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11/07/2019

Strafanzeige gegen OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff wg. Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Nov. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

OStA (HAL) Ken Heidenreich und OStAin Osthoff

wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in dem Fall 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie identischer Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019). Die Verfügungen sind beigefügt.

Die Sachlage

Die Beschuldigten lehnten in allen drei Fällen die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens ohne jede inhaltliche Begründung ab. Zwischen August 2019 und Oktober 2019 forderte ich die Beschuldigten mit drei Strafanzeigen zur förmlichen Einleitung von Ermittlungsverfahren in zwei zugrundeliegenden  Fällen auf. Die Strafanzeigen basierten auf klaren und einhundert Prozent faktischen Belegen.

I. Dem Fall 120 Js 194032/19 zugrunde liegend ist die Hartz 4 Regelsatzanpassung ab 1. Januar 2019 für München. Diese wurde von der Behörde Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack und MAin Strama) nicht vorgenommen und stellt damit auch einen Verstoss gegen § 17 SGB I dar.

II. Den Fällen 120 Js 194031/19 und 201 Zs 2559/19 f liegt die klar belegbare Urkundenunterdrückung (Urkunden eingesandt per belegbarer Emails am 14. und 18. Jan. 2016 an das Jobcenter) sowohl durch das rassistische Jobcenter München (GFin Farrenkopf, Nowack, Erhardt und MAin Strama) als auch dem kungelnden “Richter” Ehegartner zugrunde, um meine Tochter um rechtmässig verdientes Geld zu betrügen.

Begründung

Ich habe nach der Rechtsprechung des BVerfG einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung: Vier gleich lautende Entscheidungen des BVerfG normierten einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit. Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
  • vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;
  • vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;
  • vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und
  • vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus.
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht. Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.

In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist eben z.B. auch in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung, also bei richterlicher Spruchtätigkeit, der Fall. In Absatz 11 der grundlegenden Tennessee-Eisenberg-Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht folgendes Postulat auf:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“
Denselben Absatz – weitestgehend wortgleich! – enthalten auch die nachfolgenden drei Entscheidungen des BVerfG. Es handelt sich also um eine durchgängige Rechtsprechung, nicht nur um die Entscheidung eines Einzelfalls. Aus alldem ergibt sich: Ich habe einen Anspruch darauf, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung förmlich eingeleitet und ernsthafte Ermittlungen angestellt werden.

Bestätigen Sie mir also bitte unverzüglich die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen OStAHAL Ken Heidenreich wegen Rechtsbeugung und versuchter Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) in den Fällen 120 Js 194031/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) und 120 Js 194032/19 (Verfügung vom 11. Okt. 2019) sowie im Fall 201 Zs 2559/19 f (Verfügung vom 26.09.2019) gegen OStAin Osthoff. (1)

Mit besten Grüssen


(1) In enger Anlehnung an ©RA Würdinger.

11/01/2019

German Ministry of Labor, please investigate Institutional racism at Munich social courts

Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)
Wilhelmstrasse 49
10117 Berlin

Oct 31, 2019

Institutional racism at Munich social courts

Dear Labor Minister Heil,

After my complaint to the Federal Anti-Discrimination Agency about “Judge” Ehegartner of the Social Court Munich and the “judges” Ocker, Karl and Braun of the Bavarian State Social Court, I received an answer in October 2019 which contained the following salient passage:
"Of course, in Germany there is structural racism in state agencies as well, and legal proceedings can also lead to discrimination by state authorities. ... "
The occasion was the theft of the income from a vacation job in summer 2015 of my Tibetan daughter by the civil servants of the racist government agency Jobcenter Munich CEOs Farrenkopf and Nowack, as well as Erhardt and Strama. This was done by suppressing two documents that we had sent to the JC in January 2016. These documents attest to the legitimacy of the holiday income. "Judge" Ehegartner from the Social Court in conjunction with the "judges" Ocker, Karl and Braun from the Bavarian State Social Court chose to disregard them as well, although these documents were in their case files.

Consequently, some reason had to be found to legally cover this theft. Nothing easier for some tricky "judges" in Bavaria: our appeals sent by email were not signed with a qualified signature. In addition, Section 144 (1) sentence 1 Social Court Act blesses theft below the amount of € 750!

The BSSC had invited my daughter to attend the appeals hearing in Oct. 2019. However, contrary to Article 101 (1) of the Basic Law which states among others that the names of the judges must be disclosed in advance, this information was not given. Obviously this was deemed dispensable by the court considering that the appellant was a mere migrant.

Accordingly, in representation for my daughter who does not want any further contact with Bavarian courts, I applied for a postponement of the trial by at least one week with reference to this article of the basic law. My application was rejected on the grounds that it was "frivolous". I can not resist the impression, and this is based on years of personal experience, that in racist Germany the basic law does not apply to migrants. The term migrant as such is per se discriminatory and racist, because one remains a migrant in Germany. Germany is internationally known for its institutional racism. This was further corroborated when a sublease contract of my daughter was dismissed as “not credible" by the racist Jobcenter and further their attempt to lure my daughter out of higher education into a job.

I would therefore ask you to make inquiries as to whether there are any more such tendentious and biased court decisions of these “judges" and/or statements that point in the direction of institutional racism. Are relevant verbal statements known?

In the aforementioned complaint to the Anti-Discrimination Agency the agency pointed out that the AGG covers only discrimination in employment and in private legal transactions. In cases of discrimination by government agencies such as courts (or even authorities such as the Jobcenter) the AGG - strangely, I might add - does not apply. It refers instead to the Art. 3 basic law:
"For these offices, the general prohibition of discrimination in accordance with Article 3, paragraph 3, sentence 2 of the Basic Law (GG) applies, so that you are not defenceless against sovereigns.”
This must be questioned when a substantiated reference to the basic law is swept aside by “judges" as being “frivolous”. Deceiving adolescents and migrants is a disreputable behavior, all the more when it is committed by “judges”. It flies in the face of this conspicuous and strange campaign of the Federal Ministry of Justice "We are the rule of law”. What was it before?

I would be pleased to receive a substantiated response from you, while at the same time expressing my deepest regret for my unqualified signature. I should mention, the BMJV informed me in a letter of Nov. 4, 2014 (file # R A 3 - 6303 II -R1 351/2014):
"Within the Federal Government, the Federal Ministry of Labor and Social Affairs is responsible for social and social court matters. Since, according to the provisions of the Basic Law, each Federal Ministry manages its business area on its own responsibility, the Federal Ministry of Justice and Consumer Protection is not authorized to act in the business area of the Federal Ministry of Labor and Social Affairs.
Therefore, with you permission, I have forwarded your letter.”
This was met with a lively silence by the Labor Ministry’s well-fed minister with catastrophic teeth Mrs Nahles.

Sincerely,

Arbeitsminister Heil, sind weitere tendenziös rassistische Verlautbarungen bei Richter Ehegartner vom SG München und Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG zu finden?

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin

Per Email und cc SG München, Bayer. LSG, JC

31. Okt. 2019

Institutioneller Rassismus an Münchner Sozialgerichten

Guten Tag Arbeitsminister Heil,

Nach meiner Beschwerde bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes über Richter Ehegartner vom SG München in Verbund mit den Richtern Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG erhielt ich im Oktober 2019 eine Antwort, bei der die folgende Passage hervorstach:
“Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. …”
Anlass war der Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die Mitarbeiter der rassistischen Behörde Jobcenter München GFin Farrenkopf und Nowack, sowie Erhardt und Strama. Dies geschah mittels Unterdrückung von zwei Urkunden, die belegbar im Jan. 2016 von uns an das JC gesandt wurden. Diese Urkunden bezeugen die Legitimität des Ferienverdienstes. “Richter” Ehegartner vom SG München in Verbund mit den “Richtern” Ocker, Karl und Braun vom Bayer. LSG schlossen sich dieser Urkundenunterdrückung an, obwohl sich diese in ihren Akten befanden und brachten den Betrug in trockene juristische Tücher.

Irgendein Grund musste gefunden werden, um diesen Diebstahl juristisch zu legitimieren.  Nichts einfacher als das für tricksende “Richter” in Bayern: unsere Widersprüche waren nicht mit einer qualifizierten Unterschrift versehen. Nicht genug damit, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG segnet Diebstahl unter € 750 ab!

