10/30/2018

EGMR Beschwerde - Anzeige wg. Internet Meme durch Beamten & Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck unter Angabe eines falschen Namens. Gedeckt von Münchner Polizei und verrotteter Münchner Justiz

Gestern am 29. Okt. 2018 ging meine Beschwerde an den EGMR. Wegen Schnullifuzzi Jürgen Sonneck und seiner arschgefickten Anzeige unter Angabe des falschen Namens "C. Paucher". Alles fein säuberlich, wie im stinkend korrupten Bayern üblich, gedeckt durch die Münchner Polizei und den Kangaroo Court München.

Warum wählte dieser Nützliche Idiot den Namen "C. Paucher", wo sich doch ganz andere anbieten, sofern man nicht im Mief der Bauerntrampel-Provinz geistig verhaftet ist? Art Vandelay hat doch mondänen Klang oder Dr Martin van Nostrand von der Hoffermandhoffneir Clinic in Belgium. Dat ist eben dat Problem, wenne nur noch 78 Haare uffem Kopp hast wie der Jürgen.

Beamtenhalunke Jürgen Sonneck und sein
falscher Name "C. Paucher".
(©Screenshot Google Images)

Was hatte dem Kangaroo Court in München diesmal nicht gefallen? Ein Internet Meme. Dieses hier:

Internet Meme verboten von Kangaroo Court München.
Verstoss gg. § 86 a StGB. Haha!
Interessiert mich das Verbot? No fuck has been and is being given! Dem Behördenschlawiner Jürgen Sonneck missfiel dieser Post vom November 2014. Im Mai 2015!

So etwas bringt Fucktard Jürgen Sonneck auf die Palme.
Da arbeitet der Jung dann abends daheim klammheimlich unter falschem Namen.
Und da Jung hat Freunde inne Polizei und inne Justiz.

Hier also nach dieser Intro die wesentlichen Teile meiner Beschwerde beim EGMR. Hoffe doch um Annahme. Ich kenne so ungefähr 50 bis 60 EGMR Urteile mittlerweile und wenn ich mich nicht völlig täusche, wäre diese Beschwerde ein Novum. 




Zum leichteren Lesen Text nachfolgend.

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E. Darlegung des Sachverhalts

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Strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation in einem Meme:

Von 1990 bis zum 18.10.2005 lebte der Beschwerdeführer (im Folgenden 'Bf.') in Nepal bei der dortigen lokalen Gemeinschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ethnien. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland machte sich der Beschwerdeführer nach erfolgloser Arbeitssuche im Bereich Home Decor selbständig. Da das Jobcenter alle Einnahmen über € 30,- (!) sofort als Einkommen abzieht, war ein Geschäftsaufbau unmöglich. Als Aufstockung erhielt der Bf. daher Hartz 4. Nach der jüngsten dieser Beschwerde zugrundeliegenden hinterhältigen Aktion einer Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens durch den früheren stellvertretenden Geschäftsführer und Beamten des Jobcenter München Jürgen Sonneck gegen ihn, musste er sein Geschäft einstellen. Seine Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter München begannen in 2012 unmittelbar mit Beginn seiner Selbständigkeit. Seit Ende 2012 wurde der Beschwerdeführer und damit auch seine Tochter massiv vom Jobcenter München und der Agentur für Arbeit mit bislang drei Strafanzeigen, die in sein Recht der freien Meinungsäusserung eingriffen, attackiert, weil er diesen Blog begonnen hatte, um über seine Erlebnisse mit dem JC im Zuge seines gerade begonnenen Geschäfts zu berichten.

