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10/24/2019

Arbeitsminister Heil, entlasten Sie umgehend diesen unerträglichen Richter Ehegartner vom SG München

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München

23. Okt. 2019

Beschwerde über “Richter” und Verbrecher Ehegartner vom SG München

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

In der PRESSEMITTEILUNG vom 20. SEPTEMBER 2019 verkündet das BMJV eine bundesweite Informations- und Kommunikationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“. Ich muss dies als Scherz auffassen.

Seit Jahren dümpeln Klagen von mir und meiner tibetischen Tochter unter diesem “Richter” und Verbrecher Ehegartner. Trotz klar argumentierter Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters der 42. Kammer Ehegartner an das Gericht vom März 2019, führt dieser in der Beihilfe zum Betrug und Urkundenunterdrückung tätige “Richter” unbehelligt sein Unwesen weiter aus.

Verfahrensverzögerungsrügen, Untätigkeitsklagen und schlussendlich Entschädigungsklagen sind unter dieser durchtriebenen mit dem Jobcenter München kungelnden Person notwendig und fruchtlos. Hier nur ein Auszug:
  • Zwei Urkunden (aus Jan. 2016) von mir und meiner Tochter ihren Ferienjobverdienst betreffend wurden von dieser durchtriebenen Person Ehegartner unterdrückt (§ 274 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) geleistet.
  • Dieser durchtriebene Richter stützt Urteile auf ein BSG Urteil v. 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R, das das komplette Gegenteil aussagt und betrügt uns damit um Geld.
  • Klage von 2017 wegen Nichtanerkennung des Untermietvertrags meiner Tochter (Vertrag “nicht glaubwürdig”) bis heute ungeklärt. Wird mit Sicherheit, da unter € 750 liegend, abgewimmelt. Was kümmert schon eine Migrantin im Rassistenland Deutschland!
  • Widersprüche per Email nicht anerkannt trotz Verweise auf ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ und das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 u.a. Urteile.
  • Klagen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts und Kostenübernahme für ein Vorstellungsgespräch meiner Tochter liegen über Jahre bis dato herum.
  • Antrag auf Akteneinsicht meiner Anwältin wird über drei Monate nicht beantwortet!
  • Klage wegen Kostenübernahme eines Tabletcomputers für meine Tochter bis heute unbearbeitet.
  • Nun grub dieser tricksende “Richter” einen Fall S 42 AS 515 aus 2015 aus. Nach neun Monaten Untätigkeit durch einen Fly-by Night Anwalt reichte meine Tochter vergeblich Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Berlin in 2016 ein. Nicht einmal die Sachbearbeiterin konnte mir nach Telefonat dieser Woche mitteilen, um was es in der uns unbekannten 2015er Klageschrift dieses “Anwalts” aus der Leopoldstrasse geht!
Dieser Richter würde gut in Gerichte im korrupten Indien oder Nepal passen und ich spreche aus Erfahrungen erster Hand. Ich fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass die gesetzesbrechenden Machenschaften dieser Unperson Ehegartner ein Ende haben, er meine Person betreffend entlastet wird und aus meinem Orbit entfernt wird.

Mit besten Grüssen

... (1)

(1) Diese digitale Unterschrift erfüllt nicht die Formerfordernisse des BSG, denn und es folgt nun ein Pablum des BSG: 
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie beim BMAS wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben. 

1/06/2019

Strafanzeige gegen diesen beamteten Rechtsbrecher Jürgen Sonneck mit einem behörden-typischen intellektuellen Bierdeckel-Radius

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Jan. 2019

Ich erstatte hiermit

S T R A F A N Z E I G E

gegen Jürgen Sonneck - Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Bayerstr. 28, 80335 München

wegen des Eingriffs in mein Recht auf freie Meinungsäusserung Art. 5 GG und Verleumdung § 187 StGB in Verbindung mit § 164 Abs. 1 und 2 StGB.

Die Verjährungsdauer beträgt insgesamt drei Jahre. Akteneinsicht wurde im April 2016 gewährt. Damit liegt die Strafanzeige innerhalb der Frist.

Begründung

Am 07. Mai 2015 schickte Jürgen Sonneck um ca. 20 Uhr eine vermeintlich genial und ca. sechs Monate vorher geplante Online Anzeige gegen mich an die Bayerische Polizei von der IP Adresse 217.253.91.237 (siehe Fallakte Az. 18 Ns 112 Js 168454/15). Dies im Vertrauen auf die ihm bislang bekannte Verweigerung von jeglicher Akteneinsicht von 2013 bis April 2016 durch die Münchner Justiz/Rechtsanwältekomplott/Polizei unter der Brechung des Art. 6 EMRK. Statt sich in ein Auto oder den MVV zu verfrachten und z.B. an den Ammersee zu fahren oder noch besser auf den Brauneck, um von dort seine Jobcenter-behördentypische Aktion unter Nutzung eines Anonymizers zu lancieren, blieb der Jürgen Sonneck selbstsicher in seinem behörden-typischen intellektuellen Bierdeckel-Radius gefangen.

Diese Strafanzeige fusst auf dem chronologisch wichtigen Bescheid der StA vom 07.02.2017 (also Februar 2017!) und Az. 112 Js 244099/16. Hierin wurde bemängelt, dass keine rechtswidrige Tat im Sinne des § 164 StGB angezeigt worden war.

Klare Evidenz der Täterschaft des J. Sonneck wurde schlussendlich retrospektiv im Juni/Juli 2017 erbracht (also vier Monate nach dem staatsanwaltlichen Schreiben) durch eine konzertierte öffentliche Medien-Offensive mittels Kommunikationen an den Polizeipräsidenten sowie etliche Bundesministerien in Berlin. Dies führte zu einer hastigen Nacht-und-Nebel-Aktion und kulminierte Mitte Juli 2017 in einer hurtigen Sanierung und Entkontaminierung des Jürgen S. von einer wirtschaftlich wichtigen neoliberalen Arbeitsbehörde zu einer der Jahnschen Körperertüchtigung verpfichteten Behörde. Schlüssige und chronologisch auffallende als auch themenspezifische  Indizien deuten ohne jeden Zweifel auf Jürgen Sonneck als Absender dieser Anzeige hin und sind im Anhang aufgelistet (siehe Anhang ‘Jürgen Sonneck Indizien’ als auch ‘Bayessches Netz’ in causa Sonneck).
“Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt.“ (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)
Diese Strafanzeige gewinnt weiter an Validität, als ich am 26. Sept. 2018 eine Anfrage zur Personalakteneinsicht bzgl. der Person Sonneck und seiner hastigen Relegation Mitte Juli 2017 nach meiner Medien-Offensive an das Jobcenter und die Stadt München gesandt hatte und auf meine letzte Email vom 30. Okt. 2018 mit überzeugenden Urteilen als Beleg für die Rechtmässigkeit meiner Forderung nach Akteneinsicht eine Antwort des Jobcenter ausblieb (daher Klage vom 24.11.2018 mit Az. S 42 AS 2755/18 beim SG München). Die Millionendorf-Metropole München enthielt sich blasiert jeglicher Äusserung. Es muss Beweisvereitelung unterstellt werden (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13).

Ebenso der Umstand, dass sich Jürgen Sonneck über eine recht begabte junge Medien-Anwältin mit Schreiben vom 29.08.2018 garniert mit einer Plethora von Gesetzen und GG Artikeln, einer geforderten Schnorrersumme von gut € 1.000,- sowie Strafbewehrter Unterlassung und Verpflichtungserklärung (seiner Namensnennung und seiner Abbildung mit 78 Haaren auf dem Cranium) über € 5.100,- vordergründig zu beeindrucken anschickte. Ich erlaubte mir, talentierte RAin auf zwei einschlägige BGH Urteile hinzuweisen und seither scheint sich das Fräulein in weiterbildender Klausur zu befinden.

