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9/16/2019

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.

7/14/2019

Jobcenter München: "Anwaltskosten zur Erlangung von Gerichtsakteneinsicht sind im Regelbedarf pauschaliert enthalten"

Etwas verspätet veröffentlicht ... und nun registriert unter den Az. L 15 AS 477/19 NZB und L 15AS 478/19 NZB.


Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2019

Betreff: S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17 

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 28. Juni 2019 – Az. S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 04.07.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München (im Folgenden JC) um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht.

Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur im korrupten Bayern!) Mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Hengstes Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Bf. eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt. “Eine Menge deutscher Anwälte sind Arschlöcher”, schrieb ein Anwalt aus den USA dem Bf.

Die essentiellen Bilder sind auf dem Blogpost, der diese Beschwerde wiedergibt, abgebildet. Es sei marginal noch erwähnt, dass der Münchner Staatsanwalt Peter Preuss die Akteneinsicht seinerzeit verweigerte mit dem Hinweis auf "schutzwürdiges Interesse”. In Deutschland gelten keine Rechte für sozialen Harz 4 Abschaum und ähnliche lästige Schmeissfliegen, wie sich der Bf. selber nonchalant tituliert und auch unbehelligt öffentlich so genannt werden darf.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte das JC die Zahlung ab mit der abstrusen und entlarvenden Begründung, solch ein Betrag sei im Regelbedarf pauschaliert enthalten. Daraufhin sandte der Bf. ein Schreiben am 21. Aug. 2017 an das SG München (Anlage 1) und selbiges Schreiben als Pdf ebenfalls am 21. Aug. 2017 an das JC per Email. Die Email trug den expliziten Zusatz “Mein Widerspruch zum Schreiben vom 16.08.2017” (Anlage 2).

Die Behauptung des SG München in seinem Beschluss, “die am 22.08.2017 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 42 AS 2057/17) ist kein Widerspruch im Sinne von § 83 SGG” muss verwundern. Zunächst gibt es kein Schreiben vom 22.08.2017, sondern vom 21. Aug. 2017 und dieses Schreiben ist auch keine Klage, sondern wie es im Brief wörtlich heisst “ein Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017, da ich erst jetzt den abschlägigen Bescheid des Jobcenters (Anlage) vom 16.08.2017 zu meinem Antrag auf Kostenübernahme der RA Kosten einsehen konnte”. Des Weiteren heisst es explizit “Gleichzeitig als Widerspruch in Pdf Form gesandt an das JC”. Wie das Gericht behaupten kann, dies sei “nicht als Widerspruch auszulegen” bleibt unerfindlich.

In diesem Widerspruch heisst es u.a.: “Begründung meines Widerspruchs (siehe Anlage 1):
 Der § 20 SGB I Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besagt: 

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. ... Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Ich habe die diesen Fall betreffenden Passagen in Fettdruck hervorgehoben)
Ich bringe nicht die Phantasie auf, mir vorzustellen, dass zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” eines demokratischen Landes die Kosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht inkludiert sind.
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, wie diesen Fall betreffend Leistungsberechtigte "das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen” haben. ...Unterstellt das SGB tatsächlich, dass Anwaltskosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht als”unregelmäßig anfallender Bedarf zu berücksichtigen ist", um damit zu belegen, dass Jobcenter Rechtsbrecher-Behörden sind? ... Demnach sind also Verstösse gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs.4 GG sowie Artikel 6 Abs.1 und Abs.3c; Artikel 8 Abs.1 EMRK; als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs.1 wie auch Artikel 3 und daraus resultierende Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im “gewährten Regelbedarf abgedeckt"?
Ich sehe einer klärenden Stellungnahme des JC mit Interesse entgegen.”
Dem folgte vom JC nichts mehr!

Laut § 47 Abs. 3 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeblich
(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung ... die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Wenn dem BMAS tatsächlich an einer umfassenden Rechtsaufsicht gelegen wäre, so würde dies auch Grundrechte umfassen.

Mit Verweigerung der Akteneinsicht durch “Pflichtverteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth im Verbund mit Richter Grain und Richterin Baßler und den Roten Divas aus Karlsruhe sollte dieses Medien-Zensur-Trio verdeckt gehalten werden in bekannter Nazi Tradition (siehe T. Adorno “Aspekte des neuen Rechtsradikalismus”), um einem Hartz 4ler die Nichtexistenz von Art 5 GG für Römisch Dekadente klar zu machen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 bestätigt das SG München dies. Damit bietet sich dem Bayerischen Landessozialgericht die Gelegenheit, diesen Eindruck zu korrigieren.

Dass das SG München unter Verweis auf § 144 Abs. SGG eine Berufung nicht zulässt, kann nicht mehr verwundern, wenn, wie das Allensbach Institut feststellte (und international veröffentlicht), “nur noch 18% sind der Meinung, sie könnten sich in Deutschland völlig frei äußern. Nur 59% sagen, dass sie sich unter Freunden frei äußern können und 35% sagen gar, dass freie Meinungsäußerung nur noch im Freundeskreis möglich ist”.

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Das staatliche Beamten-Medien-Zensur Trio Bechheim/Bockes (l)/Verbrecher Jäger (r)



Dies missfiel den Beamtentypen:



Diese Bilder waren kein Problem für den Kangaroo Court München, Medien-Zensur-Trio und Betrügerin & "Rechtsanwältin" Aglaia Muth:





5/17/2019

Dass dem SG München unwohl ist, sich mit solch einem Verbrecher-Typen wie Jürgen Sonneck überhaupt konfrontiert zu sehen, ist nur zu verständlich

FAX

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11

80634 München

Az. S 24 SV 74/18
Ihr Zeichen: DAB 12/19 EM/p

15. Mai 2019

Frau Präsidentin,

Bevor ich zu angegebenem Fall komme, gestatten Sie mir kurz Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.04.2019 zu nehmen. Nach meinen Schreiben an Sie stelle ich eine angenehme Beschleunigung der Dinge fest. Ihren Verweis auf Art. 97 Abs. 1 GG nehme ich wohlwollend zur Kenntnis, allein er konfligiert mit meinen Erfahrungen mit dem Kangaroo Court München in drei Fällen inklusive meiner “Pflichtverteidigerin” & Betrügerin Aglaia Muth im Gespann mit Richtern und Staatsanwaltschaft sowie Arbeitsbehörden-Verbrecher Manfred Jäger (Chef AA Ingolstadt) in 2012/4. So Sie schreiben “Einzelanweisungen der Gerichtsleitung sind unzulässig, wenn ein Richter in rechtsprechender Funktion tätig wird”, ist justament dies das Signal, den Palcoscenico für das Folgende zu öffnen, denn exakt daran gebricht es.

