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9/16/2019

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.

1/28/2019

Schuldverhältnis § 311 BGB i.S. eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und staatlicher Zensur Gang der Arbeitsagentur. (Culpa in contrahendo)

Zensur Gang Bockes/Bechheim/Verbrecher Jäger
neoliberale Arbeitsagentur


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Jan. 2019

Ich erhebe hiermit gemäss § 90 SGG

K L A G E

gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim - Postanschrift: Agentur für Arbeit München, 80304 München,

wegen des finanziellen Ausgleichs gemäss Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BGB und i.V.m. Art. 34 GG sowie Art. 5 GG.

Streitwert: € 1.874,-.

Gleichzeitig stelle ich Antrag,
  1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 1.874,- zu zahlen und
  2. den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren anzuordnen. Insoweit wird beantragt,
die Beklagten für den Fall der Versäumung der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft oder des Anerkenntnisses durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.

Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Begründung

I. Prämisse: “Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet. Durch diese Zusammenarbeit gewähren die Jobcenter Leistungen bürgerfreundlich aus einer Hand.” (siehe: https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter)
Diese Klage bezieht sich auf die erst Ende Juli 2017 gewonnene Kenntnis von der Existenz eines Faxes, das am 27. August 2012 von Christian Bockes an die Polizei in München gesandt wurde (Anlage 1). Sie remediert auch meine ursprüngliche Klage, die vom LG/OLG München wegen angeblichen Mangels eines “konkreten Antrags und der Angabe der Schadenhöhe” abgewiesen wurde (siehe unter IV).
Nach fast fünf (!) Jahren Verschlusshaltung und damit des Rechtsbruchs durch Beweisvereitelung durch die Münchner Justiz cum “Rechtsanwältin” Aglaia Muth unter der expliziten Begründung von StA Preuss des "schutzwürdigen Interesses" der betreffenden Person/en und nach schliesslicher Zuhilfenahme einer Anwältin, erhielt ich erst Mitte Juli 2017 Kenntnis von der Existenz eines Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München und seiner Zugehörigkeit zu einem illustren Kreis der Medienzensur durch die Agentur für Arbeit München und bestehend aus den Herren Bockes, Bechheim und Nötiger (§ 240 StGB) Jäger, der jetzt Chef in Ingolstadt ist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich als Mitläuferin die damalige GFin des JC München Martina Musati dem illustren Zensur-Zirkel anhängte und damit den Behördenkreis schloss. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und ist damit eingehalten.

Allein der Umstand der Verschlusshaltung dieses Faxes durch alle involvierten Parteien inklusive meiner damaligen Pflicht”verteidigerin”, Parteiverräterin (§ 356 StGB) und Betrügerin Aglaia Muth über all die Jahre belegt, dass sinistre und böswillige Akte im Schilde geführt wurden, um mir und meiner Tochter in hinterhältiger Manier Schaden zuzufügen und mich zum Schweigen zu bringen.

Das Fax trägt die Seitenzahl 26 in der von der Staatsanwaltschaft München I am 11.07.2017 an meine Anwältin gesandten Teilkopie von insgesamt 53 Seiten der Fallakte 112 VRs 203869/12 und darin heisst es u.a.:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot demnach in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Dies in Kontravention zu § 241 Abs. 2 BGB, nach dem “das Schuldverhältnis (kann) nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten”.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcript sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 12.04.2018 teilte mir OStAin Tilmann mit, “bei der Ermittlungsakte befinden sich keine “Telefontranskripte” zwischen der Polizei und der Agentur für Arbeit” (Az. 112 VRs 203869/12). Es muss wiederum Beweisvereitelung unterstellt werden. Diese Klage erfolgt also in Unkenntnis des genauen Inhalts des Telefongesprächs zwischen Christoph Bechheim und der Polizei. C. Bockes und C. Bechheim sind von mir aufgefordert worden, den Inhalt des Telefongesprächs offenzulegen und zogen aus wohl guten Gründen das Schweigen vor.

II. Nach deren Strafanzeige beschlagnahmten im März 2013 zwei Münchner Polizisten meinen Mac Computer basierend auf einem richterlichen Beschluss vom Dezember 2012 (unleserlicher Stempel). Dieser richterliche Beschluss trägt KEINE Unterschrift des Richters, was einen Verstoss darstellt. Man war sich offenkundig bei der bayerischen Justiz so sicher, bei einem Hartz 4 Rezipienten auf jegliche rechtsstaatliche Erfordernisse gemäss Art. 13 Abs. 2 GG  verzichten zu können. Der Computer wurde für 25 Monate (!) beschlagnahmt gehalten.

Die darauf folgende Anklage bezog sich auf die Veröffentlichung am 15.11.2012 des bekannten Merkel-Nazi Bildes in einem Post auf meinem Blog (siehe Anlage in meiner Klage vom 03. Sept. 2017 mit Az. S 24 SV 48/17) und Verstoss gegen § 86 a STGB. Der Blogpost ist gelinkt zu einem Artikel der russischen Nachrichtenagentur RT Online, der über die Demonstrationen in Athen gegen die Eingriffe der Troika unter deutscher Finanz-Kriegsführung gegen die Griechen in englischer Sprache berichtet. Seltsamerweise empfand die Münchner Staatsanwaltschaft ähnliche Abbildung von Merkel in Nazi Uniform bei den Medien Stern, Das Erste, The Local, Kölner Stadt Anzeiger etc. nicht dem § 86a StGB zuwiderlaufend.

Es steht ausserhalb jeden Zweifels, dass C. Bockes und C. Bechheim Kenntnis von diesen Abbildungen in deutschen Medien hatten, da dieses Thema damals in 2012 weltweit medienbeherrschend war. Es kann ihnen auch nicht entgangen sein, dass damals der deutsche ex-Kanzler Schmidt in den Medien öffentlich sein Verständnis für diese Abbildungen Merkels in Nazi Uniform ausgedrückt hatte mit den Worten, Merkel sei selbst schuld.