Am 28. Oktober 2015 erschienen gegen 8:45 Uhr zwei Polizisten und eine Polizistin in Zivil und verlangten Einlass unter Vorlage eines Richterlichen Beschlusses (Anlage 3) vom 08. Okt. 2015, der nicht vom Richter unterschrieben war. Ein männlicher Polizist stürzte sofort auf die Tür zum Zimmer der Tochter des Bf. und riss sie auf, ohne anzuklopfen. Die Tochter des Bf. war jedoch schon in der Schule. Im Verlauf wurde der Bf. körperlich durchsucht und es war offensichtlich, dass die Polizistin für die körperliche Durchsuchung seiner Tochter abgestellt war. Die Wohnung wurde fotografiert und auch das Haus von aussen. Es wurde die komplette IT-Ausrüstung inklusive Router beschlagnahmt, denn einem Blogger musste jeder Zugang zum Internet genommen werden. Dies war die zweite Computerbeschlagnahme nach 2013 (damals für 25 Monate ohne finanzielle Entschädigung!) ebenso aufgrund einer Strafanzeige durch eine Münchner Arbeitsbehörde. Obwohl die Beschlagnahme des Smartphones nicht im Beschluss angeordnet war, wurde auch dies beschlagnahmt (Anlage 5). Selbiges war zweifellos mit dem Smartphone seiner Tochter geplant.

Akteneinsicht im April 2016 ergab, dass am 07. Mai 2015 eine Online Strafanzeige kurz vor 20 Uhr an die Polizei München Kriminalfachdezernat 4 gegen den Bf. unter Angabe eines falschen Namens "C. Paucher" gesandt worden war (Anlage 4, S. 2). Auffällige, chronologische Indizien inkl. IP-Adresse engten den Täterkreis sofort ein auf das Jobcenter (Extra Anlage ‘Jürgen Sonneck Indizien’). Die Online Anzeige sieht Hetzrede in einem Blog Post (Anlage 1), der vom November 2014 (!) stammt und ein Meme der damaligen Geschäftsführerin von Yahoo Marissa Mayer (Anlage 2) zeigt. Es ist ein photogeshoptes Bild von M. Mayer, gekleidet in Nazi Uniform mit Swastika mit einem applizierten Text "Work from Home? Nine!". Das Bild war hier zu sehen: http://www.classicforwards.com/memes/marissa-mayer-work-home-meme/ und ist mittlerweile auf Pinterest zu sehen (Anlage 2). Es wurde in dieser Form vom Bf. in 2014 heruntergeladen. Die Münchner Gerichte haben offensichtlich das Wesen von Memes nicht verstanden. Nach Dictionary.com ist ein Meme “1. an element of a culture or system of behaviour passed from one individual to another by imitation or other non-genetic means. 2. an image, video, piece of text, etc., typically humorous in nature, that is copied and spread rapidly by Internet users, often with slight variations.” Nach Wikipedia ist ein "... Internet meme, commonly known as just a meme, ... an activity, concept, catchphrase, or piece of media that spreads, often as mimicry or for humorous purposes, from person to person via the Internet.” Dawkins definierte es in seinem Buch 'The Selfish Gene' als “the basic unit of cultural transmission, or imitation”. Bei 'Vice' heisst es: "You can't make a meme. The meme part is the phenomenon, and is a function of the network into which it is placed”. Eines der bekanntesten Memes zur Zeit ist "Is this a pigeon?", obwohl ein Schmetterling gezeigt wird. 'Vox' erklärt es u.a. so: "But “Is it a pigeon?” and its cousins may be serving as a counter to the American Chopper meme because they allow the meme creator to frame an issue completely through the static image they're

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presenting. And, crucially, the “misunderstanding” at the center of this meme can be deliberate, accidental, disingenuous, or ironic. That allows us to comment on all manner of social trends and flaws within ourselves and others."

Das M. Mayer Meme bezieht sich auf eine Entscheidung des Yahoo CEO, die bis dahin geltende Möglichkeit der Arbeit von daheim zu beenden. "Nine" steht zum einen für 'Nein' bzw. den nine to five job. Das Wort 'Nine' wurde auch benutzt in Anspielung auf die typisch deutsche sture und strikte Art. Die Nazi Uniform ist ein offenkundiges Vehikel zur optischen Übersteigerung und hat nichts mit Propaganda zu tun. Yahoo ist eine amerikanische Medienfirma und nicht bekannt als Proponent des Nationalsozialismus. Der Text des Blog Posts handelt von freier Meinungsäusserung und Gerichten in einem demokratischen Staat. Der Nationalsozialismus hatte nie etwas mit freier Meinungsäusserung zu tun und Frauen trugen nie eine derartige Nazi-Uniform. Es ist eine offensichtliche Juxtaposition. Den Blog Post als Hetzrede zu denunzieren oder wie im Polizeibericht als Teil "Rachefeldzugs" (Seite 3), ist abstrus und böswillig.

