10/13/2019

Ich verlange Einsicht in die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Auskunftsverweigerung in Zusammenhang mit Betrug und hier ob der Forderungseinzug überhaupt rechtmäßig auf den Inkasso-Service Recklinghausen vom Jobcenter München übertragen worden ist?

Begründung

Am 04. Okt. 2019 forderte ich vergeblich die in Betrug und Urkundenunterdrückung involvierten Personen Farrenkopf, Nowack, Erhardt und Strama auf, mir bis Donnerstag 10. Okt. 2019 die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen zu senden. Dieser “Service” erpresste von mir und meiner tibetischen Tochter im Rassistenland Deutschland rechtmässig verdientes Ferienverdienstgeld. Diese Erpressung wurde durch die Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München durchgewunken.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden über diese Richter jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“
Ich verlange die Übersendung dieses Übertragungsbeschlusses in Kürze! Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

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