Weiters wollte die Arbeitsagentur München Medien-Zensur-Gang z. B. nicht folgende Blog Posts veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte),
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32),
  • 'Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34),
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig”.),
  • Meine offene Email an das BMAS missfiel C. Bockes ebenfalls. (S. 43/44),
  • Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München,
  • einen Artikel über Situation an Schulen und Kindergärten.
III. Aus der Prämisse unter den Ausführungen I ergibt sich ein verwaltungsrechtliches Verhältnis, das nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. Die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) lässt im Unklaren, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

Es handelt sich hier um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis gemäss des § 311 BGB. Angesichts der behördlichen Fürsorgepflicht, die wie in diesem Fall bei Vorhandenseins eines zu dem Zeitpunkt minderjährigen Kindes um so grösser ist, sei auf den Absatz 3 des § 311 BGB hingewiesen, in dem es heisst:
(3) 1Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Den Personen Bechheim und Bockes der Arbeitsagentur war dies offensichtlich gleichgültig, galt es doch einen Blogger kalt zu stellen.

Nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG sind Sozialgerichte zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München und damit auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Die culpa in contrahendo sanktioniert kraft ausdrücklichen Verweises in § 311 Abs. 2 BGB die vorvertraglichen “Rücksichtpflichten” des § 241 Abs.2 BGB. Somit liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten vor. Die Beklagten haben eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Die Beklagten haben den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde Akteneinsicht verweigert und warum wurden die Namen dieser Beamten einer neoliberalen Arbeitsbehörde über all die Jahre geheim gehalten, ja sogar durch eine lächerliche, betrügende “Rechtsanwältin” und Dauertransuse.

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
IV. Meine am 03 Sept. 2017 erstmals eingereichte Entschädigungsklage mit dem Az. S 24 SV 48/17 (nach meinen Unterlagen nicht S 24 SV 47/17 wie im Schreiben vom 05.02.2018 des LG München angeführt) wurde an das LG München verwiesen und bezog sich ausschliesslich auf die beamteten Medien-Zensoren der Agentur für Arbeit Bechheim und Bockes. Warum diese Klage mit anderen Klagen von mir wild vermischt wurde, ist mit unerfindlich.

Unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht … das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen …”, wurde meine Klage kostenpflichtig (!) abgewiesen mit Beschluss vom 22.03.2018 mit Az. 15 O 767/18 mit der Begründung, die Amtshaftungsklage würde keinen Erfolg haben und ausserdem könne sie nur Erfolg haben, wenn ein konkreter Antrag gestellt würde und die Schadenshöhe beziffert wird (sic! und genau in dieser seltsam unlogischen Sequenz). Dies sei nicht der Fall gewesen. Meine Beschwerde vom 08. April 2018 wurde mit Beschluss vom 10.04.2018 abgewiesen und vom OLG München schlussendlich mit Beschluss vom 27.06.2018 mit Az. 1 W 564/18.

Eine Amtspflichtverletzung der Beklagten liegt vor. So bestimmt § 60 Abs. 1 BBG Grundpflichten
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
Hierzu darf wohl die Beachtung des Rechts der freien Meinungsäusserung anderer gezählt werden.

§ 61 Abs 1 BBG erwartet von einem Beamten im “Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes … der Achtung und dem Vertrauen gerecht” zu werden und selbstverständlich “ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht (zu) verhüllen …”!

Ein geheimes Telefongespräch und zurückgehaltene Akten dürften dem unverhüllten Auftreten wohl widersprechen. Nicht zuletzt mahnt § 77 Abs. 1 BBG eine Nichterfüllung von Pflichten und ein Dienstvergehen läge vor, “wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen”.

All dies ist in diesem Fall zweifellos erfüllt worden und von der Justiz in Kumpanei mit einer maulfaulen, wegelagernden “Rechtsanwältin” über Jahre verdeckt gehalten. Hätten die Beklagten ein ehrliches und sachlich begründetes Interesse gehabt, “diffamierende Artikel” (so im Fax von Bockes in Anlage 1) anzuzeigen, so hätten sie dies entsprechend § 61 Abs 1 BBG in unverhülltem Auftreten tun können. Hier ging es jedoch schlicht um die hinterhältige “Ausübung eines Rechts, dass nur den Zweck haben (konnte), einem anderen Schaden zuzufügen” (§ 226 BGB). Dies zusätzlich noch unterstrichen durch das plump-dumme Erpresserschreiben von Manfred Jäger, jetzt Chef der Arbeitsagentur Ingolstadt vom August 2012.

Der Bundesgerichtshof stellt in dem Urteil BGH III ZR 278/15 vom 20. Oktober 2016 zur Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) fest:
Rn. 21. Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen.
Diese Beziehung besteht hier zweifelsohne, als die Beklagten Beamte bei der Agentur für Arbeit und also im Dienst für Personen sind, deren “Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen”. Es dürfte in einem Rechtsstaat nicht zur “Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke” gehören, Medien-Zensur im Dunkeln zu betreiben. Weiters wird stipuliert, es müsse “mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen”. Diese “besondere Beziehung” kann kondensiert werden auf der klaren Aversion der Beklagten, es angesichts des Bezugs von Harz IV überhaupt zu wagen, irgendetwas Kritisches zu veröffentlichen. Weiter heisst es unter Rn. 40 ebenda:
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446).
(Hervorhebungen durch mich)
Dieser Nachweis ist von mir eindeutig gebracht worden.

Die §§ 142 ZPO, 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sowie § 421 ZPO in Verbindung mit § 422 ZPO regeln die Herausgabe von Urkunden. Die Beklagten als auch der Chef der Agentur für Arbeit München wurden von mir in dieser Sache angeschrieben und zogen das Schweigen vor. Ebenso wurde das Bundesministerium für Arbeit BMAS in dieser Sache vergebens angeschrieben. Das BMAS revanchierte sich allerdings, indem es mich in typisch deutscher Manier sofort auf Twitter blockte. Zur Mitteilung der Gründe für das Blocken auf Twitter habe ich mit dem BMAS per Fax mit Fristsetzung Kontakt aufgenommen.

Es liegt kein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB vor. Im Sinne der Kausalität liegt zwar “die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Zusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden (haftungsausfüllende Kausalität) … grundsätzlich (beim) Kläger (BGH NJW 1983, 2241, 2242; BGH NJW 1995, 2344, 2345 m. w. N. der Rspr.), aber “nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist hinsichtlich der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden zu prüfen, welchen Verlauf das Geschehen bei rechtmäßigem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Geschädigten darstellen würde.

Der Verlauf des Geschehens bei rechtmässigem Verhalten der Amtsträger darf mit Sicherheit als anders angenommen werden. Offensichtlich wagten die Beklagten nicht, wesentlich gleiche Abbildungen von Merkel in Nazi-Uniform in den deutschen Medien mit einer Strafanzeige zu belegen. Stattdessen versteckten sie sich feige und hinterhältig hinter einem geheimgehaltenen Fax und Telefonanruf.