Am 31. Dez. 2018 sandte ich meine zweite Klage gegen den staatlichen beamteten Behörden- Verbrecher Jürgen Sonneck - bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des Jobcenter München und dort u.a. kreativ tätig in Verleumdung (§ 187 StGB) unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 und von mir enttarnt in 2017 - auf Entschädigung an das SG München.
Kurz angemerkt sei, dass meine erste Klage vom 26. Nov. 2017 mit dem Az. S 42 AS 2950/17 an das LG München verwiesen und schlussendlich dort unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht ... das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. ... dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen ...”, kostenpflichtig (!) und lapidar abgewiesen wurde mit Beschluss vom 26.07.2018 mit Az. 15 O 4865/18 und bestätigt mit Beschluss des OLG München vom 27.08.2018 mit Az. 1 W 1290/18. Ohne auch nur einmal die andere Partei einzuvernehmen, wie es § 139 ZPO bestimmt, wurden alle auffälligen Indizien als blosse “Vermutung” abgewiegelt. Diese fortgesetzte Missachtung von Gesetzen durch Münchner Gerichte kann nur interpretiert werden, dass Beamte von neoliberalen Arbeitsbehörden vor Strafverfolgung geschützt werden müssen und kritische Blogger kalt gestellt, geistesaffin mit Joseph Goebbels (1) und Roland Freisler (2).
Mit Schreiben vom 08.01.2019 antwortete das SG lapidar, dass “die Sozialgerichte nicht für die Bearbeitung von Schadensersatzklagen zuständig sind”. Mein Widerspruch am 18. Jan. 2019 wies auf Art. 19 Abs. 4 GG hin und insbesondere die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“), die im Unklaren lässt, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen.

Dieser Widerspruch vom Januar 2019 blieb bis heute unbeantwortet! Dies muss in Zusammenhang mit dem Fall S 42 AS 2755/18 gesehen werden, bei dem meine Klage am 24. Nov. 2018 erfolgte und das SG erst auf mein Drängen Ende April 2019 reagierte, obwohl Rechtshängigkeit nach § 94 SGG unmittelbar durch Eingabe einer Klage erlangt wird!

Zum Thema Herstellungsanspruch heisst es in “Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch” (Kai Grötschel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
“Das BSG geht davon aus, dass der Herstellungsanspruch nur dazu dienen könne, eine sozialrechtliche Naturalrestitution durch ein Amtshandeln zu gewähren – keine umfassende Kompensation für finanzielle Einbußen. Diese Rechtsfolge sei dem alleinigen Anwendungsbereich des § 839 BGB, Art. 34 GG vorbehalten, weil in dieser Frage keine planwidrige Regelungslücke bestünde. Der Bundesgerichtshof hat wiederum diese Rechtsprechung zum Herstellungsanspruch gebilligt und den Herstellungsanspruch als ein besonderes Rechtsinstitut der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt, das gegebenenfalls einen Primärrechten vergleichbaren Schutz gewährleisten könne und ggf. auch über § 839 III BGB oder § 839 I 2 BGB Berücksichtigung fände. Obwohl nach ihren Ausgestaltungen sowohl überschneidende als auch gänzlich unterschiedliche Anwendungsbereiche festgestellt werden können, ist Zivil- und Sozialgerichten inzwischen – weitestgehend im Einklang – eine überzeugende Abgrenzung beider Ansprüche i.S.e. Nebeneinanders für unterschiedliche Anspruchsziele gelungen.“
Es geht also um die Naturalrestitution (3). Das Pdf ‘Geschäftsanweisung zum SGB X der Arbeitsagentur’, Stand: 05/2012, erläutert zum § 14 SGB I den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Siehe insbesondere hierzu BGH - III ZR 201/12.
3.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 01.04.2001, AZ: B 7 AL 52/03 R) hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch folgende Voraussetzungen:
• Der Sozialleistungsträger verletzt eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung,
• zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des 
 Betroffenen (Schaden) besteht ein ursächlicher Zusammenhang,
• der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss 
 durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und
• die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzes- 
 zweck nicht widersprechen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen hat die Agentur für Arbeit dem Berechtigten die Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “Auskunft und Beratung” mit der Polizei in einer des “Sozialrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht”, ausser er geht völlig verblödet davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne auch weiter vertraut werden und er damit unerkannt bleiben.
3.1.1 Pflichtverletzung
Bei der Pflichtverletzung muss es sich Fehler eines Leistungsträgers (§ 12) handeln. Dazu zählt z.B. eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Beratung oder Sachverhaltsermittlung (§ 20 SGB X). Es kommt nicht darauf an, dass der Sozialleistungsträger, der den Herstellungsanspruch erfüllen muss, selbst fehlerhaft gehandelt hat. Ausreichend ist, wenn der Fehler einem Sozialleistungsträger unterlaufen ist, der in den Verwaltungsablauf des herstellungspflichtigen Sozialleistungsträgers einbezogen ist.
3.1.2 Schaden
Ein Schaden liegt vor, wenn eine Leistung zu Unrecht nicht, nur in geringerer Höhe, von einem späteren Zeitpunkt an oder nur für einen kürzeren Zeitraum gewährt wird, eine Berechtigung zu Unrecht versagt oder eine Verpflichtung zu Unrecht auferlegt worden ist. Dem Betroffenen muss durch die fehlerhafte Handlung ein Nachteil/Schaden entstanden sein (Kausalität).
3.1.3 Gesetzlich zulässige Amtshandlung
 Durch eine gesetzliche zulässige Amtshandlung soll der rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der ohne das fehlerhafte Handeln bestanden hätte.
Weiters heisst es unter ‘Mehr zu GA Punkt 1.2’ zur Spontanberatung:
Dazu hat das BSG im Urteil vom 27.4.1995 AZ 11 RAr 69/94 ausgeführt: „Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses ist der LE „spontan“ durch die BA auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. Dies ist allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Dabei sind die objektiven Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen“.
Die “Spontanberatung” der Polizei am 07. Mai 2015 durch Jürgen Sonneck unter falschem Namen kann schlecht wahrgenommen werden als “offensichtlich so zweckmässig ..., dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde”.
Mehr zu GA Punkt 3.1.3 Amtshandlung: 
 

Zulässig sind nur rechtmäßige Amtshandlungen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Amtshandlungen gerichtet, die vorgenommen worden wären, wenn die AA ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. ... Fehlende Tatsachen oder Anspruchsvoraussetzungen können nicht fingiert oder im Wege der Fiktion verändert bzw. geheilt werden, ...
§ 6 Fachkräfte im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gibt vor:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Von Münchner Polizei und Justiz gedeckter Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ kann wohl diesen Ansprüchen nur in der korrupten Provinz Bayern ge”recht” werden. Dass sich das SG München ziert, gar unwohl fühlt, sich mit einer Angelegenheit mit solch einem Typen überhaupt konfrontiert zu sehen, ist nur zu verständlich. Doch neoliberale Wirtschaftspolitik zeitigt seltsame Faux Frais.

Mit besten Grüssen


(1) Joseph Goebbels über Journalisten Blogger: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu
machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).
(2) Roland Freisler: “If you have nothing to bring forward for yourself, be so good as to keep quiet.” (A Noble Treason: The Story of Sophie Scholl and the White Rose Revolt, By Richard Hanser)
(3) So wurden durch die charakterlich verrottete und vorab hinterlistig geplante Aktion des staatlichen Verbrecher- Beamten Sonneck der Laptop meiner Tochter von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und mein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da meine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, mussten wir nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des Jobcenter München/Jürgen Sonneck ein Tablet kaufen. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 von mir an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

5/12/2019

Strafanzeige gg. Amtsstuben-Suffragette Martina Musati nach Beschwerde unter Einsatz ihrer "sozial geschlechtlichen Libido" fussend auf Heiko Maas' Netzdurchwerkelungsmeinungsverrammelungsgesetz

F A X

Staatsanwaltschaft Stuttgart
Neckarstraße 145
70190 Stuttgart

(cc BMAS, BMJV, Kanzleramt, Arbeitsag. Stuttgart, Jobcenter München)


12. Mai 2019

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

Martina Musati

Regionaldirektion Baden Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, Hölderlinstr. 36, 70025 Stuttgart,

wegen Verstosses gegen Artikel 5 GG, Art. 10 EMRK.

