12/15/2017

Oberstaatsanwältin Tilmann, Sie wirken mit Ihren Doppelstandards in Sachen Swastika noch adretter und attraktiver

“However, it must not be assumed that bullshit always and necessarily has pretentiousness as its motive.”

― Harry G. Frankfurt, On Bullshit (Professor emeritus of philosophy at Princeton University)
. . . . . . . . . .

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

15. Dez. 2017

Ihr Zeichen: Az. 115 UJs 727000/17

Betreff: Meine Strafanzeige vom Sept. 2017 gg. den Münchner Merkur wg. Abbildung von Kanzlerin auf Lebenszeit DDR Merkel in Nazi Uniform mit Hakenkreuzen

Guten Tag Frau Oberstaatsanwältin Tilmann,

Ja solch ein Zufall. Wieder ein Brief von Ihnen und diesmal  vom 08.12.2017. Also das erinnert mich fast an den letzten und oft falsch zitierten Satz aus 'Casablanca'. Darf ich Sie uneingeschränkt zu Ihren und mir sattsam von der bayerischen Justiz allgemein bekannten Doppelstandards beglückwünschen. Von hier ab ist es wichtig, sich meinem Blog Post zu diesem Brief unter Permalink unten zuzuwenden. Ich darf hier auch gleich vorankündigen, in dieser Sache ein Pdf in Englisch an das Justizministerium in Berlin zu senden. Ja, was Sie dort auf dem Blog Post sehen, nennt sich Streisand Effect.

Ich hatte ja, wie man das so als aussätziger Hartz 4 Rezipient macht, die sinnigen Zirkelsätze des OStA Weiß vom OLG in seinem Brief vom 13.09.2017 zum Anlass genommen, seine darin exhibierte flamboyant intellektuelle Panache einer wissenschaftlichen Pilotstudie zu unterziehen. Die mich Wissensdürstigen drängende Frage war: "Hält das § 86 a STGB Diktum des Oberstaatsanwalt Weiss vom OLG München dem Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit stand?" Pekuniäre Limiten liessen nur eine Mikrostudie von drei Fällen zu: die Münchner Schmalz-Gazette, das Regenbogen-Nachrichten-Blatt Spiegel und das unsägliche ZdF.

Hamburg hat noch nicht geantwortet, aber Staatsanwalt Deutschler aus Mainz beeindruckte mich. Er zeigte Stil und Engagement und verdient meine ehrliche Anerkennung. Dennoch will ich Ihrer Einschätzung die nötige Gewichtung nachfolgend angedeihen lassen.

Sie sehen also in der Abbildung von Merkel in Nazi Uniform mit mehreren Swastikas bei der Münchner Merkur Gazette keinen Verstoss gegen den § 86a STGB.



Seltsamerweise sah aber die Münchner Justiz bei meiner Abbildung von Merkel in Nazi-Uniform sehr wohl einen Verstoss und hielt meinen Computer für 25 Monate beschlagnahmt.



Nun mag altersbedingt meine visuelle Rezeptionskapazität leicht gen Süden gehen, dennoch schaffe ich es immer noch, selbständig eine Strasse zu überqueren und sehe bei beiden Bildern irgendwie Similaritäten.

Nicht genug damit. Im Vorfeld hielt diese heruntergekommene und verlogene Münchner Justiz von 2013 bis Juli 2017 im Komplott mit Polizei/Staatsanwaltschaft/Agentur für Arbeit München und meiner Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth 53 Seiten Akten unter Verschluss! Akteneinsicht, die mir laut Art. 6 EMRK zusteht!

Bis heute hält die Münchner Justiz im Komplott mit Polizei auch immer noch das Transcript des geheimen Telefongesprächs zwischen Polizei und dem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit München Christoph Bechheim unter Verschluss. Nazi Heinrich Himmler ist ganz verdutzt, dass man die 'Aktion Arbeitsscheu Reich' auch demokratisch effektuieren kann.