V. Gleichzeitig mit dieser Klage stelle ich Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Stellung eines Anwalts mit Zulassung beim BGH.

VI. Die Beschlagnahme meines Computers dauerte 25 Monate (!). Sie war in diesem Ausmass völlig unangemessen und eine klare Warnung an mich, die Klappe zu halten und nicht zu bloggen. Dieses Ziel wurde völlig verfehlt. Anlässlich eines Gerichtstermins am 06. Mai 2015 warnte mich ein Anwalt explizit: “Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig.” Gemeint war die Münchner Justiz und Zeugin meine Tochter.

Zugang zum Internet zu haben, ist laut United Nations Special Rapporteur ein Grundrecht. Der Schadens-/Nutzungsausfallersatz berechnet sich wie folgt:


  1. Asus Tablet € 149,- (als Ersatz f. beschlagnahmten Computer)
  2. Computernutzungsausfall über 25 Monate à 30 Tage also 750 Tage à € 2,30 ergibt € 1.725,-.

Gesamtsumme: € 1.874,-

(Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09)

5/01/2018

OStAin Tilman wollte nur mal einen blasen,

und zwar, dass es kein Telefontranscript des geheimgehaltenen Gesprächs zwischen C Bechheim vom Staatlichen Behörden Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit München gibt. Dies nach meiner Anfrage vom 02. April 2018.

Gleichzeitig empfahl sie, so mein Interesse an der Arbeitsweise der Münchner Polizei bestünde, doch Police Academy anzusehen.

4/24/2018

SG München, nicht den Nötiger Manni Jäger so offensichtlich decken! OK?!

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. April 2018

Sehr geehrtes Gericht,

Ich hatte diese Klage schon einmal mit Schreiben vom 30. Okt. 2017 eingereicht. Damals wurde sie abgebügelt durch einen Reg. Inspektor Fochler mit Schreiben vom 06.11.2017 unter Az. S 24 SV 59/17. Auf dieses Schreiben anwortete ich am 19. Nov. und 20. Dez. 2017 und bat um Stellungnahme, die, typisch für deutsche Behörden, ausblieb. Ich dulde keine unbeantworteten Schreiben!

Ich erhebe hiermit nochmals unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt, 85037 Ingolstadt

wegen Nötigung § 240 STGB mit der impliziten Intention, mir und meiner tibetischen Tochter Schaden zuzufügen und verbunden mit der
  • Verletzung der Grundrechte Art. 5 Abs. 1; Art. 3 Abs. 1; Art. 6 Abs. 1,
  • Verletzung des Artikels 10 EMRK,
  • § 193 STGB und
  • § 226 BGB.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Dieses Recht wurde und wird mir und meiner Tochter seid Jahren durch die bayerische Justiz genommen, als ausnahmslos ALLE unsere Strafanzeigen und Widersprüche konsequent abgelehnt wurden und ebensowenig Verweise auf BGH Entscheidungen gewürdigt wurden. Desweiteren wurde von der Münchner Justiz mehrere Male PKH abgelehnt. Daher diese und weitere Klageeinreichungen vor dem SG München, denn die bislang ergangenen Strafanzeigen stammen ausnahmlos von staatlichen Behörden involviert in das Hartz 4 Regime und kriminell bestrebt, einen Blogger mundtot zu machen. Die ganze kriminelle Korruptheit getoppt durch den Frigtard Jürgen Sonneck mit Online Anzeige unter falschem Namen!

Begründung

Mit  Schreiben vom 13. August 2012 machte der damalige Stellvertretende Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit München Manfred Jäger 'Beseitigungsanspruch und  Unterlassungserklärung' wegen, wie er es nannte, diffamierender Beiträge im Internet geltend (siehe Anlage 'Manfred Jäger - Unterlassungserklärung') und forderte die Löschung eines Blog Posts (siehe Anlage 'Blog Post BMAS') oder einer Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,- entgegenzusehen.

Die am gleichen Tag aufgegebene Strafanzeige (siehe Anlage 'Manfred Jägers Strafanzeige 2012') wurde mir von der Justiz, "Anwältin" und Betrügerin Muth sowie vom BMAS bis Juli 2017 vorenthalten. Erst unter Hinzuziehung meiner Anwältin, die auch die Verfassungsbeschwerde und nachfolgend die Beschwerde an den EGMR in einem ähnlichen Fall, instigiert durch das rassistische Jobcenter München, aufgesetzt hatte, erhielt ich Einsicht in 53 (!) Seiten aus der Fallakte.

Aus diesen 53 Seiten etablierte sich, dass die Agentur für Arbeit München insgesamt drei Personen (Bechheim, Bockes und Jäger) abgestellt hatte, um in massiver, klandestiner und krimineller Weise gegen mich und mein Recht auf freie Meinungsäusserung vorzugehen. Eine Konnotation zur 'Aktion Arbeitsscheu Reich' von Nazi Heinrich Himmler drängt sich auf. Die Zurückhaltung dieser Seiten stellt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar und ist Beleg für ein Komplott zwischen Justiz, Agentur für Arbeit, BMAS, sowie der "Anwältin" und Betrügerin Aglaia Muth.

Ferner destilliert sich aus diesen 53 Seiten, dass dieser Manfred Jäger einen Artikel über dubiose Kreditvermittlungsfirmen, protegiert vom Jobcenter München, gelöscht sehen wollte (S. 10 bis 12 der Fallakte). Ebenso missfiel ihm ein Artikel, der die Situation an Schulen und Kindergärten ansprach (S. 13 und 14 der Fallakte).

In Artikel 10 der EMRK heisst es:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Manfred Jäger stellt sich ausserhalb einer demokratischen Rechtsnorm und scheint von der bayerisch-bukolischen Eitelkeit besessen, nach der Adipositas seinem dümmlichen Schreiben juristische Validität garantiert und ein Hartz 4 Rezipient bei einer aus der Luft gegriffenen Forderung von € 10.000,- in Schockstarre verfällt. Liest man Manfred Jägers Strafanzeige an die Polizei vom 13. Aug. 2012, muss man sich Sorgen um seinen Geisteszustand machen. Er führt allen Ernstes den § 111 STGB an!
§ 111 STGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
In Manfred Jägers Brief 'Beseitigungsanspruch und  Unterlassungserklärung' stellt die Behauptung  der Diffamierung allein schon eine pathologische Aversion zur freien Meinung dar, handelte es sich bei dem Blog Post um eine offene Email an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die sich auf tatsächliche und belegbare Ereignisse bezieht. Daneben ist auch nicht der volle Inhalt des Posts auf meiner Website angegeben (siehe Anlage seines fünfseitigen Briefes und der tatsächliche Blog Post).