Begründung

Am 29. März 2019 erhielt die Admin des Blogs “https://meinjobcenter.blogspot.com" von Google eine Beschwerde über zwei Blog Posts (siehe Anlage). Zuvor sei jedoch pflichtgemäss dem minderwüchsigen sozialistischen ex-Justiz Minister und Author des Netzdurchwerkelungsmeinungsverrammelungsgesetzes Heiko Maas gedankt, der nebenbei altruistisch Zeit fand, einen gestrauchelten D-Movie Star in den gesponsorten Westwing zu bringen.

Beide Posts stammten von mir. Das beanstandete photogeshopte Bild zeigte das ledige Fräulein Musati in 2015 (!) mit ihrem mit Abstand besten Foto. Ein Foto, das sie jederzeit auf Tinder benutzen könnte. Aber ich schweife ab. Chevalier, der ich bin, entfernte ich das Bild umgehend, um nicht dem Unbill seiden-bestrumpfter Dame ausgesetzt zu sein und ersetzte es nun in sanierter Form der Nachhaltigkeit wegen und in Streisand Effect Manier.

Die zweite Beanstandung (Post: http://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-wg-notigung-gg-martina-musati.html) allerdings lässt einmal mehr das gestörte Verhältnis zur freien Meinungsäusserung und Pressefreiheit der ledigen, auf Steuergeldern residierenden Dame erkennen.

So trat “die sozial geschlechtliche Libido” der Martina Musati “in Kommunikation mit der Institution” (Pierre Bourdieu, in Masculine Domination) Google und sah sich “defamiert und verleumdet durch Aussagen” wie - und an dieser Stelle muss man sich anschnallen, denn jetzt tritt die cisgendered intellektuelle Firepower einer Dame im prämenomausalen Alter in Aktion:

  • “Auffallend ist des ledigen Fräulein Musatis Ermangelung an 'Cultural Capital', wie es der französische Sozialphilosoph Pierre Bourdieu erkenntniserweiternd formulierte,”
  • … das Fräulein Musati desavouiert sich in ihrem vierseitigen Erpresserbrief in für mich als Chevalier peinlich anmutendem Lapsus, wenn sie den Satz "Ist Martina Musati gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht sehen möchte…

Zu allem Überfluss gibt sich Mademoiselle pikiert und “behauptet, der Beitrag verletze (ihn) sie in (seinen) ihren Rechten”.

Die intellektuell schal sich desavouierende Vorsechzigerin Martina Musati will einen Blog Post gelöscht sehen, der eine Klage vom November 2017 beim Sozialgericht München gegen sie selbst beinhaltet und sonst keinen weiteren Inhalt aufweist! 

Das Anliegen versprüht provinzielle Kim Kardashian Allüren. Der Titel des Blog Posts lautet “Klage wg. Nötigung gg. Martina Musati. Mildernd ihr Mangel an Bourdieuschen Cultural Capital und damit Hindernis am Heiratsmarkt laut Harvard Studie” und bleibt selbstverständlich online.

Die Klage basiert in essentiell literarischen Teilen auf 'Masculine Domination - Pierre Bourdieu (Translated by Richard Nice)’ und wer sich am Dilbert Principle echauffiert, darf sich nicht wundern, als ‘Left-swipe’ angesehen zu werden.

Wackere Amtsstuben-Suffragette hatte schon im August 2012 erfolglos versucht, mich mit einem von Behörden-Verbrecher (Nötigung) Manfred Jäger kopierten Brief zu nötigen, einen Blog Post (eine Öffentliche Email an das BMAS) zu löschen oder einer Vertragsstrafe von € 10.000 (zehn tausend) entgegen zu sehen. Die Strafverfolgung nach meiner Anzeige wurde von dem Kangaroo Court München bezeichnenderweise abgelehnt, da nicht der Ernst dieser Drohung ersichtlich sei (sic)!

Und hier ist pertinent in ergötzend präziser Observation der französische Sozial-Philosoph Pierre Bourdieu in ‘ANAMNESIS OF THE HIDDEN CONSTANTS’:
“Immer wieder sind Frauen unter dem Blick anderer dazu verurteilt, die Diskrepanz zwischen dem realen Körper, an den sie gebunden sind, und dem idealen Körper, nach dem sie sich endlos bemühen, zu erleben. Da sie den Blick anderer brauchen, um sich zu konstituieren, orientieren sie sich in ihrer Praxis kontinuierlich an der vorweggenommenen Einschätzung des Preises, den ihr körperliches Erscheinungsbild, ihre Art, es zu tragen und darzustellen, erhalten kann (daher die mehr oder weniger ausgeprägte Neigung zur Selbstverleumdung) und zur Verkörperung des sozialen Urteils in Form von körperlicher Verlegenheit und Schüchternheit).”
Kein Wunder, dass Ludwig Wittgenstein so sehr gegen das Wahlrecht für Frauen war ohne besondere Gründe, ausser dass 'all women he knows are such idiots’ (Ray Monk, Ludwig Wittgenstein: The Duty of Genius).

Das neoliberale Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS ist aufgerufen, sich auf den Boden eines Rechtsstaats zu begeben und vor allem seine staatlich besoldeten Verbrecher Manfred Jäger (AA Ingolstadt) (Nötigung) vom Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger und Jürgen Sonneck (vormals Jobcenter München und dort operierend im Nazi-Stil unter falschem Namen “C. Paucher” und gedeckt von Polizei und Münchner Justiz) besser zu trainieren.

Ich ersuche Sie hiermit um Strafverfolgung, denn die freie Meinungsäusserung ist ein elementares und nicht dispensables Gut in einem demokratischen Staat. Ihre Hütung ist oberstes Gebot, so hält sich zumindest das Gerücht in Mutti-Land und den Roten Divas in Karlsruhe.

4/07/2019

SG München Präsidentin Mente, ich muss dem SG unterstellen, es steht der freien Meinungsäusserung von Harz 4 Beziehern auf Social Networks gleichgültig gegenüber

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München

cc Kanzleramt, BMJV, BMAS, BMFSFJ, BMBF

07. April 2019

Klagen wg. Blockierungen auf Twitter durch das BMAS (Klage v. 09. Feb. 2019) und durch das BMFSFJ (Klage v. 05. März 2019)

Frau Präsidentin,

Die Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes. Sie sind somit keine unabhängigen Gerichte! Alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger sind den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind.
  • Art. 101 GG garantiert das Recht auf den gesetzlichen Richter.
  • Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 Einsicht in Behördenakten.
Mit der bislang völligen Nichtbeachtung meiner Klagen wegen Blockierung auf Twitter, muss ich dem SG unterstellen, es steht der freien Meinungsäusserung von Harz 4 Beziehern auf Social Networks gleichgültig gegenüber.

I. Durch die Blockierung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch das neoliberale BMAS und das BMFSFJ werde ich meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.

Diese Blockierungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der völlig verblödeten Email-Aktion dieses verkommenen Beamten Jürgen Sonneck im Mai 2015 und weiters mit dem von Münchner Justiz gedeckten Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger der Bundesagentur für Arbeit aus 2012, unterstützt durch die Münchner “Anwältin” und Betrügerin Aglaia Muth.