Die Online Anzeige hatte den Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren, 
bitte schauen Sie sich diesen Link an. Hier wird doch wohl Hetze betrieben. 
http://meinjobcenter.blogspot.de/2014/11/martina musati wie stehts mit work from.html 
...
Viele Grüße, 
C. Paucher
Der Wortlaut des angezeigten Blog Posts vom November 2014, optisch bereichert durch ein Internet Meme wie die hundertfach veröffentlichten Versionen von “Hitler’s Downfall”, war:
"Würden Sie Marissa von Yahoo zustimmen wollen?
Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!"
Der Beamte Jürgen Sonneck sah also in einer Berufung auf "freie Meinungsäusserung" eine Hetzrede (hate speech). Dies erfüllt den Tatbestand von Verleumdung und dies muss auch ein Polizist aus Bayern wissen! Bedauerlicherweise versagten sowohl die Polizei als auch Münchner Justiz in der Kapazität, ein Internet Meme überhaupt zu verstehen.

Ich verlange, Ermittlungen gegen diesen beamteten Rechtsbrecher Jürgen Sonneck aufzunehmen und gehe davon aus, die Münchner Justiz entledigt sich dessen nicht abermals mit einem Hinweis, dies seien alles blosse Vermutungen, sondern sich der Existenz des § 139 Abs. 1 ZPO erinnert.


__________

Anhang - Jürgen Sonneck Indizien

Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf J. Sonneck als Denunziator unter falschem Namen operierend. Gleich nach Einsicht der Akte, des Kontexts und des Datums der Online Anzeige im Gerichtsgebäude war klar, der Täter stammt aus dem Umfeld des Jobcenter München. Der Absender war sich der Verweigerung der Akteneinsicht sicher und die Anzeige Monate vorher geplant.
  1. Die fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles bis Juli 2017, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren. "Schutzwürdige Interessen", so StA Peter Preuss. Dies vermittelte die Sicherheit der Obskurität.
  2. Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, Akteneinsicht würde verweigert werden wie schon zuvor. Erst der Hinweis auf einen EGMR Fall eröffnete dem Klagenden erstmals partielle Einsicht im April 2016!
  3. Damit auch die Annahme des Anzeigenden, der Klagende würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von ihm und seiner Tochter genüsslich abbügelte von 2013 bis dato.
  4. Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch zweier "Rechts"anwälte (Muth und Petersen) absolut sicher sein!
  5. Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  6. Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei fällt genau auf einen Tag nachdem der Klagende wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der er schon in einem früheren Fall verloren hatte. Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! 
  7. Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung." Jürgen Sonneck erkundigte sich telefonisch am 07. Mai 2015 beim LG München nach dem Urteilsspruch vom 06. Mai 2015, um dann seinen Plan abends zu exekutieren.
  8. Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  9. Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Der Verweis auf Hetze ist ein Red Herring. Er gleicht im Sujet dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter. Kein Aussenstehender kommt auf den Gedanken, einen sechs Monate alten Blog Post zur damaligen GFin Musati mit dem Vorwurf der Hetze anzuzeigen.
  10. Weiter auffällig, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
  11. Ein IP Address Lookup (217.253.91.237) ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt.
  12. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang interessant, dass der damalige Verteidiger für diese Berufungsverhandlung am 06. Mai 2015, RA Dr. Aiko Petersen, auf meine Interessenbekundung zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Meine Tochter war Zeuge dieser Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. J. Sonneck konnte also der Omertà absolut sicher sein.
  13. Schon am 26. April 2016 erbat ich von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
  14. In einem weiteren Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
  15. Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Email an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  16. Am 07. Jan. 2017 Brief an Frau Heckner beim Landgericht München mit Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
  17. Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 in dem explizit " Jürgen Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen wurde. Die Ladung unterblieb! Zu gross war die Gefahr, er würde sich bei meiner zu erwartenden Befragung verplappern.
  18. Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).
  19. Der klammheimliche, hastige Transfer von J. Sonneck Mitte Juli 2017 vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport steht in direktem Zusammenhang mit meinen folgenden Anschreiben, in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:
  • Am 01. Juni 2017 an das BMAS und auf Twitter: "German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?" Ich wurde sofort auf Twitter geblockt!
  • Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck”.
  • Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015”
  • Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein".
  • Am 11. Juli 2017 Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlicht auf dem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Verlangt wurde ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
Daraufhin wurde J. S. offenkundig zu "heiss" und war nicht mehr zu halten und es ging alles in Windeseile.
  • Am 31. Juli 2017 erhielt ich nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf J. S.
Tatsächlich aber wurde J. S. schon Mitte Juli 2017 in das RBS überstellt, denn anlässlich des 'Firmenlaufs 2017' am 17. Juli (!) wird er schon unter RBS geführt. Zur Sicherheit existiert ein Screenshot.


Anhang - Bayessches Netz J. Sonneck

Unter Anwendung des Bayesschen Wahrscheinlichkeitsbegriffs können diese Indizien zusätzliche Validität erlangen. Der BGH stellte in seinem Urteil 2 StR 112/14 - Urteil vom 24. März 2016 (LG Bonn) fest:

“Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt. Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden.”

Siehe auch  ‘Bayessche Netze in der Rechtsprechung’ - Paola Janßen (u.a. zum Fall ‘Jörg Kachelmann’) und ‘Die Logik der richterlichen Überzeugungsbildung’ der Max Planck Research Group "Intuitive Experts”.

Nicht zuletzt sei verwiesen auf den bekannten Ententest:
'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.’


Bayerisches Netz Jürgen Sonneck (Referat f. Bildung und Sport München)

10/30/2018

Extra Anlage für EGMR Beschwerde - Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf Jürgen Sonneck als Denunziator unter falschem Namen

Jürgen Sonneck alias "C. Paucher".
So etwas ist Beamter in Deutschland.
(©Screenshot Google Images)

Extra Anlage 2 - Jürgen Sonneck Indizien

Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf J. Sonneck als Denunziator unter falschem Namen.

Gleich nach Einsicht der Akte, des Kontexts und des Datums der Online Anzeige im Gerichtsgebäude war klar, der Täter stammt aus dem Umfeld des Jobcenter München. Der Absender war sich der Verweigerung der Akteneinsicht sicher und die Anzeige Monate vorher geplant.
  • Die fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles bis Juli 2017, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren. "Schutzwürdige Interessen", so StA Peter Preuss.
  • Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, Akteneinsicht würde verweigert werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete dem Bf. erstmals partielle Einsicht im April 2016!
  • Damit auch die Annahme des Anzeigenden, der Bf. würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von ihm und seiner Tochter genüsslich abbügelte.
  • Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch zweier "Rechts"anwälte absolut sicher sein!
  • Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  • Die Unterlassung von KOK Carstens vom Kriminaldezernat 44 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. 
  • Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei fällt genau auf einen Tag nachdem der Bf. wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der er schon in einem früheren Fall verloren hatte. Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! 
  • Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung." Jürgen Sonneck erkundigte sich telefonisch am 07. Mai 2015 beim LG München nach dem Urteilsspruch vom 06. Mai 2015, um dann seinen Plan abends zu exekutieren.
  • Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  • Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Der Verweis auf Hetze ist ein Red Herring. Er gleicht im Sujet dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter.
  • Weiter auffällig, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
  • Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt.

  • Ausserdem ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass der damalige Verteidiger für diese Berufungsverhandlung am 06. Mai 2015, RA Dr. Aiko Petersen, auf die Interessenbekundung des Bf. zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Die Tochter des Bf. war Zeuge dieser Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà absolut sicher sein.
  • Schon am 26. April 2016 erbat der Bf. von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
  • In einem weiteren Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat der Bf. um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016.
  • Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
  • Am 23. Aug. 2016 sandte der Bf. eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  • Am 07. Jan. 2017 Brief an Frau Heckner beim Landgericht München mit Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
  • Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 in dem explizit " Jürgen Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen wurde.
  • Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt § 258a STGB.
Der klammheimliche Transfer von J. Sonneck Mitte Juli 2017 vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport steht in konsequentem und direktem Zusammenhang mit den folgenden Anschreiben des Bf., in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:

  • Am 01. Juni 2017 an das BMAS und auf Twitter: "German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?" Der Bf. wurde sofort auf Twitter geblockt! 
    Blocked on Twitter by @BMAS_Bund
    (wurde nicht beigelegt)
  • Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck".
  • Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015".
  • Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein". 
  • Am 11. Juli 2017 Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlicht auf dem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Verlangt wurde ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
Daraufhin wurde J. S. offenkundig zu "heiss" und war nicht mehr zu halten und es ging alles in Windeseile.