Manfred Jäger outet sich in seinem fünfseitigen Erpresserbrief als Provinz-Tölpel, wenn er den Satz "Ist Martina Musati gar ein weiterer Beleg für die Validität des Dilbert Principle?" gelöscht sehen möchte. In seiner schlagenden Dummheit ist ihm Betteridge's law unbekannt und ebenso, dass Dilbert in top US Finanzmedien abgedruckt wurde/wird.

Seine erpresserische Aufforderung den Blog Post zu löschen oder “unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs” eine “fällig  werdende  Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € (in  Worten: zehntausend Euro)” zu zahlen, grenzt an Wegelagerei garniert mit primitiver Dummdreistigkeit.

Die offene Email wurde zu einem Zeitpunkt geschrieben, als das rassistische Jobcenter München die monatlichen Hartz IV Zahlungen drastisch gesenkt hatte für mich und meine damals sechszehnjährige Tochter und auf keinerlei Kontaktersuchen reagierte. Ich musste schlussendlich einen Anwalt für eine erfolgreiche Klage beim Sozialgericht bemühen.

Manfred Jäger scheint der Ansicht zu sein, freie Meinungsäusserung und eine Zugehörigkeit zur Kaste Hartz 4 schliessen einander aus im neoliberalen Wirtschaftssystem.

Nach der Anzeige wurde mein Computer für 25 Monate beschlagnahmt aufgrund eines richterlichen Beschlusses OHNE (!) Unterschrift des Richters und mein Geschäft bewusst durch das Jobcenter München/Arbeitsagentur schwer geschädigt. Für diesen Nutzungsausfall des Computers fordere ich selbstverständlich Schadensersatz.

Das Anliegen dieser Person Manfred Jäger war keineswegs irgend ein Recht gewahrt zu sehen, sondern es ging dieser Behörde in Zusammenrottung mit dem Jobcenter München ausschliesslich um die Unterdrückung von Berichten und Erlebnissen mit einer neoliberalen staatlichen 'Behörde für die Bereitstellung wohlfeiler Humanresourcen zur Promotion des Exportsurplusses' und die Knebelung eines Bloggers im Verbund mit einer Justiz und einer verbrecherischen Anwältin. Der § 226 BGB erklärt die Ausübung eines Rechts für unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Ich verlange daher, ein Ermittlungsverfahren gegen diese Person einzuleiten!

Mit freundlichen Grüssen

Dumpfbacke Manni Jäger

9/24/2017

OLG München OStA Weiss erweist mir seine Aufwartung anlässlich meiner Revision und überzeugt mit Möbiusband der Lüge ... und tschüss!

Hans Hoppe mit einem Epithet an die bayerische Justiz.

Hatte leider kein Bild vom Oh! StA Lienhard Weiss (ich schiebe mir im täglichen Leben die deutsche Rechtschreibung in den Arsch. Also in 99,99% der Fälle kein Szet), aber Hans Hoppe ist immer gut für ein Entré.

Anlässlich meiner Revision meinte Signor Lienhard mir schreiben zu müssen, um seine bajuvarenischen Bedenken kund zu tun. Habe den Sermon mal unter upgeloaded.

Er bemängelt da eigentlich alles. Naja, angesichts der Tatsache, dass gut zwei Drittel der ganzen lächerlichen Anklage den Bach runter ging ... Jürgen "Sexypants" Sonneck plötzlich nicht mehr unter seiner Jobcenter Email zu erreichen ist, nachdem ich um Amtshilfe wegen dieses Lümmels gebeten hatte, die natürlich bislang unbeantwortet blieb. Wer Münchener Polizisten so auf der Strasse beobachtet, mein Gott, das is ne Sorte Mäuse für sich. Meine Mutter fängt beim Thema 'deutsche Polizei' immer an, schallend zu lachen.

Na egal, hier meine Antwort an den Oh! Ber Staatsanwalt des Oh! El Geh München:


5. Strafsenat d. OLG München
Nymphenburger Str. 16
80097 München

AZ 13 Ss 364/17

23. Sept. 2017

Betreff: Verwendens der Swastika

Guten Tag Herr Oberstaatsanwalt Weiß,

In Bezug auf Ihr Schreiben vom 13 .09.2017 (OStA Thür fungiert als Sachbearbeiter) und förmlich zugestellt am 19.09.2017 darf ich zunächst eine Korrektur anbringen. Im Schreiben heisst es "Strafsache ... wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen".

Ich muss mich als Weltbürger und insbesondere Asiaphiler auf das Schärfste verwahren, die Swastika in ein solches Licht zu rücken. Ich empfinde eine solche Auslegung eines Symbols, das auf eine mindestens 5.000 Jahre währende Geschichte zurückgeht, als eine unilaterale Symbolauslegung und Zeichen eines westlichen Kultur-Imperialismus. Sie zeugt von Ungebildetheit und anmassender Bigotterie.

Die Swastika hat geschichtlich belegt eindeutig eine doppelte Symbolik (vgl. Case of Vajnai v. Hungary, Application No. 33629/06). Die ursprüngliche und grundlegende Symbolik ist die eines Zeichen des Glücks und des Wohlergehens und dies seid mindestens 5.000 Jahren. Sie ist integraler Bestandteil des Buddhismus, Hinduismus und Jainismus.

Für mich, der ich lange Zeit in Asien gelebt habe und diesen Erdteil als meine Heimat ansehe, ist die Swastika ein eindeutig religiöses Symbol, angenehm anzusehen auf Tempeln und Statuen. Die Swastika ist in Südasien ein Symbol des täglichen Lebens, es wird sogar auf Firmenemblemen, Signboards von Läden verwendet, ist Designbestandteil in tibetischen Teppichen und anderen Wohnapplikationen.

Die Usurpierung diese Symbols durch die Nazis ist eine Travestie und dauerte lediglich ein paar Jahrzehnte. Der rasante Niedergang des Nationalsozialismus in Deutschland ist ein Beleg für die Kraft und ultimativ benevolente Energie dieses Symbols.