II. Erkenntniserweiternd bot ich dem Gericht einige kuratierte Hinweise zur Lektüre:
  1. Ich verwies auf das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 mit Absatz 2. Blockieren von Nutzern.
  2. Ebenso auf das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland”. 
  3. Weiters Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, “Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007”.
  4. Gefolgt von dem Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA mit dem einschlägigen Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation”.
  5. Der Vollständigkeit halber und zur Untermauerung der hier dargebrachten Fakten lenkte ich den Blick auf den düpierenden Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”, der ein erschütterndes, aber nicht überraschendes Szenarium behandelt. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker. 
III. Klar und distinguiert formulierte ich mein Auskunftsbegehren basierend auf meiner Provenienz aus der niedrigsten gesellschaftlichen Kaste, dem Abschaum der Hartz 4 Shudra und Kamaiya:
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
IV. Zuguterletzt erlaubte ich mir den Horizont erweiternd und anregend aus den muffigen Gefilden Deutschlands, einen Blick auf das Land mit einem First Amendment, und dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG, zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.), dass eine Blockierung nicht mit dem First Amendment zu vereinbaren sei.

Ein Lektürevorschlag des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 rundete meine erlesenen Empfehlungen ab.

Ich darf Sie nun auffordern, diesen Klagen ihre einem Rechtsstaat gebührende und zeitnahe Aufmerksamkeit zu gewähren. Auch wenn “das Internet für uns alle Neuland ist” und der EU dem Rent-Seeking dient.

Mit vorzüglichen Grüssen

3/14/2019

In der verlausten Kaschemme der Puffmutter Rachou - München Edition

Ist natürlich abgekupfert von Brosa, aber irgendwie muss man doch Aufsehen erregen, ohne gleich ein Bild von seinem Schwanz senden zu müssen.

Die Kungelhütte Sozialgericht München braucht noch a weng - woast scho, gell -, um sich irgendwie zu äussern zu der

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wegen der Blockierung auf Twitter


vom 09. Februar 2019 und der

Klage gegen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wegen unmittelbarer Blockierung auf Twitter


vom 05. März 2019.

Hinter den Kulissen laufen/liefen da Telefongespräche. Irgendwie muss das doch im korrupten DE-Land zu biegen sein, schliesslich unterstehen die SGs dem BMAS. Ich hab das mal so auf 'Notification Mitte April' gelegt.

In der Zwischenzeit kann doch der demokratische Joseph Goebbels alias Steffen Seibert, gelernter Nachrichten-Ableser, für Unterhaltung sorgen.

Okt. 2015: Steffen Seibert zur - brüllendes Gelächter - Meinungsfreiheit in Deutschland.

April 2016 sabbert Steffen:

"Kanzlerin #Merkel: Dass Werte wie Presse- und Meinungsfreiheit für uns unverzichtbar sind, haben wir immer betont."
Und dann bringt das verlogene OLG München noch ne Wadlstrumpf Lachnummer zu Facebook:
Der Netzwerkkonzern darf nicht nach seinem Belieben Beiträge von Nutzern löschen. Er muss die Meinungsfreiheit achten wie der Staat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht München entschieden.
Der Zynismus ist im stinkend korrupten Bayern nicht zu überbieten.

2/09/2019

Klage gegen Bundesministerium für Arbeit und Soziales wegen der Blockierung auf Twitter

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Feb. 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertreten durch Minister Hubertus Heil, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin (im Folgenden BMAS)

wegen der Blockierung auf Twitter und damit

Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und in Extension §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 IFG.

Begründung

Die Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes. Alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger sind den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind. Als Bezieher von Hartz IV und unter Bezug auf § 51 und § 2 SGG ist demnach das Sozialgericht erstinstanzlich das zu adressierende Gericht.

I. In 2017 oder 2018 wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch das neoliberale BMAS geblockt. Als ein Benutzer dieses Social Network Accounts wurde ich damit in meinem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.

In dem Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 heisst es zu:
2. Blockieren von Nutzern 
Blockiert die Polizei bestimmte Beiträge oder Nutzer auf ihrem Kurznachrichten-Konto, greift dies grundsätzlich und je nach Fallgestaltung in folgende Grundrechte ein:
  • Die Meinungsfreiheit des Nutzers, insofern er Beiträge der Polizei nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • die Informationsfreiheit des Nutzers, insofern er die Beiträge der Polizei nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen einsehen kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)

Dies darf ohne Zweifel ebenso für Bundesministerien gelten. Diese sind offenkundig der Ansicht, Hartz IV Rezipienten sind dispensables gesellschaftliches Beiwerk. Mit Fax vom 14. Jan. 2019 (siehe Anlage) erbat ich das neoliberale BMAS um Auskunft über die Gründe der Blockierung auf Twitter und die offiziellen Richtlinien der Bundesregierung für Blockierungen auf Sozialen Netzwerken generell. Als Frist nannte ich den 08. Feb. 2019, nachdem mehrere einschlägige Kommunikationen, wie aus dem Fax zu entnehmen, in typisch deutscher Art unbeantwortet blieben.  Auch dieses Ersuchen blieb in der bekannt deutschen muffeligen Art ohne Resonanz.

So erhielt das BMAS in jedem Fall am 01. Juni 2017 einen Hinweis per Email auf den Blog Post “German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?”. Dieser Post befasste sich mit den Behördenverbrechern Manfred Jäger (Nötigung) und dem völlig retardierten Behördenverbrecher und Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck (Verleumdung), vormals Jobcenter München und operierend unter dem falschen Namen ‘C. Paucher’.

II. Nicht nur verstösst diese Blockierung gegen das Grundgesetz, es scheint vielmehr, das BMAS möchte es sich in einer Echo Chamber gemütlich einrichten und sich Gatekeeper halten (siehe das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland).

Dem neoliberalen BMAS ist offenkundig das Verständnis des Demokratieprinzips abhanden gekommen:
“Die Öffentlichkeit ist aber nicht nur Medium zur Bildung einer kollektiven politischen Identität, sondern auch ein Instrument der fortlaufenden Meinungs- und Willensaggregation im Volk. Öffentliche Kommunikation ist Ausdruck des Anspruchs der Bürgergemeinschaft, ihre Angelegenheiten selbst zu verhandeln. Öffentlichkeit ist mithin auch prozeduralisierte Volkssouveränität. … Soll sich die Meinungs- und Willensbildung der Bürgergemeinschaft auch auf diese beziehen können, lässt sich dies nur durch fortlaufende kommunikative Rückbindung der Verwaltung an das Volk herstellen, mithin durch die grundsätzliche Transparenz des Verwaltungshandelns. Die Öffentlichkeit der Verwaltung ist damit ein direkter Ausdruck des demokratischen Prinzips. …
Sie kann es aber, wenn in einer Demokratie die Willensbildung „von unten nach oben“ zu erfolgen hat, keinesfalls erschöpfend erfüllen. Zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung bedarf es vielmehr der Möglichkeit zur unbeschränkten und ungefilterten öffentlichen Beobachtung des politisch-administrativen Geschehens.”
(aus: Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007)
Der Vollständigkeit halber und zur Untermauerung der hier dargebrachten Fakten sei auf den Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS” hingewiesen, der ein erschütterndes, aber nicht überraschendes Szenarium behandelt. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker.

