11/07/2019

Strafanzeige gegen OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff wg. Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Nov. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff

wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in dem Fall 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie identischer Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019). Die Verfügungen sind beigefügt.

Die Sachlage

Die Beschuldigten lehnten in allen drei Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen August 2019 und Oktober 2019 forderte ich die Beschuldigten mit drei Strafanzeigen zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren in zwei zugrundeliegenden  Fällen auf. Die Strafanzeigen basierten auf klaren und einhundert Prozent faktischen Belegen.

I. Dem Fall 120 Js 194032/19 zugrunde liegend ist die Hartz 4 Regelsatzanpassung ab 1. Januar 2019 für München. Diese wurde von der Behörde Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack und MAin Strama) nicht vorgenommen und stellt damit auch einen Verstoss gegen § 17 SGB I dar.

II. Den Fällen 120 Js 194031/19 und 201 Zs 2559/19 f liegt die klar belegbare Urkundenunterdrückung (Urkunden eingesandt per belegbarer Emails am 14. und 18. Jan. 2016 an das Jobcenter) sowohl durch das rassistische Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack, Erhardt und MAin Strama) als auch dem kungelnden “Richter” Ehegartner zugrunde, um meine Tochter um rechtmässig verdientes Geld zu betrügen.

Begründung

Ich habe nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Vier gleich lautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den Fällen 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie im Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) gegen OStAin Osthoff. (1)

Mit besten Grüssen


(1) In enger Anlehnung an ©RA Würdinger.

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