Zum Beschwerdetermin im Okt. 2019 vor dem Bayer. LSG erging eine Ladung an meine Tochter OHNE Angabe der Namen der Richter. Aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Dies schien diesen Richtern bei einer Migrantin offensichtlich dispensabel. Migranten werden wohl ohnehin als naiv angesehen in Deutschland.

Daraufhin beantragte ich in Vertretung für meine Tochter, die mit bayerischen Gerichten nichts mehr zu tun haben will, die Vertagung der Verhandlung um mindestens eine Woche unter Bezug auf diesen Artikel des GG. Mein Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, er sei “missbräuchlich”. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren und er stützt sich auf jahrelange Erfahrungen - teils aus erster Hand -, dass in diesem widerlichen Rassistenland Deutschland das GG nicht für Migranten gilt. Der Begriff Migrant als solcher ist schon diskriminierend und rassistisch, denn man bleibt Migrant in Deutschland. Ohnehin ist Deutschland international für seinen Institutionellen Rassismus bekannt. In dieses Bild passt auch, dass ein Untermietvertrag meiner Tochter von der Rassisten-Behörde JC München als “unglaubwürdig” tituliert wurde. Ebenso pertinent der Versuch dieser Behörde JC meine Tochter aus einer Weiterbildenden Schule mit rechtsbrechenden Mitteln in einen Job zu locken.

Ich bitte Sie daher, Eruierungen anzustellen, ob bei den genannten “Richtern” Ehegartner, Ocker, Karl, Braun weitere tendenziöse Beschlüsse aufzufinden sind und/oder Verlautbarungen, die in diese Richtung des Institutionellen Rassismus deuten. Sind einschlägige verbale Äusserungen bekannt? 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gab zu bedenken, das AGG erfasse nur Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften. Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Seltsam, nicht wahr?. Sie verweist stattdessen auf den Art. 3 GG:
“Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.”
Dies muss in Zweifel gezogen werden angesichts des selbstgefälligen Wegwischens eines begründeten Bezugs auf das Grundgesetz durch diese “Richter”. Jugendliche und Migranten zu betrügen, ist ein irreputables Verhalten. Die “Richter” Ehegartner, Ocker, Braun und Karl haben sich hinterhältig und niederträchtig komportiert. Es kollidiert mit dieser seltsamen Kampagne des Bundesjustizministeriums “Wir sind Rechtsstaat”. Was war es vorher?

Ich freue mich, von Ihnen mit einer fundierten Antwort bedacht zu werden und drücke gleichzeitig meine tiefstes Bedauern über meine nicht qualifizierte Signatur aus und bitte um Nachsicht. Salvatorisch sei angeführt,  das BMJV teilte mir mit Schreiben vom 4. November 2014 und Az. R A 3 - 6303 II -R1 351/2014 mit:
“Für sozialrechtliche und sozialgerichtliche Angelegenheiten ist innerhalb der Bundesregie- rung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. Da nach den Bestimmungen des Grundgesetzes jedes Bundesministerium seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich leitet, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht befugt, in dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales tätig zu werden. 
In der Annahme Ihres Einverständnisses habe ich deshalb Ihr Schreiben nach dort weitergeleitet.”
Vom BMAS und seiner vollgefressenen damaligen Arbeitsministerin mit katastrophalen Zähnen Nahles wurde ich - wie üblich im maulfaulen Deutschland - mit lebhaftem Schweigen unterhalten.

Mit besten Grüssen

10/25/2019

German Ministry of Justice steals show with campaign "We are a State of Law", and totally legal way to steal money from a migrant and go scot-free






10/13/2019

Ich verlange Einsicht in die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

cc Jobcenter München

13. Okt. 2019

Ich erhebe hiermit

K L A G E

gegen das rassistische Jobcenter München, vertreten durch die bandenmässige Betrügerin A. Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack

wegen Auskunftsverweigerung in Zusammenhang mit Betrug und hier ob der Forderungseinzug überhaupt rechtmäßig auf den Inkasso-Service Recklinghausen vom Jobcenter München übertragen worden ist?

Begründung

Am 04. Okt. 2019 forderte ich vergeblich die in Betrug und Urkundenunterdrückung involvierten Personen Farrenkopf, Nowack, Erhardt und Strama auf, mir bis Donnerstag 10. Okt. 2019 die Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung in Bezug auf den Inkasso Service Recklinghausen zu senden. Dieser “Service” erpresste von mir und meiner tibetischen Tochter im Rassistenland Deutschland rechtmässig verdientes Ferienverdienstgeld. Diese Erpressung wurde durch die Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München durchgewunken.

Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes des Rassistenlandes DE mir auf meine Beschwerden über diese Richter jüngst mitteilte, “gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen” und “da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt”, sind verbrecherische Richter auf der sicheren Seite.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“
Ich verlange die Übersendung dieses Übertragungsbeschlusses in Kürze! Sollte dieser Fall an diesen Richter Ehegartner übertragen werden, ergeht unverzüglich Beschwerde an das BSG und BMJV.

10/04/2019

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama, Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung

Bandenmässgige Betrüger Farrenkopf, Nowack, Erhardt, Strama,

Ich verlange die Übersendung der Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung. Details siehe unten und erwarte diese in der Inbox bis Donnerstag 10. Oktober 2019. Wir versenden doch keine Briefe mehr, selbst wenn dies das Plunsenland ist.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).

Die Übertragung ist grundsätzlich aufgrund des § 44b Abs. 4 SGB II möglich. Das Bundessozialgericht hat aber in der genannten Entscheidung klargestellt, dass die Übertragung nur dann wirksam ist, wenn es einen entsprechenden Beschluss der Trägerversammlung gibt. Im verhandelten Fall war dem nicht so. Zahlungsaufforderungen und Mahnbescheide des Inkasso- Services waren daher nichtig. Das Bundessozialgericht (a.a.O) stellt rechtsstaatliche Anforderungen an die Form des Übertragungsbeschlusses:
„Der Übertragungsbeschluss nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II muss so gefasst sein, dass Art und Umfang der zu übertragenden Aufgaben ihm selbst ohne Weiteres zu entnehmen sind.“

An die bandenmässigen Betrüger Farrenkopf, Nowack, Ehrhardt und Strama,

Ich erwarte die Rückzahlung der Beträge € 154,- und € 285,39 (Summe € 439,39) bis zum 11. Okt. 2019.

Diese Forderung basiert auf dem Schreiben vom 14. April 2016, in dem gelogen wurde, dass auf die Anhörung vom 10. Dezember 2015 nicht geantwortet wurde. Die rassistische Betrüger-Behörde Jobcenter München erhielt in belegbaren Emails vom 14. und 18. Januar 2016 Auskunft, dass es sich um Einnahmen aus dem Ferienverdienst meiner tibetischen Tochter handelt.

Das Statement auf Seite 1 des JC Schreibens, es sei "nach Aktenlage entschieden" worden, ist Beweis der Urkundenunterdrückung. Diese ist strafbewehrt nach § 274 StBG.

9/22/2019

Strafanzeige wegen Betrugs gegen Jobcenter München Mitarbeiterin Silke Strama und Leiterin Sabine Nowack

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

22. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Mitarbeiterin Frau Silke Strama und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB).

I. Die Sachlage

Die Hartz 4 Regelsätze wurden ab 1. Januar 2019 für München angepasst.

Das Bundeskabinett hat am 19. September 2018 die Erhöhung der bundeseinheitlichen Regelsätze zum 1. Januar 2019 beschlossen. Analog dieser Erhöhung werden auch in der Landeshauptstadt München die Regelsätze angehoben. … Aus diesem Grund hat der Stadtrat am 27. November 2018 die Erhöhung der Regelsätze wie folgt beschlossen:
Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
  • Haushaltsvorstand beziehungsweise Alleinstehende, Alleinerziehende: 445 Euro.
II. Begründung

Mit Email vom 29. Juli 2019 machte ich die JC Sachbearbeiterin Strama auf diese Neuregelung “aufmerksam” und bat um Nachzahlung ab Jan. 2019. Dies wurde mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt mit einer Begründung, die völlig an der Sache vorbei ging, als sie von “Mehrbedarf in unabweisbaren … Härtefällen” sprach und dann zur völligen Verblüffung Berechnungen aus dem Jahr 2018 (!!) heranzog.

