Richelstr. 11
80634 München
(Pdf per Email (1) cc Bundesjustizministerium, BMAS, JC)
12. Feb. 2018
Az. S 42 AS 2950/17
Sehr geehrter Richter Ehegartner,
Danke für Ihre Antwort vom 26.01.2018 zu meiner Klage (2) vom 26. Nov. 2017 unter Bezug auf Artikel 13 EMRK gegen das Jobcenter München auf finanziellen Ausgleich von atypischen Bedarfs - hier aus der Beschlagnahme der kompletten IT Anlage von mir und meiner tibetischen Tochter, sowie Beschlagnahme meines Smartphones (dies OHNE richterlichen Beschluss!) auf Online Anzeige unter falschem Namen und mit 99,9999%iger Sicherheit durch einen Mitarbeiter des Jobcenter München und hier dringend tatverdächtig Jürgen Sonneck - entsprechend der Regel des § 21 Abs. 6 SGB II mit explizitem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), wonach eine Gewährung von einmaligen Beihilfen auch für einmalige, erheblich vom Durchschnitt abweichende oder atypische Bedarfe eröffnet werden muss.
Gleich vorab eine jüngst gewonnene Erkenntnis: Der frühere stellvertr. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck ist nicht mehr beim JC beschäftigt, sondern nun Stellvertretender Sportamtsleiter der Stadt München. Ein Karrieresprung wohl vor dem Hintergrund meiner zahlreichen veröffentlichten Emails an Bundesministerien. Meine aufgeführten auffälligen Indizien waren wohl zu erdrückend.
Ich fühle mich allerdings bemüssigt, den tapsigen Jüngling mit schütterem Haar in Schutz zu nehmen, als er instrumentalisiert wurde durch das ledige Fräulein Martina Musati. Selbiges Fräulein war bis etwa Juni (!) 2015 GFin des JC München. Der Erinnerung halber sei eingeflochten, die Online Anzeige unter falschem Namen fiel auf den 07. Mai 2015 und geschätztes Fräulein Musati litt wohl noch an den Nachwehen ihrer fruchtlosen Erpressung meiner Person über € 10.000,- in 2012 und sah sich "phantasmatisch berufen".
Sozialpsychologisch erklärt der französische Sozialphilosoph Pierre Bourdieu dies vortrefflich in 'Anamnesis of the hidden constants' in seinem Buch 'Masculine Domination':
"Die sozial geschlechtliche (socially sexed) Libido tritt in Kommunikation mit der Institution, die ihren Ausdruck zensiert oder legitimiert. "Berufungen" sind immer zum Teil die mehr oder weniger phantasmatische Vorwegnahme dessen, was der Beitrag verspricht (zum Beispiel für eine Sekretärin, das Eintippen von Dokumenten) und was es erlaubt (zum Beispiel eine Beziehung der Mutterschaft oder Verführung mit dem Chef)". (Google translate)Schon Immanuel Kant schrieb in 'Anthropologie in pragmatischer Hinsicht' über Frauen: "... so wenig es ihrem Geschlecht zusteht in den Krieg zu ziehen, eben so wenig ihre Rechte persönlich vertheidigen und staatsbürgerliche Geschäfte für sich selbst, sondern nur vermittelst eines Stellvertreters treiben ...". So suchte sich die "socially sexed" Libido der Martina Musati medusahaft ein willfähriges, dümmliches Instrument und in jeder Firma gibt es einen Nützlichen Idioten.
Das Unterfangen mir noch einen reinzuwürgen, schien auch aufgrund der für das Jobcenter München verlässlichen Kungelei mit Polizei/Justiz und konsequenter Verweigerung der Akteneinsicht (auch mit Hilfe der Anwälte Aglaia Muth und Aiko Petersen) wasserdicht zu sein. Bis ich im Herbst 2015 auf einige EGMR Infos stiess. Hier also mein Tipp an deutsche Verbrecher-Behörden der neoliberalen Billig-Lohn Mafia, vulgo 'Agenda',: TOR benutzen oder zumindest einen Anonymizer.