  • Am 31. Juli 2017 erhielt der Bf. nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München Mitarbeiter eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf J. S.
Tatsächlich aber wurde J. S. schon Mitte Juli 2017 in das RBS überstellt, denn anlässlich des 'Firmenlaufs 2017' am 17. Juli (!) wird er schon unter RBS geführt. Zur Sicherheit existiert ein Screenshot.

(wurde nicht beigelegt)


Nicht zuletzt sei verwiesen auf den bekannten Ententest:
'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.'
Am 25. Juni 2018 sandte der Bf. ein Pdf in dieser Angelegenheit an die Familienministerin Giffey mit Veröffentlichung auf dem Blog und einen Tweet. Er wurde sofort auf Twitter geblockt!

Blocked on Twitter by @BMFSFJ
(wurde nicht beigelegt)

5/02/2018

Betreff: Klage beim LG München gg. Freaky Fucking Frigtard Jürgen Sonneck, vormals Jobcenter München

Landgericht München I
80316 München

02. Mai 2018

Az. 15 O 4865/18 (SG München Az. S 42 AS 2950/17)

Guten Tag Frau ...,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 10.04.2018 teile ich Ihnen mit, dass meine ursprüngliche Klage beim SG München vom 26. Nov. 2017 gegen das Jobcenter München (JC) gerichtet war und Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen führte aufgrund äusserst auffälliger Indizien.

Mittlerweile erfuhr ich im Februar 2018, dass aufgrund meiner zahlreichen Kommunikationen, nicht zuletzt mit dem Münchner Polizeipräsidenten und dem BMAS, Jürgen Sonneck klammheimlich in bayerischer Behörden-Tradition "umweltfreundlich und nachhaltig entsorgt" wurde und nunmehr schaffenskräftig das Münchner Referat für Bildung und Sport bereichert. Eine weitere Interpretation wäre müssig.

Nunmehr stellt sich vielmehr die Frage - und ich stelle diese als Laie ohne einen juristischen Anspruch -, fällt die Uhrzeit der Online Anzeige laut Polizeipotokoll 19:57:40 Uhr und von einer nicht zum JC gehörenden IP-Adresse in die Arbeitszeit eines JC Mitarbeiters? Ich habe dies am 30. April 2018 bei der GFin des JC, Frau Farrenkopf, per Email angefragt. Sollte eine Antwort ausbleiben, so denke ich Klärung beim BMAS, dem Bundesjustizministerium und dem Kanzleramt zu erhalten.

Ob die Massnahmen der Justiz rechtswidrig waren, kann sicherlich ein Anwalt besser beurteilen. Zu diesem Behuf stelle ich beiligend Antrag auf PKH.

Das Schreiben insinuiert eventuelle mutwillige Intentionen meinerseits. Das Gericht scheint seltsame Standards der Moral zu unterhalten. Wenn ein leitender  Behördenmitarbeiter einer Sozialbehörde eine Anzeige unter falschem Namen aufgibt gegen einen Bezieher von sozialer Hilfe mit Kind, dann liegt moralische und ethische Dekadenz auf höchstem Niveau vor und eine für diese Hässlichen Deutschen typische Einstellung der Schadenfreude und Missgunst.

Schon in meinem Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 vor dem LG München I in der Angelegenheit AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15 stellte ich klar fest:
"Am 26. April 2016 erbat ich von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
In einem Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
Das Gericht unternahm nichts, denn ein Blogger muss mit allen Mitteln kalt gestellt werden.
Mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit stammt der unter falschem Namen Anzeigende vom Jobcenter München oder ist ein gedungener Strohmann. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen.
Die Email Anzeige vom 07.05.2015 unter falschem Namen weist auffällige und eindeutige Indizien auf. Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenters Pasing und in der Nähe der (laut Google) Wohnung des stellvetr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen den ich am 24. November 2016 Strafanzeige wegen des dringenden Tatverdachts eingereicht habe."
 Ich denke, die Umstände dieser Anzeige vom 07. Mai 2015
  • unter Angabe eines falschen Namens;
  • genau einen Tag nach meiner Verurteilung basierend auf einer Anzeige derselben Person;
  • die vermeintliche Sicherheit dieser niederträchtigen deutschen Behörden-Person, die Justiz würde auch diesmal wie im Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 über Jahre durch Verweigerung der Akteneinsicht Deckung garantieren;
  • das Vertrauen in die Verschwiegenheit von Rechtsanwalt Aiko Petersen, trotz oder gerade wegen Akteneinsicht, denn Hartz 4 ist ein veritables Feuchtbiotop mit einträglicher Remuneration die Sozial-Strata durchziehend und
  • die Monate vorab geplante Anzeige,
lassen vielmehr die mutwillige Intention eines Vertreters dieser neoliberal-faschistischen bundesweit operierenden und armutsgarantierenden Institution Jobcenter erkennen. Eine Firma, die u.a. Ferienverdienst meiner Tochter gestohlen hat und ihren Untermietvertrag in typisch deutscher rassistischer Manier als unglaubwürdig (sic) bezeichnet.

Diese Aktion des Jürgen Sonneck noch kongenial von der Münchner Justiz komplettiert durch die mutwillige (!) Beschädigung des Computers meiner Tochter und der geplanten Körperdurchsuchung von ihr und Beschlagnahme ihres Smartphones OHNE richterliche Anordnung!

Das Anliegen dieser primitiven deutschen Behörden-Person war keineswegs irgend ein Recht gewahrt zu sehen - der Vorwurf von Hate Speech bei einer Karrikatur der damaligen Yahoo CEOin und dem Bezug auf freie Meinungsäusserung in dem Blog Post ist geradezu lächerlich -, sondern es ging dieser Behörde Jobcenter ausschliesslich um deutsch-behördentypische primitive Rache und die Unterdrückung von Berichten und Erlebnissen mit einer neoliberalen staatlichen 'Behörde für die Bereitstellung wohlfeiler Humanresourcen zur Promotion des Exportsurplusses' und die Knebelung eines Bloggers im Verbund mit einer Justiz und einer Polizei. Warum suchte sonst diese durchtriebene Person das Dunkel der Anonymität?!

Ich habe in meiner Klage beim SG München vom 14. Okt. 2017 klar die hinterhältige Intention, mir und meiner Tochter wiederholt Schaden zuzufügen angeführt. Sie besteht in der

  • Verletzung der Grundrechte Art. 5 Abs. 1; Art. 3 Abs. 3; Art. 6 Abs. 1 und 2,
  • Verletzung des Artikels 10 EMRK,
  • des § 193 STGB und
  • § 226 BGB.

Nazi Joseph Goebbels kommt mir bei dieser Person und Firma JC in den Sinn: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).

Von Herzen

2/27/2018

Forderung nach Wiederaufnahme des Falls basierend auf Strafanzeige des rassistischen Jobcenter München von diesem Typen Jürgen Sonneck

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

26. Feb. 2018

Az: 18 Ns 112 Js 170286/14

Antrag auf Wiederaufnahme

Unter Bezugnahme auf § 359 Nr. 3 und 5 STPO in Verbindung mit § 338 Nr. 1 STPO beantrage ich nochmals Wiederaufnahme des Falles AZ 18 Ns 112 Js 170286/14. Desweiteren beantrage ich die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich. Diesen Antrag hatte ich schon am 06. Mai 2017 gestellt und wie zu erwarten, blieb er unbeantwortet. Mittlerweile hat sich die Konstellation personell auch einschlägig destilliert, wie unten erläutert wird.

Begründung

In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem AZ1 StR 493/16 vom 8. Februar 2017 stellte der BGH unter ‘Gründe’ Absatz 2 auf Seite 2 fest:
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg Die Revision macht zu Recht geltend, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts München I, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 verfügt habe. 
Wie schon im Fall mit dem Az 18 Ns 112 Js 203869/12 war auch in diesem Fall Richterin Baßler zur Verhandlung 06. Mai 2015 berufen worden. Es sei in Parenthese angeführt, dass Richterin Baßler auch im Fall mit dern Az 18 Ns 112 Js 168454/15 die Verhandlung am 15. Feb. 2017 führte.