Der cisgender Klagende begehrt daher zu wissen, welche/r Grund/Gründe für seine schmerzlich empfundene Ostrazisierung aus einem Medium des massenkommunikativen und kastenbefreiten Diskurses im binären Biotop multilateraler Meinungen und Habitat von gendered, gender-neutralen, wie non-gendered menschlichen Wesen vorlag/en.

Mit anderen Worten profan distinguiert formuliert:

Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?

III. So denn angeführte Grundrechte des Klagenden als kompromittiert angesehen werden können, würde in Extension ein Verstoss gegen wesentliche Teile des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG vorliegen,
denn der § 1 Abs. 1 IFG besagt:
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Der § 5 Abs. 1 IFG führt aus:
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. …
Die Freigabe der ministeriumsinternen Notizen zu meiner Person als Klagendem dürften wohl bei eigener Anfrage keinem schutzwürdigen Interesse unterliegen, sofern das BMAS nicht übermässige Arroganz des Klagenden unterstellt.
Schlussendlich heisst es in § 7 Abs. 1 IFG:
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. … 
und ergänzend in Abs. 5:
Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. …
Der Klagende hat selbstverständlich salvatorisch das eponyme Dictum einer recht bekannten Person des politischen deutschen Provinz-Universums bedacht und diskontiert, wonach “das Internet für uns alle Neuland ist”.

Der Klagende will nicht der Erwähnung umhin kommen, dass ein einziges Pdf, gesandt an die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Frau Giffey und den Nützlichen Idioten und unter falschem Namen operierenden Beamten Jürgen Sonneck, vormals stellv. GF des Jobcenter München, behandelnd, unmittelbar mit einer Blockierung auf Twitter bedacht wurde. Süffisant sei darauf hingewiesen, dass gegen diese sozialistische blonde Bundesministerin derzeit wegen Plagiarismus bei einer angeblichen Dissertation ermittelt wird.

IV. Eine mögliche Erklärung für diese grassierenden Blockierungen in beträchtlichem Umfang könnte in der Orientierung der Bundesregierung und ihrer Ministerien an das Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA sein. Dort heisst es unter dem Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation” u.a.:
"... we find that the use of SNSs (i.e., Facebook and Twitter) has a direct, negative relationship to deliberation in many offline settings. Some uses of these platforms are associated with having a lower, perceived opinion agreement with social ties. As part of a spiral of silence, this further reduces the willingness of social media users to join political conversations in some offline settings. Only those with the strongest attitudes on an issue are immune.”
"... wir finden, dass die Verwendung von SNSs (z. B. Facebook und Twitter) in vielen Offline-Umgebungen eine direkte negative Beziehung auf den Gedankenaustausch hat. Einige Anwendungen dieser Plattformen stehen im Zusammenhang mit einer niedrigeren, wahrgenommenen Meinungsübereinstimmung mit sozialen Bindungen. Als Teil einer Stille-Spirale verringert dies die Bereitschaft von Social-Media-Benutzern, an politischen Gesprächen teilzunehmen, wenn sie offline sind. Nur diejenigen, die zu einem Thema die stärksten Einstellungen haben, sind immun."
Mit anderen Worten, könnte die Blockade der deutschen Regierung als Anstoss zu verstehen sein, ein kreatives und diskursives Familienleben in den “Safe Spaces” der vier Wände zu fördern, eine Befreiung von den Fesseln des binären Lebensraums zu ermöglichen und somit die “Spirale des Schweigens” zu brechen?

V. Zuguterletzt erlaubt sich der Klagende, den Horizont zu erweitern und aus den muffigen Gefilden Deutschlands einen Blick auf das Land mit einem First Amendment, und dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG, zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.):
“This case requires us to consider whether a public official may, consistent with the First Amendment, “block” a person from his Twitter account in response to the political views that person has expressed, and whether the analysis differs because that public official is the President of the United States. The answer to both questions is no.”
„In diesem Fall müssen wir prüfen, ob ein Beamter im Einklang mit dem First Amendment eine Person von seinem Twitter-Account als Reaktion auf die von ihm geäußerten politischen Ansichten„ sperren “kann und ob sich die Analyse unterscheidet, weil es sich bei diesem Beamten um den Präsidenten der Vereinigten Staaten handelt. Die Antwort auf beide Fragen lautet nein.“
Eine Lektüre des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 sei empfohlen (Google translate).
[1.] Der von Twitter zur Verfügung gestellte virtuelle Raum für die Beantwortung der Tweets des Präsidenten ist ein "Designated Public Forum" - ein von der Regierung kontrollierter (wenn auch nicht in Besitz befindlicher) Raum, der im Allgemeinen für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in dem das First Amendment Diskriminierung verbietet. Die Tweets selbst sind kein Forum, weil sie die eigene Rede des Präsidenten sind. Der Raum für öffentliche Antworten ist jedoch ein Forum. Die Sorge des Gerichts ist, dass Antworten für die Antwortenden ein wertvolles Mittel sind, um mit anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu sprechen. Das Gericht erkennt an, dass es kein Recht gibt, mit dem Präsidenten auf eine Weise zu sprechen, die der Präsident lesen muss; dem Präsidenten steht es beispielsweise frei, die Stummschaltfunktion von Twitter zu verwenden, sodass er die Antworten des Benutzers nicht sehen kann, wenn er seine eigenen Feeds überprüft.
[3.] Obwohl blockierte Benutzer weiterhin die Tweets des Präsidenten lesen können und sie durch verschiedene Problemumgehungen (z. B. durch das Erstellen neuer Konten) kommentieren können, erfordern die verschiedenen Problemumgehungen “ für [die einzelnen Kläger], mehr Schritte zu unternehmen als nichtblockierte, angemeldete Benutzer, um die Tweets des Präsidenten anzuzeigen, "die ihre Fähigkeit, auf @realDonaldTrump-Tweets zu antworten, verzögern". Dies sei keine große Belastung, schloss das Gericht, aber “das First Amendment erkennt und schützt sogar vor De-Minimis-Schäden.”
VI. Abschliessend drückt der Klagende seine klare und kompromisslose Intention aus, diese Angelegenheit durch alle Instanzen bis vor den EGMR zu verfolgen.

__________________

Anhang: Fax vom Januar 2019 an das BMAS

1/28/2019

Schuldverhältnis § 311 BGB i.S. eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und staatlicher Zensur Gang der Arbeitsagentur. (Culpa in contrahendo)

Zensur Gang Bockes/Bechheim/Verbrecher Jäger
neoliberale Arbeitsagentur


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Jan. 2019

Ich erhebe hiermit gemäss § 90 SGG

K L A G E

gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim - Postanschrift: Agentur für Arbeit München, 80304 München,

wegen des finanziellen Ausgleichs gemäss Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BGB und i.V.m. Art. 34 GG sowie Art. 5 GG.

Streitwert: € 1.874,-.

