10/13/2019

Antidiskriminierungsstelle des Bundes: "Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen ...aber in diesen Fällen gilt das AGG nicht"

Die Antidiskriminierungsstelle hat geantwortet. Auf das und das. Gott sei Dank per Email und nicht diese ewigen Briefe dieser Deutschen (Hervorhebung durch mich).
"Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche."
Es gilt NICHT für staatliche Behörden und Gerichte! Gute Nachricht also für Richter & Rechtsbrecher Ocker, Braun, Karl (LSG) und Ehegartner vom SG München.

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vielen Dank für Ihre Anfrage an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In Ihrer Nachricht wenden Sie sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts, der Ihnen verwehrt, weiter gegen eine Entscheidung des Jobcenters München gegenüber Ihrer Tochter vorzugehen. In einer weiteren Nachricht berichten Sie von der Ablehnung Ihres Antrags auf Vertagung durch das Gericht.

Leider können wir in Ihrem Fall nicht tätig werden. Als Antidiskriminierungsstelle des Bundes beraten wir Menschen, die in bestimmten Situationen Diskriminierung erfahren. Grundlage unserer Arbeit ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses findet im vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung.

Das AGG verbietet Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Dieses Benachteiligungsverbot gilt jedoch nur für bestimmte Lebensbereiche. Erfasst werden Benachteiligungen im Erwerbsleben und bei privaten Rechtsgeschäften – also immer dann, wenn es um vertragliche Beziehungen geht, z. B. bei Einkäufen, dem Besuch von Freizeitveranstaltungen oder der Anmietung von Wohnungen.

Für Benachteiligungen durch staatliche Stellen wie Gerichte (oder auch Behörden wie das Jobcenter) gilt das AGG nicht. Auch der von Ihnen zitierte § 2 Absatz 1 Nummer 5 AGG, der den „Sozialschutz“ erwähnt, erlangt nur über die Bezugnahme in § 19 Absatz 2 AGG Bedeutung. Dieser Paragraph wiederum ist auf „zivilrechtliche Schuldverhältnisse“ beschränkt (vgl. dazu die Begründung des Gesetzesentwurfs, Bundestags-Drucksache 16/1780, Seite 31-32). Erfasst wird somit lediglich privat organisierter Sozialschutz, nicht staatliche Stellen wie das Jobcenter oder die Sozialgerichtsbarkeit.

Natürlich gibt es in Deutschland auch in staatlichen Stellen strukturellen Rassismus, und auch in Gerichtsverfahren kann es zu Benachteiligungen durch die staatlichen Organe der Rechtspflege kommen. Für diese Stellen gilt das allgemeine Benachteiligungsverbot gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG), sodass Sie auch gegenüber Hoheitsträgern nicht schutzlos gestellt sind.

Da das AGG in diesen Fällen jedoch nicht gilt, können wir nicht selbst fachlich oder rechtlich bewerten, ob das Bayerische Landessozialgericht in Ihrer Angelegenheit rechtswidrig gehandelt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Petra Wutzo


Dr. Petra Wutzo

Referatsleitung
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Referat Beratung

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Glinkastraße 24, 10117 Berlin

Tel.: 03018/555-1855

Fax: 03018/555-41865

E-Mail: beratung@ads.bund.de

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