Mein Widerspruch vom 15.08.2019 blieb unbeantwortet. Wie die Stadt München auf ihrer Website veröffentlichte, wurden die Hartz 4 Regelsätze ab 1. Januar 2019 angepasst entsprechend des höheren Kaufkraftindexes.

Damit liegt JC-typischer Betrug vor!

NBB, dies ist die gleiche Behörde, aus der der beamtete Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ stammt, der in seinem völlig hirnamputierten Unterfangen vom 07. Mai 2015 von Münchner Polizei, Kangaroo Court München bis hinauf zu den Euro Clowns des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ECHR in Single-Judge decision über die Westerdiek German Connection Section V gedeckt wurde. Es ist auch die Verbrecher-Behörde, die Urkunden unterdrückt, um Feriengeld von Migranten stehlen zu lassen. Das sollte nicht verwundern, DE ist ein Rassisten-Land.

Ich darf anfügen, bei einem weiteren 152er StPO mich an das Bundesjustizministerium zu wenden.

9/12/2019

Der promovierte Staatsanwalt nimmt Anstoss an meiner “ungewöhnlich vulgären Sprache”. Ich fasse dies als Kompliment meines flamboyanten Intellekts auf unter Bezug auf keinen Geringeren als Oscar Wilde

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München

11. Sept. 2019

Az. 127 Js 182216/19

B E S C H W E R D E

Hiermit lege ich Beschwerde ein gegen die Entscheidung vom 06. Sept. 2019 von (diesmal) Staatsanwalt Dr. Lafleur (in der Hoffnung, dass ich nun bald alle StAwäs kennengelernt habe) anlässlich meiner Strafanzeige vom 20. Aug. 2019  gegen die

Mitarbeiterin Frau Erhardt und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB) betreffs Frau Erhardt und des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) betreffs der Leiterin dieser neoliberalen Behörde Jobcenter.

Begründung

Der promovierte Staatsanwalt nimmt zunächst Anstoss an meiner “ungewöhnlich vulgären Sprache”. Ich fasse dies als Kompliment meines flamboyanten Intellekts auf unter Bezug auf keinen Geringeren als Oscar Wilde: “I dislike arguments of any kind. They are always vulgar, and often convincing” und weiter in ‘An Ideal Husband’ “Vulgarity is simply the conduct of other people”.

Herr Doktor Staatsanwalt bemängelt die Angabe des Adressaten der Email, die die besagten Urkunden erhielt. Dem kann ich abhelfen: Am 14. und 18. Jan. 2016 wurden die von Frau Strama vom JC angefragten Formulare per Email an sie gesandt, da mir deren persönliche Email bekannt ist. (Wie üblich in Verbrecher-Organisationen operiert das JC München mit anonymen Schreiben mit Sammel-Emailadressen.) Ich habe auch nirgendwo von einer Löschung einer Email gesprochen. Vielleicht ging auch nur des Staatsanwalts Phantasie spazieren auf den Pfaden des Confirmation Bias.

Dem promovierten Staatsanwalt scheint auch Büroführung im 21. Jahrhundert wenig geläufig zu sein, wenn er den “Zugriff” auf Dokumente nicht gesichert sieht. Als Römisch-dekadent, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer stelle ich mir vor, solche Dokumente werden eingescannt und liegen schlussendlich der jeweiligen Akte in einer Datenbank bei. Sind somit einsehbar von anderen Mitarbeitern wie Frau Ehrhardt, die ja “nach Aktenlage” entschieden hat und diese Akte muss sie nun irgendwo hergehabt haben. Es klingt auch ein wenig unlogisch, so doch z.B. meine Wiederbewilligungsanträge per Email gesandt, tatsächlich in einer Wiederbewilligung münden und das seit Jahren.

Der lahme Einwurf, es sei “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären”, geht völlig an den Pflichten und Aufgaben eines Geschäftsführers einer Behörde vorbei. Ausserdem wäre es dann Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen nach dem tatsächlichen Empfänger zu unternehmen. Dennoch nahm ich diesen Nudge des Herren Staatsanwalt zum Anlass und adressierte  diese ungeklärte Zugriffsfrage mit einer Emailanfrage an das JC am 12. Sept. 2019 mit Fristsetzung zur Auskunft zum 19. Sept. 2019. Unterstützende Ermittlungstätigkeit ist mir eine Pflicht.

Erlauben Sie mir präjudikativ zu Ihrer Erleichterung Ihren Beschluss zu dieser Beschwerde so zu formulieren und dies basiert auf meinen Erfahrungen mit diesem Kangaroo Court München:
In der bayerischen Justiz werden Behörden-Verbrecher (auch und insbesondere solche, die in völliger Verblödung wie Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ stümperhaft unter falschem Namen operieren) gedeckt und der Standard Modus Operandi ist der § 152 Abs. 2 StPO. Den gilt es hier wieder anzuwenden, um der Kontinuität zu genügen. Eine alternative Methode, sein fettes Posterior in Zivil durch die Katakomben der Nymphenburger zu schwenken, um nach 35 Minuten einen völlig verlogenen Beschluss kredenzen zu lassen, wäre hier deplaziert. Klingt das vulgär? Möglich, in jedem Fall aber “often convincing”.

In Parenthese sei noch der Vollständigkeit halber angeführt, es liegt mit Übergabe der Daten durch das JC an den Inkasso-Service Recklinghausen ein Verstoss gegen den Datenschutz vor. Weiters ist die Legitimität dieses Behördenaktes überhaupt fraglich. Näheres siehe Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R.

Abschliessend meinen Dank für das Privileg Bekanntschaft mit StA Dr. Lafleur machen zu dürfen. Ich war eigentlich ganz auf Ken Heidenreich kapriziert, aber mein Gott, so etwas hält geistig vital.

You have to know how to be vulgar. Paint with four-letter words.
-  Pablo Picasso -

Jobcenter München, ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 verarbeitet worden sind

Strafanzeige Az. 127 Js 182216/19 - Urkundenunterdrückung Ferienverdienst

Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,

Für den promovierten Staatsanwalt Lafleur is es “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären” (sein Schreiben vom 06. Sept. 2019), die die zwei Dokumente, von mir an Frau Strama am 14. und 18. Jan. 2016 per Email gesandt, auch tatsächlich gesehen haben.

Ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie die besagten Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 von Frau Strama gefordert und von mir an den besagten Tagen im Januar 2016 gesandt, verarbeitet worden sind. MAW, wer hat sie zur Einsicht nehmen können und wer nicht.

Schliesslich hatte ja Frau Erhardt "nach Aktenlage entschieden”, wie es in ihrem Schreiben vom 14. April 2016 heisst und anscheinend die zwei Dokumente nicht gesehen oder auch nicht sehen wollen.

8/20/2019

Strafanzeige gegen Frau Erhardt und Sabine Nowack, Jobcenter München, wg. Urkundenunterdrückung und Betrugs

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

20. Aug. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen die

Mitarbeiterin Frau Erhardt und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB) betreffs Frau Erhardt und des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) betreffs der Leiterin dieser neoliberalen Behörde Jobcenter.

I. Die Sachlage

Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Auffällig der Zusammenhang mit meiner Strafanzeige vom 31. Juli 2019 gegen SG München “Richter” Ehegartner.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich fordert diese mit Lügen operierende Behörde JC € 154,- und von meiner Tochter € 285,39 (Anlage 2) mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016.

In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet (Zusatz von mir: das Schreiben mit Poststempel 17.12.15 der staatlichen Verbrecherbehörde JC fiel bewusst in die Weihnachtsferien, um Fristversäumnis zu provozieren). Daher habe ich nach Aktenlage entschieden.” (siehe Anlage 1) Die gleiche Aussage dieser Frau Erhardt enthielt das Schreiben an meine Tochter auf S. 2 (siehe Anlage 2).

Die Behauptung ist dreckig erlogen. Die staatliche neoliberale Verbrecher-Behörde JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 3) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016.

Es folgte Pfändungsverfügung vom Zollamt Rosenheim.

Damit liegt strafbewehrte Urkundenunterdrückung und Betrug vor!

