9/16/2019

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.

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