11/02/2017

Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München.

Vorwort:

Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:

The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.

A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)

. . . . . . . .

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

01. Nov. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen "Rechtsanwältin" Aglaia C Muth, Isabellastr. 33 (im Innenhof), 80796 München (auf Google Maps verpixelt !!!)

wegen Betrugs § 263 STGB verbunden mit
  • Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK,
  • Artikel 10 EMRK und
  • Verstoss gegen § 242 BGB.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Dieses Recht wurde und wird mir und meiner Tochter seid Jahren durch die bayerische Justiz genommen, als ausnahmslos ALLE unsere Strafanzeigen und Widersprüche konsequent abgelehnt wurden und ebensowenig Verweise auf BGH Entscheidungen gewürdigt wurden. Desweiteren wurde von der Münchner Justiz mehrere Male PKH abgelehnt. Zwei Mal wurde mein Ersuchen auf Wiedereinsetzung abgelehnt unter völliger Missachtung von angeführten EGMR Entscheidungen und einer jüngsten BGH Entscheidung. Die letzte Ablehnung  stammt vom 24. Okt. 2017, in der die Richter  Nötzel, Steudtner und Hertel sich kaltschnäuzig u.a. über den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017, der besagt, dass ALLE Unterlagen auf den Tisch gehören (siehe Burhoff Blog Post), hinwegsetzen (Az. 3 WS 845/17, 854/17). Daher diese und weitere Klageeinreichungen vor dem SG München, denn die bislang ergangenen Strafanzeigen stammen ausnahmlos von staatlichen Behörden involviert in das Hartz 4 Regime und kriminell bestrebt, einen Blogger mundtot zu machen.

Begründung

I. Ich beklage einen Verstoß gegen die Rechte meiner Verteidigung durch die gerichtliche Beistellung der Pflicht"verteidigerin" Muth, die in dem Strafverfahren Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 sich über Jahre weigerte, mir Akteneinsicht zu gewähren.
Wie sich nun im Juli 2017 herausstellte, nachdem ich erst unter Einschaltung meiner Anwältin Akteneinsicht bekam in einen Schriftverkehr von 53 (!) Seiten des staatlichen Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit München, war diese "Anwältin" wohl in ein Komplott verwickelt, das die Münchner Justiz und besagte Agentur für Arbeit mit einschloss!

Der Fall handelte sich um meine Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem weltweit, auch in deutschen Medien, bekannten und veröffentlichten Bild von Merkel in Nazi Uniform anlässlich der Demonstrationen in Athen in 2012 gegen die schändliche Politik der EU unter Federführung der Deutschen, die das Land bis heute in  extreme Armut und Arbeitslosigkeit geführt hat.

Durch diese verweigerte Akteneinsicht war ich nicht in der Lage gewesen, mich adäquat zu verteidigen. Insbesondere wurde mir dadurch die Möglichkeit genommen, die involvierten Personen Bechheim, Bockes und insbesondere den Erpresser Manfred Jäger zur Befragung zu laden.

Erschwerend kam die völlige Inaktivität und Interesselosigkeit der "RA"in Muth hinzu. Ich hätte mir kostengünstiger einen aufblasbaren Schwimmreifen zur Verteidigung beistellen lassen sollen. Mildernd für diese Person sei zu erwähnen, dass ihre Vitalfunktionen einwandfrei schienen, sie atmete selbständig. Eine Verteidigung in irgendeinem Umgang fand zu keinem Zeitpunkt statt. "Anwältin" Muth wusste schlussendlich ihre Lethargie noch zu toppen, als sie mir das Revisionsurteil OHNE Angabe der PLZ und der Stadt zusandte. Die Post stellte etwa 14 Tage verspätet zu.

Das Verhalten der "Anwältin" Muth stellt Betrug dar. Der § 263 STGB erklärt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II. Ich verweise auf den Fall FOUCHER v. FRANCE (Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997 und berufe mich auf Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens zusammen mit Abs. 3 (Art. 6-3 + 6-1). Die relevanten Passagen sind:
1. Jede  Person hat  ein Recht  darauf,  dass über Streitigkeiten  in Bezug  auf  ihre  zivilrechtlichen  Ansprüche  und  Verpflichtungen  oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und  unparteiischen,  auf Gesetz beruhenden  Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a)  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...
(b)  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...
Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.
"RA"in Muth entpuppte sich nicht nur als völlig inaktiv und interesselos. Sie offenbarte sich in den Verhandlungen als meine passive Gegnerin. In den Protokollen zu beiden Verhandlungen steht, dass sie die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellt!

Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an. Artikel 50 der Konvention lautet:
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.
Diesen Schadenersatz verlange ich in Form der vollumfänglichen Annulierung der Rechnung der Anwältin. Darüber hinaus verlange ich Schadensersatz wegen überlanger Computerbeschlagnahme (siehe z.B. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09). Im März 2013 beschlagnahmt, wurde mein Computer nach 25 Monaten im April 2015 herausgegeben. Im Urteil des AG vom 11.02.2014 ist die Freigabe des Computers angeführt.

"RA"in Muth missbilligte wohl diese richterliche Entscheidung und teilte mir noch in der Verhandlung mit: "Nein, den bekommen Sie nicht, weil Sie in die Berufung gehen." Dies belegt zusätzlich ihre Kollusion, Feindlichkeit mir gegenüber und aversive Haltung zur Meinungsfreiheit und meinem Recht zur Verteidigung.
Ich zitiere aus dem Papier 'European Court of Human Rights Jurisprudence on the Right to Legal Aid', in dem es u.a. heisst:
In cases in which free legal assistance is necessary, Article 6 (3) (c) requires that the assistance of the lawyer be effective; formal appointment alone is not sufficient, since the ECHR is intended to guarantee rights that are not theoretical or illusory but are practical and effective.
In Fällen, in denen eine kostenlose Rechtshilfe erforderlich ist, muss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c die Unterstützung des Rechtsanwalts wirksam sein. Eine formale Ernennung allein ist nicht ausreichend, da die EMRK Rechte garantieren soll, die nicht theoretisch oder illusorisch, sondern praktisch und effektiv sind.
(Hervorhebungen durch mich)
"RA"in Muth versagte bei diesen Erfordernissen auf ganzer Linie! Die Gerichtsverfahren verliefen wie folgt:
  • In einem vorgerichtlichen Schreiben zweifelte Richter Grain in bayerisch-juristischer  Tradition meine Vernunft an und erwähnte die Möglichkeit einer Untersuchung.
  • "RA"in Muth ermutigt mich, zuzustimmen, da verminderte Zurechnung von Nutzen sein könnte. Vermutlich sprach sie aus eigener Erfahrung.
  • Richter Grain schlug mir zynisch vor, noch einen weiteren Brief zur Erlangung von Akteneinsicht zu schreiben, nachdem schon zwei vom AG München unbeantwortet geblieben waren. Meine kungelnde "Anwältin" blieb stumm.
  • Nachdem meine "Anwältin" die Akte gesehen hatte, sagte sie mir, dass sie dazu neige, dem Richter zuzustimmen.
  • In beiden Protokoll heißt es: "Strafe im Ermessen des Gerichtes."
  • In der Berufungsverhandlung erklärte sie, es könne schon sein, dass ähnliche Abbildungen von Merkel in Nazi Uniform in den Medien gezeigt worden seien, wisse das aber nicht genau.
  • Alle Verteidigungsunterlagen wurden von mir verfasst.
  • In beiden Schlichtungen mit der RAK München und der Schlichtungsstelle Berlin verweigerte diese "Anwältin" Kooperation.

III. Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR im Fall Artico v. Italy, Judgment of May 13, 1980. Dort heisst es u.a.:
The applicant had been granted legal aid for his appeal to the Court of Cassation. The lawyer who had been assigned to the applicant did not in effect act for him at all and requested to be replaced, claiming other work commitments and ill-health. The court did not respond to that request, and the applicants numerous subsequent requests to the court for substitute counsel were denied on the grounds that the applicant already had a lawyer appointed to represent him and was as a result forced to represent himself at the hearing. 
33. . . . The Convention is intended to guarantee not rights that are theoretical or illusory but rights that are practical and effective. . . . [M]ere nomination does not ensure effective assistance since the lawyer appointed for legal aid purposes may die, fall seriously ill, be prevented for a protracted period from acting or shirk his duties. If they are notified of the situation, the authorities must either replace him or cause him to fulfill his obligations.
36. . . . Admittedly, a state cannot be held responsible for every shortcoming on the part of a lawyer appointed for legal aid purposes but, in the particular circumstances, it was for the competent Italian authorities to take steps to ensure that the applicant enjoyed effectively the right to which they had recognized he was entitled. Two courses were open to the authorities: either to replace Mr. Della Rocca or, if appropriate, to cause him to fulfill his obligations. They chose a third courseremaining passivewhereas compliance with the Convention called for positive action on their part.
Editorial note: This is generally regarded as a lead case on legal aid.
Dem Beschwerdeführer war Rechtshilfe für seine Berufung beim Kassationsgericht gewährt worden. Der Anwalt, der dem Antragsteller zugewiesen worden war, habe für ihn überhaupt nicht gehandelt und habe beantragt, ersetzt zu werden, um andere Arbeitsverpflichtungen und Krankheit zu fordern. Das Gericht beantwortete diesen Antrag nicht, und die Beschwerdeführer stellten zahlreiche spätere Ersuchen um Ersatzverteidiger an das Gericht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits einen Anwalt für seine Vertretung ernannt habe und daher gezwungen sei, sich in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
33.. .. .. Die Konvention soll nicht Rechte garantieren, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die praktisch und effektiv sind. .. .. .. Die Ernennung stellt keine wirksame Unterstützung sicher, da der für Rechtshilfezwecke eingesetzte Rechtsanwalt sterben, schwer erkranken, längere Zeit daran gehindert werden kann, zu handeln oder sich seinen Pflichten zu entziehen. Wenn sie über die Situation informiert werden, müssen die Behörden ihn entweder ersetzen oder ihn dazu bringen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
36.. .. .. Zwar kann ein Staat nicht für jedes Manko eines Rechtsbeistands verantwortlich gemacht werden, der für die Prozesskostenhilfe ernannt wurde, aber unter den besonderen Umständen sollten die zuständigen italienischen Behörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller das Recht genießt, Sie hatten erkannt, dass er berechtigt war. Zwei Kurse standen den Behörden offen: entweder als Ersatz für Herrn Della Rocca oder, um ihn zu veranlassen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Sie wählten ein drittes weiteres Ziel, während die Einhaltung des Übereinkommens positive Maßnahmen ihrerseits erforderte.
Anmerkung des Herausgebers: Dies wird allgemein als Leitfall für die Prozesskostenhilfe angesehen.
(Google translate) (Hervorhebungen durch mich)
Für Kungelei mit dem Gericht hat diese Person, die als "Anwalt" ohne jede Berufsethik operierte, € 1.242,36 erschlichen.

IV. Weiters beklage ich Rechtsmissbrauch der "Anwältin". Der § 242 BGB besagt:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das Verhalten dieser "Anwältin" kann nur als unsittlich gewertet werden.

V. Abschliessend sei auf eine auffällige Beobachtung bei der Berufungsverhandlung hingewiesen. Es war eine zunächst unauffällige Person im Besucherraum zugegen. Diese erregte dann aber mein Aufsehen, als er in der Verhandlungspause zum Aushang ging und las. Die Person war mit ziemlicher Sicherheit von der Agentur für Arbeit München als Beobachter und es ist vorstellbar, dass die Agentur danach in Kontakt mit der "Anwältin" trat. Die Zusendung der Revisionsschrift mit unvollständiger Adresse ist nämlich an Blödheit und Hintertriebenheit kaum zu überbieten. Es passt auch zu dem Fax des Christian Bockes an die Polizei vom August 2012, in dem er weitere Informationen in einem Telefongespräch anbietet, um schriftliche Belege zu vermeiden.

Ich bitte daher, so schmerzend es für mich als arrivierter Proponent der 37,3%igen Quotenfrau ist, Ermittlungen gegen die talentierte Dame Aglaia Muth zu unternehmen. Der Ruf eines ohnehin schon anrüchigen Gewerbes steht auf dem Spiel.

Mit den besten Grüssen

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