So haben sich das Hindu Forum of Britain und weitere Staaten in 2005 gegen eine EU Initiative zur Verbannung der Swastika ausgesprochen. Einer EU, die nicht einmal auf ein Hundertstel der Geschichtsdauer zurückblicken wird, wenn sie final dort endet, wo sie hingehört, dem Misthaufen der Geschichte.

Herr OStA Weiss, ich habe/hatte bislang drei Verfahren gegen mich, alle ausnahmslos iniziiert durch teutonische Arbeitsbehörden der neoliberalen Politik verschrieben, die verlässliche Bereitstellung von Billiglohn-Jobs Humanresourcen zu sichern. Zu diesem Behuf gilt es, Kritik in Anlehnung an die 'Arbeitsscheu Reich' Kampagne Heini Himmlers zu eliminieren. Hierzu fungiert betreffs meiner Person und der meiner tibetischen Tochter die Anti-Free-Speech Task Force des Bundesministeriums für Arbeit BMAS bestehend aus dem Zensur-Trio C. Bechheim,  C. Bockes und Erpresser M. Jäger. Alle drei Personen wurden unter Bruch von Artikel 6 EMRK von der Münchner Justiz und Polizei von 2013 bis 2017 gedeckt!

Hinzu gesellt sich ein Jürgen Sonneck vom Jobcenter München, der mysteriöserweise nicht mehr unter seiner Jobcenter Email Adresse zu erreichen ist. Parbleu! Ich möchte hier aus Gründen des guten Geschmacks nicht weiter auf dieses Komplott Münchner Arbeitsbehörden/Polizei/bayerische Justiz eingehen.

OStA Weiss, im Verlauf dieser Verfahren habe ich einen fein kalibrierten und verlässlichen Bullshit Detector entwickelt. Als ich Ihren Brief öffnete, verspürte ich, sensitiv wie ich bin, einen Hauch von Hypokrisie und Unredlichkeit aus dieser Epistel emanieren.

Ein kurzer Scan Ihrer dürren, selbstgefälligen - und ich muss mich hier anschicken zu konstatieren, völligen Unkenntnis der Unterschiede zwischen Art. 5 GG und Art. 10 EMRK - Kommentare leitete mich verlässlich zu Punkt 1 c des Briefes. Ich habe das Gefühl, sie von der bayerischen/Münchner Justiz halten Hartz 4/Shudra/Sozialabschaum/Sozialmattenfletzer/Spät-römisch Dekadente für völlig verblödet.

Ich zitiere hier für die Öffentlichkeit aus Ihrem Antrag zur Ablehnung meiner Revision:
"C)
Auch aus den Ausführungen der Revision zum Berufungsverfahren ergibt sich keine zulässige Formalrüge. Ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters ist weder plausibel vorgetragen noch belegt.
Im Übrigen war der Beschluss des Landgerichts München 1 vom 15.02.2017 (Bl. 380/382), mit dem der Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 15.02.2017 zurückgewiesen wurde aus den im Beschluss dargelegten Gründen auch sachlich zutreffend und frei von Rechtsfehlern. Ein Ablehnungsgrund gemäß § 24 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Die Mitwirkung eines erkennenden Richters an Vorentscheidungen ist i.d.R. kein Ablehnungsgrund, denn ein verständiger Angeklagter kann und muss davon ausgehen, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (Meyer-Goßner/Schmitt. 60. Aufl.. § 24 Rn. 12. 13 m.w.N.; BGH NJW 2014. 2372). Dies gilt auch bei Mitwirkung an der Verurteilung des Ablehnenden in einer früheren Sache (BGH NStZ-RR 2007, 1). Anders verhält es sich nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die über die bloße Vorbefassung als solche und die damit notwendigerweise inhaltlich verbundenen Äußerungen hinausgehen (Meyer-Goßner/Schmitt. 60. Aufl.. § 24 Rn. 12, 13 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Vorschrift des § 24 StPO und die genannte höchstgerichtliche Auslegung durch den BGH stehen ferner im Einklang mit Art. 6 EMRK."
(Hervorhebungen durch mich)
Nun wenden wir uns der zugrundeliegenden Passage des Beschlusses von Richterin Hansen vom LG Münchner I vom 15.02.2017 zu auf Seite 2. In Parenthese sei meine Beobachtung angemerkt, dass Richterin Baßler in der Verhandlungspause nach meinem Antrag aus der Richtung des Haupttreppenaufgangs kam. Sie war also mit Sicherheit bei Richterin Hansen! Hier nun die Passage:
"Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14), die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit. da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München |, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a, 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Dass in beiden früheren Verfahren Verurteilungen erfolgten, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen muss. dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat {vgl. Meyer-Goliner/ Schmitt. StPO. § 24 Rz. 13 m.w.N.)."
(Hervorhebungen durch mich)
Das Urteil im Fall Az. 18 Ns 112 Js 170286/14 wurde von Richterin Baßler am 06.05.2015 gesprochen.

Sie OStA dürfen als, um Sie zu paraphrasieren, "verständiger" Staatsanwalt einer äusserst dubiosen Justiz davon ausgehen, dass es unter den geistig debilen der Hartz 4 Szene Exemplare gibt, die über RSS u.a. JuraBlogs, Burhoff, Verfassungsblog, SZ etc. lesen. Was die Münchner Justiz allerdings durch bislang zwei Computerbeschlagnahmen in Nazi SS Manier zu unterbinden sich anschickte. Beide Beschlagnahmebeschlüsse im Übrigen NICHT unterschrieben durch den Richter!

Wie die Münchner Justiz das "verfassungsrechtlich abgesicherte(n) Anrecht(s) auf den gesetzlichen Richter" garantiert, wird mit Sicherheit Robert Mugabe in Zimbabwe entzücken. So las ich doch bei Burhoff diesen interessanten Post, trefflich beginnend:
Fassungslos, wenn ein Schwurgericht jahrelang keinen kammerinternen Geschäftsverteilungsplan hat, oder: Mia san mia?
Heute dann ein „Besetzungstag“ und den eröffnet der BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 StR 493/16.
Wenn man den Beschluss liest, dann weiß man nicht, wie man das Posting überschreiben soll. „Klassischer Fehler“ wäre falsch, denn es ist wohl zum Glück kein „klassischer Fehler“ i.e.S. Auch „Anfängerfehler“ wird dem Verfahrensgeschehen nicht gerecht. Ich habe mich dann für „Ich bin fassungslos“ entschieden, weil es die Sache m.E. am besten trifft.
Der oberstaatsanwaltlichen Weiterbildung könnte auch diese URL hilfreich sein.