Während dieses Berufungstermins im Februar 2017 erhielt ich nach meiner vorgetragenen und begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler eine - ich nenne es mal - Unbedenklichkeitsbescheinigung von Richterin Hansen nach nur 30 Minuten Konsultation in persona mit Richterin Baßler kredenzt. Auf S. 2 dieses Beschlusses der 18. kleinen Strafkammer werden alternative Fakten, vulgo Fake News, geboten:
"Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14)‚ die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München I, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a. 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit."
Der Tenor lässt Kongruenz mit dem Beschluss des BGH vermissen und unterstellte wohl eher limitierte kognitive Kapazitäten bei Hartz 4 Rezipienten. Zwar bezieht sich der BGH Beschluss auf das Schwurgericht, es wäre jedoch überraschend, wenn bei dem Strafgericht die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung gewährleistet wurde. Schliesslich ging/geht es darum, einem widerwärtigen Blogger die Bezugnahme von Hartz 4 mit einhergehender Verwirkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung mittels staatsjuristischer Gewalt zu "erklären", will sagen einzubläuen.

Die auffällig häufige "Geschäftsverteilung" von Richterin Baßler auf meine bislang drei Fälle bewegt mich dazu, auf eine Entscheidung des EGMR im Fall von Ferrantelli und Santangelo gegen Italien (Beschwerde Nr. 48/1995/554/640) hinzuweisen. Hier stellte das europäische Gericht ein "doppeltes Vorkommnis" (double circumstance) fest und bekundete "die Furcht vor einem Mangel an Unparteilichkeit“ (siehe Absatz 59 der Entscheidung) und sah einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 1) EMRK. Die Münchner Justiz toppte dies im Stil von DSDS mit einem (bislang) dreifachen Vorkommnis. Die Mindestanforderung an ein unabhängiges Gericht ist damit schwer vereinbar.

Mittlerweile hat sich die Konstellation personell auch einschlägig destilliert. War die Polizei als auch das AG München völlig desinteressiert, die Person hinter der IP Adresse der Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens im Mai 2015 gesandt zu eruieren (Fall mit Az. 18 Ns 112 Js 168454/15), so bewegten mich die selbst für einen Vollblinden so auffälligen Indizien dieser Anzeige, Kontakt mit dem Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium in Berlin zu suchen und diese darüber zu informieren als auch als dringend Tatverdächtigen den stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck explizit zu nennen. So auch geschehen in meiner Verfassungsbeschwerde von Ende Januar 2018. Vor zwei Wochen erfuhr ich, dass Jürgen Sonneck nicht mehr beim Jobcenter beschäftigt ist.

War mir am 06. Mai 2015 anlässlich der Berufungsverhandlung im Fall Az 18 Ns 112 Js 170286/14 die Offenlegung des Namens des Anzeigenden durch meinen damaligen (einmaligen) Anwalt Aiko Petersen verwehrt worden und somit meine Möglichkeit, Jürgen Sonneck in der Verhandlung zu befragen, so denke ich, wirft diese jüngst entschleierte Episode ein illustres Licht auf Staatlich Besoldete Arbeits-Behördenmitarbeiter zur Kontrolle von Unerwünschten Veröffentlichungen (aka Projekt SBABKUV), gedeckt durch Münchner Polizei und Justiz. Wie sich schon das 'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012 Zensur Trio der Agentur für Arbeit München Bechheim/Bockes/Jäger im Fall Az 18 Ns 112 Js 203869/12 dieses staatlichen Privilegs erfreuen durfte.

Ich beantrage hiermit zügigst eine Wiederaufnahme dieses Falls und die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich. Diese Berufungsverhandlung erfüllte nicht einmal die absolute Mindestanforderung an ein Gericht. Der Gute Jurisdiktionelle Geschmack ist durch diese Münchner Justiz über Gebühr malträtiert worden. Schon jetzt bitte ich, als Zeugen zur Vernehmung Jürgen Sonneck zu laden. Nunmehr tätig, so ich erfuhr, beim Münchner Referat für Bildung und Sport.

Mit freundlichen Grüssen

2/13/2018

Pdf an SG München wg. Schadensersatzansprüche gg. Jobcenter München nach Einsatz eines Nützlichen Idioten

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
(Pdf per Email (1) cc Bundesjustizministerium, BMAS, JC)
12. Feb. 2018

Az. S 42 AS 2950/17

Sehr geehrter Richter Ehegartner,

Danke für Ihre Antwort vom 26.01.2018 zu meiner Klage (2) vom 26. Nov. 2017 unter Bezug auf Artikel 13 EMRK gegen das Jobcenter München auf finanziellen Ausgleich von atypischen Bedarfs - hier aus der Beschlagnahme der kompletten IT Anlage von mir und meiner tibetischen Tochter, sowie Beschlagnahme meines Smartphones (dies OHNE richterlichen Beschluss!) auf Online Anzeige unter falschem Namen und mit 99,9999%iger Sicherheit durch einen Mitarbeiter des Jobcenter München und hier dringend tatverdächtig Jürgen Sonneck - entsprechend der Regel des § 21 Abs. 6 SGB II mit explizitem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), wonach eine Gewährung von einmaligen Beihilfen auch für einmalige, erheblich vom Durchschnitt abweichende oder atypische Bedarfe eröffnet werden muss.

Gleich vorab eine jüngst gewonnene Erkenntnis: Der frühere stellvertr. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck ist nicht mehr beim JC beschäftigt, sondern nun Stellvertretender Sportamtsleiter der Stadt MünchenEin Karrieresprung wohl vor dem Hintergrund meiner zahlreichen veröffentlichten Emails an Bundesministerien. Meine aufgeführten auffälligen Indizien waren wohl zu erdrückend.

Ich fühle mich allerdings bemüssigt, den tapsigen Jüngling mit schütterem Haar in Schutz zu nehmen, als er instrumentalisiert wurde durch das ledige Fräulein Martina Musati. Selbiges Fräulein war bis etwa Juni (!) 2015 GFin des JC München. Der Erinnerung halber sei eingeflochten, die Online Anzeige unter falschem Namen fiel auf den 07. Mai 2015 und geschätztes Fräulein Musati litt wohl noch an den Nachwehen ihrer fruchtlosen Erpressung meiner Person über € 10.000,- in 2012 und sah sich "phantasmatisch berufen".

Sozialpsychologisch erklärt der französische Sozialphilosoph Pierre Bourdieu dies vortrefflich in 'Anamnesis of the hidden constants' in seinem Buch 'Masculine Domination':
"Die sozial geschlechtliche (socially sexed) Libido tritt in Kommunikation mit der Institution, die ihren Ausdruck zensiert oder legitimiert. "Berufungen" sind immer zum Teil die mehr oder weniger phantasmatische Vorwegnahme dessen, was der Beitrag verspricht (zum Beispiel für eine Sekretärin, das Eintippen von Dokumenten) und was es erlaubt (zum Beispiel eine Beziehung der Mutterschaft oder Verführung mit dem Chef)". (Google translate)
Schon Immanuel Kant schrieb in 'Anthropologie in pragmatischer Hinsicht' über Frauen: "... so wenig es ihrem Geschlecht zusteht in den Krieg zu ziehen, eben so wenig ihre Rechte persönlich vertheidigen und staatsbürgerliche Geschäfte für sich selbst, sondern nur vermittelst eines Stellvertreters treiben ...". So suchte sich die "socially sexed" Libido der Martina Musati medusahaft ein willfähriges, dümmliches Instrument und in jeder Firma gibt es einen Nützlichen Idioten.

Das Unterfangen mir noch einen reinzuwürgen, schien auch aufgrund der für das Jobcenter München verlässlichen Kungelei mit Polizei/Justiz und konsequenter Verweigerung der Akteneinsicht (auch mit Hilfe der Anwälte Aglaia Muth und Aiko Petersen) wasserdicht zu sein. Bis ich im Herbst 2015 auf einige EGMR Infos stiess. Hier also mein Tipp an deutsche Verbrecher-Behörden der neoliberalen Billig-Lohn Mafia, vulgo 'Agenda',: TOR benutzen oder zumindest einen Anonymizer.