Heinrich Himmler und seine Aktion „Arbeitsscheu Reich“ wären stolz auf eine solche Behörde Jobcenter.

8/10/2019

LSG München, Gerichtsbeschluss bestätigt, “Richter” Ehegartner ein mit JC München kungelnder Zeitgenosse

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

10. Aug. 2019

Betreff: S 42 AS 2594/16

Berufung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Berufung ein gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 – Az. S 42 AS 2594/16 durch diesen “Richter” Ehegartner. Als Eingabefrist ist der 19. Aug. 2019 angegeben. Die Berufung ist damit fristgerecht eingereicht.

I. In seinem Gerichtsbescheid weist dieser “Richter” Ehegartner die Klage zur Rückzahlung des durch das Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) des Rassistenlandes Deutschland einbehaltenen, rechtmässig verdienten und zustehenden Ferienverdienst ab, mit der Begründung, der ‘Widerspruch per Email sei nicht formgerecht erfolgt, obwohl der Bf. hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 aufgefordert wurde’.

Die Begründung dieses “Richters” basiert auf Auslassungen und Urkundenunterdrückung und damit Beihilfe zum Betrug! Dieser “Richter” hat sich damit strafbar gemacht nach den §§ 274 Abs. 1 Satz 1 und 339 StGB sowie Beihilfe zum Betrug. Am 31. Juli 2019 stellte der Bf. - wie üblich per einfacher Email (das klappt bei der Münchner Staatsanwaltschaft bestens) - Strafanzeige wegen genau dieser Paragraphen. Sollte dies wie üblich abgewiesen werden, wird der Bf. in den einschlägigen Bundesministerien und bei Kanzler Merkel in scharfem Ton vorstellig.

Dieser “Richter” war vom Bf. zuvor mit Schreiben vom 07. März 2019, dezidiert begründet und adressiert an die Präsidentin Dr. Mente des SG München, erfolglos abgelehnt worden. Wie sich mit diesem Gerichtsbeschluss nun bestätigt, handelt es sich bei diesem “Richter” um einen mit dem JC München kungelnden Zeitgenossen. Nicht nur dümpelte diese Angelegenheit seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; der Bf. musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage.

Dieser “Richter” hatte auch einem Beschluss fabriziert basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte! Mit solch billigen Tricks operierend, meinte er das Ganze kaschieren zu können mit dem eitlen Begriff ‘Sphärentheorie’, der überhaupt keinen Erklärungswert besass. Nach Sendung einfacher Emails mit klarer Begründung und fussend auf essentiellen Passagen dieses BSG Urteils, erfolgten Nachzahlungen durch das JC in dieser Angelegenheit im Jan und April 2019!

Dieser “Richter” hat also mehrfach Rechtsbrüche begangen, um für das JC günstige Beschlüsse zu konstruieren. Das JC, also die Verbrecher-Behörde, von der der damalige Co-GF, der charakterlich völlig versiffte Jürgen Sonneck, im Nazi-Stil unter Verwendung des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 eine verleumderische Online-Anzeige ausgerechnet - völlig verblödet - an die MÜNCHNER (!!!) Polizei sendet. Deutschland muss seine beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, damit sie unentdeckt bleiben. Dies wird noch mit den Ministerien und Kanzler besprochen.

II. Begründung

a. Der Bf. verweist zunächst auf das Schreiben des JC vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an den Bf. der staatlichen Verbrecherbehörde JC unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). Darin heisst es unter Rechtshilfebelehrung:".... YaddaYaddaYadda ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." Darauf erging Widerspruch per Email durch den Bf. am 24 April 2016 an die im Briefkopf genannte Emailadresse.

Das Bundessozialgericht hat in einem am 12. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az.: B 14 AS 51/18 R) festgestellt:"Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt.

Dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Das Gericht hat diesen Brief BEWUSST unterschlagen, denn es heisst dort dreckig gelogen: “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2). Die Lügnerin Erhardt erhielt mit Email vom 21. April 2016 die Mitteilung des Bf., dass sehr wohl auf das Schreiben vom 10. Dez. 2015 geantwortet wurde. Diese Email liegt dem Kungelgericht SG München vor im Schreiben des Bf. vom 29. April 2017 (siehe dort Anhang 4) sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).

Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Ebenso das zweite Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an die Tochter des Bf. mit Zahlungsaufforderung von € 285,39 bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). In diesem Schreiben lügt die JC Mitarbeiterin Erhardt dreckig, die Tochter des Bf. hätte nicht auf die Anhörung vom 10. Dez. 2015 geantwortet. Dass “Migranten” (Igitt, diese widerlichen deutschen Rassisten mit ihrer Diktion) von Behörden angelogen werden, ist im Rassistenland DE nichts Neues. Es ist der international bekannte Institutionalisierte Rassismus dieser widerlichen Deutschen. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2).

All diese Schreiben wurden vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

b. Auf das Schreiben vom 02. 05.2016 - ADRESSIERT AN DEN BESCHWERDEFÜHRER UND NICHT AUCH DESSEN TOCHTER !!! - erging Widerspruch per Email von beiden Personen unterschrieben am 21.05.2016 (Anlage 3).

Dieses Schreiben wurde wohl vom JC unterschlagen!

c. Besagtes Schreiben vom 10. Dez. 2015 trug den Poststempel 17.12.2015 (Beweis vorhanden) und eine Frist bis 27.12.2015 zur Beantwortung. Dies fällt wohl in die Weihnachtsfeiertage und die Weihnachtsferien. Die staatliche Verbrecher-Behörde JC provozierte also Fristversäumnis bei der Tochter des Bf. Typisch für eine deutsche Rassistenbehörde.

Dieses Schreiben ist wohl unterschlagen worden von der Verbrecher-Behörde JC.

d. Die Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) enthalten eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”. Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist?

Nun werfen wir einen Blick auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017 (siehe Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017 an das Gericht). Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!! 

Auch dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld der Tochter des Bf. zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus, ein Red Herring. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln, wenn die Frist, provoziert durch das JC, schon verstrichen ist?

e. Es wird aber noch besser. Per Email legten der Bf. und seine Tochter mit unterschriebener Pdf Widerspruch gegen die Inkasso Bescheide mit Verweis auf den Widerspruch beim JC vom 24.04.2016 beim BA Recklinghausen ein mit Datum 09. Juni 2016. Dieser Widerspruch liegt dem SG München in Schreiben an Frau Paula vom 06. März 2017 vor! Daraufhin antwortet am 29. Aug. 2016 die BA Bochum: “Hierzu teile ich lhnen mit, dass ich mich bereits mit dem Jobcenter München in Verbindung gesetzt habe, um eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Das Jobcenter wartet diesbezüglich jedoch noch auf die Aktenübersendung des Sozialgerichtes. Die angemahnten Forderungen sind derzeit mit einer Mahnsperre versehen. Weitere Einziehungsmaßnahmen finden bis zu meiner Entscheidung nicht statt. Sobald ich eine Rückmeldung vom Jobcenter erhalte, werde ich umgehend über lhren Widerspruch entscheiden.” (Anlage 4).


Am 30. Aug. 2016 schreibt die BA Bochum: “Da Sie Widerspruch gegen die Forderung aus dem Bescheid vom 14.04.2016 eingelegt haben, erfolgte die Erhebung der Mahngebühr zu Unrecht. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden” (Anlage 5).

Die BA Bochum akzeptiert also Widerspruch per einfacher Email. Seltsam diese unterschiedlichen Usancen. Diese beiden Schreiben sind offensichtlich ebenso vom JC unterschlagen worden!

Wenn die Mahnungen zu Unrecht wegen des Widerspruchs beim JC im April 2016 erhoben wurden, wie die BA Bochum schreibt, dann ergibt sich daraus logisch, die ganzen Forderungen des JC sind zu Unrecht gestellt worden. Alles andere wäre eine Travestie der deutschen Sprache und Ludwig Wittgenstein würde aus dem Grab springen mit seinem bekannten Feuerhaken.

f. Das liess die Verbrecherbehörde JC offensichtlich unbeeindruckt und so schickte diese kriminelle Stalker-Kaschemme am 01.09.2016 wiederum Zahlungsaufforderungen an den Bf. und dessen Tochter über € 154,- bzw. € 285,39 bis zum 31. Okt. 2016 und wiederum basierend auf den Schreiben vom 14.04.2016.

g. Es mutet seltsam an, dass bis heute in 2019 sämtliche Kommunikationen des Bf. mit dem JC per einfacher Email getätigt wurden und werden und das problemlos. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo). Der Gedanke mit deutschen, dreckig lügenden Jobcentern per Brief zu kommunizieren, käme Selbstverarschung gleich.

