonneck ist die Personifizierung der typischen Hässlichen Deutschen mit ihren zwei DNA-garantierten Charaktereigenschaften: Missgunst und Schadenfreude.

    A. Kommunikationen

    1. In der zugrundeliegenden Klage des Bf. an das Sozialgericht München vom 14. Okt. 2017 werden überzeugende, auffälligste und vernichtende Indizien aufgelistet, die klar auf den Nützlichen Idioten des JC München Jürgen Sonneck deuten. Es heisst dort u.a.:
    "Ich habe sehr fundierte Gründe, basierend auf auffälligen Indizien dieser Email zusammen mit früheren Strafanzeigen gegen mich, den stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck als den Absender zu vermuten. Die auffälligen Indizien sind:
    • Fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren (siehe meine Klage vom 03. Sept.2017 gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim mit dem Az. S 24 SV 48/17).
    • Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, die Strafanzeige würde mir nicht ausgehändigt werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete mir partielle Einsicht in 2016!
    • Direkt damit verbunden die Annahme des Anzeigenden, ich würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von mir und meiner Tochter genüsslich abbügelte. ...
    • Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
    • Die Unterlassung von KOK Carstens vom Kriminaldezernat 44 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Der §258 STGB drängt sich auf. Eine Beschwerde in Englisch wurde mittlerweile an das Polizeipräsidium München geschickt und wurde wie zwei andere Beschwerden nicht beantwortet! OStAin Tilmann behauptete in Ihrem Schreiben com 01.06.2017 FÄLSCHLICH, ich hätte Antwort erhalten.
    • Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei. Dies ist genau ein Tag, nachdem ich wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der ich schon in einem früheren Fall verloren hatte (dies verstösst gegen Artikel 6 EMRK, siehe u.a. die Entscheidung des EGMR CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83) und hier die Absätze 44, 53 und 59). Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung."
    • Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
    • Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Er gleicht im Sujet und Dümmlichkeit dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 gegen mich in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter.
    • Weiter auffällig ist die Tatsache, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
    • Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237.
    • Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, mir seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
    • Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch den zwei "Rechts"anwälten absolut sicher sein!
    • Am 11. Juli 2017 sandte ich ein Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlichte es auf meinem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Ich verlangte ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
    • Seit mindestens 31. Juli 2017 ist Jürgen Sonneck nicht mehr unter seiner Jobcenter Emailadresse zu erreichen!
    ...
    Ausserdem ist diesem Zusammenhang wichtig, noch einmal zu wiederholen, dass mein damaliger Verteidiger für diese Berufungsverhandlung, RA Dr. Aiko Petersen, auf meine Interessenbekundung zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Meine Tochter war Zeuge meiner Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà sicher sein."
    2. In seinem Schreiben an das Landgericht München I vom 02. Mai 2018 an Frau Britzke wiederholte der Bf. wichtige Punkte aus der Klage an das SG München noch einmal.

    Weiters verwiess er auf seinen Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 vor dem LG München I in der Angelegenheit Az. 18 Ns 112 Js 168454/15, in dem früheste Vermutungen in Richtung Jobcenter schon in 2016 geäussert wurden, die sowohl das AG und das LG nicht interessierten.

    3. In einem weiteren Schreiben an das Landgericht München I vom 24. Juni 2018 legte der Bf. noch einmal die Faktenlage dar. Interessanterweise führte das zugrundeliegende Schreiben des LG die Online Anzeige des niederträchtigen Behörden-Schlimazls Jürgen Sonneck in Anführungsstrichen als "Anzeige". Deutlicher kann ein Gericht sich nicht desavouieren und seine Parteilichkeit demonstrieren.
    "Die chronologische Faktenlage belegt einen überzeugenden Kausalnexus. Hier seien exemplarisch angeführt meine Initiativen basierend auf ostentativen und klar stukturierten auffälligen Indizien:
    • Schon am 07. Jan. 2017 schrieb ich an Frau Heckner beim Landgericht München zum Fall AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15 meine Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
    • Gefolgt von meinem Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 mit dem AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15.
    • Weiters meine Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt § 258a STGB.
    • und weitere wie schon oben angeführt.
    Es folgte die vernichtende Feststellung, die die Maske von der Fratze der Münchner Justiz riss:
    "Letztendlich aber bot doch das Gericht, AG, LG und die StA, selber den besten Beleg: in der konsequenten Weigerung Jürgen Sonneck zu laden. Genau so, wie die Details der heimlich Anzeigenden des Zensur-Trios der Agentur für Arbeit, Bechheim/Bockes/Jäger, von 2013 bis Mitte 2017 von der Münchner Justiz unter Verschluss gehalten wurden."
    Ausserdem verwies der Bf. auf den bekannten Ententest.
    'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.'"
    B. Coda