Gleichzeitig stelle ich Antrag,
  1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.874,- zu zahlen und
  2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
die Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

I. Prämisse: “Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand.” (siehe: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter)
Diese Klage bezieht sich auf die erst Ende Juli 2017 gewonnene Kenntnis von der Existenz eines Faxes, das am 27. August 2012 von Christian Bockes an die Polizei in München gesandt wurde (Anlage 1). Sie remediert auch meine ursprüngliche Klage, die vom LG/OLG München wegen angeblichen Mangels eines “konkreten Antrags und der Angabe der Schadenhöhe” abgewiesen wurde (siehe unter IV).
Nach fast fünf (!) Jahren Verschlusshaltung und damit des Rechtsbruchs durch Beweisvereitelung durch die Münchner Justiz cum “Rechtsanwältin” Aglaia Muth unter der expliziten Begründung von StA Preuss des "schutzwürdigen Interesses" der betreffenden Person/en und nach schliesslicher Zuhilfenahme einer Anwältin, erhielt ich erst Mitte Juli 2017 Kenntnis von der Existenz eines Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München und seiner Zugehörigkeit zu einem illustren Kreis der Medienzensur durch die Agentur für Arbeit München und bestehend aus den Herren Bockes, Bechheim und Nötiger (§ 240 StGB) Jäger, der jetzt Chef in Ingolstadt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich als Mitläuferin die damalige GFin des JC München Martina Musati dem illustren Zensur-Zirkel anhängte und damit den Behördenkreis schloss. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und ist damit eingehalten.

Allein der Umstand der Verschlusshaltung dieses Faxes durch alle involvierten Parteien inklusive meiner damaligen Pflicht”verteidigerin”, Parteiverräterin (§ 356 StGB) und Betrügerin Aglaia Muth über all die Jahre belegt, dass sinistre und böswillige Akte im Schilde geführt wurden, um mir und meiner Tochter in hinterhältiger Manier Schaden zuzufügen und mich zum Schweigen zu bringen.

Das Fax trägt die Seitenzahl 26 in der von der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2017 an meine Anwältin gesandten Teilkopie von insgesamt 53 Seiten der Fallakte 112 VRs 203869/12 und darin heisst es u.a.:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot demnach in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Dies in Kontravention zu § 241 Abs. 2 BGB, nach dem “das Schuldverhältnis (kann) nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten”.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcript sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte mir OStAin Tilmann mit, “bei der Ermittlungsakte befinden sich keine “Telefontranskripte” zwischen der Polizei und der Agentur für Arbeit” (Az. 112 VRs 203869/12). Es muss wiederum Beweisvereitelung unterstellt werden. Diese Klage erfolgt also in Unkenntnis des genauen Inhalts des Telefongesprächs zwischen Christoph Bechheim und der Polizei. C. Bockes und C. Bechheim sind von mir aufgefordert worden, den Inhalt des Telefongesprächs offenzulegen und zogen aus wohl guten Gründen das Schweigen vor.

II. Nach deren Strafanzeige beschlagnahmten im März 2013 zwei Münchner Polizisten meinen Mac Computer basierend auf einem richterlichen Beschluss vom Dezember 2012 (unleserlicher Stempel). Dieser richterliche Beschluss trägt KEINE Unterschrift des Richters, was einen Verstoss darstellt. Man war sich offenkundig bei der bayerischen Justiz so sicher, bei einem Hartz 4 Rezipienten auf jegliche rechtsstaatliche Erfordernisse gemäss Art. 13 Abs. 2 GG  verzichten zu können. Der Computer wurde für 25 Monate (!) beschlagnahmt gehalten.

Die darauf folgende Anklage bezog sich auf die Veröffentlichung am 15.11.2012 des bekannten Merkel-Nazi Bildes in einem Post auf meinem Blog (siehe Anlage in meiner Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17) und Verstoss gegen § 86 a STGB. Der Blogpost ist gelinkt zu einem Artikel der russischen Nachrichtenagentur RT Online, der über die Demonstrationen in Athen gegen die Eingriffe der Troika unter deutscher Finanz-Kriegsführung gegen die Griechen in englischer Sprache berichtet. Seltsamerweise empfand die Münchner Staatsanwaltschaft ähnliche Abbildung von Merkel in Nazi Uniform bei den Medien Stern, Das Erste, The Local, Kölner Stadt Anzeiger etc. nicht dem § 86a StGB zuwiderlaufend.

Es steht ausserhalb jeden Zweifels, dass C. Bockes und C. Bechheim Kenntnis von diesen Abbildungen in deutschen Medien hatten, da dieses Thema damals in 2012 weltweit medienbeherrschend war. Es kann ihnen auch nicht entgangen sein, dass damals der deutsche ex-Kanzler Schmidt in den Medien öffentlich sein Verständnis für diese Abbildungen Merkels in Nazi Uniform ausgedrückt hatte mit den Worten, Merkel sei selbst schuld.

Weiters wollte die Arbeitsagentur München Medien-Zensur-Gang z. B. nicht folgende Blog Posts veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig”.),
  • Meine offene Email an das BMAS missfiel C. Bockes ebenfalls. (S. 43/44),
  • Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München,
  • einen Artikel über Situation an Schulen und Kindergärten.
III. Aus der Prämisse unter den Ausführungen I ergibt sich ein verwaltungsrechtliches Verhältnis, das nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) lässt im Unklaren, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

Es handelt sich hier um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gemäss des § 311 BGB. Angesichts der behördlichen Fürsorgepflicht, die wie in diesem Fall bei Vorhandenseins eines zu dem Zeitpunkt minderjährigen Kindes um so grösser ist, sei auf den Absatz 3 des § 311 BGB hingewiesen, in dem es heisst:
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Den Personen Bechheim und Bockes der Arbeitsagentur war dies offensichtlich gleichgültig, galt es doch einen Blogger kalt zu stellen.

Nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG sind Sozialgerichte zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München und damit auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Die culpa in contrahendo sanktioniert kraft ausdrücklichen Verweises in § 311 Abs. 2 BGB die vorvertraglichen “Rücksichtpflichten” des § 241 Abs.2 BGB. Somit liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten vor. Die Beklagten haben eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Die Beklagten haben den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde Akteneinsicht verweigert und warum wurden die Namen dieser Beamten einer neoliberalen Arbeitsbehörde über all die Jahre geheim gehalten, ja sogar durch eine lächerliche, betrügende “Rechtsanwältin” und Dauertransuse.

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
IV. Meine am 03 Sept. 2017 erstmals eingereichte Entschädigungsklage mit dem Az. S 24 SV 48/17 (nach meinen Unterlagen nicht S 24 SV 47/17 wie im Schreiben vom 05.02.2018 des LG München angeführt) wurde an das LG München verwiesen und bezog sich ausschliesslich auf die beamteten Medien-Zensoren der Agentur für Arbeit Bechheim und Bockes. Warum diese Klage mit anderen Klagen von mir wild vermischt wurde, ist mit unerfindlich.

Unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht … das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen …”, wurde meine Klage kostenpflichtig (!) abgewiesen mit Beschluss vom 22.03.2018 mit Az. 15 O 767/18 mit der Begründung, die Amtshaftungsklage würde keinen Erfolg haben und ausserdem könne sie nur Erfolg haben, wenn ein konkreter Antrag gestellt würde und die Schadenshöhe beziffert wird (sic! und genau in dieser seltsam unlogischen Sequenz). Dies sei nicht der Fall gewesen. Meine Beschwerde vom 08. April 2018 wurde mit Beschluss vom 10.04.2018 abgewiesen und vom OLG München schlussendlich mit Beschluss vom 27.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt vor. So bestimmt § 60 Abs. 1 BBG Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Hierzu darf wohl die Beachtung des Rechts der freien Meinungsäusserung anderer gezählt werden.

