9/26/2017

Ist OStA Weiss vom OLG München einem Confirmation Bias aufgesessen in seiner Unkenntnis des Art. 10 EMRK?

Nach Popper muss eine Theorie, um dem Anspruch der Wissenschaftlichkeit zu genügen, von vornherein so gebaut sein, dass sie falsifizierbar ist. Popper schreibt bereits im Vorwort (Logik der Forschung, 11. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2005, Seite XX): “Wann immer wir nämlich glauben, die Lösung eines Problems gefunden zu haben, sollten wir unsere Lösung nicht verteidigen, sondern mit allen Mitteln versuchen, sie selbst umzustoßen.”

Dieses Verfahren stellt Popper sich so vor, dass aus dem wissenschaftlichen theoretischen System Sätze abgeleitet werden, über die “im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung, den Experimenten usw., entschieden” werden kann. “Fällt eine Entscheidung negativ aus, werden Folgerungen falsifiziert, so trifft ihre Falsifikation auch das System, aus dem sie deduziert wurden.” (ebenda Seite 9)

Nun hat der OStAWeiss vom OLG München ja keine Theorie des § 86 a STGB aufgestellt, das wäre auch unter Niveau des Münchner Kangaroo Courts, sondern ein forsches Diktum. Wir lassen auch geflissentlich beiseite, dass Jura keine Wissenschaft ist, sondern die Lehre eines Gewaltenkodex.

Es gilt dennoch, weiter des OStAs Diktum an der Praxis scharf auf Validität zu überprüfen. Was liegt näher, als Mainz und dieses unsägliche TV ZDF zu bemühen.


Staatsanwaltschaft Mainz
Ernst-Ludwig-Str. 7
55116 Mainz

26. Sept. 2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Zweites Deutsches Fernsehen

Zweites Deutsches Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, ZDF-Straße 1, 55127 Mainz.
Vertretungsberechtigter im Sinne des § 55 Abs. 1 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, § 5 Abs. 1 Telemediengesetz: Intendant Dr. Thomas Bellut.

wegen des Verstosses gegen den § 86a STGB.

Begründung:

Am 02.03.2017 veröffentlichte das ZDF unter der URL <https://www.zdf.de/comedy/neo-magazin-mit-jan-boehmermann/neo-magazin-royale-adi-top-five-100.html> folgenden Text zusammen mit einem Bild von zwei jungen Personen gekleidet in Nazi Uniform mit zwei deutlich sichtbaren Swastika auf den Ärmeln (Anlage 1):
Comedy | NEO MAGAZIN ROYALE - Adis Top 5
Die aktuellen TOP 5 Adi Songs, präsentiert vom DMF (Deutschen Musik Funk), natürlich dargeboten in einer Special Performance von Adi höchstpersöhnlich. #SaarSaarLand
Der Text lässt in seiner vermutlich bewusst formulierten Flappsigkeit, um Leser zu locken, jegliche Distanz zum Nationalsozialismus vermissen. Im Hintergrund des Bildes sind deutlich zwei Buchexemplare von Hitlers 'Mein Kampf' zu sehen. Eines davon trägt ebenso eine Swastika.

Das ZDF wusste und ich erlaube mir unter expliziter Anerkennung des Copyrights keinen Geringeren als den Oberstaatsanwalt Weiß des 5. Strafsenats des OLG München aus seinem Brief an mich vom 13.09.2017 zu zitieren, als er zu meiner anscheinend gesetzesbrechenden Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem Bild der ex-Yahoo Chefin Marissa Mayer in NS Uniform (siehe Anlage 2) eine überzeugende und thematisch sukzinkte Erläuterung formulierte und damit meiner Revisionsschrift keinen Erfolg bescheinigte:
"§ 86a StGB ist ein Organisationsdelikt, das die abstrakte Gefahr einer ldentifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren Verbreitung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben (BGHSt 25, 30. 32f.), unter Strafe stellt. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Fischer, StGB. 64. Autl.. § 86a Rn. 2 ff.; BVerfG NJW 2006. 3050, 3051). Ausnahmen sind geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BGH 25. 30. 32 f.). Diese Rechtsprechung ist mit der Verfassung vereinbar (Fischer. StGB. 64. Aufl., § 86a Rn. 2a; BVerfG NJW 2006, 3052). Die Ausnahmen erfordern eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136). 
Ausgehend von den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur konkreten Art der Verwendung des Hakenkreuzes (verbotenes Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) durch den Angeklagten (UA S. 7/8) begegnet die Wertung des Landgerichts, dass daraus eine offenkundige Kritik an der Organisation nicht hervorgeht, gemessen an den höchstgerichtlichen Vorgaben keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung ergebe, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt werde (UA S. 9/10). Es fehlt an der eindeutigen Distanzierung zu den verwendeten Symbolen und es ergibt sich im Gesamtzusammenhang auch nicht eine erkennbar karikaturhafte Verwendung, aus der sich objektiv ohne weiteres eine Distanzierung ableiten ließe. 
Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist. 
Ein Ausnahmefall gemäß § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB liegt offensichtlich nicht vor (vgl. UA S. 9)."
Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei der genannten und gezeigten Veröffentlichung um einen klaren Verstoss gegen den § 86 a STGB handelt. Das ZDF kann auch keine Ausnahme reklamieren, denn laut OStA Weiss vom OLG München erfordern Ausnahmen "eine objektiv erkennbare Distanzierung von den verwendeten verfassungsfeindlichen Symbolen, insbesondere wenn die Kennzeichen offenkundig zum Zwecke der Kritik der verbotenen Organisationen eingesetzt werden oder der Kontext ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer. StGB. 64. Aufl.. § 86a Rn. 2a; BGH 25. 133. 136)".

Da das ZDF ein kommerzielles Unternehmen ist, zwangsfinanziert durch die Fernsehgebühr, muss vielmehr davon ausgegangen werden, "dass der (Beschuldigte) dieses Bild mit Hakenkreuz seinem Artikel voranstellte, um einen plakativen Aufhänger für seinen (Artikel) ... zu haben. Gerade dies soll aber durch den § 86 a STGB vermieden werden. Der Tatbestand dient der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um einem Gewöhnungseffekt vorzbeugen", wie Richterin Bassler vom LG München beschied in ihrem Urteil vom 10. Mai 2015, AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 auf den Seiten 7 und 8.

Ich bitte daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit besten Grüssen

Anlage 1

Anlage 2


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