Die Polizei ging der IP Adresse nicht nach, schnüffelte aber ausgiebig auf dem Blog des Bf. (siehe Polizeibericht Anlage 4). Polizist Carstens erklärte auf Befragung während der Verhandlung vor dem LG München am 15. Feb. 2017, IP Adressenermittlung sei zu aufwendig. Dieses einseitige Ermittlungsverfahren verstösst gegen § 160 Abs. 2 StPO und insbesondere § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Ein Brief an Richterin Pabst vom 26. April 2016 (Anlage 7), eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse  217.253.91.237 unter  Berufung  auf § 100g Strafprozessordnung zu erlassen,  blieb unbeantwortet. Damit wurde dem Bf. die Möglichkeit der Befragung des Anzeigenden gemäss Art. 6 Abs. 3 d EMRK genommen. Der Polizeibericht ist eindeutig parteilich abgefasst.

Der Computer seiner Tochter wurde von der Münchner Justiz mutwillig (!) beschädigt (deutliche Kratzer im linken unteren Viertel des Bildschirms sowie defektes Trackpad) zurückgegeben. Da er unbrauchbar war, hat der Beschwerdeführer ihn im Januar 2017 an das Bundesministerium f. Arbeit und Soziales  BMAS geschickt. Das MacBook wurde beschlagnahmt, obwohl ihn die Tochter für die Schule benötigte. Der damalige Anwalt des Bf. der Verhandlung vor dem LG München am 06. Mai 2015 im Fall, der dem EGMR mit Beschwerde Nummer 35285/16 vorlag, warnte im Beisein der Tochter des Bf. wörtlich, sollte der Blog weitergeführt werden, "machen die Sie fertig". Gemeint war die Justiz.

Zur Beschlagnahme des Smartphones OHNE Richterlichen Beschluss sandte der Bf. im Januar 2017 eine Beschwerde an den Polizeipräsidenten von München (Anlage 15). OStAin Tilmann vom OLG München verwies in ihrem Antwortschreiben vom 01.06.2017 (Anlage 16) auf eine Stellungnahme mit Az. 120 Js 119571/17. Dem Bf. liegt kein Schriftverkehr mit diesem Aktenzeichen vor.

Am 21. April 2016 erhob die Staatsanwaltschaft München I Anklage gegen den Bf. wegen des Verwendens von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen in zwei Fällen sowie Beleidigung von Richterin Pabst (Anlage 6). Am 22. Juni 2016 verurteilte das AG München den Bf. zu einer Gesamtgeldstrafe von 290 Tagessätzen à € 10,- gleich € 2.900,- (Anlage 10). Der Bf. hatte vorher Befangenheitsantrag gestellt (Anlage 8), der abgelehnt wurde (Anlage 9). Richterin Birkhofer-Hoffmann zeigte wieder das gleiche aggressive Verhalten wie in einer Verhandlung ein Jahr zuvor und drückte im Abschlussplädoyer ihr Missfallen über den Befangenheitsantrag aus. Weiters weigerte sich Richterin Birkhofer-Hoffmann standhaft, die Tochter des Bf. als Zeugin dem Prozess beiwohnen zu lassen. Erst als er sehr laut wurde - seine Tochter bestätigte ihm damals dies draussen deutlich vernommen zu haben -, wurde sie zugelassen. Den Höhepunkt bildete ihre Feststellung, EGMR Entscheidungen gelten nicht in Deutschland, nur deutsches Recht.

Zwar hob das LG München, vertreten zum dritten (!) Mal durch Richterin Baßler, das Urteil am 15. Februar 2017 zum überwiegenden Teil auf (Anlage 13) und entschied auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à € 10,- für die Veröffentlichung des Marissa Mayer Memes, doch drückte der Bf. zuvor seine begründete Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als auch unter Berufung auf die Entscheidung des EGMR im Fall 'FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance") als nicht gegeben an. Die Sitzung wurde für etwa 40 Minuten unterbrochen und nach Aushändigung des Beschlusses von Richterin Hansen (Anlage 12) fortgeführt. Der Inhalt des Beschlusses ist gelogen, denn laut eines Beschlusses des BGH vom 8.2.2017 (1 StR 493/16) existierte beim LG München I für das Schwurgericht für die Jahre 2012, 2014 und 2015 zumindest zeitweise kein gültiger Geschäftsverteilungsplan! Es mutet seltsam an, wenn bei einem GVP für einen Angeklagten, der in allen drei Fällen von Arbeitsbehörden angezeigt

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wurde, das "Losglück" der Richterzuweisung über vier Jahre hinweg immer auf die gleiche Richterin fällt.