So erhielt der Bf. am 06.09.2017 ein Erpresserschreiben dieser 'Racketeer Influenced and Corrupt Organization' RICO (siehe Wikipedia) mit dreckig erlogener Forderung zur Zahlung von € 1.583,04 bis zum 24. Sept. 2017 an das BA-Service-Haus. Nach einfachem Widerspruch per Email vom 12.09.2017 war von diesen staatlichen Verbrechern nichts mehr zu hören. Eine Klage wegen Betruges vom 28. Sept. 2017 wurde vom SG München nicht angenommen und auch nicht weiter geleitet! Dies ist ein Verstoss gegen den Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dies belegt einmal mehr die Rechtsbrechung des SG München, wenn es um Schutz der neoliberalen Verbrecher-Behörde JC geht.

In zwei Änderungsbescheiden  vom 21.12.2018 wurden frei erfundene Einnahmen berechnet. Ein einfacher Widerspruch des Bf. per Email vom 05. Jan. 2019 resultierte in einer Nachzahlung laut Schreiben des JC vom 16.01.2019 und einer weiteren Nachzahlung laut Schreiben vom 04.04.2019. Die Beispiele liessen sich fortführen. Wann gilt nun welche Form von Widerspruch als akzeptiert??? Oder kungeln JC und SG München nach Willkürprinzip?

Bis heute in 2019 lautet die Rechtshilfebelehrung:".... BlaBlaBla ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen” (Belege vorhanden).

III. E-Government

a. Offensichtlich schläft das JC wie andere deutsche Behörden gewaltig. Hier das BMI Pdf (Auszug):
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten. …
Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten. Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.
b. § 2 EGovG


(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.


IV. Verweis auf Urteile

a. BVerwG 36, 296: Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.

b. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, 12. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 51/18 R). Eingabe/Widerspruch per Email: “Erreicht ein per E-Mail gesandter Hartz IV-Antrag die Behörde am Ende des Monats und außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters, wird er rückwirkend auf den ersten Tag des Monats angewendet. …

Auszug: "Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt."

c. VG Trier vom 22.09.2009, Az 1 K 365/09.TR. Dort heisst es u.a.: “1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen.

Wenn Behördenschreiben ohne Unterschrift gültig sind, sollte dies auch für Schreiben von deren Adressaten gelten. Dies ist allein schon dem Gleichheitsgrundsatz geschuldet. In neoliberalen Zeiten scheint dieser diskontiert zu werden.

Interessierte Frage an die Sozialgerichte: DocuSign kostet € 23,- pro Monat (x 12) oder € 276,- jährlich. Wer zahlt das? Falls verwiesen wird auf DE-Mail, hier Dr. Carlo Piltz “German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR” und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen “Technische Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen beim E-Mail-Versand”. Bayer. Sozialgerichte verstossen gegen GDPR!!!

__________________
Anlage 1 und 2 - Beantwortung des Anhörungsschreibens vom 10. Dez. 2015
Anlage 3 - Widerspruch v. 21.05.2016
Anlage 4 - Schreiben der BA Bochum v. 29. Aug. 2016
Anlage 5 - Schreiben der BA Bochum v. 30. Aug. 2016

. . . . . . .

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

cc SG München

25. Aug. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19 (S 42 AS 2594/16)

Nachtrag zur Berufung

Zum Thema ‘Widerspruch per Email’ erlaube ich mir, den Kenntnisstand des Gerichts zu erweitern. Zu diesem Behuf darf ich bitten, die Aufmerksamkeit dem Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 angedeihen zu lassen. Dort heisst es u.a.:
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.
Sodann - und dies ist erfrischend zu lesen -, denn der ganze Klimbim mit dieser lächerlichen qualifizierten elektronischen Signatur dient nur der Erschwernis der Widerspruchseinlegung für normale Bürger.
Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8).

8/06/2019

8/03/2019

Frau Präsidentin vom SG München, nehmen Sie doch bitte in einem Sessel MIT Seitenlehnen Platz. Was nun folgt, ist allererste Sahne und Sie könnten aus dem Sessel kippen

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München

03. Aug. 2019

Az. S 42 AS 2594/16

Frau Präsidentin,

Darf ich Sie bitten, in einem Sessel MIT Seitenlehnen Platz zu nehmen. Günstig wäre es, wenn Ihr Büro mit einem Hochflorteppich ausgestattet wäre. Was nun folgt, ist allererste Sahne und Sie könnten aus dem Sessel kippen. Sie sitzen?

Ich verweise zunächst auf das Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) der staatlichen Verbrecherbehörde Jobcenter München unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus. Das Schreiben enthält eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”.

Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist? Die Bundesagentur für Arbeit erkennt einfache Widersprüche per Email an. Seltsam, finden Sie nicht auch.

Nun mögen Sie bitte einen Blick werfen auf die Vollstreckungsankündigung (Anlage) des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017. Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch mein Schreiben vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld meiner Tochter zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Wie zu ersehen, wurde durch diese dreckige deutsche Rassisten-Behörde (mir ist wohl bekannt, es handelt sich hier um einen Pleonasmus) u.a. € 65,72 für Schulbedarf abgezogen. Es handelt sich bei meiner tibetischen Tochter ja lediglich um eine Migranten-Ratte, was soll da Bildung?



Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln?

Sie können sich sicherlich lebhaft vorstellen, wie ich dies in den Bundesministerien in Berlin zur Sprache bringen werde.

Deutschland und Deutsche sind das Widerlichste und Degoutanteste, das mir je über den Weg gelaufen ist. Das habe ich gemein mit Rainer Werner Fassbinder.

G’schamster Diener in der Provinz

__________

Anlage

Vollstreckungsankündigung

3/29/2019

Jobcenter München Anette Farrenkopf, get fucking going!

Jobcenter München

Betreff: Verfahren S 42 AS 2994/16 (Ferienverdienst meiner Ausländer-Gesindel (1) Tochter und S 42 AS 165/17 (Bewerbungskosten meiner Migranten (2)-Gesocks (1) Tochter

29. März 2019

Frau Farrenkopf, Nowack, Preukschat et al.,

Mir liegt die ‘Dienstliche Stellungnahme’ von Richter Ehegartner, gesandt an meine Anwältin, zum nunmehr anhängigen Fall S 31 SF 95/19 AB in oben genannten Angelegenheiten vor.

Danach ist das Verfahren in Sachen Ferienverdienst aus 2016 (!), ich zitiere wörtlich:
“mangels Übersendung der relevanten Aktenbestandteile durch den Beklagten bislang noch im Ermittlungsstadium”.
Ich zitiere weiter wörtlich:
“Gleiches gilt für das Verfahren S 42 AS 165/17, welches die Erstattung von Bewerbungskosten der Tochter des Klägers für eine Bewerbung im Februar 2014 zum Gegenstand hat.”
Hier ist mein Deal. Das JC München erhält von mir Frist bis zum Freitag, 12. April 2019, die relevanten Aktenbestandteile an das Gericht zu senden. Eine formlose Mitteilung an mich genügt.

Sollte der Termin verstreichen, starte ich eine Twitter Flut an sämtliche relevanten Ministerien in Englisch und bombardiere die Ministerien inklusive Kanzleramt mit Offenen Faxen.

____________
1 “Ge” sind Kollektiv Präfixe (wie z.B. Gebirge, Gebüsch, Gebälk)
2 “Migrant” ist die staatlich deutsche rassistische und diskriminierende Kollektiv-Denominierung von nicht rein-deutschen Menschen.

9/05/2018

Brief an Kanzleramt, BMJV, BMAS wegen Nazi-Stil Denunziant Jürgen Sonneck alias "C. Paucher"

Staatl. BMAS Heinrich Himmler
'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0'
Medien-Zensur-Trio Bockes/Bechheim/Jäger
(geniessen schutzwürdige Interessen,
so StA Peter Preuss)
Jürgen Sonneck, alias C. Paucher, bevorzugt
den dunklen Siff der Anonymität.
Insbesondere auf dem Internet.
Hier ist er links zu sehen.

