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9/16/2019

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.

7/14/2019

Jobcenter München: "Anwaltskosten zur Erlangung von Gerichtsakteneinsicht sind im Regelbedarf pauschaliert enthalten"

Etwas verspätet veröffentlicht ... und nun registriert unter den Az. L 15 AS 477/19 NZB und L 15AS 478/19 NZB.


Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2019

Betreff: S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17 

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 28. Juni 2019 – Az. S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 04.07.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München (im Folgenden JC) um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht.

Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur im korrupten Bayern!) Mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Hengstes Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Bf. eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt. “Eine Menge deutscher Anwälte sind Arschlöcher”, schrieb ein Anwalt aus den USA dem Bf.

Die essentiellen Bilder sind auf dem Blogpost, der diese Beschwerde wiedergibt, abgebildet. Es sei marginal noch erwähnt, dass der Münchner Staatsanwalt Peter Preuss die Akteneinsicht seinerzeit verweigerte mit dem Hinweis auf "schutzwürdiges Interesse”. In Deutschland gelten keine Rechte für sozialen Harz 4 Abschaum und ähnliche lästige Schmeissfliegen, wie sich der Bf. selber nonchalant tituliert und auch unbehelligt öffentlich so genannt werden darf.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte das JC die Zahlung ab mit der abstrusen und entlarvenden Begründung, solch ein Betrag sei im Regelbedarf pauschaliert enthalten. Daraufhin sandte der Bf. ein Schreiben am 21. Aug. 2017 an das SG München (Anlage 1) und selbiges Schreiben als Pdf ebenfalls am 21. Aug. 2017 an das JC per Email. Die Email trug den expliziten Zusatz “Mein Widerspruch zum Schreiben vom 16.08.2017” (Anlage 2).

Die Behauptung des SG München in seinem Beschluss, “die am 22.08.2017 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 42 AS 2057/17) ist kein Widerspruch im Sinne von § 83 SGG” muss verwundern. Zunächst gibt es kein Schreiben vom 22.08.2017, sondern vom 21. Aug. 2017 und dieses Schreiben ist auch keine Klage, sondern wie es im Brief wörtlich heisst “ein Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017, da ich erst jetzt den abschlägigen Bescheid des Jobcenters (Anlage) vom 16.08.2017 zu meinem Antrag auf Kostenübernahme der RA Kosten einsehen konnte”. Des Weiteren heisst es explizit “Gleichzeitig als Widerspruch in Pdf Form gesandt an das JC”. Wie das Gericht behaupten kann, dies sei “nicht als Widerspruch auszulegen” bleibt unerfindlich.

In diesem Widerspruch heisst es u.a.: “Begründung meines Widerspruchs (siehe Anlage 1):
 Der § 20 SGB I Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besagt: 

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. ... Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Ich habe die diesen Fall betreffenden Passagen in Fettdruck hervorgehoben)
Ich bringe nicht die Phantasie auf, mir vorzustellen, dass zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” eines demokratischen Landes die Kosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht inkludiert sind.
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, wie diesen Fall betreffend Leistungsberechtigte "das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen” haben. ...Unterstellt das SGB tatsächlich, dass Anwaltskosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht als”unregelmäßig anfallender Bedarf zu berücksichtigen ist", um damit zu belegen, dass Jobcenter Rechtsbrecher-Behörden sind? ... Demnach sind also Verstösse gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs.4 GG sowie Artikel 6 Abs.1 und Abs.3c; Artikel 8 Abs.1 EMRK; als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs.1 wie auch Artikel 3 und daraus resultierende Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im “gewährten Regelbedarf abgedeckt"?
Ich sehe einer klärenden Stellungnahme des JC mit Interesse entgegen.”
Dem folgte vom JC nichts mehr!

Laut § 47 Abs. 3 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeblich
(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung ... die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Wenn dem BMAS tatsächlich an einer umfassenden Rechtsaufsicht gelegen wäre, so würde dies auch Grundrechte umfassen.

Mit Verweigerung der Akteneinsicht durch “Pflichtverteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth im Verbund mit Richter Grain und Richterin Baßler und den Roten Divas aus Karlsruhe sollte dieses Medien-Zensur-Trio verdeckt gehalten werden in bekannter Nazi Tradition (siehe T. Adorno “Aspekte des neuen Rechtsradikalismus”), um einem Hartz 4ler die Nichtexistenz von Art 5 GG für Römisch Dekadente klar zu machen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 bestätigt das SG München dies. Damit bietet sich dem Bayerischen Landessozialgericht die Gelegenheit, diesen Eindruck zu korrigieren.

Dass das SG München unter Verweis auf § 144 Abs. SGG eine Berufung nicht zulässt, kann nicht mehr verwundern, wenn, wie das Allensbach Institut feststellte (und international veröffentlicht), “nur noch 18% sind der Meinung, sie könnten sich in Deutschland völlig frei äußern. Nur 59% sagen, dass sie sich unter Freunden frei äußern können und 35% sagen gar, dass freie Meinungsäußerung nur noch im Freundeskreis möglich ist”.

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Das staatliche Beamten-Medien-Zensur Trio Bechheim/Bockes (l)/Verbrecher Jäger (r)



Dies missfiel den Beamtentypen:



Diese Bilder waren kein Problem für den Kangaroo Court München, Medien-Zensur-Trio und Betrügerin & "Rechtsanwältin" Aglaia Muth:





5/17/2019

Dass dem SG München unwohl ist, sich mit solch einem Verbrecher-Typen wie Jürgen Sonneck überhaupt konfrontiert zu sehen, ist nur zu verständlich

FAX

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11

80634 München

Az. S 24 SV 74/18
Ihr Zeichen: DAB 12/19 EM/p

15. Mai 2019

Frau Präsidentin,

Bevor ich zu angegebenem Fall komme, gestatten Sie mir kurz Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.04.2019 zu nehmen. Nach meinen Schreiben an Sie stelle ich eine angenehme Beschleunigung der Dinge fest. Ihren Verweis auf Art. 97 Abs. 1 GG nehme ich wohlwollend zur Kenntnis, allein er konfligiert mit meinen Erfahrungen mit dem Kangaroo Court München in drei Fällen inklusive meiner “Pflichtverteidigerin” & Betrügerin Aglaia Muth im Gespann mit Richtern und Staatsanwaltschaft sowie Arbeitsbehörden-Verbrecher Manfred Jäger (Chef AA Ingolstadt) in 2012/4. So Sie schreiben “Einzelanweisungen der Gerichtsleitung sind unzulässig, wenn ein Richter in rechtsprechender Funktion tätig wird”, ist justament dies das Signal, den Palcoscenico für das Folgende zu öffnen, denn exakt daran gebricht es.

