3/31/2016

Hatte die Schlichtungsstelle Berlin dies bei Europarecht Brecherin RAin Aglaia Muth vergessen?

RAin Aglaia Muth
Europarecht Brecherin
Der Einfachheit halber geht diese Email cc an meine talentierte, in Tiefmeditation verharrende Medusa des teutonischen Rechts, Aglaia Muth.

Flashback: Selbige lächerliche RAin verweigerte Akteneinsicht.

Ich verweise auf den Fall

FOUCHER v. FRANCE

(Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997 und berufe mich auf Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens zusammen mit Abs. 3 (Art. 6-3 + 6-1). Die relevanten Passagen davon sind:

1. Jede  Person hat  ein Recht  darauf,  dass über Streitigkeiten  in Bezug  auf  ihre  zivilrechtlichen  Ansprüche  und  Verpflichtungen  oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und  unparteiischen,  auf Gesetz beruhenden  Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
...
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a)  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...
(b)  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...
(c)  sich selbst zu verteidigen, ...

Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.

RAin Muth entpuppte sich nicht nur als völlig inaktiv und interesselos. Sie offenbarte sich in den Verhandlungen als meine passive Gegnerin.

Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an.
Artikel 50 der Konvention lautet:

 Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.

Ein Kommentar aus der Parallelwelt Berlin ist jederzeit willkommen.

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