. . . . . . . . .

Kanzleramt
BMJV
BMAS

04. Sept. 2018

cc per Email an Jobcenter München, Ref. f. Bildung und Sport München, Stadt München, Beamtenbund, OLG München

Betreff: Beamter & Nazi-Stil Denunziant Jürgen Sonneck alias "C. Paucher", bis zur Enthüllung im Juli 2017 stellv. GF Jobcenter München; danach entsorgt ins Ref. f. Bildung und Sport Millionendorf-Metropole München

Guten Tag Kanzlerin Merkel, Justizministerin Barley, Arbeitsminister Heil,

Die Botschaft der Integrität und Rechtschaffenheit hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.* Besteht doch Gewissheit, deutsche relevante Bundesministerien haben Beamte nicht unter Kontrolle, die Full Mental Jacket und Psycho gehen, aber auf Roland Freisler Gerichte vertrauen können.
  • Ein charakterlich völlig vesifftes Individuum namens 'C. Paucher' setzte am 07. Mai 2015 um ca. 20 Uhr (!), also nach Dienstschluss und ausserhalb der Büroräume eine sechs Monate vorher geplante Strafanzeige an die Polizei München per Email ab (siehe Bild der Strafanzeige unten). Völlig verblödet und niederträchtig vertraute es auf die gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch den Kangaroo Court München und zwei kungelnder "Rechtsanwälte" zuvor.
  • Obwohl der Polizei die IP Adresse des Absenders bekannt war und ebenso die Nichtexistenz dieser Charakterleiche 'C. Paucher', unternahm sie keine Ermittlungen nach der wahren Identität.
  • Im Oktober 2015 wurde daraufhin die komplette IT Ausrüstung inklusive Router von mir und meiner tibetischen Tochter beschlagnahmt. Zum zweiten Mal! Wegen deutscher Arbeitsbehörden!
  • Meine Tochter sollte im Nazi-SS Stil körperlich durchsucht werden (zwei bewaffnete Polizisten und eine Polizistin waren erschienen!) und auch ihr Smartphone sollte in Nazi-Manier beschlagnahmt werden. OHNE GERICHTSBESCHLUSS! Sie war jedoch schon auf dem Weg zur Fachoberschule.
  • Ihr Computer wurde durch die verrottete Münchner Justiz mutwillig (!) beschädigt nach Monaten zurückgegeben. Wie schon in den Jahren zuvor wurde vom Jobcenter alles zu ihrer Benachteiligung und schulischen Obstruktion getan, denn Deutschland ist ein Rassistenland. Und ein widerliches anti-Moslem Hetzerland.
  • Nach Beschlagnahme des Laptops hatte meine Tochter grosse Schwierigkeiten in bestimmten Aufgaben in der Schule und musste sich im schulischen PC-Raum behelfen. Das sind die Faux Frais für Migranten im widerwärtigen Rassistenland Deutschland, dessen einziges Interesse die garantierte Bereitstellung billigen Arbeitsmaterials ist und die heruntergekommene bayerische Justiz ist der Henkersknecht.
  • Nach Einsicht in die Gerichtsakte, ergaben sich erdrückende, auffällige und chronologisch überzeugende Indizien, die als Täter eindeutig und ohne den geringsten Zweifel auf den Beamten und damaligen stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck deuteten!
  • Daraufhin schrieb ich mehrfach an die Ministerien des Inneren, BMJV und BMAS als auch den Polizeipräsidenten von München im Juli 2017! Es gab keinerlei Antwort von diesen Ministerien, durchhaucht von Institutionellem Rassismus, Unterdrückung der Meinungsfreiheit und historisch belegtem Schweigen:
  • Am 27. Juni 2017 Pdf per Email an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck". 
  • Im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015".
  • Am 27. Juni 2017 eine von mehreren Emails an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein".
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015" und cc an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc JC.
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc JC.
Am 31. Juli 2017 erhielt ich nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München Mitarbeiter eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf Nazi-Stil Denunziant J. Sonnecks Email Adresse! Im Februar 2018 erfuhr ich dann von der Beamten-Asyl Gewährung des Referats für Bildung und Sport München für diesen Behörden-Halunken, korrupt wie München ist.

Ein teutonischer Beamter, u.a. dem § 77 BBG verpflichtet, taucht also nach Dienstschluss in die behördlichen H²S-versifften Abwasserkanäle der rattenmässigen Anonymität ab, um unter konsekutiver Deckung durch Münchner Polizei und Kangaroo Court München (basierend auf meinen Erfahrungen seit 2013) eine sechs Monate vorab geplante Anzeige unter dem Red Herring #Hatespeech abzusetzen??? Welchen Level von Verrottetheit und Primitivität muss ein Beamter in diesem Rassistenland Deutschland vorweisen, um rausgeschmissen zu werden, wäre eine interessiert-rhetorisch und redundante Frage.
Ich fordere vollen monetären Ersatz für den entstandenen Schaden. Der unbrauchbare Mac wurde im Januar 2017 an das BMAS unter dieser ekelhaft unförmigen sozialistischen Ministerin Nahles zur Entlastung gesandt als Jobcenter diesem neoliberalen Bundesministerium unterstehen. Selbstverständlich bekam die "Hausfrau oder Kanzlerin" in bekannt deutscher Art die Zähne nicht auseinander, blockte mich aber in deutscher Regierungsmanier sofort auf Twitter. Yes, also looking at you, BMFSFJ.

Meiner Schadenersatzklage begegnete der Kangaroo Court LG München I mit seinen Richtern Dr. Tholl, Dr. Sindelar und kein Doktor Niederfahrenhorst ohne Begründung im August 2018 ablehnend mit zwei Zeilen. Dieser Kangaroo Court deckt also den beamteten, in Nazi-Manier agierenden Behörden-Halunken Jürgen Sonneck mit seinen typisch deutschen primitiven Rachegelüsten. Ein solch lächerliches Gericht sollte sich in Zimbabwe ansiedeln. Gestern hauchte das OLG noch seine Bestätigung.
Jürgen Sonneck ist die Personifizierung der typischen Hässlichen Deutschen mit ihren zwei DNA-garantierten Charaktereigenschaften: Missgunst und Schadenfreude.
In dieses Szenarium passt exakt die von 2013 bis Juli 2017 verweigerte Akteneinsicht der Münchner Justiz und betrügender "Anwältin" und Kungeltante Aglaia Muth ("schutzwürdige Interessen", so der glatzköpfige und sophomore StA Peter Preuss) in Sachen Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0'-affines staatlich-beamtetes BMAS Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger (Fall Az. 18 Ns 112 Je 203869/12) der Agentur für Arbeit München.

Basierend auf geheimer Absprache (u.a. geheimes Telefongespräch von Zensur-Hengst Bechheim mit Polizei) entschied sich damals die Staatsanwaltschaft für das Quid pro quo Merkel-Nazi Bild als Klagegrundlage. Selbstverständlich kam sie ihrem Staatsauftrag nach und sah ab von den Bildern der deutschen Fake News Schmierfinken, vulgo Journalisten genannt. Bis heute windet sich der Kangaroo Court München und verweigert Wiederaufnahme des Falls. Ebenso wurde PKH verweigert im Bestreben der Münchner Justiz, den plump-dummen Erpresser Manfred Jäger, Ag. für Arbeit Ingolstadt, zu decken.

Ich gehe davon aus, diese perfide Gestalt Jürgen Sonneck wird aus dem steuerbezahlten Beamtendienst achtkantig rausgeschmissen. Er kann seine Schaffenskraft stattdessen der dürstenden freien Wirtschaft zur Verfügung stellen. Aus der deutschen Fake News Presse entnehme ich allenthalben einen angeblichen Mangel an Fachkräften. Eccoci qua!