Sie eröffnen mir in Ihrem Brief, die Angelegenheit an das LG München I zu verweisen. Mit Verlaub, Herr Richter, ich würde Seppuku vorziehen (siehe eine weitere Erfahrung mit dem LG kryptisch gefasst unter 3 im Anhang), wenn ich nicht nachher alles wieder aufwischen müsste. Juristischer ausgedrückt, das GVG § 17a behandelt den unzulässigen und zulässigen Rechtsweg unter Absatz 2 bzw. 3. Der Absatz 6 lautet:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(Hervorhebung durch mich)
Besonders vor dem Hintergrund, dass ich Vater einer Tochter bin, halte ich gerade diesen Absatz für pertinent. Um so mehr, als doch meine Migranten-Tochter (ach, es geht doch nichts über verlässlichen gutdeutschen Rassismus, mariniert in christlicher Leitkultur und jetzt auch noch mit 'Heimat' Schlagobers vonne Bayerns) durch bewaffnete Münchner Polizei (zwei Polizisten und eine Polizistin) durchsucht werden sollte. Die Wohnung und das Haus fotografiert wurden. Penibel, wie diese bajuwarischen Rechts- und Ordnungsorgane sind, wurde auch ihr Computer mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben. Heinrich Himmler wäre begeistert, wie man Faschismus demokratisch kredenzen kann in neoliberalen Zeiten im BundesReich.

Das schäbige und niederträchtige Verhalten der Polizei/Justiz München im Fall des Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München, bestehend aus den Zensur-Agenten Bechheim, Bockes und Jäger, wurde in diesem Fall kongenial fortgesetzt, als die Polizei/Justiz trotz der Kenntnis der IP-Adresse des Absenders es nicht, wie man es eigentlich von einer professionellen Polizei und Justiz erwartet, für nötig befand, entsprechend der §§ 160 Abs. 2 und 163b StPO beidseitig investigativ zu verfahren. Es stösst einem der schlechte Geschmack emanierend aus dem 'Fall HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY (Application no. 47274/15)' vor dem EGMR auf betreffs Kungelei von Münchner Polizei und Justiz in Sachen Folter in Bayern!

Womit ich auf das Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51 übergeleitet habe und hier auf die Sätze 4a und 6:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
4a.    in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
6.    in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ...,
Dass diese Fälle einem Sozialgericht peinlich sind, ist verständlich. Aber so sind Deutsche nun einmal: bekannt für Missgunst, Neid und Schadenfreude. So sind sie international bekannt. Oh, ich vergass die Towel Brigade auf YouTube.

Vor diesem Hintergrund ist ein Bemühen des Kungelboudoirs Münchner Justiz/Polizei/JC eher als zeitvergeudendes Window Dressing zu sehen. Allein der Fakt, dass Jürgen Sonneck das JC München vor dem Hintergrund dieser vernichtenden Indizien in Verbindung mit meinen diversen Briefen an Bundesministerien verlassen musste, belegt schon überzeugend die Validität unserer Forderung nach Schadensersatz. Diese hatte ich am 28. Aug. 2017 per Email an Frau Strama gesandt mit der Aufforderung, den uns entstandenen Schaden aus einem Angriff auf mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung durch die kriminelle Behörde Jobcenter München zu ersetzen. Wie üblich blieb sie unbeantwortet.

Unser Schadens-/Nutzungsausfallersatz beträgt € 1.609,49 zzgl. Ersatz des MacBook Pro meiner Tochter. Wir werden nur einen Ersatz des Mac Laptops direkt von Apple Deutschland aus Sicherheitsgründen akzeptieren. Man kann Deutschen einfach nicht trauen. (Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09).

Die in meiner Klage angeführte Festplatte wurde mir Ende Januar 2018 zurückgegeben. An dieser Stelle sei ein kleiner Lacher angebracht. Die Festplatte wurde einbehalten - ich zitiere jetzt Richterin und Juristische Traumtänzerin Birkhofer-Hoffmann vom venerablen AG zu München -, weil dort der Beleg meines Offenen Briefs an OStA Steinkraus-Koch mit dem Titel 'Weiss Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch um die unendlichen Nazi Bilder in deutschen Medien?' vom 10. Nov. 2014 zu finden ist. OStA S-K erhielt per Email meinen Offenen Brief in 2014! Da gibt es nichts zusätzlich zu beweisen, aber, primitiv wie die Münchner Justiz ist, sollte weiterer Schaden zugefügt werden.

Wenn Arbeitsbehörden eines demokratischen Landes sich einer Medienzensur widmen und dies sogar heimlich und protektioniert durch bewaffnete Polizei cum Justiz, stellt sich die grundsätzliche Frage nach deren Verhältnis zum Artikel 5 GG und insbesondere zum Artikel 10 EMRK (da bestehen Unterschiede, die der OStA des OLG München Weiß leider nicht kennt. Siehe sein peinliches Schreiben vom 13.09.2017 mit Az. 13 Ss 364/17). Die bisherigen drei Attacken gegen mich und meine Tochter lassen mehr als nur die Vermutung zu, man ist beim Jobcenter/Arbeitsagentur/Justiz/Polizei der Meinung, eine Hartz IV Abhängigkeit bedeutet Askese in demokratischen Grundrechten. Wenn dieser Diät nicht durch Submission nachgekommen wird, bedienen sich Arbeitsbehörden eines neoliberalen Wirtschaftssystems in München einer willfährigen Polizei und einer Justiz, die vor belegbaren Rechtsbrüchen und Lügen nicht zurückschrecken. Eine Konnotation mit der 'Aktion Arbeitsscheu Reich' aus 1938 liegt nicht fern und Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393). Die Parallelen dieser Person und der Adresse des BMAS sind ostentativ.

Mit freundlichen Grüssen


(1) Ich verweise auf BGH, Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08 – Der BGH hat erneut zum Thema der zulässigen Form der Übersendung einer Berufungsschrift zu entscheiden gehabt. Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an die Einfachheit der Bürotechnik und die Schwerfälligkeit bei der Vergabe und Realisierung von Signaturen, ist es kein Wunder, dass der BGH vorliegend eine sehr liberale Position eingenommen hat: Auch die fristgemäße Übersendung einer (vollständig) eingescannten PDF-Datei per E-Mail, die also insb. auch die Unterschrift wiedergab, wurde für fristwahrend angesehen. Der BGH sah darin keinen Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH vom 10.10.2006, in der schon einmal zum Thema „Computerfax“ mit anderem Ergebnis entschieden worden war.

Aktuell zu EGVP: Governikus versendet Rundmail bezüglich fragwürdigem Update.

Durch die Computerbeschlagnahmen wäre die Benutzung von EGVP ohnehin nicht möglich. De-Mail ist kostenpflichtig und damit nicht zulässig als Bedingung. Der Inhalt und das gesamte Format meiner Pdf lassen zweifelsfrei auf meine eindeutige Identität schliessen.

(2) Die Klage läuft unter meinem Namen, da meine Tochter mit dieser Rassisten-, Diskriminanten- und Verbrecher Behörde Jobcenter München keinerlei Kontakt mehr wünscht.

(3) Meine Erfahrungen mit dem LG München I, oder die wohltemperierten Doppelstandards der Münchner Justiz wenn es um aussätziges Bloggergesindel geht, und ein BGH Beschluss (Bitte um Beachtung des Oxford Kommas).

Adis Top 5
Verstösst nicht gegen § 86 a StGB.
Mainzer StA Deutschler am 12.10.2017
und überzeugend sachverständig begründet.
(Az. 3100 Js 30875/17)





Verstösst richtig doll
gg. § 86a StGB
'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2015:
Medien-Zensur-Gang JC München
- - - - -
Strengstens verboten in der Bananen Republik Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 364/17 (2))







Dazu der BGH in einem Beschluss:
"Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich sind."
BGH, 27.09.1990 - III ZR 314/89

1/30/2018

Neue Verfassungsbeschwerde nach Anzeige unter falschem Namen. Dringend tatverdächtig Jürgen Sonneck, Jobcenter München

Jürgen Sonneck, alias C. Paucher, bevorzugt
den dunklen Siff der Anonymität.
Insbesondere auf dem Internet.
Hier ist er links zu sehen.
Wie in einem Faschistenland  wurde mir von 2013 bis Juli 2017 von allen Beteiligten, insbesondere StA Peter Preuss und Weinzierl Akteneinsicht verweigert, um die schäbigen und hinterhältigen Personen Bechheim, Bockes und Erpresser Jäger der neoliberalen Arbeitsagentur München zu decken. Hinzu kam die Beschlagnahme meines Computers für 25 Monate.