Keiner der Zeugen zur Vernehmung des Bf. wurde geladen (Anlage 11)! Als explizit dringend Tatverdächtigen hatte der Bf. Jürgen Sonneck geladen. Damit wurde der Bf. wiederum in seinem Recht auf Waffengleichheit, ein wesentlicher Bestandteil der Konvention, beschnitten. Der Vorwurf der einseitigen Ermittlungen (siehe § 160 Abs. 2 und § 163 STPO), sowie Verweise auf Fälle des EGMR wie Rachdad gg. Frankreich (Beschwerde Nr. 71846/01) bei dem die Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen entschieden wurde, werden im Urteil nicht erwähnt.

Der Behauptung des Gerichts im Urteil unter 'V. Rechtliche Würdigung' (Anlage 13), "es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht", fehlt es an jeglicher Rationalität und zeigt, das Gericht hat die Funktion und Essenz eines Memes überhaupt nicht verstanden und verstehen wollen.

Weiters führt das Gericht in der 'Rechtlichen Würdigung' die "Tabuisierung" von NS Symbolen an und verweist auf Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 86 a. Randnummer 2 a. Richterin Baßler liess bewusst wichtige Ausführungen von Thomas Fischer aus. Unter 2a (Fischers 63. Auflage) heisst es: "Dient der Tatbestand dagegen der inhaltlichen Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im  Vorfeld organisierter Propagierung (Propagandaverbot), so müsste jede, auch eine inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung vom Tatbestand ausgenommen werden. Umgekehrt ließe die Durchsetzung eines sinnfreien Tabus inhaltlich begründete Ausnahmen („legitime Zwecke“ insb. der „Auseinandersetzung“; vgl. Abs. III) nicht zu.” Siehe auch 2 b bei Fischer: "Auch nach seinem Wortlaut folgt § 86a dem Tabuisierungs-Konzept wenn man nicht die Begriffe „verwenden“ und „verbreiten“ in intentionalem Sinn deutet. Hieraus folgen besondere Schwierigkeiten der Anwendung. Eine vom Äußerungs- und Handlungskontext abstrahierende Tabuisierung von Zeichen oder Worten kann unter den Bedingungen einer Gesellschaft kaum als legitim gelten, die Legitimität gerade auch aus der formalen Offenheit der Kommunikation gewinnt."

Wenn das Gericht derart der Tabuisierung und dem Entgegentreten eines Gewöhnungseffekts das Wort reden will, so bleibt dem Bf. die Plethora an NS-Bildern in etablierten (teils zwangsfinanzierten) deutschen Medien ein Rätsel. Anlässlich des Hakenkreuzschnitzel-Falls im ZdF entschied die Staatsanwaltschaft in Mainz im Mai 2016 korrekt wie folgt: "Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift. ...".

Am 06. April 2017 legte der Bf. zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision ein (Anlage 14). In deren Rahmen rügte er insbesondere, dass AG und LG München nicht den Anforderungen an ein Gericht laut Art. 6 EMRK genügten und bemängelte die einseitigen Ermittlungen nur gegen ihn, obwohl der Polizei und Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des unter falschem Namen Absendenden bekannt war. Hierzu verfasste die Generalstaatsanwaltschaft München am 13.09.2017 den Antrag, die Revision zu verwerfen (Anlage 17). Unter Punkt II 1 a bemängelte sie eine fehlende Verfahrensrüge, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 genügt. Diese erfolgte sehr wohl durch den Bf. in seiner Revisionsbegründung in den Punkten 1.1.1. und 1.1.2., ebenso 1.1.5. bis 1.1.8. und 2.1.1. bis 2.1.10. Am 23. September 2017 nahm der Bf. Stellung (Anlage 18) und wies OStA Weiß zurecht, als ihm die durch Richter über die Jahre vorgetragenen Lügen zu viel wurden und offenkundig in der Münchner Justiz Hartz 4 Rezipienten als intellektuell Retardierte angesehen werden, denen alles aufgetischt werden kann. Der Bf. ist fassungslos, wie ein studierter Jurist wie OStA Weiß folgenden Zirkelsatz angesichts des Memes verfassen kann: "Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist." und diesen als Begründung angesehen wissen möchte. Daraufhin beschloss das Oberlandesgericht München am 10. Januar 2018 (Anlage 19) die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I als unbegründet zu verwerfen.