Am 31. Dez. 2018 sandte ich meine zweite Klage gegen den staatlichen beamteten Behörden- Verbrecher Jürgen Sonneck - bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des Jobcenter München und dort u.a. kreativ tätig in Verleumdung (§ 187 StGB) unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 und von mir enttarnt in 2017 - auf Entschädigung an das SG München.
Kurz angemerkt sei, dass meine erste Klage vom 26. Nov. 2017 mit dem Az. S 42 AS 2950/17 an das LG München verwiesen und schlussendlich dort unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht ... das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. ... dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen ...”, kostenpflichtig (!) und lapidar abgewiesen wurde mit Beschluss vom 26.07.2018 mit Az. 15 O 4865/18 und bestätigt mit Beschluss des OLG München vom 27.08.2018 mit Az. 1 W 1290/18. Ohne auch nur einmal die andere Partei einzuvernehmen, wie es § 139 ZPO bestimmt, wurden alle auffälligen Indizien als blosse “Vermutung” abgewiegelt. Diese fortgesetzte Missachtung von Gesetzen durch Münchner Gerichte kann nur interpretiert werden, dass Beamte von neoliberalen Arbeitsbehörden vor Strafverfolgung geschützt werden müssen und kritische Blogger kalt gestellt, geistesaffin mit Joseph Goebbels (1) und Roland Freisler (2).
Mit Schreiben vom 08.01.2019 antwortete das SG lapidar, dass “die Sozialgerichte nicht für die Bearbeitung von Schadensersatzklagen zuständig sind”. Mein Widerspruch am 18. Jan. 2019 wies auf Art. 19 Abs. 4 GG hin und insbesondere die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“), die im Unklaren lässt, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen.

Dieser Widerspruch vom Januar 2019 blieb bis heute unbeantwortet! Dies muss in Zusammenhang mit dem Fall S 42 AS 2755/18 gesehen werden, bei dem meine Klage am 24. Nov. 2018 erfolgte und das SG erst auf mein Drängen Ende April 2019 reagierte, obwohl Rechtshängigkeit nach § 94 SGG unmittelbar durch Eingabe einer Klage erlangt wird!

Zum Thema Herstellungsanspruch heisst es in “Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch” (Kai Grötschel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
“Das BSG geht davon aus, dass der Herstellungsanspruch nur dazu dienen könne, eine sozialrechtliche Naturalrestitution durch ein Amtshandeln zu gewähren – keine umfassende Kompensation für finanzielle Einbußen. Diese Rechtsfolge sei dem alleinigen Anwendungsbereich des § 839 BGB, Art. 34 GG vorbehalten, weil in dieser Frage keine planwidrige Regelungslücke bestünde. Der Bundesgerichtshof hat wiederum diese Rechtsprechung zum Herstellungsanspruch gebilligt und den Herstellungsanspruch als ein besonderes Rechtsinstitut der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt, das gegebenenfalls einen Primärrechten vergleichbaren Schutz gewährleisten könne und ggf. auch über § 839 III BGB oder § 839 I 2 BGB Berücksichtigung fände. Obwohl nach ihren Ausgestaltungen sowohl überschneidende als auch gänzlich unterschiedliche Anwendungsbereiche festgestellt werden können, ist Zivil- und Sozialgerichten inzwischen – weitestgehend im Einklang – eine überzeugende Abgrenzung beider Ansprüche i.S.e. Nebeneinanders für unterschiedliche Anspruchsziele gelungen.“
Es geht also um die Naturalrestitution (3). Das Pdf ‘Geschäftsanweisung zum SGB X der Arbeitsagentur’, Stand: 05/2012, erläutert zum § 14 SGB I den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Siehe insbesondere hierzu BGH - III ZR 201/12.
3.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 01.04.2001, AZ: B 7 AL 52/03 R) hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch folgende Voraussetzungen:
• Der Sozialleistungsträger verletzt eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung,
• zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des 
 Betroffenen (Schaden) besteht ein ursächlicher Zusammenhang,
• der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss 
 durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und
• die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzes- 
 zweck nicht widersprechen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen hat die Agentur für Arbeit dem Berechtigten die Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “Auskunft und Beratung” mit der Polizei in einer des “Sozialrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht”, ausser er geht völlig verblödet davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne auch weiter vertraut werden und er damit unerkannt bleiben.
3.1.1 Pflichtverletzung
Bei der Pflichtverletzung muss es sich Fehler eines Leistungsträgers (§ 12) handeln. Dazu zählt z.B. eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Beratung oder Sachverhaltsermittlung (§ 20 SGB X). Es kommt nicht darauf an, dass der Sozialleistungsträger, der den Herstellungsanspruch erfüllen muss, selbst fehlerhaft gehandelt hat. Ausreichend ist, wenn der Fehler einem Sozialleistungsträger unterlaufen ist, der in den Verwaltungsablauf des herstellungspflichtigen Sozialleistungsträgers einbezogen ist.
3.1.2 Schaden
Ein Schaden liegt vor, wenn eine Leistung zu Unrecht nicht, nur in geringerer Höhe, von einem späteren Zeitpunkt an oder nur für einen kürzeren Zeitraum gewährt wird, eine Berechtigung zu Unrecht versagt oder eine Verpflichtung zu Unrecht auferlegt worden ist. Dem Betroffenen muss durch die fehlerhafte Handlung ein Nachteil/Schaden entstanden sein (Kausalität).
3.1.3 Gesetzlich zulässige Amtshandlung
 Durch eine gesetzliche zulässige Amtshandlung soll der rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der ohne das fehlerhafte Handeln bestanden hätte.
Weiters heisst es unter ‘Mehr zu GA Punkt 1.2’ zur Spontanberatung:
Dazu hat das BSG im Urteil vom 27.4.1995 AZ 11 RAr 69/94 ausgeführt: „Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses ist der LE „spontan“ durch die BA auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. Dies ist allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Dabei sind die objektiven Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen“.
Die “Spontanberatung” der Polizei am 07. Mai 2015 durch Jürgen Sonneck unter falschem Namen kann schlecht wahrgenommen werden als “offensichtlich so zweckmässig ..., dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde”.
Mehr zu GA Punkt 3.1.3 Amtshandlung: 
 

Zulässig sind nur rechtmäßige Amtshandlungen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Amtshandlungen gerichtet, die vorgenommen worden wären, wenn die AA ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. ... Fehlende Tatsachen oder Anspruchsvoraussetzungen können nicht fingiert oder im Wege der Fiktion verändert bzw. geheilt werden, ...
§ 6 Fachkräfte im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gibt vor:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Von Münchner Polizei und Justiz gedeckter Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ kann wohl diesen Ansprüchen nur in der korrupten Provinz Bayern ge”recht” werden. Dass sich das SG München ziert, gar unwohl fühlt, sich mit einer Angelegenheit mit solch einem Typen überhaupt konfrontiert zu sehen, ist nur zu verständlich. Doch neoliberale Wirtschaftspolitik zeitigt seltsame Faux Frais.