Die Münchner Justiz wehrt sich gegen meinen dritten Antrag auf Wiederaufnahme, weil das ganze stinkend korrupte Komplott zutage treten und meine Verurteilung zusammenbrechen würde.

Im zweiten Fall versuchte die Rassisten-Behörde Jobcenter München, meine Tochter in Nazi Heinrich Himmler Manier von der FOS zu locken. Nach Strafanzeige durch Jürgen Sonneck folgte meine Verurteilung am 6. Mai 2015 (!). Wie in einem dreckigen Faschistenland, stellt sich dann in der SZ raus, arbeitete die Justiz ohne GVP! Oh, nicht zu vergessen, RA Aiko Petersen deckte den Schlawiner Jürgen Sonneck.

Im dritten Fall kam die stinkende Primitivität einer deutschen Behörde voll ans Tageslicht: Online Anzeige unter falschem Namen am 7. Mai 2015! Dringend tatverdächtig aufgrund auffälliger Indizien: Jürgen Sonneck vom Jobcenter München.

In allen drei Fällen (!) fungierte Richterin Baßler als Richterin!

Meine nunmehr vierte Verfassungsbeschwerde.




Doppelstandards der bayerischen Justiz bei ausgeschissenen Bloggern. Also ich.

Kein Verstoss gegen § 86a StGB

Verstoss gegen § 86a StGB


Verstoss gegen § 86a StGB

Kein Verstoss gegen § 86a StGB (OStAin Tilmann)

12/17/2017

Hinweis an das SG München auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Dez. 2017

Az. S 51 AS 2994/17 ER

Sehr geehrtes Gericht,

In Zusammenhang mit meinem Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz vom 02. Dezember 2017 erlaube ich mir, auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L hinzuweisen.

Vorab sei bemerkt, das Folgende betrifft auch die Fälle mit den Aktenzeichen S 51 AS 2827/17 und S 51 AS 1614/17 ER.

Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. 
Zum besseren Verständnis wiederhole ich die essentiellen Aussagen zu unserem Fundraiser aus meiner Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des SG/LSG/BSG vom November 2017, denn diese gingen offensichtlich in den Urteilen unter.
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
Nach Strafanzeige in 2012 gegen mich durch den Verbrecher (Nötigung) Manfred Jäger und einem bis dato noch immer geheim gehaltenen Telefongespräch eines Christoph Bechheim, beide von der Agentur für Arbeit München, mit der Polizei München in 2012, um in mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung massiv in Nazi Heinrich Himmler 'Arbeitsscheu Reich' Manier einzugreifen, kam es nach Verhandlungen vor dem Kangaroo Court München unter Mithilfe meiner Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth zu meiner Verurteilung und monatlicher Strafzahlung von € 35,-. Von 2013 bis Juli 2017 wurde von allen Involvierten inkl. meiner Verbrecherin & "Anwältin" Muth Akteneinsicht in 53 Seiten verweigert, um die Existenz des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger geheim zu halten. Oder wie es der glatzköpfige StA Peter Preuss formulierte, "schutzwürdiges Interesse" bestünde. Nbb sträubt sich die Münchner Justiz mit Händen und Füssen, meinen diversen Anträgen auf Wiederaufnahme nachzukommen, denn das ganze Komplott käme ans Licht.

In Fall 2 wurde ich zu € 50,- pro Monat Strafzahlung nach Anzeige durch Jürgen Sonneck vom rassistischen und diskriminierenden JC verurteilt. Der Fall liegt als Beschwerde dem EGMR vor. Der Kungelanwalt Aiko Petersen verschwieg mir Jürgen Sonneck als Anzeigenden, wollte aber in typisch deutscher Anwaltsmanier noch weiter Geld von mir abzocken.

So fühlte sich das JC also völlig sicher und kam auf die völlig bescheuerte Idee einer Strafanzeige per Email und unter falschem Namen in Fall 3.

Um diesen Betrag von kumuliert € 85,- geht es hier als auch die monatlichen Zahlungen für Strom und Internet. Dem SG ist bekannt, Internetzugang zählt laut United Nations zum Menschenrecht! Gerade diesen Zugang wollen JC/Agentur für Arbeit München/Justiz/Polizei unterbinden.

Nun zu dem Urteil des FG Düsseldorf und hier verweise ich auf die wesentlichen Punkte, die erklären, dass es sich um keine Einkünfte bei den Zahlungen aus dem Fundraiser handelt:

 41
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer.

42
II. An einem solchen Zufluss fehlt es im Streitfall (siehe unter 1.). Darüber hinaus erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer (siehe unter 2.).

 44
a) Bevor daher über die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu entscheiden ist, ob ein geldwerter Vorteil aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen zugewendet worden ist oder nicht, ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.

45
b) Die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit – sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit – führt bei diesem entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375 m.w.N.).

46
c) Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers hingegen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer erspart weder eigene Aufwendungen, noch wird ihm ein Vermögensvorteil „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zugewendet.

47
d) Die Klägerin erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder im Streitfall lediglich eine eigene gegen sie bestehende Verbindlichkeit.

 76
2. Die Klage wäre jedoch auch dann begründet, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung den Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder bei den einzelnen Arbeitnehmern bejahen würde, da die Zahlung aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt und keinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

77
a) Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Es sei ausserdem angefügt, dass das JC die Miete für Dez. 2017 (siehe Anhang vom 12.12.2017) nicht überwiesen hat. Die Entscheidung eines Bundesverfassungsgerichts interessiert diese sozial-faschistische Billiglohn-Behörde offensichtlich nicht.

Ich darf nochmals wiederholen: Ich gehe davon aus, das JC ist vertraut mit dem Grundgesetz und weiss, diesen Legal Defense Fund entsprechend einzuordnen. Allerdings hat es mit der Nichtzahlung für den Monat Dezember 2017 nun abermals bewiesen, das JC ist eine staatliche Grundgesetzbrecher Behörde und verstösst massiv gegen Europa Recht.

Mit freundlichen Grüssen

10/16/2017

Klage gegen dringend tatverdächtigen Jürgen Sonneck, Jobcenter München, wg. Anzeige unter falschem Namen und Eingriff in Recht auf freie Meinungsäusserung à la Himmlers 'Arbeitsscheu Reich' Kampagne

Jürgen Sonneck, alias C. Paucher, bevorzugt
den dunklen Siff der Anonymität.
Insbesondere auf dem Internet.
Hier ist er links zu sehen.
Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

14. Okt. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen Jürgen Sonneck - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen des dringenden Tatverdachts, eine Online Strafanzeige gegen mich unter Angabe eines falschen Namens am 07. Mai 2015 an die Polizei abgesandt zu haben mit der Intention, mir und meiner Tochter wiederholt Schaden zuzufügen und verbunden mit der
  • Verletzung der Grundrechte Art. 5 Abs. 1; Art. 3 Abs. 3; Art. 6 Abs. 1 und 2,
  • Verletzung des Artikels 10 EMRK,
  • § 193 STGB und
  • § 226 BGB.