Womit etabliert wäre, dass Sie OStA ein Lügner sind, der seine Position in niederträchtiger Weise ausnutzt. Weitere Kommentare sind bei Ihrer Person überflüssig, Sie Oberstaatsanwalt. Damit ist unsere Kommunikation gleich mit dem ersten Brief für immer beendet. Den Rest behandele ich auf meinem Blog unter unten angegebenen Permalink. Sie dürfen davon ausgehen, dass ich in allen drei Fällen Wiederaufnahme erlangen werde.

Niemand greift ultimativ in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein !

(Unterschrift)
. . . . . . .

Was hat der OStA noch so an Weisheiten zu bieten? Na das hier zum Bleistift:
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, das Art. 10 EMRK entspricht, unterliegt der Schranke des Art 5 Abs. 2 GG (qualifizierter Gesetzesvorbehalt). Die Vorschriften der §§ 86, 86a StGB stellen eine solche qualifzierte Gesetzesschranke dar. Die Vorschriften sind verfassungskonform. § 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30. 32f.), unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Fischer, StGB. 64. Autl.. § 86a Rn. 2 ff.; BVerfG NJW 2006. 3050, 3051). Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BGH 25. 30. 32 f.). Diese Rechtsprechung ist mit der Verfassung vereinbar (Fischer. StGB. 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BVerfG NJW 2006, 3052). Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136). 
Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur konkreten Art der Verwendung des Hakenkreuzes (verbotenes Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) durch den Angeklagten (UA S. 7/8) begegnet die Wertung des Landgerichts, dass daraus eine offenkundige Kritik an der Organisation nicht hervorgeht, gemessen an den höchstgerichtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung ergebe, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt werde (UA S. 9/10). Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch nicht eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten ließe. 
Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist. 
Ein Ausnahmefall gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB liegt offensichtlich nicht vor (vgl. UA S. 9). 

Bezüglich des ersten Satzes kommt Prof. Dr. Dr. Rainer Hofmann in seinem kurzen Pdf "§ 14. Meinungsfreiheit" intelligenter rüber als dieser bayerische OStA.

Aber nehmen wir mal die strengen Kriterien dieses bayerischen Haudegens gegen die Meinungsfreiheit. Nochmals zum Mitschreiben O-Ton Monseigneur Weiss:
§ 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen. Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft.

Mein Bild kontraveniert dem Gesetz,

denn Yahoo ist als rechtsradikale Organisation bekannt, Marisa Mayer war die Geliebte von Mussolini und ist Vorstandssprecherin beim Ku Klux Klan.

Die folgenden Bilder findet der Oh! StA Weiss absolut gaga und voll gesetzeskonform. Warum? Herr Gott, frag nicht so dement. Deshalb:
"Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet."




Hier ist die "eindeutige Distanzierung zu den verwendeten Symbolen" deutlich zu erkennen "und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten" lässt.

Ja ist denn das so schwer?

. . . . . . .

Wenn einem soviel intellektuelle Firepower geliefert wird, argumentativ und instrumental und normativ, dann fühlt man sich einfach verpflichtet, diese Oberstaatsanwalt Weiss-5. Strafsenat-OLG Münchensche juristische Expertise dem harten Praxistest zu unterziehen. Quasi eine Poppersche Wahrheitsfindung. Hält das OStA Weissche Diktum dem Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit stand oder schlabbert es dahin wie eine Weisswurst am Nachmittag? Nur die Praxis kann dies leisten und deswegen der Live Test bei der Staatsanwaltschaft in seinem Dunstkreis und jenseits der Donau.

Test 1


Test 2


Test 3


. . . . . . .






4/14/2016

Ist Der Spiegel vom § 86a STGB ausgenommen im Gegensatz zu einem Blogger? Oder hinterfotziger Eingriff in freie Meinungsäusserung durch Jobcenter Jürgen Sonneck

Moin moin beim Spiegel,

Meine Tochter und ich müssen die Regenbogen-Nachrichten-Postille, so schmerzhaft es uns berührt, davon in Kenntnis setzen, dass wir uns leider gezwungen sahen, Strafanzeige wegen der unablässigen Fotos mit Hakenkreuz und schwachbrüstigen Artikel über die NS Zeit zu erstatten. Wir sind uns sehr wohl bewusst: der gute Adolf sells, schmissige Uniformen so manches Teutonenherz in post-Viagra Erektionen versetzen, die verpennten Franzosen noch der "linearen Kriegsführung" nachdödelten und überhaupt, 'wie Hitler ist der Spiegel?' fragt interessiert Betteridge.

Unser Placet hättet ihr allemal, denn totes Holz will pixelmässig belebt werden, der deutsche Mindset dürstet nach Revival, 'Tatort' feiert im Koma seinen 70sten, solange die Erbsen nicht zu nah am Kartoffelpüree liegen bringt man zynisch auch abgetragene Schlappen als Willkommenskultur telegen zum Bahnhof.

Jürgen Sonneck, alias C. Paucher, bevorzugt
den dunklen Siff der Anonymität.
Insbesondere auf dem Internet.
Hier ist er links zu sehen.
Wenn da nicht so Zeitgenossen der reichsdeutschen Anstalt zur monetär deflationären Selbstverwirklichung und Befreiung durch (Zwangsmassnahmen)Arbeit, aka Jobcenter, wären. Wie der sprachlich sehr talentierte vierte stellvertretende Junior-GF des Jobcenter München, artig horchend auf den Namen Jürgen 'Sexypants' Sonneck, als auch die vormalige GFerin Martina Musati, nicht minder verbal geküsst.

Beiden eminenten Zeitgenossen, die nebenbei bemerkt genau wie wir auf Staatskosten herumlungern, ist eines gemeinsam, das Sendungsbewusstsein, "jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen zu vermeiden." Will sagen, diese §86a STGB Weisswäscher-Kamelle.

Uns, nachdem wir nun innerhalb von zehn Jahren deutsche Medienvielfalt ad absurdum haben geniessen dürfen, gebricht es irgendwie an der Vorstellungskraft, wie solche Bilder durch das medienkritisch geschärfte Augenraster staatlich ausgehaltener Vertreter einer reichsdeutschen Agentur zur Vermittlung wohlfeiler Humanresourcen operierend unter Paralleljustiz fallen können ... oder gar dies.



... wenn gleichwohl diese Bilder die visuelle Empfindsamkeit der Damen- und Herrenschaft von Jürgen 'Sexypants' Sonneck und Schwaben-Suffragette Martina Musati aufs Äusserte erregten.



