9/18/2017

Artikel 6 EMRK Anforderungen an ein Gericht behagen dem Sozialgericht München nicht. Quelle surprise!

Richterin Dr. Schmidt vom 40. Chambre des Sozialgerichts München erlaubte sich, eine Revokation meines Befangenheitsantrages zu insinuieren. Ihr Räsonnement der Absenz einer "konkreten Person" vermochte mich nicht zu überzeugen, viel weniger der Verweis auf die Vakanz der 51. Kammer. Irgend etwas schien lost in translation zu sein. Meine Replik sollte zur Eluzidierung beitragen, so hoffe ich.

Die Bestätigung des Eingangs meiner Beschwerde vom 26.07.2017 kam übrigens erst am 05.09.2017 vom SG. Solche Beschwerden sind gar nicht gern gesehen und EMRK Verweise überhaupt nicht.


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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

18. Sept. 2017

Az. S 40 SF 418/17 AB

Sehr geehrte Frau Dr. Schmidt,

danke für Ihr Schreiben vom 13.09.17, das ich mit Befremden aufgenommen habe. Sie legen mir darin nahe, meinen Befangenheitsantrag gegen Richterin Pfriender zurückzunehmen.

Ich rekapituliere noch einmal Ihre Begründung. Richterin Pfriender sei nicht mehr Vorsitzende der 51. Kammer; mein Befangenheitsantrag hätte sich damit erledigt.

Sie raisonieren weiter:
"Derzeit ist die Kammer unbesetzt und wird vertreten, so dass der Antrag in's Leere geht.
Es wird daher gebeten, den Antrag für erledigt zu erklären, denn ein Befangenheitsantrag bezieht sich immer nur auf eine konkrete Person."
Zunächst darf ich mein Bedauern ausdrücken, dass mit der Vakanz des Vorsitzes der 51. Kammer Richterin Pfriender, sofern ich Sie richtig verstehe, den Meta Status "unkonkrete Person" eingenommen hat.

Es steht mir nicht an, nach den Gründen der für mich unerwarteten Änderung zu fragen, denke aber, dass insbesondere unter rechtsstaatlichen Aspekten der Chronologie Rechnung getragen werden sollte. In den von mir angeführten Fällen firmiert als Richterin Frau Pfriender. DAS ist der Grund meines Befangenheitsantrags vom 26. Juli 2017, nicht der Umstand ihrer damaligen Position als Vorsitzende einer Kammer. Durch Zufall stiess ich noch auf einen weiteren Fall mit Richterin Pfriender aus 2015 mit Az. S 51 AS 515/15 und ebenfalls negativ beschieden.

Ich bedauere, Ihrem Anliegen nicht nachkommen zu können, da ich in der Tat noch an einen liberalen Rechtsstaat glaube und nicht an eine den neoliberalen Praktiken subserviente Justiz.

Ich halte also an meinem Antrag vom 26. Juli 2017 unter Bezug auf Artikel 6 EMRK fest und drücke meine begründete Besorgnis der Befangenheit von Richterin Pfriender aus. Eine Unparteilichkeit angesichts der bisherigen Urteile sehe ich als nicht gegeben an. Richterin Pfriender erfüllte nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht, die der EGMR in Entscheidungen formuliert hat.

Mit besten Grüsse

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