10/30/2018

Jobcenter München widmet sich nun der Identitätsphilosophie. Chapeau!

Frau Siepmann,

Danke für Ihren Brief vom 23. Okt. 2018 in Sachen 'Behörden-Schnullifuzzi Jürgen Sonneck alias C. Paucher' in dem Sie bzgl. meines letzten Briefes einen fehlenden Identitätsnachweis bemängeln.

Mademoiselle, ich habe frohe Kunde. Ich bin weit nördlich der Donau geboren. Will sagen, wir sind keine Eingeborenen, die Darwins Theorie als falsch zu erkennen geben.

Wenn Sie einen Identitätsnachweis in meiner besagten Epistel vermissen, so ist mir nicht klar, wieso Sie mir an die in jenem Brief genannte Adresse antworten? Woher konnten Sie angesichts dieses fehlenden Nachweises wissen, ich war der Schreiber, ob der Schreiber überhaupt in der angegeben Strasse wohnt, ja hat er überhaupt aus München geschrieben und ist er nicht eine sie, ist das überhaupt sein/ihr Name? Sie merken, wir sind hier konfrontiert mit einem existenziellen Problem der Identitätsphilosophie.

Da fühlte ich mich gechallenged und widmete mich der Problemlösung der profanen Art.

Ich kann Ihnen zur Erhellung folgende Lektüre wärmstens empfehlen:

SG München, Urteil v. 04.05.2018 – S 46 EG 130/17
Rn 17
Gründe für einen Zweifel an der Identität der Klägerin sind dem Gericht nicht ersichtlich.
Rn 19
Ein Leistungsausschluss wegen allgemeiner Zweifel an der Identität bzw. am Identitätsnachweis des Antragstellers besteht im BEEG nicht.
Es handelt sich hier zwar um das BEEG, jedoch sind in dem von Ihnen angeführten IFG unter § 7 auch keine solchen Identitätsnachweis-Voraussetzungen (oh Gott, ich liebe diese deutschen Komposita) angeführt.

Es ist mir ausserdem ein inneres Missionsfest Sie auf ein farblich ansprechend gestaltetes Pdf der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinzuweisen.

Info 2
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
Text und Erläuterungen

Stand: Mai 2018

So sehr ich mich bemühte, fand ich keine Erwähnung eines verpflichtenden Hinweises auf Identitätsnachweis zur Erlangung von Rechtsgültigkeit.

Dann fand ich hier noch etwas Leckeres:
"Vorliegend steht auch ohne weiteres fest, dass der Gesetzgeber im IFG nicht die Herausgabe von lnformationen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck des lnformationsfreiheitsgesetzes, welches namlich u.a. dem Einzelnen Zugang zu amtlichen lnformationen gewahren möchte. Soll dieser Zweck erreicht werden, setzt dies voraus, dass ein Antrag tatsachlich von einer real existierenden Person bezogen auf eine lnformation gestellt wurde. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass das lnformationsfreiheitsgesetz nicht dadurch zweckentfremdet wird, dass eine Person unter verschiedenen Pseudonymen einen Antrag mehrfach stellt, obgleich der Zweck des Gesetzes bei Herausgabe der ersten lnformation bereits erfüllt war. Dies wiederum setzt den Nachweis voraus, dass eine bestimmte konkretisierbare natürliche Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als ein Subjekt van Rechten und Pflichten nach § 1 Abs. 1 IFG zugeordnet werden kann."
Hat man da noch Töne, es stammt vom Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg.

Ich freue mich, Ihren Input dazu zu vernehmen. Das sind wir dem Jürgen aber nun wirklich schuldig.

Wenn Sie mich jetzt freundlichst entschuldigen würden. Ich sehe gerade durchs Fenster, da pisst wieder so ein Strassenköter an meinen pinkfarbenen 1973er Hyundai.


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