§ 61 Abs 1 BBG erwartet von einem Beamten im “Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes … der Achtung und dem Vertrauen gerecht” zu werden und selbstverständlich “ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht (zu) verhüllen …”!

Ein geheimes Telefongespräch und zurückgehaltene Akten dürften dem unverhüllten Auftreten wohl widersprechen. Nicht zuletzt mahnt § 77 Abs. 1 BBG eine Nichterfüllung von Pflichten und ein Dienstvergehen läge vor, “wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen”.

All dies ist in diesem Fall zweifellos erfüllt worden und von der Justiz in Kumpanei mit einer maulfaulen, wegelagernden “Rechtsanwältin” über Jahre verdeckt gehalten. Hätten die Beklagten ein ehrliches und sachlich begründetes Interesse gehabt, “diffamierende Artikel” (so im Fax von Bockes in Anlage 1) anzuzeigen, so hätten sie dies entsprechend § 61 Abs 1 BBG in unverhülltem Auftreten tun können. Hier ging es jedoch schlicht um die hinterhältige “Ausübung eines Rechts, dass nur den Zweck haben (konnte), einem anderen Schaden zuzufügen” (§ 226 BGB). Dies zusätzlich noch unterstrichen durch das plump-dumme Erpresserschreiben von Manfred Jäger, jetzt Chef der Arbeitsagentur Ingolstadt vom August 2012.

Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil BGH III ZR 278/15 vom 20. Oktober 2016 zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) fest:
Rn. 21. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese Beziehung besteht hier zweifelsohne, als die Beklagten Beamte bei der Agentur für Arbeit und also im Dienst für Personen sind, deren “Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen”. Es dürfte in einem Rechtsstaat nicht zur “Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke” gehören, Medien-Zensur im Dunkeln zu betreiben. Weiters wird stipuliert, es müsse “mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen”. Diese “besondere Beziehung” kann kondensiert werden auf der klaren Aversion der Beklagten, es angesichts des Bezugs von Harz IV überhaupt zu wagen, irgendetwas Kritisches zu veröffentlichen. Weiter heisst es unter Rn. 40 ebenda:
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446).
(Hervorhebungen durch mich)
Dieser Nachweis ist von mir eindeutig gebracht worden.

Die §§ 142 ZPO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 421 ZPO in Verbindung mit § 422 ZPO regeln die Herausgabe von Urkunden. Die Beklagten als auch der Chef der Agentur für Arbeit München wurden von mir in dieser Sache angeschrieben und zogen das Schweigen vor. Ebenso wurde das Bundesministerium für Arbeit BMAS in dieser Sache vergebens angeschrieben. Das BMAS revanchierte sich allerdings, indem es mich in typisch deutscher Manier sofort auf Twitter blockte. Zur Mitteilung der Gründe für das Blocken auf Twitter habe ich mit dem BMAS per Fax mit Fristsetzung Kontakt aufgenommen.

Es liegt kein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB vor. Im Sinne der Kausalität liegt zwar “die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) … grundsätzlich (beim) Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.), aber “nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.

Der Verlauf des Geschehens bei rechtmässigem Verhalten der Amtsträger darf mit Sicherheit als anders angenommen werden. Offensichtlich wagten die Beklagten nicht, wesentlich gleiche Abbildungen von Merkel in Nazi-Uniform in den deutschen Medien mit einer Strafanzeige zu belegen. Stattdessen versteckten sie sich feige und hinterhältig hinter einem geheimgehaltenen Fax und Telefonanruf.

V. Gleichzeitig mit dieser Klage stelle ich Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Stellung eines Anwalts mit Zulassung beim BGH.

VI. Die Beschlagnahme meines Computers dauerte 25 Monate (!). Sie war in diesem Ausmass völlig unangemessen und eine klare Warnung an mich, die Klappe zu halten und nicht zu bloggen. Dieses Ziel wurde völlig verfehlt. Anlässlich eines Gerichtstermins am 06. Mai 2015 warnte mich ein Anwalt explizit: “Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig.” Gemeint war die Münchner Justiz und Zeugin meine Tochter.

Zugang zum Internet zu haben, ist laut United Nations Special Rapporteur ein Grundrecht. Der Schadens-/Nutzungsausfallersatz berechnet sich wie folgt:


  1. Asus Tablet € 149,- (als Ersatz f. beschlagnahmten Computer)
  2. Computernutzungsausfall über 25 Monate à 30 Tage also 750 Tage à € 2,30 ergibt € 1.725,-.

Gesamtsumme: € 1.874,-

(Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)

1/14/2019

Federal Labor Minister, please explain your Blocking policy on Social Network Twitter

F A X

Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Telefax: 03018 527-1830

Jan. 14, 2019

Subject: Blocking policy on Social Network Twitter

Federal Labor Minister Heil,
  • In January 2015 I started informing the German Federal Labor Ministry via emails and PDFs about criminal endeavours of public servants from the Labor Agency Munich and the Jobcenter Munich against me and my Tibetan daughter. 
  • We are looking at black mailing (€ 10,000!) by the civil servant criminal Manfred Jäger (Labor Ag. Ingolstadt) in tow with hanger-on Martina Musati (Labor Ag. Stuttgart) in August 2012.
  • We are looking at a secret phone call by the civil servants C. Bechheim and C. Bockes (Labor Ag. Munich). Covered up for over five years under breach of Art. 6 ECHR by the Munich police, Munich court and Munich “lawyer” and fraudster cum double-crosser Aglaia Muth.
  • This government censorship trio was irked by blog posts, like a negative post about the company Zalando, situation at schools and kindergarten, etc.
  • And we are looking at the criminal (libel) civil servant & Useful Idiot Jürgen Sonneck who sent a criminal complaint against me via email to the Munich police in May 2015 using the false name “C. Paucher”. Subsequently in Oct. 2015 our complete IT equipment was confiscated! When I managed to blow his cover in July 2017, this creep was quickly shifted to another agency within Munich.
  • Some time around 2017 or first half 2018 I (@ErebusSagace) was blocked @BMAS_Bund on Twitter.
  • Two enquiring emails to the ‘Social Media Editor of the Public Relations Unit of the Federal Government Commissioner for Culture and the Media’ Dr. Katharina Henschen on Aug. 25 and Sept. 01, 2018 as to why I was blocked were left unanswered!
I demand to know why I was blocked on Twitter. I would appreciate a written answer stating the reason(s) and the official ministry’s policy on blocking on social networks by February 08, 2019. Preferably in Pdf form, s'il vous plaît.
  • I trust you are aware that freedom of information comprises of two components: the principle of democracy according to Article 20 (1) Basic Law and the right to privacy according to Article 2 (1) in conjunction with Article 1 (1) Basic Law, because information is a vital element on the path to development of a personality.
  • May I also draw your attention to “The Leipziger-Volkszeitung” decision of the Federal Constitutional Court (BVerfG) of October 3, 1969, in which the Federal Constitutional Court deals with the importance of the Freedom of Information (Rezipientenfreiheit) as an independent fundamental right.
  • The Court’s decision has some peculiarity in that “this fundamental right was introduced only after 1945 on the basis of the experiences with the state steering of the information and Gleichschaltung in the Nazi state in Germany” (Wikipedia, see above).
  • Furthermore, a glance across the pond could serve as an example of free speech and information: “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment”. I encourage you in particular to read paragraph 1 and 3 and perhaps gain some inspiration.

