Richelstr. 11
80634 München
20. Sept. 2017
Sehr geehrtes Gericht,
Ich erstatte hiermit Klage gegen
- Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
- Sabine Nowack (GFin Pasing) - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
- Frau Preukschat - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
- Frau Erhardt - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
- Frau Strama - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
wegen Betrugs, insbesondere bandenmässigen Betrugs gemäss § 263 STGB Abs. 1; 2; 3 1.; 3 3.; 3 4. und Abs. 5.
I. Begründung
Meine Tochter besuchte eine Fachoberschule in München. Ein Schuljahr umfasst nach allgemein geteilten und auch empirisch belegten Einschätzungen sowohl gewisse Lehrzeiten als auch intermittierend Ferien. Besonders beliebt sind die Sommerferien für einen Ferienjob. Die Sommerferien 2015 nutzte meine Tochter zum Jobben und verdiente in dieser Zeit € 766,-.
Im Dezember 2015 (Anlage 1) erhielten meine Tochter und ich ein Schreiben wegen angeblicher Überzahlung. Nachfolgend drangsalierte uns o.g. Personal des Jobcenter München sowie die Agentur für Arbeit mit anonymen Anschreiben mit Fristsetzungen und Nachforderungen/Pfändung von insgesamt € 439,39. Dies trotz eingelegter Wiedersprüche, die unbeantwortet blieben.
II. Der Vorgang
Als Beleg angeführt wurde der Nebenjob-Verdienst meiner Tochter im Monat August 2015 und die Nachforderung von € 439,39 juristisch untermauert durch Bezug auf die §§ 9 und 11 SGB II. Nun gilt gemeinhin der Monat August als ein Monat, in den die Sommerferien fallen. Ein Job in dieses Zeitfenster fallend, könnte ohne erstaunte Blicke zu riskieren, als ein Ferienjob interpretiert werden.
Der § 1 ALG II-V erläutert wie folgt:
(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.Die folgende Information findet sich unter der URL https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/aktuell-beleuchtet/hartz-iv-und-ferienjobs
Generell gilt für alle ALG-II-Bezieher, also auch für Schüler: Einkünfte in Höhe von 100 Euro pro Monat sind - ganz unabhängig von der Ferien-Regelung - anrechnungsfrei. Schüler, die beispielsweise monatlich 100 Euro durch das Verteilen von Prospekten verdienen, dürfen diesen Betrag behalten - soweit sie keine weiteren Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben. 100 Euro pro Monat dürfen sie auch (weiterhin) während der Schulferien verdienen, ohne dass der Job damit gleich als Ferienjob gilt und damit den 1.200-Euro-Freibetrag verbraucht.
Praktisch bedeutet das: Ein Schüler aus einer Hartz-IV-Familie darf elf Monate lang je 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen und zusätzlich noch einmal 1.200 Euro in einem vierwöchigen Job in den Sommerferien. Geregelt ist dies in Paragraf 1 Absatz 4 der ALG-II-Verordnung. Schüler, die ihre Neben- und Ferienjobs so organisieren, dürfen also insgesamt 2.300 Euro behalten.Nun liegt der Betrag von € 766,- deutlich unter diesem Limit von € 1.200,-, wie er in § 1 ALG II-V Abs. 4 angegeben ist.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 erhielt ich vom Hauptzollamt Rosenheim eine weitere Vollstreckungsankündigung, die mittlerweile in einen Pfändungsbescheid mutiert ist. Diesmal über € 154,- mit Ursprungsbescheid der erlassenden Behörde das Jobcenter München. Diese folgt der Vollstreckungsankündigung vom 14. Feb. 2017 über € 290,39 mit Ursprungsbescheid der erlassenden Behörde das Jobcenter München. Beide Forderungen beziehen sich auf den Ursprungsbescheid vom 14. April 2016.
In diesem Zeitfenster vom 14. April 2016 bis zu den Vollstreckungsankündigungen 14. Feb. 2017 und 27. Juli 2017 wurden von mir folgende Widersprüche bzw. Strafanzeigen eingereicht:
- 21. April 2016 an das JC M (1)
- 24. April 2016 an das JC M gg. Bescheid vom 14. April 2016
- 09. Juni 2016 an AA Inkasso gg. Bescheid v. 27. Mai 2016
- 17. Sept. 2016 Strafanzeige gg. vier Mitarbeiter des JC M bei StA München
- 15. Sept. 2016 Eingabe beim SG München
- 11. Jan. 2017 Schreiben F-J Weise, Chef der BA, Sorge zu tragen, dass die Nötigungsschreiben eingestellt werden und dem rechtsstaatlichen Weg gefolgt wird. Keine Antwort von dieser Person, die schon eine Aufforderung, zu Erpresserschreiben über € 10.000,- der Verbrecher Musati und Jäger sich zu äussern, die Maulsperre bekam.
- 21. Jan. 2017 Strafanzeige gg. F-J Weise, Chef der BA, bei StA Nürnberg
- 12. Feb. 2017 Widerspruch gg. Ablehnung d. Strafanzeige (blieb von StA Nürnberg bayerntypisch unbeantwortet)
Es kann kein Zweifel an der Kenntnis des Paragraphen § 1 ALG II-V bei den o.g. Personen bestehen. Vielmehr baute das perfide Gelüst nach Betrug zum eigenen Nutzen (siehe u.a. Der Spiegel Artikel 'Mit allen Mitteln') und primitive Rache auf die unterstellte Unkenntnis der Angeschriebenen und unterstreicht einmal mehr die niederen Beweggründe, die Geschäftsgrundlage dieser reichsweit operierenden Firma der Sozialunterdrückung und Diskriminierung ist.
In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden durch diese Behörde betrogen werden.
Ob der Nichtbeachtungen von juristischen Widersprüchen muss unterstellt werden, dass für die dem BMAS unterstellten Behörden Agentur für Arbeit und Jobcenter das Ius Himmler gilt.
Selbstverständlich ist die Pfändungsverfügung von nunmehr € 182,76 vom 04. Sept. 2017 ein weiteres Mittel dieser Sozialverbrecherbehörde Jobcenter, mich meines Grundrechts gemäss Artikel 19 Absatz 4 GG zu beschneiden und selbstverständlich wird der Betrag von mir nicht beglichen werden. Das gebietet allein der gute Anstand.
Ich bitte das SG München, sich dieser Betrugsangelegenheit anzunehmen.
Mit besten Grüssen
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