Sie eröffnen mir in Ihrem Brief, die Angelegenheit an das LG München I zu verweisen. Mit Verlaub, Herr Richter, ich würde Seppuku vorziehen (siehe eine weitere Erfahrung mit dem LG kryptisch gefasst unter 3 im Anhang), wenn ich nicht nachher alles wieder aufwischen müsste. Juristischer ausgedrückt, das GVG § 17a behandelt den unzulässigen und zulässigen Rechtsweg unter Absatz 2 bzw. 3. Der Absatz 6 lautet:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(Hervorhebung durch mich)Besonders vor dem Hintergrund, dass ich Vater einer Tochter bin, halte ich gerade diesen Absatz für pertinent. Um so mehr, als doch meine Migranten-Tochter (ach, es geht doch nichts über verlässlichen gutdeutschen Rassismus, mariniert in christlicher Leitkultur und jetzt auch noch mit 'Heimat' Schlagobers vonne Bayerns) durch bewaffnete Münchner Polizei (zwei Polizisten und eine Polizistin) durchsucht werden sollte. Die Wohnung und das Haus fotografiert wurden. Penibel, wie diese bajuwarischen Rechts- und Ordnungsorgane sind, wurde auch ihr Computer mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben. Heinrich Himmler wäre begeistert, wie man Faschismus demokratisch kredenzen kann in neoliberalen Zeiten im BundesReich.
Das schäbige und niederträchtige Verhalten der Polizei/Justiz München im Fall des Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München, bestehend aus den Zensur-Agenten Bechheim, Bockes und Jäger, wurde in diesem Fall kongenial fortgesetzt, als die Polizei/Justiz trotz der Kenntnis der IP-Adresse des Absenders es nicht, wie man es eigentlich von einer professionellen Polizei und Justiz erwartet, für nötig befand, entsprechend der §§ 160 Abs. 2 und 163b StPO beidseitig investigativ zu verfahren. Es stösst einem der schlechte Geschmack emanierend aus dem 'Fall HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY (Application no. 47274/15)' vor dem EGMR auf betreffs Kungelei von Münchner Polizei und Justiz in Sachen Folter in Bayern!
Womit ich auf das Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51 übergeleitet habe und hier auf die Sätze 4a und 6:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ...,Dass diese Fälle einem Sozialgericht peinlich sind, ist verständlich. Aber so sind Deutsche nun einmal: bekannt für Missgunst, Neid und Schadenfreude. So sind sie international bekannt. Oh, ich vergass die Towel Brigade auf YouTube.
Vor diesem Hintergrund ist ein Bemühen des Kungelboudoirs Münchner Justiz/Polizei/JC eher als zeitvergeudendes Window Dressing zu sehen. Allein der Fakt, dass Jürgen Sonneck das JC München vor dem Hintergrund dieser vernichtenden Indizien in Verbindung mit meinen diversen Briefen an Bundesministerien verlassen musste, belegt schon überzeugend die Validität unserer Forderung nach Schadensersatz. Diese hatte ich am 28. Aug. 2017 per Email an Frau Strama gesandt mit der Aufforderung, den uns entstandenen Schaden aus einem Angriff auf mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung durch die kriminelle Behörde Jobcenter München zu ersetzen. Wie üblich blieb sie unbeantwortet.
Unser Schadens-/Nutzungsausfallersatz beträgt € 1.609,49 zzgl. Ersatz des MacBook Pro meiner Tochter. Wir werden nur einen Ersatz des Mac Laptops direkt von Apple Deutschland aus Sicherheitsgründen akzeptieren. Man kann Deutschen einfach nicht trauen. (Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09).