Mit besten Grüssen


(1) Joseph Goebbels über Journalisten Blogger: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu
machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).
(2) Roland Freisler: “If you have nothing to bring forward for yourself, be so good as to keep quiet.” (A Noble Treason: The Story of Sophie Scholl and the White Rose Revolt, By Richard Hanser)
(3) So wurden durch die charakterlich verrottete und vorab hinterlistig geplante Aktion des staatlichen Verbrecher- Beamten Sonneck der Laptop meiner Tochter von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und mein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da meine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, mussten wir nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des Jobcenter München/Jürgen Sonneck ein Tablet kaufen. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 von mir an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

4/19/2019

Strafanzeige gegen Richterin des SG München wegen Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB)

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

19. April 2019

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

Die Vorsitzende der 31. Kammer, Richterin am Sozialgericht München Schulte

wegen Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 03. April 2019 mit Az. S 31 SF 95/19 AB (Anlage 1) lehnte Richterin Schulte mein Ablehnungsgesuch vom 07.03.2019 gegen den Vorsitzenden der 42. Kammer des SG München Richter Ehegartner (Anlage 2) ab. Sie hielt den Befangenheitsantrag für unbegründet. Dieses weise ich scharf und fundiert zurück und füge noch ein aktuelles Addendum an.

Begründung

ln einem Telefongespräch mit meiner Anwältin am 06. März 2019 erfuhr ich, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht von Mitte Dezember 2018 bzgl. drei Klagen (bis in 2016 zurückliegend!) gegen das Jobcenter München vom SG München bis dahin nicht beantwortet worden war. Die Behauptung von Richterin Schulte, es sei angeregt worden, “das Akteneinsichtsgesuch (auch) an den Beklagten zu richten” ist eine für mich bislang unbekannte Version und wurde auch nicht von meiner Anwältin in unserem Telefongespräch vermittelt. Vielmehr erläuterte sie mir auf meinen Hinweis, das SG habe mir in den zugrundeliegenden Fällen seltsamerweise Briefe zur Stellungnahme zugesandt, das SG würde dann in einer Sitzung die Fälle schlicht und kurz negativ bescheiden.

Noch unglaubwürdiger erscheint diese Behauptung der Richterin, als ich
  • am 27. Okt. 2017, 29. Okt. 2017 und am 27. Nov. 2017 Klagen wegen Untätigkeit an das SG gesandt hatte. 
  • Diesen folgten DREI Entschädigungsklagen jeweils am 20. Mai 2018 in Sachen Az. S 42 AS 165/17, Az. S 42 AS 1398/16 (2016 !!!) und S 42 AS 2594/16 (2016 !!!). 
Vor diesem Hintergrund eine Ausrede, es sei angeregt worden, “das Akteneinsichtsgesuch (auch) an den Beklagten zu richten”, zu servieren, ist zynisch. Das Ziel des SG war es, die Sache im Sand verlaufen zu lassen. Die Einflussnahme der bayerischen Politik auf Sozialgerichte ist nun wirklich kein Geheimnis mehr und der Fakt, dass Sozialgerichte dem BMAS unterstehen, bedarf keiner Interpretation! So liegen unbeantwortet oder schlummernd beim SG München Klagen über
  • Akteneinsicht in Personalakte von Jürgen Sonneck alias "C. Paucher” von Nov. 2018 (S 42 AS 2755/18),
  • Ersatz der Kosten für ein Tablet meiner Tochter nach der von Polizei und Münchner Justiz gedeckten Aktion durch J. Sonneck und nachfolgender mutwilliger Beschädigung des Laptops meiner Tochter durch die Münchner Justiz (Sept. 2018 mit Az. S 42 AS 2269/18),
  • Falsche JC Berechnung Dez-Mai 2018 (Klage von Mai 2018 mit Az. S 42 AS 1348/18) sowie
  • Zwei Klagen gegen das BMAS und BMFSFJ wegen Blocken auf Twitter, die gänzlich unbeantwortet seit Februar bzw. März 2019 dümpeln.  (siehe aktuelles Addendum unten)
Viel gravierender aber ist Richterin Schultes lapidares Abtun, es sei lediglich “ein unpassender Verweis auf BSG Rechtssprechung” erfolgt. Ebenso lässt sie bewusst meinen Verweis auf den § 11a Abs. 5 SGB II unerwähnt als auch das in ‘Mood Affiliation’ (Tyler Cowen) ausgedrückte Bezweifeln der Glaubwürdigkeit der Existenz eines Fundraisers. Ziel des SG im Beschluss S 42 AS 860/18 ER war es, mir Geld zu nehmen, um jeden Gedanken an Rechtsmitteleinlegung und Klagen gegen die Behörden-Verbrecher Sonneck, Jäger und Betrüger-Anwältin Aglaia Muth im Keim zu ersticken.

Schliesslich gelang es mir selbst, unter korrektem Verweis auf einige Randnummern eben jenes von Richter Ehegartner angeführten BSG Urteils B 11 AL 4/09 B und des § 11a SGB II im Januar und im April 2019 jeweils eine Nachzahlung zu erlangen.

Daraus folgt: SG Beschlüsse in München sind cum grano salis zu lesen. Sartoriel mit Beschwerdemacht drapiert, die gesellschaftliche Position ihres Trägers, seine Schichtzugehörigkeit erkennen lassend (Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 344), widmet sich ein - ich zitiere nun Richterin Schulte aus S. 2 ihres Beschusses - “ruhig und vernünftig denkender Beteiligter” aus den untersten Kasten der gesellschaftlichen Strata, gemeinhin Shudra oder Kamaiya, der tatsächlichen Lektüre eines Gerichtsbeschlusses unvoreingenommen "vernünftig denkend" und urteilt und argumentiert a posteriori, statt in “Sphärentheorie” zu schwelgen.

Um die düsteren Sphären bayerischer Justiz-Behörden etwas aufzuhellen, stelle ich als intellektuell minderbemittelter Hartz 4ler die These auf: “If decisions with lasting consequences are influenced by extraneous or transient factors then welfare can be damaged.” So beginnt ein Papier “Temperature and Decisions: Evidence from 207,000 Court Cases” von Anthony Heyes et al., University of Ottawa. In diesem speziellen, wie auch in anderen Fällen, könnte eine Studie der Temperaturen in und ausserhalb von Münchner Gerichten erhellend sein.

So ist zu fragen, stand der Beschluss von Richterin Schulte unter beeinträchtigendem Temperatureinfluss oder ist es auch in München denkbar, ob “artificial intelligence can help us make judges less biased”? Daniel L. Chen, von der Toulouse School of Economics and University of Toulouse Faculty of Law meint ja.

Aktuelles Addendum: Mit Schreiben vom 11. April 2019 erhielt ich vom SG “auf richterliche Anordnung” bzgl. meiner Klagen wegen Blockens auf Twitter durch Bundesministerien die Mitteilung, dass meine “Schreiben (sic!!!) vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”.  Der Art. 103 Abs. 1 GG scheint dem SG München nicht geläufig wie auch der Unterschied eines ‘Schreibens’ und einer ‘Klage’. Jeder weitere Kommentar ist überflüssig und eine weitere Strafanzeige wird hierzu in Kürze folgen.

Der Beschluss von Richterin Schulte ist in Gänze unzulänglich, zurückzuweisen und hätte ein Gericht nie verlassen dürfen. Der Beschluss steht nicht in Einklang mit Art. 97 Abs. 1 GG. Doch neoliberale Wirtschaftspolitik zeitigt seltsame Usancen.

