9/18/2017

Klage gegen Jobcenter München Jürgen Sonneck vom BMAS Pressezensur Kombinat wegen Eingriffs in freie Meinungsäusserung

Das BMAS Pressezensur Kombinat ist ein illustrer Kreis sich rekrutierend aus der Agentur für Arbeit München und dem Jobcenter München. Mit selbstloser subservienter Hilfe der Polizei München. Die bayerische Justiz komplettiert den Palcoscenico. Eine neoliberale Politik schafft sich ihre Adjutanten der Willfährigkeit.
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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

17. Sept. 2017
Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen Jürgen Sonneck - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

wegen

  • Verletzung der Grundrechte Art. 5 Abs. 1; Art. 3 Abs. 3; Art. 6 Abs. 1 und 2.
  • Verletzung des Artikels 10 EMRK und
  • § 226 BGB

I. Begründung

Am 15.05.2014 sandte der stellvertretende GF des JC München Jürgen Sonneck eine Strafanzeige gegen mich an die Polizei München (Anlage 1). In Anlage befanden sich Kopien über mehrere Posts von meinem Blog wie ein Post über Warnung vor Phishing durch deutsche Arbeitsbehörden, ein Post mit Bezug auf eine ECRI Broschüre zu Rassismus und Diskriminierung in Deutschland sowie einer meiner Posts als Antwort zu dem Verlangen des JC München nach der Vorlage des Schulzwischenzeugnisses meiner Tochter, die gerade das erste Halbjahr auf einer Fachoberschule in München vollendet hatte.

II. Der Vorgang

Nach der Mittleren Reife besuchte meine tibetische Tochter ab Herbst 2013 eine Fachoberschule in München. Dies war dem JC bekannt. Zufälligerweise las ich im November 2013 den SPIEGEL Artikel 'Hartz IV in der Familie - Jobcenter setzt Schüler unter Druck', obwohl sie in die Schule gehen. Ich war also vorgewarnt.

Das JC München enttäuschte nicht und zeigte beeindruckende Pünktlichkeit. In einem Schreiben vom 05. März 2014, also exakt zum Zeitpunkt  der Vergabe des ersten Halbjahreszeugnisses, meldete sich ein Mitarbeiter des JC Pasing namens Jean-Marc Vincent bei meiner Tochter. Briefauszug von J-M Vincent vom 05. März 2014 an meine Tochter, in dem u.a. die Vorlage des Schulzwischenzeugnisses gefordert wurde:
Wenn Sie eine Berufsausbildung anstreben und noch nicht bei der Berufsberatung (bei der Arbeitsagentur München) angemeldet sind, werde ich die Anmeldung dort für Sie sicherstellen. Nehmen Sie hierzu Kontakt mit mir auf. Die Anmeldung ist für die Zusendung der offenen Aus- bildungsstellen ganz wichtig.
Per Email frug ich um den Behuf dieser Bitte nach und seine Antwort las sich so:
Guten Tag, Herr ...,
vielen Dank für Ihre erste Antwort.
Im Rahmen meines Beratungsauftrags nach SGB II bin ich Ansprechpartner Ihrer Tochter ... beim Übergang von schulischer Ausbildung in berufliche Ausbildung oder Studium.
Für passgenaue Beratung benötige ich Informationen über den aktuellen  Sachstand (Schulzwischenzeugnis), insbesondere auch darüber, ob der angestrebte Schulabschluss im Sommer erreicht wird, oder ob gegebenenfalls ein vom Jobcenter finanzierter Förderunterricht angeboten werden sollte. Deshalb bitte ich Sie oder ..., mir die  benannten Unterlagen vorzulegen.
Vielen Dank, und
mit freundlichen Grüßen
Jean-Marc VINCENT
Jobcenter MünchenArbeitsvermittlung U25
Es ist zunächst nicht nachvollziehbar, welche Relevanz eine Jobsuche für eine Schülerin haben soll, die noch mindestens 1 1/2 Jahre Schule plus Abschlussprüfung vor sich hat. Ferner verwundert die Annahme, Jugendliche von heute würden der Hilfe bei der Anmeldung zu einer Jobbörse - im Falle der Arbeitsagentur einer sechstklassigen Börse - bedürfen, es sei denn, diese dubiose Behörde möchte die Emailadresse und Handynummer erschleichen. Weiters sind Jobangebote auch ohne Anmeldung einsehbar. In toto also eine Anfrage von einem Jobcenter, das sich weigerte, über all die Jahre das Schulweggeld zu übernehmen, meine Tochter nicht kannte und nie ein Interesse an ihr gezeigt hatte, demonstrierte also aufgrund des Umstandes, dass sie in einem Hartz 4 Haushalt lebt, eine interessante Wiederbelebung von Himmlers Sippenhaft und weiterem Gedankengut dieser Nazis:

  • Bei Migranten wird also von dieser Rassistenbehörde JC erfolgreicher Schulabschluss in Frage gestellt.
  • Bei Migranten wird also von dieser Rassistenbehörde JC die Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht ex ante angenommen, ohne die Person zu kennen.

Obwohl niemand vom JC je Interesse an meiner Tochter gezeigt hatte, niemand sie persönlich kannte oder je gesehen hatte, erdreistete sich diese Person, meiner Tochter mangelnde Intelligenz zu unterstellen und spielte sich als Assessor ihrer Zukunft auf. Kurze Zeit später erfuhr ich von einer Rechtsanwältin in Pasing, dass dies kein Einzelfall in München sei und sich schon einige Eltern beschwert hätten.
Daraufhin verfasste ich zu diesem Vorfall einige Blog Posts und insbesondere einen zum Thema "passgenaue Beratung" mit einem sehr pertinenten Zitat von Heinrich Himmler und seinem Bild in Uniform mit Swastika (Anlage 2).

Dies veranlasste den stellvertretenden GF des JC München Jürgen Sonneck zu besagter Strafanzeige bei der Polizei München (Anlage 1). Es darf hier nach meinen bisherigen Erfahrungen mit dieser Münchner Polizei festgestellt werden, dass wie zu Nazi Zeiten zwischen der Behörde JC München/Agentur für Arbeit München ein exzellentes und wie es scheint, reziprokes Verhältnis besteht (überzeugend etabliert in meiner anstehenden dritten Klage), das bis zur Weigerung notwendiger Ermittlungstätigkeit der Polizei reicht!

Wie aus der Strafanzeige des Jürgen Sonneck zu ersehen, gibt er vor, sich an Himmlers Zitat zu stören, wo er doch tatsächlich Himmlers Bild in Nazi Uniform mit Swastika meint. Dabei demonstriert er en passant einen ersichtlichen Mangel an deutscher Sprachfertigkeit sowie Kenntnis der Stilmittel. Weiters belegen die angefügten Kopien von Blog Posts Jürgen Sonnecks gestörtes Verhältnis zur freien Meinungsäusserung. So missfällt ihm der Post über Phishing und auch die ECRI Publikation.

Jürgen Sonneck stammt aus einer Behörde, angesiedelt auf der Schattenseite des Planeten 'Intellekt', bekannt für krude Sprachkonventionen und so scheint ihm der Effekt des Aufbaus von Spannung und Erwartungen als auch die Juxtaposition mittels eines Zitats unbekannt. Abgesehen davon, dass eine Frage nicht beleidigt werden kann und ein Unterschied zwischen Adjektiv und Adverb besteht.

Sein eigentlicher und sinistrer Impetus war aber, die Abbildung von Himmler mit Swastika strafverfolgt zu sehen. Ihm war meine Verurteilung vor dem Kangaroo Court in Sachen Merkel-Nazi Bild bekannt und er wusste, damit offene Türen bei der Münchner Justiz einzurennen.

In der Tat wurde ich am 06. Mai 2015 (dieses Datum ist von ausserordentlicher Bedeutung in Bezug auf meine in Kürze folgende dritte Klage in Bezug auf das JC/Agentur für Arbeit München/Polizei München/Justiz Bayern Komplott gegen freie Meinungsäusserung bei Hartz 4 Rezipienten) vom LG München verurteilt zu einer Strafzahlung von € 1.739,-. Wie jüngst in der SZ zu lesen und in einem BGH Urteil entschieden, operierte das LG München seid Jahren ohne Geschäftsverteilungsplan! Damit waren die Erfordernisse an ein ordentliches Gericht nicht erfüllt!