I. Begründung

Am 07. Mai 2015 wurde eine Online Anzeige an die Bayerische Polizei unter falschem Namen abgeschickt von der IP Adresse 217.253.91.237 (Anlage 1). Siehe hierzu den Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 vom Kriminalfachdezernat 44 München (Anlage 2)

Ich habe sehr fundierte Gründe, basierend auf auffälligen Indizien dieser Email zusammen mit früheren Strafanzeigen gegen mich, den stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck als den Absender zu vermuten. Die auffälligen Indizien sind:
  1. Fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren (siehe meine Klage vom 03. Sept.2017 gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim mit dem Az. S 24 SV 48/17).
  2. Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, die Strafanzeige würde mir nicht ausgehändigt werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete mir partielle Einsicht in 2016!
  3. Direkt damit verbunden die Annahme des Anzeigenden, ich würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von mir und meiner Tochter genüsslich abbügelte. Der EGMR hat sich in einer Entscheidung zu solchen Vorkommnissen recht eindeutig geäussert.
  4. Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  5. Die Unterlassung von KOK Carstens vom Kriminaldezernat 44 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/complaint-letter-regarding-police.html). Der §258 STGB drängt sich auf. Eine Beschwerde in Englisch wurde mittlerweile an das Polizeipräsidium München geschickt und wurde wie zwei andere Beschwerden nicht beantwortet! OStAin Tilmann behauptete in Ihrem Schreiben com 01.06.2017 FÄLSCHLICH, ich hätte Antwort erhalten.
  6. Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei. Dies ist genau ein Tag, nachdem ich wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der ich schon in einem früheren Fall verloren hatte (dies verstösst gegen Artikel 6 EMRK, siehe u.a. die Entscheidung des EGMR CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83) und hier die Absätze 44, 53 und 59). Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung."
  7. Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  8. Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Er gleicht im Sujet und Dümmlichkeit dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 gegen mich in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter (siehe angezeigten Blog Post Anlage 3).
  9. Weiter auffällig ist die Tatsache, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant! 
  10. Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237 (Anlage 1).
  11. Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, mir seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  12. Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch den zwei "Rechts"anwälten absolut sicher sein!
  13. Am 11. Juli 2017 sandte ich ein Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlichte es auf meinem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Ich verlangte ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
  14. Seid mindestens 31. Juli 2017 ist Jürgen Sonneck nicht mehr unter seiner Jobcenter Emailadresse zu erreichen!

II. Die Strafanzeigen gegen mich bis dato

Alle Strafanzeigen betreffen den Eingriff in mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung Art. 5 GG und stammen vom Jobcenter München und der Agentur für Arbeit München. Sie sind ein Racheakt, nachdem ich die zwei dümmlichen Erpresserschreiben von Manfred Jäger und Martina Musati öffentlich in Blog Posts zerrissen hatte.

2012 erging eine Strafanzeige gegen mich, über deren Details ich bis Juli 2017 bewusst im Dunkeln gehalten wurde durch ein nun offensichtliches Komplott bestehend aus Jobcenter/Agentur für Arbeit München, Münchner Justiz, Polizei München, meiner Pflicht"verteidigerin"Aglaia Muth sowie dem BMAS (siehe meine Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17). Bis dato wird die Herausgabe des Telefontranscripts durch das KFD 44 verweigert!

2014 Strafanzeige durch den stellvertr. GF des Jobventer München J. Sonneck (siehe meine Klage vom 17. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 47/17. ). Hierzu erging am 06. Mai 2015 (dieses Datum ist von ausserordentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang) vom LG München I eine Verurteilung zu einer Strafzahlung von € 1.739,-. Dieser Fall liegt dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Beschwerde vor unter der Nr. 35285/16.

Ausserdem ist diesem Zusammenhang wichtig, noch einmal zu wiederholen, dass mein damaliger Verteidiger für diese Berufungsverhandlung, RA Dr. Aiko Petersen, auf meine Interessenbekundung zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Meine Tochter war Zeuge meiner Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà sicher sein.

Es ist offensichtlich, dass die Münchner Polizei, das Münchner Gericht sowie die Staatsanwaltschaft mit dem JC und dem BA im Bett sind, um jede Form von Kritik an der neoliberalen Firma zur Perpetuierung von Armut zu unterdrücken und dabei konsekutive Verstösse gegen Europa Recht billigend in Kauf nimmt. Die AG München Richterin Birkhofer-Hoffmann verstieg sich sogar zur Behauptung im Juli 2016, EGMR Entscheidungen würden in Deutschland nicht gelten. Meine Tochter war Zeuge.

III. Bewusst einseitige Ermittlungen

Die Münchner Polizei kam nicht ihren Pflichten nach. Siehe z.B. Seite 5 des Polizeiberichts, wo es heisst, "An den Beschuldigten wurde aufgrund der eventuell angedachten Durchsuchung nach Beweis- und Tatmitteln noch nicht herangetreten". Die Beweismittel lagen der Polizei in Form der Bilder vor und als Tatmittel dürfte bei einem Blog ein Computer angenommen werden, ohne besonders den Intellekt eines Polizisten zu beanspruchen. Ausserdem weiss die Münchner Polizei seid 2012, wer der Betreiber des Blogs ist.

Trotz vorhandener IP Adresse und wissend, dass ein falscher Name benutzt wurde, unternahm die Polizei nichts zur Ermittlung der wahren Identität des Absenders. Sie verfolgte damit bewusst und intentioniert, wie im Fall 1 (siehe meine Klage vom 03. Sept.2017 gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim) wichtige Fakten im Dunkeln zu halten.

Auch die Staatsanwaltschaft ermittelte rechtswidrig einseitig. Der § 160 Abs. 2 StPO bestimmt: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

Grundsätzlich hat der EGMR festgestellt, dass der Grundsatz der „Waffengleichheit“ zu beachten ist (EGMR vom 23.6.1993 im Fall Ruiz-Mateos – ÖJZ 1994, 105; vom 22.2.1996 im Fall Bulut – ÖJZ 1996, 430; vom 23.10.1996 im Fall Ankerl – ÖJZ  1997, 475; VfSlg. 13.702 und 15.840).

Diese Waffengleichheit wurde bei mir, einem Blogger, bewusst und maliziös untergraben. Die Münchner Polizei weiss seid 2012, wer der Betreiber des Blogs ist und in diesem Fall war es wiederum die Hoffnung, durch die zweite Computerbeschlagnahme an den Blog zu gelangen, um ihn löschen zu können. Zu der maliziösen Intention der Münchner Polizei passt auch die Beschlagnahme meines Smartphones OHNE Gerichtsbeschluss.

Desweiteren war geplant, in Himmler Sippenhaft-Manier, das Smartphone meiner tibetischen Tochter zu beschlagnahmen und sie in Himmler Sturmstaffel-Manier zu durchsuchen. Die Polizisten zeigten auch den insbesondere in Bayern bekannten institutionellen Rassismus als ein männlicher Polizist sofort bei Betreten unserer Wohnung die Tür zum Zimmer meiner Tochter aufriss ohne anzuklopfen. Eine rassistische Aggressivität war spürbar. Die bayerische Polizei ist bekannt für ihren Rassismus.

Der EGMR hat sich mehrfach zum Recht auf Zeugen und deren Befragung geäussert. So im Fall Rachdad gegen Frankreich vom 13.11.2013, BeschwNr. 71.846/01, Rz. 24   (u.a. Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen) und im Fall Hümmer v.  Germany  (no.  26171/07), wo es u.a. heisst:
38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).
Im Falle anonymer Zeugen entschied der EGMR im Fall COLAC v. ROMANIA (Application no. 26504/06) JUDGMENT STRASBOURG 10 February 2015:
47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) die Zeugen. Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).
Wohl aber verstand Polizist Carstens, Blog Posts in deutscher Sprache interessiert und intentioniert falsch zu verstehen. Sein Report ist eine Peinlichkeit, exzerpiert aus einem interessiert konstruierten Realitätsdistorsionsfeld von auffälliger Parteilichkeit und bar jeglicher Professionalität. In diesem Szenario wäre für Jürgen Sonneck ein verlässliches Refugium geboten, auf das er aufgrund früherer Erfahrungen mit den Ermittlungsbehörden bauen konnte.

Ich bitte das Sozialgericht, sich meiner Klage anzunehmen. Grundrechte eines demokratischen Staates können nicht einer Sozialstandes-Exklusion unterliegen.