_____________
Anlage 1 Der Beschluss des SG München
Anlage 2 Der Befangenheitsantrag des Anzeigenden

4/07/2019

SG München Präsidentin Mente, ich muss dem SG unterstellen, es steht der freien Meinungsäusserung von Harz 4 Beziehern auf Social Networks gleichgültig gegenüber

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München

cc Kanzleramt, BMJV, BMAS, BMFSFJ, BMBF

07. April 2019

Klagen wg. Blockierungen auf Twitter durch das BMAS (Klage v. 09. Feb. 2019) und durch das BMFSFJ (Klage v. 05. März 2019)

Frau Präsidentin,

Die Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes. Sie sind somit keine unabhängigen Gerichte! Alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger sind den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind.
  • Art. 101 GG garantiert das Recht auf den gesetzlichen Richter.
  • Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 Einsicht in Behördenakten.
Mit der bislang völligen Nichtbeachtung meiner Klagen wegen Blockierung auf Twitter, muss ich dem SG unterstellen, es steht der freien Meinungsäusserung von Harz 4 Beziehern auf Social Networks gleichgültig gegenüber.

I. Durch die Blockierung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch das neoliberale BMAS und das BMFSFJ werde ich meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.

Diese Blockierungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der völlig verblödeten Email-Aktion dieses verkommenen Beamten Jürgen Sonneck im Mai 2015 und weiters mit dem von Münchner Justiz gedeckten Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger der Bundesagentur für Arbeit aus 2012, unterstützt durch die Münchner “Anwältin” und Betrügerin Aglaia Muth.

II. Erkenntniserweiternd bot ich dem Gericht einige kuratierte Hinweise zur Lektüre:
  1. Ich verwies auf das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 mit Absatz 2. Blockieren von Nutzern.
  2. Ebenso auf das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland”. 
  3. Weiters Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, “Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007”.
  4. Gefolgt von dem Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA mit dem einschlägigen Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation”.
  5. Der Vollständigkeit halber und zur Untermauerung der hier dargebrachten Fakten lenkte ich den Blick auf den düpierenden Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”, der ein erschütterndes, aber nicht überraschendes Szenarium behandelt. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker. 
III. Klar und distinguiert formulierte ich mein Auskunftsbegehren basierend auf meiner Provenienz aus der niedrigsten gesellschaftlichen Kaste, dem Abschaum der Hartz 4 Shudra und Kamaiya:
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
IV. Zuguterletzt erlaubte ich mir den Horizont erweiternd und anregend aus den muffigen Gefilden Deutschlands, einen Blick auf das Land mit einem First Amendment, und dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG, zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.), dass eine Blockierung nicht mit dem First Amendment zu vereinbaren sei.

Ein Lektürevorschlag des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 rundete meine erlesenen Empfehlungen ab.

Ich darf Sie nun auffordern, diesen Klagen ihre einem Rechtsstaat gebührende und zeitnahe Aufmerksamkeit zu gewähren. Auch wenn “das Internet für uns alle Neuland ist” und der EU dem Rent-Seeking dient.

Mit vorzüglichen Grüssen

1/28/2019

Schuldverhältnis § 311 BGB i.S. eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und staatlicher Zensur Gang der Arbeitsagentur. (Culpa in contrahendo)

Zensur Gang Bockes/Bechheim/Verbrecher Jäger
neoliberale Arbeitsagentur


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Jan. 2019

Ich erhebe hiermit gemäss § 90 SGG

K L A G E

gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim - Postanschrift: Agentur für Arbeit München, 80304 München,

wegen des finanziellen Ausgleichs gemäss Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BGB und i.V.m. Art. 34 GG sowie Art. 5 GG.

Streitwert: € 1.874,-.

Gleichzeitig stelle ich Antrag,
  1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.874,- zu zahlen und
  2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
die Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

I. Prämisse: “Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand.” (siehe: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter)
Diese Klage bezieht sich auf die erst Ende Juli 2017 gewonnene Kenntnis von der Existenz eines Faxes, das am 27. August 2012 von Christian Bockes an die Polizei in München gesandt wurde (Anlage 1). Sie remediert auch meine ursprüngliche Klage, die vom LG/OLG München wegen angeblichen Mangels eines “konkreten Antrags und der Angabe der Schadenhöhe” abgewiesen wurde (siehe unter IV).
Nach fast fünf (!) Jahren Verschlusshaltung und damit des Rechtsbruchs durch Beweisvereitelung durch die Münchner Justiz cum “Rechtsanwältin” Aglaia Muth unter der expliziten Begründung von StA Preuss des "schutzwürdigen Interesses" der betreffenden Person/en und nach schliesslicher Zuhilfenahme einer Anwältin, erhielt ich erst Mitte Juli 2017 Kenntnis von der Existenz eines Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München und seiner Zugehörigkeit zu einem illustren Kreis der Medienzensur durch die Agentur für Arbeit München und bestehend aus den Herren Bockes, Bechheim und Nötiger (§ 240 StGB) Jäger, der jetzt Chef in Ingolstadt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich als Mitläuferin die damalige GFin des JC München Martina Musati dem illustren Zensur-Zirkel anhängte und damit den Behördenkreis schloss. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und ist damit eingehalten.

Allein der Umstand der Verschlusshaltung dieses Faxes durch alle involvierten Parteien inklusive meiner damaligen Pflicht”verteidigerin”, Parteiverräterin (§ 356 StGB) und Betrügerin Aglaia Muth über all die Jahre belegt, dass sinistre und böswillige Akte im Schilde geführt wurden, um mir und meiner Tochter in hinterhältiger Manier Schaden zuzufügen und mich zum Schweigen zu bringen.

Das Fax trägt die Seitenzahl 26 in der von der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2017 an meine Anwältin gesandten Teilkopie von insgesamt 53 Seiten der Fallakte 112 VRs 203869/12 und darin heisst es u.a.:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot demnach in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Dies in Kontravention zu § 241 Abs. 2 BGB, nach dem “das Schuldverhältnis (kann) nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten”.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcript sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte mir OStAin Tilmann mit, “bei der Ermittlungsakte befinden sich keine “Telefontranskripte” zwischen der Polizei und der Agentur für Arbeit” (Az. 112 VRs 203869/12). Es muss wiederum Beweisvereitelung unterstellt werden. Diese Klage erfolgt also in Unkenntnis des genauen Inhalts des Telefongesprächs zwischen Christoph Bechheim und der Polizei. C. Bockes und C. Bechheim sind von mir aufgefordert worden, den Inhalt des Telefongesprächs offenzulegen und zogen aus wohl guten Gründen das Schweigen vor.

II. Nach deren Strafanzeige beschlagnahmten im März 2013 zwei Münchner Polizisten meinen Mac Computer basierend auf einem richterlichen Beschluss vom Dezember 2012 (unleserlicher Stempel). Dieser richterliche Beschluss trägt KEINE Unterschrift des Richters, was einen Verstoss darstellt. Man war sich offenkundig bei der bayerischen Justiz so sicher, bei einem Hartz 4 Rezipienten auf jegliche rechtsstaatliche Erfordernisse gemäss Art. 13 Abs. 2 GG  verzichten zu können. Der Computer wurde für 25 Monate (!) beschlagnahmt gehalten.