Das Münchner Gericht zeigte im Zuge meiner Revisionseingabe eine schier unglaubliche Desavouierung seiner selbst in der vermeintlichen Selbstsicherheit gegenüber Hartz 4 Subjekten. Ein Oberstaatsanwalt namens Hummer besass die Stirn und Frechheit, mir in einem Schreiben vom 08.07.2015 Kritik an Geschichtsfälschungen in diesen ad nauseam im deutschen TV gezeigten latenten Nazi-Propaganda Dokumentarfilmen zu äussern:
"Im Übrigen verbieten sich Vergleiche zwischen der Tat des Angeklagten einerseits und Presse-bzw. Fernsehinhalten andererseits, da letztere regelmässig der staats- bürgerlichen Aufklärung, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dienen und daher gem. § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 a Abs. 3 STGB vom Straftatbestand ausgenommen sind. Dass das Handeln des Angeklagten hingegen nicht unter diese Ausnahmebestimmung fällt, hat das Berufungsgericht ausführlich und ohne Rechtsfehler dargelegt (UA S. 7)."
Der EGMR interessierte sich für dieses Schreiben anlässlich unserer Beschwerde beim Gerichtshof.

Mittels seiner Strafanzeige verfolgte das JC München mit Jürgen Sonneck das Ziel, unliebsame Veröffentlichungen über die rassistischen und diskriminierenden Massnahmen von Jobcentern, hier das kriminelle JC München, gelöscht zu sehen und bewusst weiteren finanziellen Schaden mir und meiner Tochter zuzufügen.

III. Der rechtliche Aspekt

Artikel 3 Abs 3 GG besagt:

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG legen fest:

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Artikel 5 GG lautet:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, ...

Im Artikel 10 der EMRK heisst es:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Die in Artikel 5 Abs. 2 GG angesprochenen Schranken hat der EGMR mehrfach wie folgt z.B. in Bezug auf verbotene Symbole wie folgt umrissen:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).
Vergleiche z.B. 'Freiheit – Sicherheit – (Straf)Recht: Beiträge eines Humboldt-Kollegs' (herausgegeben von Krisztina Karsai, Ferenc Nagy, Zsolt) Seite 218. Eine zusammenfassende Behandlung ähnlicher Fälle, in denen verbotene Symbole öffentlich gezeigt wurden, findet sich auf der Website des österreichischen Anwalts Lehofer.

IV. Coda

Wenn Arbeitsbehörden eines demokratischen Landes sich einer Medienzensur widmen, stellt sich die grundsätzliche Frage nach deren Verhältnis zum Artikel 5 GG und insbesondere zum Artikel 10 EMRK. Die bisherigen drei Attacken gegen mich und meine Tochter lassen mehr als nur die Vermutung zu, man ist beim Jobcenter/Arbeitsagentur der Meinung, eine Hartz IV Abhängigkeit ist gleichbedeutend mit der Verwirkung demokratischer Grundrechte. Wenn dieser Verwirkung nicht durch Submission nachgekommen wird, bedienen sich Arbeitsbehörden eines neoliberalen Wirtschaftssystems in München einer willfährigen Polizei und einer Justiz, die vor belegbaren Rechtsbrüchen und Lügen nicht zurückschreckt. Eine Konnotation mit der 'Aktion Arbeitsscheu Reich' aus 1938 liegt nicht fern und Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).

Das Anliegen des Jürgen Sonneck war keineswegs irgend ein Recht gewahrt, geschweige denn die Verbreitung von nationalsozialistischen Symbolen unterbunden zu sehen - er hätte wahrlich genügend Betätigungsmöglichkeiten bei Veröffentlichungen in den deutschen Medien -, sondern es ging und geht dieser Behörde ausschliesslich um die vollständige und rücksichtslose Schikanierung von mir und meiner Tochter, weil dem Jobcenter der Blog missfällt. Es darf als gesichert angesehen werden,  dass es zwischen den Personen Bockes und Bechheim von der Agentur für Arbeit München sowie Sonneck ein Interessenkomplott gibt, uns finanziell zu vernichten.

Der § 226 BGB erklärt die Ausübung eines Rechts für unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Ich bitte das Sozialgericht, sich meiner Klage anzunehmen. Grundrechte eines demokratischen Staates können nicht einer Sozialstandes-Exklusion unterliegen.

Mit freundlichen Grüssen

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