Am 01. Feb. 2018 reichte der Bf. fristgerecht Verfassungsbeschwerde (Anlage 20) ein. Diese wurde am 08. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen (Anlage 21). Schon am 26.01.2016 hatte die Tochter des Bf. vergeblich einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der beschlagnahmten IT-Ausrüstung an das Bundesverfassungsgericht (Extra Anlage 1) gesandt mit dem Az. 2 BvQ 7/17. Ihr Laptop war essentiell für die Schule. Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag am 04. März 2016 ab.


F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde

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Geltend gemachter Artikel 

Art. 10 Abs. 1 EMRK (Meinungs- und Pressefreiheit)

Erläuterung

Der Beschwerdeführer ist nach § 86a Abs 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Die Norm des § 86a StGB richtet sich gegen das Verwenden und Verbreiten nationalsozialistischer Kennzeichen sowie Kennzeichen anderer politischer Parteien und Vereinigungen, soweit sie für verfassungswidrig erklärt oder verboten worden sind.

Die Norm schützt nach der herrschenden Meinung In Deutschland als abstraktes Gefährdungsdelikt sowohl den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor Ihrer "Verharmlosung" durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen als auch den politischen Frieden und damit auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland Im Ausland. Die Durchsetzbarkeit des intendierten Schutzes erfolgt in der deutschen Rechtsprechung durch eine Tabuisierung der Kennzeichen in Form einer umfassenden Verbannung aus der Öffentlichkeit, so dass die subjektive Beziehung des Kennzeichenverwenders grundsätzlich ohne Bedeutung ist und auch eine ablehnende oder neutrale Verwendung den Tatbestand des § 86a StGB erfüllt. Eine solche weitgehende Auslegung der Norm zulasten der Rechte aus Art 10 Abs 1 EMRK Ist nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und konventionsrechtswidrig, da der intendierte Rechtsgüterschutz auch erreicht werden kann, indem nur eine inhaltliche Identifizierung mit dem Gehalt des Kennzeichens unter Strafe gestellt wird. Nach der Konvention darf eine Verurteilung nur dann erfolgen, wenn die Verwendung nach den konkreten Umständen als Bekenntnis des Täters zu den inhaltlichen Zielen der Organisation aufgefasst werden kann. Das Rechtsgut des politischen Friedens ist erst dann gefährdet, wenn die Verwendung der verbotenen Symbole bekenntnishaft erfolgt. Nur so lässt sich überdies der Tatsache, dass vom Schutzbereich nicht nur der Inhalt der Äußerung, sondern auch Ihre Form geschützt ist, Rechnung tragen. Ebenso lässt sich nur so dem Interesse des demokratischen Prozesses, für den die Kommunikationsgrundrechte konstitutive Bedeutung haben, hinreichend Rechnung tragen (Propagandaverbot statt Tabuisierung).

Das Marissa Mayer Meme bezog sich auf die kritische wirtschaftliche und geschäftliche Situation der Firma Yahoo.  Die Komik des Memes besteht u.a. darin, dass IT-Firmen die eigentlichen Proponenten  der Arbeit von zu Hause sind. Die NS-Uniform unterstreicht visuell die ultimative Forderung des CEO nach bedingungsloser Konzentration auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Firma. Jegliche Unterstellung eines anderen Kontexts oder gar Propaganda wäre abstrus.