Die darauf folgende Anklage bezog sich auf die Veröffentlichung am 15.11.2012 des bekannten Merkel-Nazi Bildes in einem Post auf meinem Blog (siehe Anlage in meiner Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17) und Verstoss gegen § 86 a STGB. Der Blogpost ist gelinkt zu einem Artikel der russischen Nachrichtenagentur RT Online, der über die Demonstrationen in Athen gegen die Eingriffe der Troika unter deutscher Finanz-Kriegsführung gegen die Griechen in englischer Sprache berichtet. Seltsamerweise empfand die Münchner Staatsanwaltschaft ähnliche Abbildung von Merkel in Nazi Uniform bei den Medien Stern, Das Erste, The Local, Kölner Stadt Anzeiger etc. nicht dem § 86a StGB zuwiderlaufend.

Es steht ausserhalb jeden Zweifels, dass C. Bockes und C. Bechheim Kenntnis von diesen Abbildungen in deutschen Medien hatten, da dieses Thema damals in 2012 weltweit medienbeherrschend war. Es kann ihnen auch nicht entgangen sein, dass damals der deutsche ex-Kanzler Schmidt in den Medien öffentlich sein Verständnis für diese Abbildungen Merkels in Nazi Uniform ausgedrückt hatte mit den Worten, Merkel sei selbst schuld.

Weiters wollte die Arbeitsagentur München Medien-Zensur-Gang z. B. nicht folgende Blog Posts veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig”.),
  • Meine offene Email an das BMAS missfiel C. Bockes ebenfalls. (S. 43/44),
  • Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München,
  • einen Artikel über Situation an Schulen und Kindergärten.
III. Aus der Prämisse unter den Ausführungen I ergibt sich ein verwaltungsrechtliches Verhältnis, das nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) lässt im Unklaren, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

Es handelt sich hier um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gemäss des § 311 BGB. Angesichts der behördlichen Fürsorgepflicht, die wie in diesem Fall bei Vorhandenseins eines zu dem Zeitpunkt minderjährigen Kindes um so grösser ist, sei auf den Absatz 3 des § 311 BGB hingewiesen, in dem es heisst:
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Den Personen Bechheim und Bockes der Arbeitsagentur war dies offensichtlich gleichgültig, galt es doch einen Blogger kalt zu stellen.

Nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG sind Sozialgerichte zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München und damit auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Die culpa in contrahendo sanktioniert kraft ausdrücklichen Verweises in § 311 Abs. 2 BGB die vorvertraglichen “Rücksichtpflichten” des § 241 Abs.2 BGB. Somit liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten vor. Die Beklagten haben eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Die Beklagten haben den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde Akteneinsicht verweigert und warum wurden die Namen dieser Beamten einer neoliberalen Arbeitsbehörde über all die Jahre geheim gehalten, ja sogar durch eine lächerliche, betrügende “Rechtsanwältin” und Dauertransuse.

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
IV. Meine am 03 Sept. 2017 erstmals eingereichte Entschädigungsklage mit dem Az. S 24 SV 48/17 (nach meinen Unterlagen nicht S 24 SV 47/17 wie im Schreiben vom 05.02.2018 des LG München angeführt) wurde an das LG München verwiesen und bezog sich ausschliesslich auf die beamteten Medien-Zensoren der Agentur für Arbeit Bechheim und Bockes. Warum diese Klage mit anderen Klagen von mir wild vermischt wurde, ist mit unerfindlich.

Unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht … das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen …”, wurde meine Klage kostenpflichtig (!) abgewiesen mit Beschluss vom 22.03.2018 mit Az. 15 O 767/18 mit der Begründung, die Amtshaftungsklage würde keinen Erfolg haben und ausserdem könne sie nur Erfolg haben, wenn ein konkreter Antrag gestellt würde und die Schadenshöhe beziffert wird (sic! und genau in dieser seltsam unlogischen Sequenz). Dies sei nicht der Fall gewesen. Meine Beschwerde vom 08. April 2018 wurde mit Beschluss vom 10.04.2018 abgewiesen und vom OLG München schlussendlich mit Beschluss vom 27.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt vor. So bestimmt § 60 Abs. 1 BBG Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Hierzu darf wohl die Beachtung des Rechts der freien Meinungsäusserung anderer gezählt werden.

§ 61 Abs 1 BBG erwartet von einem Beamten im “Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes … der Achtung und dem Vertrauen gerecht” zu werden und selbstverständlich “ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht (zu) verhüllen …”!

Ein geheimes Telefongespräch und zurückgehaltene Akten dürften dem unverhüllten Auftreten wohl widersprechen. Nicht zuletzt mahnt § 77 Abs. 1 BBG eine Nichterfüllung von Pflichten und ein Dienstvergehen läge vor, “wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen”.

All dies ist in diesem Fall zweifellos erfüllt worden und von der Justiz in Kumpanei mit einer maulfaulen, wegelagernden “Rechtsanwältin” über Jahre verdeckt gehalten. Hätten die Beklagten ein ehrliches und sachlich begründetes Interesse gehabt, “diffamierende Artikel” (so im Fax von Bockes in Anlage 1) anzuzeigen, so hätten sie dies entsprechend § 61 Abs 1 BBG in unverhülltem Auftreten tun können. Hier ging es jedoch schlicht um die hinterhältige “Ausübung eines Rechts, dass nur den Zweck haben (konnte), einem anderen Schaden zuzufügen” (§ 226 BGB). Dies zusätzlich noch unterstrichen durch das plump-dumme Erpresserschreiben von Manfred Jäger, jetzt Chef der Arbeitsagentur Ingolstadt vom August 2012.

Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil BGH III ZR 278/15 vom 20. Oktober 2016 zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) fest:
Rn. 21. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese Beziehung besteht hier zweifelsohne, als die Beklagten Beamte bei der Agentur für Arbeit und also im Dienst für Personen sind, deren “Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen”. Es dürfte in einem Rechtsstaat nicht zur “Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke” gehören, Medien-Zensur im Dunkeln zu betreiben. Weiters wird stipuliert, es müsse “mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen”. Diese “besondere Beziehung” kann kondensiert werden auf der klaren Aversion der Beklagten, es angesichts des Bezugs von Harz IV überhaupt zu wagen, irgendetwas Kritisches zu veröffentlichen. Weiter heisst es unter Rn. 40 ebenda:
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446).
(Hervorhebungen durch mich)
Dieser Nachweis ist von mir eindeutig gebracht worden.

Die §§ 142 ZPO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 421 ZPO in Verbindung mit § 422 ZPO regeln die Herausgabe von Urkunden. Die Beklagten als auch der Chef der Agentur für Arbeit München wurden von mir in dieser Sache angeschrieben und zogen das Schweigen vor. Ebenso wurde das Bundesministerium für Arbeit BMAS in dieser Sache vergebens angeschrieben. Das BMAS revanchierte sich allerdings, indem es mich in typisch deutscher Manier sofort auf Twitter blockte. Zur Mitteilung der Gründe für das Blocken auf Twitter habe ich mit dem BMAS per Fax mit Fristsetzung Kontakt aufgenommen.