    Die ganze durchtrieben-demente Handlungsaktion dieses deutschen Behördentypen Jürgen Sonneck lassen vielmehr die mutwillige Intention eines Vertreters dieser neoliberal-faschistischen, bundesweit operierenden und armutsgarantierenden Verbrecherbehörde Jobcenter erkennen. Eine Firma, die u.a. Ferienverdienst der Tochter des Bf. hat stehlen lassen und ihren Untermietvertrag in typisch deutscher rassistischer Manier als unglaubwürdig (sic) bezeichnet. Hierin wird diese Behörde von einer Justiz mit bekannt Institutionellem Rassismus gedeckt.

    Nach Beschlagnahme des Laptops seiner Tochter hatte sie grosse Schwierigkeiten in bestimmten Aufgaben in der Schule und musste sich im schulischen PC-Raum behelfen. Das sind die Faux Frais für Migranten im widerwärtigen Rassistenland Deutschland, dessen einziges Interesse die garantierte Bereitstellung billigen Arbeitsmaterials ist und die heruntergekommene bayerische Justiz ist der Henkersknecht.

    Diese Aktion des Nazi-Stil Denuzianten Jürgen Sonneck wurde noch kongenial von der Münchner Justiz komplettiert durch die mutwillige (!) Beschädigung des Computers der Tochter ds Bf., der geplanten Körperdurchsuchung von ihr und Beschlagnahme ihres Smartphones OHNE richterliche Anordnung! Wie im Faschismus. Deutschland ist ein dreckiges Rassistenland und widerwärtiges anti-Moslem Hetzerland.

    In dieses Szenarium passt exakt die von 2013 bis Juli 2017 verweigerte Akteneinsicht der Münchner Justiz und betrügender "Anwältin" und Kungeltante Aglaia Muth ("schutzwürdige Interessen" so der glatzköpfige StA Peter Preuss) in Sachen Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0'-affines staatlich-beamtetes Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger (Fall Az. 18 Ns 112 Je 203869/12) der Agentur für Arbeit München. Basierend auf geheimer Absprache (u.a. geheimes Telefongespräch von Zensur-Hengst Bechheim mit Polizei) entschied sich damals die Staatsanwaltschaft für das Quid pro quo Merkel-Nazi Bild als Klagegrundlage. Selbstverständlich kam sie ihrem Staatsauftrag nach und sah ab von den Bildern der deutschen Fake News Schmierfinken, vulgo Journalisten genannt (siehe grundsätzlich Bilder auf Blogpost*). Bis heute windet sich der Kangaroo Court München und verweigert Wiederaufnahme des Falls. Ebenso wurde PKH verweigert im Bestreben der Münchner Justiz, den plumpen Erpresser Manfred Jäger zu decken.


    * Falls der Münchner Justiz die Bilder nicht konvenieren, schlage ich die Sendung eines SWAT Teams vor.

    . . . . . . . . .

    Die Doppelstandards in Deutschland, einem Land ohne Recht auf freie Meinungsäusserung. Dies noch bestätigt durch das 'Jester Ensemble' in Karlsruhe.

    Meine Tochter nach 13 Jahren (die hoffentlich bald zu Ende gehen) in Deutschland wörtlich: "Es gibt keine freie Meinungsäusserung in Deutschland". So geht erfolgreiche Integration.

    StAin in Hamburg: Kein Verstoss gg. § 86a StGB

    Wir schalten kurz live in die muffigen Katakomben des Kangaroo Courts München. Vorsicht, noch immer gewöhnungsbedürftiges Aroma im ersten Stock der Nymphenburger Strasse nach fünfjährigem Investment Kongress zum Thema "How to best allocate € 65 million in times of the Draghi NIRP'.

    Kangaroo Court München: staatszersetzender Angriff.
    Verstoss gg. § 86a StGB durch niederkastige Bloggerdrecksau.

    StA Mainz: Kein Verstoss gg. § 86a StGB

    Herbe Münchner OStAin Tilmann: kein Verstoss gg. § 86a StGB
    (nachdem diese Bloggerdrecksau Strafanzeige gestellt hatte)


    Diese Deutschen bestehen ja so auf ihre/n Disclaimer/Distanzierung. Wie immer, wenn man etwas weiss waschen will. Hier isser.

    (1) Bild mit Dank an die Stadt München.