Ich fordere Sie ausserdem auf, den kriminellen Augias-Stall Jobcenter München auszumisten. Mich widern bandenmässige Betrüger (§ 263 Abs. 3 StGB) wie die GFin Anette Farrenkopf, Sabine Nowack, Silke Strama an, wenn der Ferienverdienst meiner - jetzt festhalten, denn diese widerlichen Deutschen haben wieder ein Determinativkompositum kreiert - PASS-DEUTSCHEN Tochter gestohlen wird. Mich kotzen Typen wie eine Preukschat aus dem neoliberal-faschistischen Jobcenter München an, die den Untermietvertrag meiner Tochter in rassistischer Provenienz als "unglaubwürdig" bezeichnet. Das SG München und der Kangaroo Court LG München fühlen sich nicht zuständig für diese Verbrecher!

Sorgen Sie für die Rückzahlung des Ferienverdienstes durch die staatliche rassistische Verbrecherbehörde Jobcenter München!

Coda

Ein Anwalt sagte mir im Mai 2015: 'Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig'. Gemeint war die verrottete bayerische Justiz und meine Tochter war Zeuge.

Meine Tochter, mit einer Staatsbürgerschaft, die ihr absolut nichts aber auch absofuckinglutely gar nichts bedeutet, stellte schon in 2015 fest: "Es gibt keine freie Meinungsäusserung in Deutschland." Die hat fertig mit diesem Deutschland, das angeblich Ausländer integrieren will.

Mit vorzüglichen Grüssen ausse Provinz vonne Bayerns

(Signed) (Pass-Deutscher)

* Mit Entschuldigung in die Weimarer Fürstengruft.



Fand nicht das Plaisier von Jürgen Sonneck und dem Münchner Gericht.

(1) Bild mit Dank an die Stadt München.

7/08/2018

Anhörungsrüge gegen Bayer. Kungel Landessozialgericht nach Hinweis von Bundesverfassungsgericht

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2018

Betreff: L 15 AS 431/18 B ER und L 7 AS 222/18 B ER

In den Rechtsstreiten wird hiermit gegen den Beschluss vom 25. Mai 2018 –Az. L 15 AS 431/18 B ER als auch gegen den Beschluss vom 05. April 2018 - Az. L 7 AS 222/18 B ER

Anhörungsrüge gemäß § 178 a SGG erhoben.

Anlässlich meiner Verfassungsbeschwerde zu dem Beschluss vom 25. Mai 2018 teilte das Bundesverfassungsgericht mir mit Schreiben vom 22.06.2018 (Az. AR 4179/18) und eingegangen am 29.06.2018 mit, nicht den zulässigen Rechtsweg (siehe z.B. Beschluss vom 04. April 2002 - 1 BvR 60/02, Rz. 9) ausgeschöpft zu haben und verwies mich (der Rügende im folgenden) freundlicherweise auf den § 178a SGG. Dieser Rechtsmittelhinweis fehlte den Beschlüssen des LSG. Seltsamerweise war dem Beschluss des SG München mit Az. S 42 AS 860/18 ER ein solcher angehängt. Stattdessen schloss der Beschluss des LSG mit der Feststellung, er sei gemäss § 177 SGG unanfechtbar.

Der Rügende kann sich des Eindrucks seiner bewussten Irreführung durch das Gericht nicht erwehren und dies auch zu seinem finanziellen Nachteil, als Verfassungsbeschwerden Geld kosten.

Laut § 66 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig...

Damit ist die Rüge statthaft, weil das angegriffene Urteil unanfechtbar und deshalb mit Verkündung rechtskräftig ist (§ 202 SGG i. V. m. § 705 ZPO). Die zulässige Anhörungsrüge ist auch begründet, weil das LSG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat und dies konsekutiv.

I.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden:
„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie […]. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen“ (BVerfGE 107, 395/407 – Hervorhebungen im Original).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit auch das „prozessuale Vertrauen“

Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42

darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Selbstverständlich ist das Gericht nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung kundzutun, und es muss auch kein Rechtsgespräch führen. Erst recht schützt Art 103 Abs 1 GG nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 -unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33). Art. 103 Abs. 1 GG setzt aber voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen
„auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann […]. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte“ (BVerfGE 86, 133/144f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 2314/12 –, Rn. 20, juris).
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet deshalb den Gerichten auch, nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl BVerfG, 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106 <129>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lässt, - es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

II.

Für das sozialgerichtliche Verfahren normiert dementsprechend § 62 SGG, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Dazu konkretisieren (ua) die gemäß §§ 165, 153 Abs, 1 SGG anwendbaren Regelungen des § 112 SGG (Gang der mündlichen Verhandlung) sowie § 121 SGG (Schließung der mündlichen Verhandlung) im einzelnen (ua) Hinweis- und Erörterungspflichten. Dabei trifft den Vorsitzenden insbesondere die Pflicht, das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, dass sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären (§ 112 Abs. 2 S. 2 SGG i.V.m. §§ 202 SGG, 139 ZPO); die Schließung der mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 121 SGG eine „genügende Erörterung der Streitsache“ voraus. Vor allem darf gemäß § 128 Abs. 2 SGG das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ein Verstoß gegen § 128 SGG liegt auch dann vor, wenn das Gericht vorgetragene Urteile und Argumente völlig übergeht. Ein graviernder Verstoss gegen § 128 Abs. 2 SGG liegt dann vor, wenn dem Rügenden wie im Schreiben vom 23.03.2018 und zugestellt am 28.03.2018 eine Frist zur "Stellungnahme bis zum 2.4.2018 (Eingang bei Gericht)" gewährt wird und dies aufgrund der Feiertage einer Frist von 24 Stunden (!) gleichkommt.

III.

Im Sinne der vorangestellten Grundsätze hat das Gericht seine beiden Beschlüsse durchgängig und einseitig auf den § 144 Abs. 1 SGG abgestellt.
(1) 1Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro ...
Das Gericht weiss um die Vielzahl der laufenden Klagen des Rügenden gegen Vertreter des Jobcenter München und der Agentur für Arbeit München und insbesondere die charakterlich völlig verrottete Person des ehemaligen stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck. Der auffallende Umstand, dass das Gericht nicht § 144 Abs. 2 SGG folgte, lässt auf mangelnde Unparteilichkeit schliessen, denn Absatz 2 besagt
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
Gerade im Hinblick auf den Artikel 19 Abs. 4 GG wäre das dem Gericht gut angestanden, besagte er doch
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. 
Diese grundsätzliche Bedeutung ist hier offensichtlich gegeben, da zur Rechtswahrnehmung finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, die mit dem vorliegenden Beschluss (und Beschlüssen zuvor) dem Rügenden bewusst genommen werden sollen.

Vor diesem Hintergrund ist es für den Rügenden unverständlich, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L unberücksichtigt blieb (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/1_K_2470_14_L_Urteil_20161104.html).

Ebenso blieb sein monierter Verstoss gegen eine Doppelbestrafung 'ne bis in idem' Art. 103 Abs. 3 GG völlig unerwähnt durch das Gericht in seinem Beschluss vom 25. Mai 2018. 

Wenn eine durch das JC bewusst provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligung der Hartz 4 Unterstützung den Rügenden dazu zwingt, eine aus diesem Fundraiser gewährte Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch den vom SG München erlassenen Abschlag von 30% eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Eine Nichtzahlung der Strafen, und darauf legte und legt es das JC an, würde zu einer Verhaftung des Rügenden führen. Dem JC ist dieser Fundraiser ein Dorn im Auge, denn jegliche Klagemöglichkeiten mittels Rechtsanwalts sollen mit allen Mitteln unterbunden werden. Dazu trägt auch der Beschluss des SG München bei! So muss der Rügende wohl einen Anwalt bemühen, um gestohlenen Ferienverdienst, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sowie des Vermittlungsbudgets seiner Tochter einzuklagen, denn das SG München zeigt sich bislang völlig desinteressiert! Dazu sandte der Rügende in diesen Angelegenheiten Ende Mai 2018 drei Entschädigungsklagen an das SG München. All dies soll durch diese Abzüge verhindert werden und sie stellen damit einen Vestoss gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar.

Eine Anrechnung dieser Einzahlungen zum Zwecke der Begleichung der Geldstrafen (plus Internet-Anschluss und Strom) als Einkommen zu werten und damit implizit eine Nichtzahlung nahezulegen, stellen in der Einschätzung des Rügenden ausserdem einen Verstoss gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG dar.