Es liegt kein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB vor. Im Sinne der Kausalität liegt zwar “die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) … grundsätzlich (beim) Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.), aber “nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.

Der Verlauf des Geschehens bei rechtmässigem Verhalten der Amtsträger darf mit Sicherheit als anders angenommen werden. Offensichtlich wagten die Beklagten nicht, wesentlich gleiche Abbildungen von Merkel in Nazi-Uniform in den deutschen Medien mit einer Strafanzeige zu belegen. Stattdessen versteckten sie sich feige und hinterhältig hinter einem geheimgehaltenen Fax und Telefonanruf.

V. Gleichzeitig mit dieser Klage stelle ich Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Stellung eines Anwalts mit Zulassung beim BGH.

VI. Die Beschlagnahme meines Computers dauerte 25 Monate (!). Sie war in diesem Ausmass völlig unangemessen und eine klare Warnung an mich, die Klappe zu halten und nicht zu bloggen. Dieses Ziel wurde völlig verfehlt. Anlässlich eines Gerichtstermins am 06. Mai 2015 warnte mich ein Anwalt explizit: “Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig.” Gemeint war die Münchner Justiz und Zeugin meine Tochter.

Zugang zum Internet zu haben, ist laut United Nations Special Rapporteur ein Grundrecht. Der Schadens-/Nutzungsausfallersatz berechnet sich wie folgt:


  1. Asus Tablet € 149,- (als Ersatz f. beschlagnahmten Computer)
  2. Computernutzungsausfall über 25 Monate à 30 Tage also 750 Tage à € 2,30 ergibt € 1.725,-.

Gesamtsumme: € 1.874,-

(Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)

1/06/2019

Strafanzeige gegen diesen beamteten Rechtsbrecher Jürgen Sonneck mit einem behörden-typischen intellektuellen Bierdeckel-Radius

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

06. Jan. 2019

Ich erstatte hiermit

S T R A F A N Z E I G E

gegen Jürgen Sonneck - Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Bayerstr. 28, 80335 München

wegen des Eingriffs in mein Recht auf freie Meinungsäusserung Art. 5 GG und Verleumdung § 187 StGB in Verbindung mit § 164 Abs. 1 und 2 StGB.

Die Verjährungsdauer beträgt insgesamt drei Jahre. Akteneinsicht wurde im April 2016 gewährt. Damit liegt die Strafanzeige innerhalb der Frist.

Begründung

Am 07. Mai 2015 schickte Jürgen Sonneck um ca. 20 Uhr eine vermeintlich genial und ca. sechs Monate vorher geplante Online Anzeige gegen mich an die Bayerische Polizei von der IP Adresse 217.253.91.237 (siehe Fallakte Az. 18 Ns 112 Js 168454/15). Dies im Vertrauen auf die ihm bislang bekannte Verweigerung von jeglicher Akteneinsicht von 2013 bis April 2016 durch die Münchner Justiz/Rechtsanwältekomplott/Polizei unter der Brechung des Art. 6 EMRK. Statt sich in ein Auto oder den MVV zu verfrachten und z.B. an den Ammersee zu fahren oder noch besser auf den Brauneck, um von dort seine Jobcenter-behördentypische Aktion unter Nutzung eines Anonymizers zu lancieren, blieb der Jürgen Sonneck selbstsicher in seinem behörden-typischen intellektuellen Bierdeckel-Radius gefangen.

Diese Strafanzeige fusst auf dem chronologisch wichtigen Bescheid der StA vom 07.02.2017 (also Februar 2017!) und Az. 112 Js 244099/16. Hierin wurde bemängelt, dass keine rechtswidrige Tat im Sinne des § 164 StGB angezeigt worden war.

Klare Evidenz der Täterschaft des J. Sonneck wurde schlussendlich retrospektiv im Juni/Juli 2017 erbracht (also vier Monate nach dem staatsanwaltlichen Schreiben) durch eine konzertierte öffentliche Medien-Offensive mittels Kommunikationen an den Polizeipräsidenten sowie etliche Bundesministerien in Berlin. Dies führte zu einer hastigen Nacht-und-Nebel-Aktion und kulminierte Mitte Juli 2017 in einer hurtigen Sanierung und Entkontaminierung des Jürgen S. von einer wirtschaftlich wichtigen neoliberalen Arbeitsbehörde zu einer der Jahnschen Körperertüchtigung verpfichteten Behörde. Schlüssige und chronologisch auffallende als auch themenspezifische  Indizien deuten ohne jeden Zweifel auf Jürgen Sonneck als Absender dieser Anzeige hin und sind im Anhang aufgelistet (siehe Anhang ‘Jürgen Sonneck Indizien’ als auch ‘Bayessches Netz’ in causa Sonneck).
“Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt.“ (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)
Diese Strafanzeige gewinnt weiter an Validität, als ich am 26. Sept. 2018 eine Anfrage zur Personalakteneinsicht bzgl. der Person Sonneck und seiner hastigen Relegation Mitte Juli 2017 nach meiner Medien-Offensive an das Jobcenter und die Stadt München gesandt hatte und auf meine letzte Email vom 30. Okt. 2018 mit überzeugenden Urteilen als Beleg für die Rechtmässigkeit meiner Forderung nach Akteneinsicht eine Antwort des Jobcenter ausblieb (daher Klage vom 24.11.2018 mit Az. S 42 AS 2755/18 beim SG München). Die Millionendorf-Metropole München enthielt sich blasiert jeglicher Äusserung. Es muss Beweisvereitelung unterstellt werden (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13).

Ebenso der Umstand, dass sich Jürgen Sonneck über eine recht begabte junge Medien-Anwältin mit Schreiben vom 29.08.2018 garniert mit einer Plethora von Gesetzen und GG Artikeln, einer geforderten Schnorrersumme von gut € 1.000,- sowie Strafbewehrter Unterlassung und Verpflichtungserklärung (seiner Namensnennung und seiner Abbildung mit 78 Haaren auf dem Cranium) über € 5.100,- vordergründig zu beeindrucken anschickte. Ich erlaubte mir, talentierte RAin auf zwei einschlägige BGH Urteile hinzuweisen und seither scheint sich das Fräulein in weiterbildender Klausur zu befinden.

Die Online Anzeige hatte den Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren, 
bitte schauen Sie sich diesen Link an. Hier wird doch wohl Hetze betrieben. 
http://meinjobcenter.blogspot.de/2014/11/martina musati wie stehts mit work from.html 
...
Viele Grüße, 
C. Paucher
Der Wortlaut des angezeigten Blog Posts vom November 2014, optisch bereichert durch ein Internet Meme wie die hundertfach veröffentlichten Versionen von “Hitler’s Downfall”, war:
"Würden Sie Marissa von Yahoo zustimmen wollen?
Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!"
Der Beamte Jürgen Sonneck sah also in einer Berufung auf "freie Meinungsäusserung" eine Hetzrede (hate speech). Dies erfüllt den Tatbestand von Verleumdung und dies muss auch ein Polizist aus Bayern wissen! Bedauerlicherweise versagten sowohl die Polizei als auch Münchner Justiz in der Kapazität, ein Internet Meme überhaupt zu verstehen.