Thank you,

Civil servants Censorship Trio Bockes/Bechheim/Jäger

Criminal civil servant Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher'
Covered by Munich police and Munich court

Fly-by-night lawyer, fraudster cum double-crosser Aglaia Muth, Munich
Fucks you over for money

12/03/2018

Detlef Scheele, Bundesagentur für Arbeit, auf Bullshit Tournee durch deutschen Fake News Pressesumpf










@Bundesagentur blockt auf Twitter

German Ministries/Gov. Agencies Social Network Blocker Nazis

10/10/2018

Strafanzeige gegen Richter des Landgerichts München I und OLG München

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

08. Okt. 2018

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen das

Landgericht München I und OLG München

In der Sache Az. 1 W 564/18 (betreff Staatliches Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Nötiger Jäger der neoliberalen Arbeitsbehörde Ag. f. Arbeit München. Akteneinsicht verweigert unter Brechung von Art. 6 EMRK von 2013 bis Juli 2017!) vertreten durch die Richter des OLG Dr. Steiner, Richterin Schäfer und Rieger.

In gleicher Sache beim LG mit Az. 15 O 767/18 durch die Richter Dr. Tholl, Richterin Kern und Richterin Dr. Höffe.

In der Sache Az. 1 W 1290/18 (betreff charakterlich verrottete Beamtentype Jürgen Sonneck, nach dezidiert scharfen Kommunikationen meinerseits mit Bundesministerien in Berlin und Polizeipräsident von München, in denen ich eine Untersuchung dieses verlotterten Beamten forderte, von seiner damaligen Funktion des stellv. GF des Jobcenter München zum Ref. f. Bildung und Sport in auffälliger Windeseile Tage später transferiert!) vertreten durch die Richter des OLG Dr. Steiner, Richterin Schäfer und Dr. Brünink, LL. M. (Austin)¹.

In gleicher Sache beim LG mit Az. 15 O 4865/18 durch die Richter Dr. Tholl, Dr. Sindelar und Richter.

wegen Rechtsbeugung § 339 StGB und Betrug § 263 Abs. 1 StGB.

Begründung

Ich erhielt als letzte Korrespondenz einen Schnorrerbrief getarnt als Mahnung der Landesjustizkasse Bamberg über je € 60,- Beschwerdegebühr; Gesamtsumme € 125,- (Kassenzeichen: 628182472409). In Münchner Gerichten werden offensichtlich Rechtsbrecher kostenpflichtig gedeckt und Pkh verweigert.

Ich verweise auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 BvR 2577/14 und hier die Rn. 5 bis 8 in Bezug auf das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Insbesondere heisst es unter Rn. 7 und 8:
bb) Soweit das Kammergericht unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausführt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch mitteilen müsse, was bisher im Ermittlungsverfahren geschehen ist und was die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (so Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), erscheint dies jedenfalls dann überzogen, wenn die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft insoweit keine Angaben enthalten und der Antragsteller diese Kenntnisse erst durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erlangen kann (§ 406e Abs. 1 StPO). Die bloße Erteilung von Auskünften, zu denen keine Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (vgl. § 406e Abs. 5 StPO), dürfte zur Erfüllung der vorgenannten Anforderungen nicht genügen. Wenn ein Antragsteller sich aber zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe eines Rechtsanwalts bedienen muss, widersprechen die aufgestellten Anforderungen an den Inhalt des Prozesskostenhilfeantrags offenkundig dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens und stellen insoweit überzogene Anforderungen an den Zugang zu Gericht dar.
b) Auch soweit das Kammergericht beanstandet, dass sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eingelassen hätten und ob Zeugen vernommen worden seien (Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), verstößt dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Wenn, wie vorliegend, nach den Feststellungen des Kammgerichts der Antragsteller den Inhalt der Bescheide von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft als solchen mitgeteilt hat, sind darüber hinausgehende Anforderungen an das Vorbringen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht zumutbar, da die verlangten Kenntnisse erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen beigeordneten Rechtsanwalt erlangt werden können.
Weiters auf den Beschluss BVerfG 2 BvR 1568/12.
1. Wenngleich das Grundgesetz den Staat verpflichtet, Grundrechte des Einzelnen zu schützen, so besteht doch regelmäßig kein grundrechtlich begründeter Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter. 
2. Anderes kann allerdings gelten, soweit der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - wie insbesondere das Recht auf Leben - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und der Gewalt führen kann. 
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
4. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane, die zu gewährleisten haben, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen von Rechtsgütern auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Erfüllung der Verpflichtung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen. 
5. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen decken sich weitgehend mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Nach der maßgeblichen Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen die Ermittlungen prompt, umfassend, unvoreingenommen, gründlich und außerdem geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen. Konventionsrechtlich relevant sind Ermittlungsfehler allerdings nur dann, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden. 
Der Rechtsbrecher Manfred Jäger, Mitglied des staatl. Zensur-Trios, wird seid 2013 von der Münchner und bayerischen Justiz gedeckt und vor Strafverfolgung als Nötiger geschützt. Die Existenz des Zensur-Trios wurde mir unter Europa Rechtsbrechung der Münchner Justiz und der Betrügerin & "Rechtsanwältin"  Aglaia Muth bis Juli 2017 vorenthalten!

Das LG bemängelt im Fall Az. 15 O 767/18 einen fehlenden Antrag und die Benennung der Höhe der Schäden. Dies ist gelogen, denn die einzelnen Zahlenposten sind aufgeführt!

Im Fall Az. 15 O 4865/18 meint das Gericht in Fall Az. 821 Ds 112 Js 168454/15 einen Verstoss gg. § 86a StGB zu sehen. Nur im vorigen Jahrhundert residierende Provinz-Richter, die das Wesen eines Memes hinten und vorne nicht verstanden haben, kommen zu einer solch verrückten Einschätzung. Das Gericht bestätigt seine völlige Lächerlichkeit und Parteilichkeit, wenn es behauptet, ich hätte keinen Beweis geboten, Jürgen Sonneck sei der Absender dieser verblödeten Anzeige gewesen. Das Gericht macht sich weiters lächerlich, wenn es auf die "Ermittlungsakte" hinweist. Es sind in Sachen des hinterhältigen und von Polizei und Justiz gedeckten Behörden-Schlawiners Jürgen Sonneck keinerlei Ermittlungen erfolgt. Er wurde auch trotz meines Antrags explizit als "dringend Tatverdächtiger" nicht zum Berufungstermin am 15.02.2017 geladen. Stattdessen Polizist Carstens, der nicht einmal die Worte für einen halben Satz zügig finden und formulieren konnte und der Feinheiten der deutschen Sprache nicht mächtig ist (siehe seine Posse von 'Polizeibericht').

Lassen sie sich in der Provinz Bayern inspirieren von der sozialialistischen, pardon, sozialdemokratischen Bundesjustizministerin Barley:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU.
Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Das Comportement dieser angeführten Richter entspricht nicht den Mindestanforderungen an ein Gericht, das auf Rechtstaatlichkeit zu fussen vorgibt. Nehmen sie unverzüglich diese perfide Rechnung zurück und sorgen sie dafür, dass die Behörden-Rechtsbrecher vor Gericht gestellt werden.


¹ Vermutlich zur Ständewahrung angeführt. Ähnlich Dippel Ing und Dippel Ing. (FH).


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Münchner Richter und Staatsanwälte sind zu dumm (und hintertrieben), ein Meme zu verstehen.