Ich verlange ausserdem vollen Schadensersatz für das beschädigte Mac Book Pro meiner Tochter, die, das sei nebenbei noch bemerkt, zum Beschlagnahmezeitpunkt noch zur Schule ging. Wiederum taten bayerische rassistische Behörden alles Erdenkliche, um sie daran zu behindern. Ausserdem verlange ich Entschädigung für die entgangene Nutzbarkeit ihres Computers von November 2015 bis dato. Der Computer befindet sich zu unserer Entlastung seid Januar 2017 beim BMAS. Die damalige Arbeitsministerin Nahles hielt über Jahre jegliche Kommunikation für absolut überflüssig und schwieg. Kein Wunder bei einer Politikerin, die "jetzt in die Fresse gibt".

Wenn Arbeitsbehörden eines demokratischen Landes sich einer Medienzensur widmen und dies sogar heimlich und protektioniert, stellt sich die grundsätzliche Frage nach deren Verhältnis zum Artikel 5 GG und insbesondere zum Artikel 10 EMRK. Die bisherigen drei Attacken gegen mich und meine Tochter lassen mehr als nur die Vermutung zu, man ist beim Jobcenter/Arbeitsagentur/Justiz/Polizei der Meinung, eine Hartz IV Abhängigkeit ist gleichbedeutend mit der Verwirkung demokratischer Grundrechte. Wenn dieser Verwirkung nicht durch Submission nachgekommen wird, bedienen sich Arbeitsbehörden eines neoliberalen Wirtschaftssystems in München einer willfährigen Polizei und einer Justiz, die vor belegbaren Rechtsbrüchen und Lügen nicht zurückschreckt. Eine Konnotation mit der 'Aktion Arbeitsscheu Reich' aus 1938 liegt nicht fern und Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393). Die Parallelen sind ostentativ.

IV. Eine rechtliche Anmerkung

Abschliessend eine Bemerkung zur Beurteilung von Reg. Inspektor Fochlers Einschätzung, nach der meine bisherigen Klagen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fällt. Ich halte diese Einschätzung für interpretationsfähig insbesondere unter Bezugnahme auf die 'Interessentheorie'. "Nach ihr gehört eine Norm, die überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dient, zum öffentlichen Recht, eine Norm, die überwiegend dem Interesse von Einzelnen dient, zum Privatrecht." In das öffentliche Recht fällt u.a. auch das Sozialrecht. "Nach § 1 SGB I soll das Recht des Sozialgesetzbuches zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienen. Es soll v.a. dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, v.a. auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und bes. Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen." Ich denke, meine bisherigen Klagen tangieren diese Bereiche eindeutig.

Mit freundlichen Grüssen

8/28/2017

Schadensersatzforderung an das Jobcenter München

Jobcenter München
Orleansplatz 11
81667 München

28. Aug. 2017

Guten Tag Frau Farrenkopf, Frau Strama,

Nach meinem Schreiben vom 23. Aug. 2017 bzgl. des Falls 1 folgt nun Fall 3 und damit der numerische Bruch nicht zu schwer wiegt, denke ich, ein Zitat aus einer grossartigen Rede eines anständigen Familienvaters, Ehebrechers, Reisebüros und der gesunden Ernährung verschriebenen Deutschen, Heinrich Himmler, am 4. Oktober 1943 im Goldenen Saal des Schlosses von Posen gehalten und leicht adaptiert auf aktuelle Zeitläufte, schafft das dem Anlass gemässe Timbre:
"Wir werden niemals roh oder herzlos sein, wo es nicht sein muss; das ist klar. Wir Deutsche, die wir als einzige auf der Welt eine anständige Einstellung zum Tier Hartz 4 Geschmeiss haben, werden ja auch zu diesen Menschentieren eine anständige Einstellung einnehmen."
Genau diese Einschätzung bewog eine Deutsche Faschistische Behörden-Drecksau DFBD© am 07. Mai 2015 dieser Sinneshaltung Verve zu verleihen, indem er der Münchner Polizei Online sein Missfallen über Artikel 5 GG kund tat und seine Geisteshaltung unterstreichend nassforsch-selbstsicher einen falschen Namen angab.

MAW, zogen etliche der involvierten Parteien im Fall 1 die bis dahin so ausserordentlich erfolgreiche  Obskurität vor, so war man sich diesmal so selbstsicher, es doch richtig abgefuckt gestalten zu können. Hey, what could possibly go wrong? Fall 1 war richtig super gelaufen. Mann, haben wir diesem Hartz 4 Arsch im Kollektiv in die finanziellen Eier getreten mit Christian Bockes aus dem düsteren Untergrund. Fall 2 lief mit Ritter und Provinz-Rechtsanwalt Aiko von und zu Petersen auch gut, als er in Europa-Recht-Brecher-Manier verschwieg, dass Schlawiner Jürgen "Sexypants" Sonneck der Anzeigende war. Auf die verlogene Richterin Baßler ist immer Verlass, auch ohne Geschäftsverteilungsplan operierend (siehe SZ). Fuck this shit, interessiert niemand, wird sind hier in der korrupten Bauerntrampel-Provinz, in der im ersten Stock der Nymphenburgerstrasse Neonazi-Staat-Polizei-Geheimdienst-Justiz Morde an Ausländern und Zeugen in historisch bekannter Manier weiss gewaschen werden. Die Hässlichen Deutschen haben das im DNA.

Fast forward, Akteneinsicht ergab den Anzeigentext und die IP-Adresse der Deutschen Faschistischen Behörden-Drecksau©. Unterwegs ging so einiges den Bach runter in den Gerichtskatakomben. Köstlich, Richterin Birkhofer-Hoffmann jebbeln zu sehen, um dann den starren Rehblick im Scheinwerferlicht zu bekommen ob ihrer europa-rechtlichen Ignoranz. Und dann tritt eine Richterin zum dritten Mal in Erscheinung ..."wackelt ständig durchs Bild" ... Der EGMR hatte doch eine recht eindeutige Entscheidung unter Application no. 19874/92 getroffen.

Genug dieser penetranten Burleske aus der Provinz des Wadlstrumpfs und der Oktoberfest Pissbrühe. Hier die Listen der Beschlagnahmungen, die uns selbstverständlich ersetzt werden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unser Router in faschistischer SS-Manier ebenso beschlagnahmt wurde, um uns jeglichen Internet-Zugang zu verwehren. Wie im Faschismus. Kontinuität muss man diesen Deutschen zugestehen.:

  1. Festplatte WD, SIN: WCAUF1432569
  2. Mein Mac wurde beschlagnahmt gehalten vom 28.10.2015 bis zum 16.04.2016, also gut 5 1/2 Monate = 165 Tage. Computernutzungsausfall für 165 Tage à € 2,30 = € 379,50.
  3. Der Mac meiner Tochter wurde beschlagnahmt gehalten vom 28.10.2015 bis zum 16.04.2016, also gut 5 1/2 Monate = 165 Tage. Der Laptop wurde mit defektem Trackpad und mit Kratzer auf dem Display zurückgegeben. Computernutzungsausfall für 165 Tage à € 2,30 = € 379,50.
  4. Mein Asus Tablet wurde für den gleichen Zeitraum beschlagnahmt. Tabletnutzungsausfall € 379,50.
  5. Kauf von zwei Acer Tablets als Ersatz à € 149,-. Gesamt € 298,- (Anlage 1 und 2)
  6. Ersatz für mein Smartphone (beschlagnahmt am 28.10.2015 OHNE richterlichen Beschluss in Himmler SS-Manier (siehe Beschluss mit Az. ER II  GS - 6711/15 vom 08. Okt. 2015). € 159,- (Anlage 3)
  7. Mini SD Card. € 13,99 (Anlage 4)
  8. MacBook Pro meiner Tochter, "Core i5", 2.3, 13", Serial # C17G..., A 1278. Der Laptop war in sehr gutem Zustand und befindet sich beim BMAS in Berlin.

Zwischenbetrag € 1.609,49 zzgl. Ersatz des MacBook Pro meiner Tochter und der Festplatte.

Wir werden nur einen Ersatz des Mac Laptops direkt von Apple Deutschland aus Sicherheitsgründen akzeptieren.

Ich erwarte die Überweisung des Zwischenbetrags bis zum Freitag, 08. Sept. 2017, ebenso eine Zeitangabe zur Ersatzbereitstellung. Bei Ausbleiben ist mein weiteres Vorgehen bekannt.

Mit besten Grüssen