Ich verlange, Ermittlungen gegen diesen beamteten Rechtsbrecher Jürgen Sonneck aufzunehmen und gehe davon aus, die Münchner Justiz entledigt sich dessen nicht abermals mit einem Hinweis, dies seien alles blosse Vermutungen, sondern sich der Existenz des § 139 Abs. 1 ZPO erinnert.


__________

Anhang - Jürgen Sonneck Indizien

Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf J. Sonneck als Denunziator unter falschem Namen operierend. Gleich nach Einsicht der Akte, des Kontexts und des Datums der Online Anzeige im Gerichtsgebäude war klar, der Täter stammt aus dem Umfeld des Jobcenter München. Der Absender war sich der Verweigerung der Akteneinsicht sicher und die Anzeige Monate vorher geplant.
  1. Die fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles bis Juli 2017, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren. "Schutzwürdige Interessen", so StA Peter Preuss. Dies vermittelte die Sicherheit der Obskurität.
  2. Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, Akteneinsicht würde verweigert werden wie schon zuvor. Erst der Hinweis auf einen EGMR Fall eröffnete dem Klagenden erstmals partielle Einsicht im April 2016!
  3. Damit auch die Annahme des Anzeigenden, der Klagende würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von ihm und seiner Tochter genüsslich abbügelte von 2013 bis dato.
  4. Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch zweier "Rechts"anwälte (Muth und Petersen) absolut sicher sein!
  5. Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  6. Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei fällt genau auf einen Tag nachdem der Klagende wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der er schon in einem früheren Fall verloren hatte. Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! 
  7. Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung." Jürgen Sonneck erkundigte sich telefonisch am 07. Mai 2015 beim LG München nach dem Urteilsspruch vom 06. Mai 2015, um dann seinen Plan abends zu exekutieren.
  8. Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  9. Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Der Verweis auf Hetze ist ein Red Herring. Er gleicht im Sujet dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter. Kein Aussenstehender kommt auf den Gedanken, einen sechs Monate alten Blog Post zur damaligen GFin Musati mit dem Vorwurf der Hetze anzuzeigen.
  10. Weiter auffällig, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
  11. Ein IP Address Lookup (217.253.91.237) ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt.
  12. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang interessant, dass der damalige Verteidiger für diese Berufungsverhandlung am 06. Mai 2015, RA Dr. Aiko Petersen, auf meine Interessenbekundung zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Meine Tochter war Zeuge dieser Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. J. Sonneck konnte also der Omertà absolut sicher sein.
  13. Schon am 26. April 2016 erbat ich von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
  14. In einem weiteren Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
  15. Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Email an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  16. Am 07. Jan. 2017 Brief an Frau Heckner beim Landgericht München mit Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
  17. Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 in dem explizit " Jürgen Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen wurde. Die Ladung unterblieb! Zu gross war die Gefahr, er würde sich bei meiner zu erwartenden Befragung verplappern.
  18. Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).
  19. Der klammheimliche, hastige Transfer von J. Sonneck Mitte Juli 2017 vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport steht in direktem Zusammenhang mit meinen folgenden Anschreiben, in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:
  • Am 01. Juni 2017 an das BMAS und auf Twitter: "German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?" Ich wurde sofort auf Twitter geblockt!
  • Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck”.
  • Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015”
  • Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein".
  • Am 11. Juli 2017 Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlicht auf dem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Verlangt wurde ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
Daraufhin wurde J. S. offenkundig zu "heiss" und war nicht mehr zu halten und es ging alles in Windeseile.
  • Am 31. Juli 2017 erhielt ich nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf J. S.
Tatsächlich aber wurde J. S. schon Mitte Juli 2017 in das RBS überstellt, denn anlässlich des 'Firmenlaufs 2017' am 17. Juli (!) wird er schon unter RBS geführt. Zur Sicherheit existiert ein Screenshot.


Anhang - Bayessches Netz J. Sonneck

Unter Anwendung des Bayesschen Wahrscheinlichkeitsbegriffs können diese Indizien zusätzliche Validität erlangen. Der BGH stellte in seinem Urteil 2 StR 112/14 - Urteil vom 24. März 2016 (LG Bonn) fest:

“Soweit maßgeblich auf biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnungen abgestellt wird, sind daher die zu Grunde liegenden mathematischen Denkgesetze zu beachten; dazu gehört gerade auch das Bayes-Theorem, das den logisch korrekten Umgang mit Unsicherheiten beschreibt. Dessen Anwendung führt nicht zu einer Mathematisierung der Beweiswürdigung, sondern ergibt sich aus der Notwendigkeit, innerhalb mathematischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen die systemimmanenten Denkgesetze einzuhalten. Diese können zur Vermeidung von logischen Fehlschlüssen nicht unter Hinweis auf einen angeblich „objektiven“ Ansatz ignoriert werden.”

Siehe auch  ‘Bayessche Netze in der Rechtsprechung’ - Paola Janßen (u.a. zum Fall ‘Jörg Kachelmann’) und ‘Die Logik der richterlichen Überzeugungsbildung’ der Max Planck Research Group "Intuitive Experts”.

Nicht zuletzt sei verwiesen auf den bekannten Ententest:
'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.’


Bayerisches Netz Jürgen Sonneck (Referat f. Bildung und Sport München)

10/30/2018

Extra Anlage für EGMR Beschwerde - Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf Jürgen Sonneck als Denunziator unter falschem Namen

Jürgen Sonneck alias "C. Paucher".
So etwas ist Beamter in Deutschland.
(©Screenshot Google Images)

Extra Anlage 2 - Jürgen Sonneck Indizien

Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf J. Sonneck als Denunziator unter falschem Namen.

Gleich nach Einsicht der Akte, des Kontexts und des Datums der Online Anzeige im Gerichtsgebäude war klar, der Täter stammt aus dem Umfeld des Jobcenter München. Der Absender war sich der Verweigerung der Akteneinsicht sicher und die Anzeige Monate vorher geplant.
  • Die fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles bis Juli 2017, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren. "Schutzwürdige Interessen", so StA Peter Preuss.
  • Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, Akteneinsicht würde verweigert werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete dem Bf. erstmals partielle Einsicht im April 2016!
  • Damit auch die Annahme des Anzeigenden, der Bf. würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von ihm und seiner Tochter genüsslich abbügelte.
  • Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch zweier "Rechts"anwälte absolut sicher sein!
  • Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  • Die Unterlassung von KOK Carstens vom Kriminaldezernat 44 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. 
  • Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei fällt genau auf einen Tag nachdem der Bf. wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der er schon in einem früheren Fall verloren hatte. Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! 
  • Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung." Jürgen Sonneck erkundigte sich telefonisch am 07. Mai 2015 beim LG München nach dem Urteilsspruch vom 06. Mai 2015, um dann seinen Plan abends zu exekutieren.
  • Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  • Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Der Verweis auf Hetze ist ein Red Herring. Er gleicht im Sujet dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter.
  • Weiter auffällig, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
  • Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt.