In seinem Kammerbeschluss vom 12.05.2005,1 BvR 569/05 Orientierungssatz stellt das Bundesverfassungsgericht u.a. fest:
• Die SGB II - Leistungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese "Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Dabei sei nur auf die gegenwärtige Lage abzustellen. Existenzsichernde Leistungen dürfen nicht aufgrund bloßer Mutmaßungen verweigert werden".
Völlig unverständlich ist die fehlende Befassung des Gerichts mit dem vom SG München gänzlich unpassenden Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R, Rz. 25.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht. Das Gericht scheint das Urteil nicht gelesen zu haben und liess sich stattdessen in den Bann der 'Sphärentheorie' ziehen. Das Gericht täte gut daran, die Rz. 15, 23 und 24 zu lesen und zu berücksichtigen.

Der Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend, so man sich der Lektüre befleissigt. So heisst es ebenda:
[23] Beweismaßstab ist im sozialgerichtlichen Verfahren insoweit grundsätzlich der Vollbeweis. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus (vgl BSG SozR 3—3900 § 15 Nr 4). 
Der Rügende hat klar den Beweis der Herkunft der Einzahlungen angetreten und er kann sich auch des Eindrucks nicht erwehren, die Existenz eines Fundraisers ist dem Gericht nicht genehm. Das BSG führt weiter zu einem eventuellem "non liquet" aus:
[24] Selbst wenn indes mit der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht von einem "non liquet" ausgegangen würde, ergäbe sich hieraus keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Im Rahmen der Rücknahme einer Leistungsbewilligung obliegt grundsätzlich der Beklagten die objektive Beweislast für das Vorhandensein der Rücknahmevoraussetzungen, hier mithin für die Rechtswidrigkeit der Bewilligung, konkret für das Fehlen der Bedürftigkeit als Voraussetzung des Alhi-Anspruchs (vgl zur Beweislast bei Aufhebung von Bewilligungsentscheidungen zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 8. 9. 2010, B 11 AL 4/09 R). Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. 
Unterschlagen hat das Gericht auch den Hinweis des BSG in Rz. 15, der den Freibetrag anspricht (Hervorhebung durch Rügenden):
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
Das Gericht hatte schon im Beschluss L 7 AS 531/17 B ER eine auffällige Parteilichkeit mit dem Jobcenter gezeigt, als es die Pflicht zur Namensnennung verneinte. Der § 33 Abs. 3 SGB X besagt das Gegenteil und wie soll der Leistungsberechtigte ansonsten ggf. eine Voreingenommenheit oder Befangenheit im Sinne von § 17 SGB X im Verwaltungshandeln feststellen? Darüber hinaus hätte das Gericht auch die Rz. 20 und 25 des vom Rügenden angeführten Urteils des OVG Rheinland-Pfalz v. 10.09.2007 lesen können, statt es zu seiner Widerlegung zu nutzen.

Wie wichtig Namen von Behördenmitarbeitern sind, zeigt die jüngste Ablehnung der Strafverfolgung von insgesamt acht Personen, darunter Jürgen Sonneck, Anette Farrenkopf, Sabine Nowack, Silke Strama und Preukschat mit Schreiben des OLG München vom 28.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

IV.

Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Von Entscheidungserheblichkeit ist bereits dann auszugehen, wenn die Entscheidung darauf beruhen kann, also nicht auszuschliessen ist, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Leitherer, in MeyerLadewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), SGG-Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 178a Rd. 5b).

Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf diesen Gehörsverstössen. Sämtliche Gehörsverstösse können, wie hier umfassend gezeigt wurde, nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Konstruktion der Beschlüsse wie ein Kartenhaus zusammenfielen.

Nach allem beantragt der Rügende,
die Revision gemäss § 178a Abs. 5 SGG fortzuführen und unverzüglich wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

5/27/2018

Es stünde dem SG München gut an, das BSG Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

24. Mai 2018

Ich reiche hiermit wiederum Klage gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München ein

wegen Verstosses gegen

Artikel 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG.

Begründung:

Ich sandte per Email am 14. Mai 2018 meinen Widerspruch vom 11. Mai 2018 gegen den Bescheid vom 07.05. 2018 als Pdf an die Frauen Strama,  Farrenkopf und Nowack (Anlage).

Zuvor eine szenarische Einordnung: Es handelt sich hier also um die staatliche, versiffte Verbrecherhöhle Jobcenter München, bei der ein C. Paucher im Mai 2015 eine sechs Monate vorher geplante Email-Anzeige gegen mich an die Polizei sandte.

Ein C. Paucher existiert laut Polizei nicht in Bayern (siehe Polizeibericht BY 8644-001083-15 / 3, Kriminalfachdezernat 4)! Dass die bis Juni/Juli 2015 operierende GFin, das ledige Fräulein und Erpresserin Martina Musati (jetzt in der Ag. f. Arbeit Stuttgart) davon nichts wusste, würde die Phantasie überbeanspruchen.

Dieser Behörden-Halunke C. Paucher wurde von der Polizei sowie den Münchner Gerichten AG München  (Richterinnen Birkhofer-Hoffmann und Pabst) sowie dem LG München I unter Richterin Baßler gedeckt. Dies trotz Kenntnis der IP-Adresse, meiner eingesandten Auflistung der auffälligen Indizien sowie der expliziten Forderung der Vorladung von Jürgen Sonneck, dem damaligen stellv. GF dieser Sozial-Verbrecher-Behörde Jobcenter. Alle Gerichte, inklusive das Sozialgericht München verweigerten bzw. verweigern Strafverfolgung in mehreren Fällen!

I. In meinem Widerspruch vom 11. Mai 2018 monierte ich den für eine Verbrecher-Behörde typischen anonymen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2018 als FALSCH! Der Bescheid ist eine simple Kopie des Bescheides vom 05.04.2018

Meine aggregierten Einzahlungen betrugen € 520,- für die Monate Nov 2017 - April 2018. Der anonyme Schreiber des Bescheides entdeckt € 143,33 Einnahmen pro Monat, also aggregiert € 859,98 (die Kontoauszüge liegen dem JC vor).

Ich forderte das JC auf, den Bewilligungsbescheid dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und entsprechende Nachzahlungen bis zum 18. Mai 2018 zu leisten. In Parenthese sei angemerkt, dass meine Klage gegen Farrenkopf/Nowack/Strama wegen Bandenmässigen Betrugs vom 12. Mai 2018 ebenso vom SG München abgewiesen wurde mit dem unterhaltsamen Verweis, sich an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft München zu wenden. Welch Zynismus, wo das LG München sich vor ein paar Wochen für nicht zuständig erklärte. Ich zog zwischenzeitlich die Züchtung von Mangos am Pasinger Bahndamm Nordseite vor. Eine weitere Klage wird beim SG München eingehen!

II. Begründet wurde mein Widerspruch weiters mit Hinweis auf das juristische Prinzip 'ne bis in idem' und damit dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“."
Dies ist in meinem Fall also anzunehmen.

Wenn eine durch das JC München BEWUSST provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligungen der Hartz 4 Unterstützung den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus dem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch das vom JC  angenommene Einkommen und dem daraus  resultierenden Abschlag des SG München eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

III. Das JC unterliess auch jede Würdigung, ebenso wie vorab schon das SG München und das Bayerische Landessozialgericht, des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Es ist nur zu nachvollziehbar, dass dieser Behörde Jobcenter der Fundraiser ein Dorn im Auge ist und alles getan werden muss, um dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein Gericht gemäss Art. 103 Abs. 1 GG mit allen verbrecherischen Mitteln entgegen zu wirken. Seitdem sind auch alle JC Schreiben anonym, um potentielle Verbrecher zu decken.

Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider.

IV. In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.

Ich darf mich anschicken, das Niveau ein wenig zu elevieren und so sei ein kurzer Abstecher zuvor in die Fallacy of Mood Affiliation mit Professor Tyler Cowen aus den USA gestattet. Vielleicht missverstehe ich auch das Gericht und es insinuiert eine Straussianische Leseweise. Jedenfalls folgt hier Tyler Cowen:
"It seems to me that people are first choosing a mood or attitude, and then finding the disparate views which match to that mood and, to themselves, justifying those views by the mood. I call this the “fallacy of mood affiliation,” and it is one of the most underreported fallacies in human reasoning."
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.

Mit besten Grüssen