Die in meiner Klage angeführte Festplatte wurde mir Ende Januar 2018 zurückgegeben. An dieser Stelle sei ein kleiner Lacher angebracht. Die Festplatte wurde einbehalten - ich zitiere jetzt Richterin und Juristische Traumtänzerin Birkhofer-Hoffmann vom venerablen AG zu München -, weil dort der Beleg meines Offenen Briefs an OStA Steinkraus-Koch mit dem Titel 'Weiss Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch um die unendlichen Nazi Bilder in deutschen Medien?' vom 10. Nov. 2014 zu finden ist. OStA S-K erhielt per Email meinen Offenen Brief in 2014! Da gibt es nichts zusätzlich zu beweisen, aber, primitiv wie die Münchner Justiz ist, sollte weiterer Schaden zugefügt werden.
Wenn Arbeitsbehörden eines demokratischen Landes sich einer Medienzensur widmen und dies sogar heimlich und protektioniert durch bewaffnete Polizei cum Justiz, stellt sich die grundsätzliche Frage nach deren Verhältnis zum Artikel 5 GG und insbesondere zum Artikel 10 EMRK (da bestehen Unterschiede, die der OStA des OLG München Weiß leider nicht kennt. Siehe sein peinliches Schreiben vom 13.09.2017 mit Az. 13 Ss 364/17). Die bisherigen drei Attacken gegen mich und meine Tochter lassen mehr als nur die Vermutung zu, man ist beim Jobcenter/Arbeitsagentur/Justiz/Polizei der Meinung, eine Hartz IV Abhängigkeit bedeutet Askese in demokratischen Grundrechten. Wenn dieser Diät nicht durch Submission nachgekommen wird, bedienen sich Arbeitsbehörden eines neoliberalen Wirtschaftssystems in München einer willfährigen Polizei und einer Justiz, die vor belegbaren Rechtsbrüchen und Lügen nicht zurückschrecken. Eine Konnotation mit der 'Aktion Arbeitsscheu Reich' aus 1938 liegt nicht fern und Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393). Die Parallelen dieser Person und der Adresse des BMAS sind ostentativ.
Mit freundlichen Grüssen
(1) Ich verweise auf BGH, Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08 – Der BGH hat erneut zum Thema der zulässigen Form der Übersendung einer Berufungsschrift zu entscheiden gehabt. Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an die Einfachheit der Bürotechnik und die Schwerfälligkeit bei der Vergabe und Realisierung von Signaturen, ist es kein Wunder, dass der BGH vorliegend eine sehr liberale Position eingenommen hat: Auch die fristgemäße Übersendung einer (vollständig) eingescannten PDF-Datei per E-Mail, die also insb. auch die Unterschrift wiedergab, wurde für fristwahrend angesehen. Der BGH sah darin keinen Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH vom 10.10.2006, in der schon einmal zum Thema „Computerfax“ mit anderem Ergebnis entschieden worden war.
Aktuell zu EGVP: Governikus versendet Rundmail bezüglich fragwürdigem Update.
Durch die Computerbeschlagnahmen wäre die Benutzung von EGVP ohnehin nicht möglich. De-Mail ist kostenpflichtig und damit nicht zulässig als Bedingung. Der Inhalt und das gesamte Format meiner Pdf lassen zweifelsfrei auf meine eindeutige Identität schliessen.
(2) Die Klage läuft unter meinem Namen, da meine Tochter mit dieser Rassisten-, Diskriminanten- und Verbrecher Behörde Jobcenter München keinerlei Kontakt mehr wünscht.
(3) Meine Erfahrungen mit dem LG München I, oder die wohltemperierten Doppelstandards der Münchner Justiz wenn es um aussätziges Bloggergesindel geht, und ein BGH Beschluss (Bitte um Beachtung des Oxford Kommas).
Adis Top 5 |
Verstösst nicht gegen § 86 a StGB.
Mainzer StA Deutschler am 12.10.2017
und überzeugend sachverständig begründet.
(Az. 3100 Js 30875/17)
Verstösst richtig doll gg. § 86a StGB |
'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2015:
Medien-Zensur-Gang JC München
- - - - -
Strengstens verboten in der Bananen Republik Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 364/17 (2))
Dazu der BGH in einem Beschluss:
"Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich sind."BGH, 27.09.1990 - III ZR 314/89
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