Nymphenburgerstr. 16
80335 München
26. Feb. 2018
Az: 18 Ns 112 Js 170286/14
Antrag auf Wiederaufnahme
Unter Bezugnahme auf § 359 Nr. 3 und 5 STPO in Verbindung mit § 338 Nr. 1 STPO beantrage ich nochmals Wiederaufnahme des Falles AZ 18 Ns 112 Js 170286/14. Desweiteren beantrage ich die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich. Diesen Antrag hatte ich schon am 06. Mai 2017 gestellt und wie zu erwarten, blieb er unbeantwortet. Mittlerweile hat sich die Konstellation personell auch einschlägig destilliert, wie unten erläutert wird.
Begründung
In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem AZ1 StR 493/16 vom 8. Februar 2017 stellte der BGH unter ‘Gründe’ Absatz 2 auf Seite 2 fest:
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg Die Revision macht zu Recht geltend, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts München I, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 verfügt habe.Wie schon im Fall mit dem Az 18 Ns 112 Js 203869/12 war auch in diesem Fall Richterin Baßler zur Verhandlung 06. Mai 2015 berufen worden. Es sei in Parenthese angeführt, dass Richterin Baßler auch im Fall mit dern Az 18 Ns 112 Js 168454/15 die Verhandlung am 15. Feb. 2017 führte.
Während dieses Berufungstermins im Februar 2017 erhielt ich nach meiner vorgetragenen und begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler eine - ich nenne es mal - Unbedenklichkeitsbescheinigung von Richterin Hansen nach nur 30 Minuten Konsultation in persona mit Richterin Baßler kredenzt. Auf S. 2 dieses Beschlusses der 18. kleinen Strafkammer werden alternative Fakten, vulgo Fake News, geboten:
"Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14)‚ die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München I, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a. 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit."Der Tenor lässt Kongruenz mit dem Beschluss des BGH vermissen und unterstellte wohl eher limitierte kognitive Kapazitäten bei Hartz 4 Rezipienten. Zwar bezieht sich der BGH Beschluss auf das Schwurgericht, es wäre jedoch überraschend, wenn bei dem Strafgericht die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung gewährleistet wurde. Schliesslich ging/geht es darum, einem widerwärtigen Blogger die Bezugnahme von Hartz 4 mit einhergehender Verwirkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung mittels staatsjuristischer Gewalt zu "erklären", will sagen einzubläuen.
Die auffällig häufige "Geschäftsverteilung" von Richterin Baßler auf meine bislang drei Fälle bewegt mich dazu, auf eine Entscheidung des EGMR im Fall von Ferrantelli und Santangelo gegen Italien (Beschwerde Nr. 48/1995/554/640) hinzuweisen. Hier stellte das europäische Gericht ein "doppeltes Vorkommnis" (double circumstance) fest und bekundete "die Furcht vor einem Mangel an Unparteilichkeit“ (siehe Absatz 59 der Entscheidung) und sah einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 1) EMRK. Die Münchner Justiz toppte dies im Stil von DSDS mit einem (bislang) dreifachen Vorkommnis. Die Mindestanforderung an ein unabhängiges Gericht ist damit schwer vereinbar.
Mittlerweile hat sich die Konstellation personell auch einschlägig destilliert. War die Polizei als auch das AG München völlig desinteressiert, die Person hinter der IP Adresse der Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens im Mai 2015 gesandt zu eruieren (Fall mit Az. 18 Ns 112 Js 168454/15), so bewegten mich die selbst für einen Vollblinden so auffälligen Indizien dieser Anzeige, Kontakt mit dem Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium in Berlin zu suchen und diese darüber zu informieren als auch als dringend Tatverdächtigen den stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck explizit zu nennen. So auch geschehen in meiner Verfassungsbeschwerde von Ende Januar 2018. Vor zwei Wochen erfuhr ich, dass Jürgen Sonneck nicht mehr beim Jobcenter beschäftigt ist.
War mir am 06. Mai 2015 anlässlich der Berufungsverhandlung im Fall Az 18 Ns 112 Js 170286/14 die Offenlegung des Namens des Anzeigenden durch meinen damaligen (einmaligen) Anwalt Aiko Petersen verwehrt worden und somit meine Möglichkeit, Jürgen Sonneck in der Verhandlung zu befragen, so denke ich, wirft diese jüngst entschleierte Episode ein illustres Licht auf Staatlich Besoldete Arbeits-Behördenmitarbeiter zur Kontrolle von Unerwünschten Veröffentlichungen (aka Projekt SBABKUV), gedeckt durch Münchner Polizei und Justiz. Wie sich schon das 'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012 Zensur Trio der Agentur für Arbeit München Bechheim/Bockes/Jäger im Fall Az 18 Ns 112 Js 203869/12 dieses staatlichen Privilegs erfreuen durfte.
Ich beantrage hiermit zügigst eine Wiederaufnahme dieses Falls und die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich. Diese Berufungsverhandlung erfüllte nicht einmal die absolute Mindestanforderung an ein Gericht. Der Gute Jurisdiktionelle Geschmack ist durch diese Münchner Justiz über Gebühr malträtiert worden. Schon jetzt bitte ich, als Zeugen zur Vernehmung Jürgen Sonneck zu laden. Nunmehr tätig, so ich erfuhr, beim Münchner Referat für Bildung und Sport.
Mit freundlichen Grüssen
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