In emotional rechtsstaatliche Zweifel transzendieren wir, wenn jene zwei Zeitgenossen der Billiglohn-Ägide in diesem Unterfangen von einer einschlägig bekannten Justiz mit Neonazi-Affinität aufs Herzigste unterstützt werden.

Neonazi Richter in Bayern

Konsterniert vermissen wir des "schnellsten kommenden laufenden Chefs" Engagement, die jugendlichen Leser der Hamburger Postille vor den Unbillen von cool Adolf zu schützen.

Völlig perplex sind wir ob der desavouierenden Auslassung eines Münchner Oberstaatsanwalts Hummer, nach der sich Kritik an Geschichtsfälschungen von Berichten über die NS Zeit VERBIETEN!
"Im  Übrigen  verbieten  sich  Vergleiche  zwischen  der  Tat  des  Angeklagten  einerseits  und  Presse-bzw. Fernsehinhalten  andererseits,  da  letztere  regelmässig  der  staatsbürgerlichen  Aufklärung,  der Berichterstattung  über  Vorgänge  des  Zeitgeschehens  oder  der  Geschichte  dienen  und  daher  gem.  §  86 Abs.  3  i.V.m.  §  86  a  Abs.  3  STGB  vom  Straftatbestand  ausgenommen  sind.  Dass  das  Handeln  des Angeklagten  hingegen  nicht  unter  diese  Ausnahmebestimmung  fällt,  hat  das  Berufungsgericht ausführlich  und  ohne  Rechtsfehler  dargelegt  (UA  S.  7)."
Also jetzt täte ein Bommerlunder gut und wir sind richtig gespannt auf den Tenor der Stawa HH im Vergleich zu den Wadlstrümpflern. Staatsanwalt Schütz aus der Millionendorfmetropole liess mit diesem mageren Brief ein intellektuelles Niveau im ZLB vermuten.

Tschüss

5/02/2015

Wo war die Sufragette der Zensur und Jobcenter München Geschäftsführerin Martina Musati, als RTL den Hitler Film zeigte?

Arbeitsministerin Nahles,

Ich bin bestürzt ob der nachlässigen Handhabung eines die innere Sicherheit der Bundesrepublik betreffenden Umstandes durch die Geschäftsführerin des Jobcenter München Martina Musati, also einer Behörde, die Ihnen unterstellt ist.

Wie kann es dieser Sufragette der Internet-Zensur für Hartz IV Empfänger Martina Musati entgehen, dass im Lande der Reichs-Propaganda-Zwangsabgabe im bundesdeutschen TV ein Epos über diesen Mann mit dem ridikülen Schnäuzer zu bester Sendezeit gegeben wurde?

Zu Ihrer Erinnerung sendete RTL II am 03. April 2015 um 20:15 Uhr das Epos 'Hitler - Aufstieg des Bösen'.

Zu sehen gab es dort diese beklagenswerten Bilder, die jedem, der an sachgerechter und effektiver Zensur interessiert ist, die Achselhaare aufstellen muss.

Hitler in 'Aufstieg des Bösen'

Hitler in 'Aufstieg des Bösen' 2

RTL II 'Aufstieg des Bösen'

Hitler in 'Aufstieg des Bösen' 3
Das wachsame, der zensorisch geschulten und jeder Kritik abholden und elokutionsinhibierten 30%igen Quoten-Mam'selle Martina Musati, Auge scheint in typisch weiblicher Schwäche der Willkür wieder einmal verfallen zu sein. 

Selbige Wachsamkeit fand ihre, mit der für diese Behörde so geschäftsnotwendige als auch intrinsischen Primitivität,  gelungene Exekution in zwei Anzeigen durch eben jene GF Martina Musati gegen mich wegen ebensolcher Bilder bei der Justiz, die sich insbesondere durch fünf selbstredende Exemplarien der Heruntergekommenheit und Korruptheit auszeichnet:
  • die Vertuschung der Täterschaft des Oktoberfest-Attentates
  • der Mollath Skandal
  • der Hoeness Whitewash
  • das NSU Simulacrum
  • der Versuch, gestohlene Nazi Kunst zu verheimlichen
Das ist der Sumpf, in dem sich diese Erpresserin und GF des Jobcenter München wohl fühlt und dies ist der juristische Sumpf, der diese heruntergekommene Behördenperson deckt und nicht wegen Erpressung strafverfolgt. Also ein Mitglied einer Behörde eines Landes, das tatsächlich so vermessen ist, sich als Immigrationsland zu prostituieren ungeachtet der offenkundigen Aversion des Deutschen Fremden gegenüber. (1) Eines Rassistenlandes, dessen drittklassige und lächerliche Vorzeige-Ökonomen Ausländer nach ihren Kostenfaktoren evaluieren.

____________________
(1) Heisst nicht ein 'Bed 'n Breakfast' in Deutschland 'Fremdenzimmer'?!

1/19/2015

Zensur auf Das Erste

Bin gerade über das gestolpert als ich das bekannte Merkel-Nazi Bild von 2012 bei Das Erste sehen wollte. Jenes von diesem Post

Bei Das Erste sah das z.B. damals in 2012 so aus bei diesem URL (http://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/europamagazin/sendung/wdr/2012/griechenland-die-angst-der-deutschen-102.html):


Das Erste


Dies kam stattdessen:

Zensur bei Das Erste

Die gesuchte Seite wurde leider nicht gefunden (Fehlernummer 404)

Liebe Nutzer,

leider ist die von Ihnen gewünschte Seite nicht verfügbar. Dies kann mehrere Ursachen haben.

Möglicherweise liegen die gesuchten Informationen inzwischen an einem anderen Ort oder die Seite existiert nicht mehr.

Zum 01.09.2010 mussten wir viele Inhalte unserer Onlineangebote aus dem Netz nehmen. Grund dafür sind Bestimmungen des 12. Rundfunkänderungsstaatvertrags. Dieses Gesetz enthält unter anderem die Vorschrift, dass wir Inhalte nur noch im Rahmen so genannter genehmigter Verweildauern anbieten dürfen. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass die meisten Inhalte nur noch zeitlich befristet verfügbar sind.