Das Landgericht hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, dass "es ... bei dem Bild auch nicht erkennbar (sei), dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalismus ausspricht" und "es ergibt sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt wird". Dabei haben die Gerichte bereits das Wesen von Memes nicht erkannt, als diese nicht nur themenspezifisch, also ursprünglich bei diesem Bild anlässlich der Entscheidung der Beendigung von Heimarbeit bei Yahoo, sondern teils weit themenübergreifend im Internet verwandt werden (siehe Meme 'Is this a pigeon'). Die NS-Uniform fungiert in dem Bild als doppeltes optisches Ausrufezeichen für das "Nine!". Die Frage des Gerichts nach der Funktion der NS-Uniform bei Marissa Mayer kommt einer Bitte gleich, einen Witz zu erklären. Wie Wikipedia erklärt, fungiert ein Meme "als Mimik oder für humorvolle Zwecke". Ausserdem trugen Frauen in der NS-Zeit keine derartigen Uniformen.

Der Verweis des Gerichts auf "Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung) ..., um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen" unterschlägt bewusst wichtige Passagen bei Thomas Fischer: "Aufgrund der besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit sind aber Ausnahmen geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGH 25, 30, 32f.; 25, 133, 136f.; 51, 244 [= NJW 07, 1602; Anm. Schroeder JZ 07, 851; Hörnle NStZ 07, 698]; vgl. unten 18). Diese Rspr. ist mit der Verfassung vereinbar (BVerfG NJW O6, 3052).” Ebenso die Ausführungen Fischers unter 2 b. Siehe auch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz im Hakenkreuzschnitzel-Fall im ZdF.

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Geltend gemachter Artikel 

Art. 6 Abs. 3 d EMRK (Verletzung des Konfrontationsrechts)
und
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

Erläuterung

Schon am 26. April 2016 sandte der Bf. einen Antrag an Richterin Pabst am Amtsgericht München (Anlage 14), eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse  217.253.91.237 unter  Berufung  auf § 100g Strafprozessordnung zu erlassen. Er belegte seinen Antrag mit acht auffälligen Indizien, die eindeutig auf einen Mitarbeiter des JC schliessen liessen. Die Weigerung den Antrag überhaupt zu beantworten, belegt die Parteilichkeit des Münchner Amtsgerichts. Dem unbeantworteten Schreiben folgten zwei weitere erfolglos am 03. Mai  2016 und am 13. Mai 2016.

Obwohl der Bf. mit Schreiben vom Januar 2017 an das LG München (Anlage 11) u.a. explizit " J. Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen hatte, wurde er nicht geladen. Eine scharfe Befragung sowohl von J. Sonneck als auch der damaligen GFin Martina Musati hätte Aufschlüsse über dieses perfide Unterfangen geben können. Polizist Carstens antwortete auf die Frage warum er nicht der Identität hinter der IP-Adresse nachgegangen sei, dies sei zu aufwendig. In Deutschland sind Blogger schuldig ex ante. Die Gerichte unternahmen nicht den geringsten Versuch, den vom Bf. aufgelisteten auffälligen und chronologisch überzeugenden Indizien nachzugehen. Die im Juli 2017 hastig vollzogene Überstellung vom Jobcenter München zum Referat für Bildung und Sport München nach scharfen, eindeutigen und veröffentlichten Kommunikationen des Bf. mit Bundesministerien in Berlin und dem Polizeipräsidenten von München ist entlarvend.

Betreff Art 8 EMRK

Eine Beschlagnahme des Smartphones war im Richterlichen Beschluss vom 08. Oktober 2015 nicht angeführt. Dennoch wurde es von den Polizisten beschlagnahmt und es ist ausserdem davon auszugehen, gleiches war mit dem Smartphone seiner Tochter geplant, da eine Polizistin zugegen war. Trotz Rechtswidrigkeit zeigte sich Richterin Birkhofer-Hoffmann interessiert an dem Auswertungsergebnis. Für Hartz 4 Rezipienten schienen für sie keine Rechte zu gelten.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 unter Rn. 23 bis 25 klare Grenzen für eine Beschlagnahme fest. Am 22. Nov. 2016 reichte der Bf. Strafanzeige gegen Polizist Carstens bei der Staatsanwaltschaft München ein. Weiters sandte er zwei Pdf an den Polizeipräsidenten von München, die von der Polizei laut deren Schreiben vom 26.04.2017 angeblich an die Staatsanwaltschaft gereicht wurde. Dem Bf. liegt kein Schriftverkehr mit dem Az. 120 Js 119571/17 vor, wie von Oberstaatsanwältin Tilmann im Schreiben vom 01.06.2017 und noch einmal bestätigend am 19.10.2017 behauptet wurde. Alles wurde unter den Teppich gekehrt.