  • Ausserdem ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass der damalige Verteidiger für diese Berufungsverhandlung am 06. Mai 2015, RA Dr. Aiko Petersen, auf die Interessenbekundung des Bf. zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Die Tochter des Bf. war Zeuge dieser Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà absolut sicher sein.
  • Schon am 26. April 2016 erbat der Bf. von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
  • In einem weiteren Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat der Bf. um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016.
  • Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
  • Am 23. Aug. 2016 sandte der Bf. eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  • Am 07. Jan. 2017 Brief an Frau Heckner beim Landgericht München mit Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
  • Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 in dem explizit " Jürgen Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen wurde.
  • Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt § 258a STGB.
Der klammheimliche Transfer von J. Sonneck Mitte Juli 2017 vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport steht in konsequentem und direktem Zusammenhang mit den folgenden Anschreiben des Bf., in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:

  • Am 01. Juni 2017 an das BMAS und auf Twitter: "German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?" Der Bf. wurde sofort auf Twitter geblockt! 
    Blocked on Twitter by @BMAS_Bund
    (wurde nicht beigelegt)
  • Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck".
  • Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015".
  • Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein". 
  • Am 11. Juli 2017 Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlicht auf dem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Verlangt wurde ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
Daraufhin wurde J. S. offenkundig zu "heiss" und war nicht mehr zu halten und es ging alles in Windeseile.

  • Am 31. Juli 2017 erhielt der Bf. nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München Mitarbeiter eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf J. S.
Tatsächlich aber wurde J. S. schon Mitte Juli 2017 in das RBS überstellt, denn anlässlich des 'Firmenlaufs 2017' am 17. Juli (!) wird er schon unter RBS geführt. Zur Sicherheit existiert ein Screenshot.

(wurde nicht beigelegt)


Nicht zuletzt sei verwiesen auf den bekannten Ententest:
'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.'
Am 25. Juni 2018 sandte der Bf. ein Pdf in dieser Angelegenheit an die Familienministerin Giffey mit Veröffentlichung auf dem Blog und einen Tweet. Er wurde sofort auf Twitter geblockt!

Blocked on Twitter by @BMFSFJ
(wurde nicht beigelegt)

10/08/2018

Strafanzeige  gg Landgericht München I wegen Rechtsbeugung § 339 StGB in Sachen Manni Jäger, Ag. f. Arbeit, und Gang

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

07. Okt. 2018

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen das

Landgericht München I

wegen Rechtsbeugung § 339 StGB.

Begründung

Mit Schreiben vom 05. Nov. 2017 hatte ich beim LG München I meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Erlangung der Wiederaufnahme des Falles mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 persönlich abgegeben, nachdem mir so im ersten Stock der Nymphenburgerstrasse geheissen worden war.

Dies nach Kontaktaufnahme und Beschwerde beim Präsidenten des OLG über die Verhandlungsabläufe vor dem AG und LG, die verblüffend unsägliche Leistung einer Person Aglaia Muth, die sich als Anwältin ausgebend eher eine Gelegenheit zum remunerierten Füsse vertreten und andere Tapeten anzusehen suchte.

Am 08.11.2017 erhielt ich von einer JOSekr'in des LG München  I ein Schreiben mit der Mitteilung der Nichtzuständigkeit und der vollzogenen Weiterleitung in richterlichem Auftrag an die Staatsanwaltschaft. Also die Staatsanwaltschaft, die sich standhaft unter Brechung von Europarecht von 2013 bis Juli 2017 weigerte, Akteneinsicht wegen, wie es StA Preuss formulierte, "schutzwürdigen Interessen" zu gewähren. Mittlerweile ist trotz meines letzten Schreibens vom 03. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft weiterhin keinerlei Resonanz zu erkennen.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden:
„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie […]. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen“ (BVerfGE 107, 395/407).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit auch das „prozessuale Vertrauen“ (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42) darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Dieses Recht auf Anhörung wurde mir aufgrund der von allen Seiten verweigerten Akteneinsicht von 2013 bis Juli 2017 grundsätzlich genommen. In einem vorprozessualen Schreiben bot mir gar das AG München unterstellend das Angebot auf geistige Unzurechnungsfähigkeit zu plädieren an, dem durchtriebene "Anwältin" Aglaia Muth pekuniär in Vorfreude lechzend beipflichtete.

Der Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 dürstet regelrecht nach Wiederaufnahme und dies nicht nur aus der bedauerlicherweise ihm nicht gegönnten rechtsstaatlichen Zuwendung, sondern insbesondere aufgrund der nach Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnis der Existenz eines Medien-Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München bestehend bestehend aus  den Herren Bechheim, Bockes und dem Nötiger Jäger, gedeckt von Polizei und Justiz.

Der Aktualität und Vollständigkeit halber muss hier die wundersame Erweiterung dieses Zensur-Trios in ein Quartett Erwähnung finden. Basierend auf unterstellter Kontinuität der Verweigerung von Akteneinsicht und polizeilichem wie anwaltlichem Cover (RA Aiko Petersen im Mai 2015) fühlte sich der ex-stellv. GF und Beamte (!) des Jobcenter München Jürgen Sonneck sicher, eine Monate vorher geplante Strafanzeige online und völlig verblödet unter Angabe eines falschen Namens absenden zu können und dabei unentdeckt zu bleiben.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten auch nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl BVerfG, 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106 <129>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lässt, - es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

Gerade im Hinblick auf den Artikel 19 Abs. 4 GG wäre das dem Gericht gut angestanden, besagte er doch
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Diese grundsätzliche Bedeutung ist hier offensichtlich gegeben, da zur Rechtswahrnehmung finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, die durch die Überstellung meines Antrags an die StA und dessen Nichtbearbeitung mir bewusst genommen werden sollen.

Anlässlich der Rede von der Bundesjustizministerin Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin gab die Ministerin zu bedenken:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU.
Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Der dem Fall zugrundeliegenden Karikatur von Kanzlerin auf Lebenszeit Merkel in Nazi Uniform ist im damaligen Kontext nicht die entsprechende und ihr gebührende Würdigung angediehen worden; im aktuellen neonationalistischen (Mark Blyth) Kontext ist diese Person zu einer grotesken Travestie mutiert. Der rustikalen bayerischen Behörden-Statur Manni Jäger sollte Gelegenheit gegeben werden zu belegen, dass er nicht nur plump-dumme Erpresserschreiben verfassen kann und weshalb ihm mein Merkel-Nazi Bild negativ aufstiess und nicht die gleichen in den deutschen Medien. Ich verlange die Ladung des Nötigers M. Jäger schon jetzt.

Das Münchner Gericht sollte sich diesem von Ministerin Barley inspirierten Pakt anschliessen und der Qualität offensiv das Wort reden. Ich verlange Pkh zur Durchsetzung meiner Rechte der freien Meinungsäusserung mittels eines Anwalts.