_____________________

Hier ist der 12. reichsdeutsche Rundfunk-Zensur-Vertrag der ARD

Hier die entsprechende Passage:

3. Sendungen und sendungsbezogenen Telemedien nach Ablauf der Fristen
nach Nummer 1 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen
Telemedien nach Maßgabe eines nach § 11f durchgeführten Verfahrens;
in den Telemedienkonzepten ist angebotsabhängig eine Befristung für
die Verweildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezogene presseähnliche
Angebote sind nicht zulässig und
4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten

nach Maßgabe der gemäß § 11f zu erstellenden Telemedienkonzepte.

Fazit: Bei der deutschen Presse immer Screenshots machen.

11/25/2014

Oh Martina Musati, MIRABILE DICTU!

“That’s exactly why we want to produce this play. To show the world the true Hitler, the Hitler you loved, the Hitler you knew, the Hitler with a song in his heart.”
Und genau hier steigen wir ein, Jobcenter aus München. Diesem Hitler wollen wir zwei beide uns heute widmen: dem geliebten Hitler, dem Hitler, den wir nahezu jeden Tag auf dem deutschen Langeweiler-TV zu sehen bekommen mit Hakenkreuzfahnen und dem ganzen Scheiss (und das scheint dem Jobcenter aus München offensichtlich nichts zu denken zu geben), in bald unzähligen Memes , dem verspielten Hitler, dem Hitler der haute cuisine, dem Hitler der Fashion, dem Hitler als Wahlkampfmaschine, dem Hitler der Lehre.
Wie kein anderer war Hitler sich der Notwendigkeit der Monetarisierung seiner eminenten Person bewusst und wir sollten das nicht unter den Tisch kehren, n’est-ce pas.
Was liegt näher, Jobcenter aus München, wenn man über eine erstklassige Brand und ein Power Image verfügt wie “Hitler” als das man natürlich in das Fashion Business einsteigt. Dude, that’s a no-brainer! Grosse Namen stehen für coole Mode wie hier in Indien, dem Heimatland der Swastika, Om Shiva!

Hitler – the fashion guru … and The beautiful Fall

Der Spiegel
Par bleu, Jobcenter München, wir finden genau dieses Bild im SPIEGEL, und da wir schon hier sind, wollen wir uns doch dieser Fotos im SPIEGEL erfreuen. Hallo Amtsgericht MUC!

Der Spiegel

So schreibt der SPIEGEL:
Immer wieder machen indische Geschäftsleute mit ihrer zweifelhaften Einstellung zu Hitler und den Nazis Schlagzeilen: “Hitler’s Cross” nannte ein Mann im August 2008 sein Restaurant in Mumbai. Die einzige Gemeinsamkeit zwischen ihm und Hitler sei, “das er die Welt mit Gewalt erobern wollte, und ich das mit dem Essen und dem Service, den ich biete, machen will”, sagte Restaurantbesitzer Puneet Sabhlok.
Tja, Jobcenter aus München, zu allem Überfluss ist der FOCUS auch dabei mit diesem Bild:
Reuters
Sodann schicke ich, ein manisch Indiaphiler, mich an, die bayerische Justiz und das Jobcenter München mit einem herrlich stimmigen Swastika Bild zu beglücken und glauben sie mir, es ist ein herrliches Erlebnis z.B. das Fest Tihar zu erleben auch wenn man aus einer primitiven Kultur mit Wadlstrümpfen und fettriefender (fetttttttttriefender nach neuer Rechtschreibregelung im Billiglohnland) Leberkässemmel stammt, gekrönt von einer schlappen anämischen Wurst, die sich nur mit süssem Senf runter würgen lässt.
Der Spiegel

Hitler – der kulinarische Epikur

Aber nicht nur in Indien hat man das enorme Brand Value von Hitler erkannt, nein auch in Thailand.
Dailymail
Frisch gestärkt mit exzellentem asiatischen Essen – im Gegensatz zum bayerischen Frass – steht doch nichts mehr im Weg, Jobcenter aus München, sich in die Fashion Welt zu katapultieren, bokay? CNN hat auch gleich den passenden Moniker: “Hitler chic“. Ya lovin’ it?

Hitler – hip in Cotton

Wo wird man so herzlich in der Muffbude Deutschland begrüsst? Mit Hitlergruss beim Shoppen nach coolen T-Shirts und gleich noch mit Aufruf zur Flutopferspende.
CNN Travel

Fuck ‘Abercrombie & Fitch’, dies sind coole Fummel:
CNN Travel

CNN Travel
CNN Travel writer:
In Thais’ defense, the Nazi chic phenomenon is hardly limited to their country. The misuse of Nazi symbols for fashion purposes has also been common from India to Japan.
Some years ago 7-Eleven stores in Taiwan sold dolls and key chains with Hitler’s likeness. In Hong Kong a clothing store chain once decorated a shop with Nazi flags and banners. In South Korea and Japan Nazi-style clothing is often a part of cosplay, which sees young people dress up as their favorite Japanese comic book characters.

Hitler – als Wahlsieg Garant

Hitler’s Brand recognition, Jobcenter aus München, ist so universal, dass Wahlkampagnen mit diesem Namen geführt werden. Und mit was für einem Erfolg:
This 54-year-old father of three has won three elections to the state assembly with little controversy over being named after the Nazi dictator.

Hitler – auf Du mit der Alma Mater

Ja sogar vor der asiatischen Alma Mater macht Hitler und das Hakenkreuz nicht halt. Ist das nicht schick?
Eine Studentin in Thailand - Dailymail

Hitler ist ohne Zweifel ein Superstar für die angesehene Chulalongkorn University in Bangkok.
Keine Angst, Jobcenter aus München, diese Studenten werden keine Ausländer unbehelligt von Justiz, Polizei, Behörden und Geheimdienst ermorden, die dann alle vorgeben wie vor 70 Jahren, nichts gewusst zu haben. Das passiert nur in einem Rassistenland wie DE-Land mit der adäquaten Justiz dazu.
Martina Musati, das Schlendern und Shopping in Indien und Thailand hat uns sicherlich etwas ermüdet. Wie wäre es mit einem Häppchen in Indonesien? Und was bietet sich eher an als das Soldatenkaffe restaurant in Bandung, West Java.
Asiacorrespondent
Al Jazeera

Hitler – der totale Öko-Freak

Ja sogar für so noble Initiativen wie Ökologie wird die symbolische Kraft des Hakenkreuzes als Catalyst, ja als Change Agent usurpiert. Sind Sie nicht genau wie ich darüber total und voll exaltiert, Martina Musati vom Jobcenter aus München?
Asiacorrespondent
Das Jobcenter München wird das Internet niemals zensieren!