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Der entstandene Schadens-/Nutzungsausfallersatz für die IT Geräte beträgt € 1.595,- zzgl. Ersatz des MacBook Pro der Tochter.

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Angabe der eingelegten Rechtsmittel und Datum der letzten Entscheidung

1. Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Juni 2016, Aktenzeichen 821 Ds 112 Js 168454/15

2. Berufung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2016

3. Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 18 Ns 112 Js 168454/15

4. Revision des Beschwerdeführers vom 06. April 2017

5. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2018, Aktenzeichen 5 OLG 13 Ss 364/17 (2)

6. Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 01. Februar 2018, Aktenzeichen 1 BvR 246/18

7. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Juni 2018, Aktenzeichen 1 BvR 246/18


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I. Liste der beigefügten Unterlagen

1. Anlage 1 Blog Post vom 25. November 2014 S. 1

2. Anlage 2 Original Meme vom Internet S. 2

3. Anlage 3 Beschlagnahme Beschluss des AG München, Az. ER II GS - 6711/15 vom 08. Oktober 2015 S. 3

4. Anlage 4 Polizeibericht vom 24. Juni 2015 S. 6

5. Anlage 5 Durchsuchungsprotokoll, Az. BY 8644-00804 15/7 vom 28. Oktober 2015 S. 11

6. Anlage 6 Anklageschrift Staatsanwaltschaft München I, Az. 112 Js 168454/15 vom 21. April 2016 S. 14

7. Anlage 7 Schreiben an AG München vom 26. April 2016 wegen Bitte um richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und Adresse des Inhabers der IP Adresse S. 18

8. Anlage 8 Befangenheitsantrag vom 21. Mai 2016 gegen Richterin Birkhofer-Hoffmann vom AG München S. 20

9. Anlage 9 Beschluss vom 22. Juni 2016 zu Befangenheitsantrag gegen Richterin Birkhofer-Hoffmann vom AG München S. 23

10. Anlage 10 Beschluss des AG München, Az. 821 Ds 112 Js 168454/15 vom 22. Juni 2016 S. 25

11. Anlage 11 Schreiben an LG München vom 07. Januar 2017 Zeugen zur Vernehmung zu laden S. 33

12. Anlage 12 Beschluss vom 15. Februar 2017 zu Befangenheitsantrag gegen Richterin Baßler vom LG München S. 35

13. Anlage 13 Beschluss des LG München, Az. 18 Ns 112 Js 168454/15 vom 15. Februar 2017 S. 38

14. Anlage 14 Revision vom 06. April 2017 S. 48

15. Anlage 15 Empfangsbestätigung vom 26. April 2017 von Polizeipräsidium München wegen Beschlagnahme von Smartphone und einseitiger Ermittlungen S. 71

16. Anlage 16 Schreiben von OStAin Tilmann, Az. GA 313E-23/2017 zu Strafanzeige gegen Polizist wegen Beschlagnahme von Smartphone und einseitiger Ermittlungen vom 01. Juni 2017 S. 72

17. Anlage 17 Schreiben von Generalstaatsanwaltschaft OLG München vom 13. September 2017 die Revision zu verwerfen S. 73

18. Anlage 18 Erwiderung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft des OLG München vom 23. September 2017 S. 77

19. Anlage 19 Beschluss des OLG München, Az. 5 OLG 13 Ss 364/17 (2) vom 10. Januar 2018 S. 81

20. Anlage 20 Verfassungsbeschwerde S. 83

21. Anlage 21 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az. 1 BvR 246/18 vom 08. Juni 2018 S. 110

22. Extra Anlage 1 Eilantrag’ vom 26.01.2016 wegen Beschlagnahme des Computers von Tochter, die kurz vor den Abiturprüfungen stand S. 112

23. Extra Anlage 2 Jürgen Sonneck Indizien S. 115 < < <


Now some fun.


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