Sie sind Mitglied eines veritablen Kangaroo Courts und ich komme nun zu Ihrer halbseidenen Begründung in Ihrem ablehnenden Brief. In Parenthese und der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die bayerische Justiz ausnahmslos alle Strafanzeigen von mir und meiner Tochter wie in einem korrupten Dritte Welt Land abgebügelt hat. Hier also Ihre Begründung:
"Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Straftat gem. § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt nicht vor, da der angezeigte Beitrag der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens dient, § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berichterstattung nur einen Vorwand bilden würde, um in Wahrheit die mit der Verwendung von Hakenkreuzen angestrebte propagandistische Wirkung zu erzielen (vgl. Schönke / Schröder/ Sternberg-Lieben, StGB, 29. Auflage 2014, § 86 Rdnr. 17). Der Beitrag befasst sich vielmehr kritisch mit der in einer türkischen Zeitung abgedruckten Abbildung und den bestehenden diplomatischen Schwierigkeiten zwischen Deutschland und der Türkei."
Wenn aber ein herumlungernder Blogger wie ich es wagt, sich aus der Shudra Kaste meinungsmässig in nonkonformer Art zu erheben, schlägt die primitiv-bukolische Justiz der Provinz Bayern gnadenlos zu und das liest sich in dem Beschlagnahme-Beschluss vom Dez. 2012, der natürlich bei Hartz 4 Abschaum gar nicht erst von einem Richter unterschrieben wird, so:
Gründe: 
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte verdächtig, am 15.11.2012 eine Abbildung von Bundeskanzlerin Angela Merkel in NS-Uniform und mit einer Hakenkreuz-Armbinde auf der Internetseite http://deland.wordpress.com veröffentlicht zu haben, sodass diese von einer Vielzahl von Internetnutzern wahrgenommen werden konnte. 
Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen derartiger Symbole, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist - wie ihm auch bewusst war - in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden. 
Im Urteil der verlogenenen Richterin Baßler vom LG mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12, Seite 6 (Ich spreche hier basierend auf drei (!) Verhandlungen mit ihr bislang (1).) erfährt mein Blog Post die Kangaroo-Court-mässige
IV. Rechtliche Würdigung: 
1. Das Hakenkreuz stellt ein Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (Fischer, StGB 61. Aufl. § 86a RN 5 m.w.N.). Dieses Kennzeichen hat der Angeklagte in seiner Collage auch verwendet. Durch die Einstellung in das Internet konnte es von einer unüberschaubaren Anzahl von Personen wahrgenommen werden. Es liegt daher auch eine „Veröffentlichung“ im Sinne der genannten Strafvorschrift vor. Aus dem daneben oder darunter stehenden Text ergibt sich nicht eindeutig eine Gegnerschaft des Angeklagten gegen jegliche Form des Nationalsozialismus. Dass der Angeklagte in dem verwendeten Text keine Zustimmung zu den verfassungswidrigen Organisationen erkennen lässt, hindert die Verwirklichung des Tatbestandes nicht.
Die Darstellung ist auch nicht gemäß § 86 a Abs. 3, § 86 Abs. 3 StGB zulässig. Das Handeln des Angeklagten dient weder der Vermittlung von Wissen zur Anregung der politischen Willensbildung, noch der historischen Aufklärung. Auch eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens liegt nicht vor. Die neben dem Bild befindliche englischsprachige Beleidigung der Kanzlerin stellt keine Berichterstattung dar. Auch der unter dem Bild befindliche ebenfalls englischsprachige Hinweis auf griechische Proteste erklärt die Zusammenhänge nicht. Hierzu gibt der Angeklagte auch an, er habe seine Meinung über die Kanzlerin wiedergeben, also gerade nicht über Proteste in Griechenland berichten wollen. Die Darstellung ist jedoch auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
In typischer Manier lügt die Richterin, denn der Blog Post linkt zu einem Artikel von der russischen RT zu den Demonstrationen in Athen gegen die Attacken der widerlichen Deutschen gegen das Volk der Griechen mit Waffen der finanziellen Massenvernichtung mit dem Ziel der Vernichtung jeglicher Anstrengungen, sich zur Rettung deutscher Banken nicht ausbluten zu lassen. Es liegt auch keine Beleidigung von Merkel vor, denn es handelt sich um ein weltweit bekanntes und passendes Zitat des damaligen italienischen PM Berlusconi.

Stellen sie in der Münchner Justiz zeitnah Wiederaufnahme in diesem Fall sicher und sie dürfen schon jetzt als Zeugen zu meiner Vernehmung die Mischpoche C. Bockes/Manni Jäger und Aglaia Muth laden. Es wird mir ein inneres Missionsfest sein.

Altmodisch wie ich bin, habe ich bei Meinungsfreiheit eine Einstellung wie Wittgenstein an anderer Stelle und die Münchner Justiz wird ultimativ niemals in mein Recht dazu eingreifen:

‘I am a beast and am still not unhappy about it’

Wittgenstein on Christmas Day (Ludwig Wittgenstein: The Duty of Genius - Ray Monk)

Mit besten Grüssen


(1) Sollte die Münchner Justiz hier eine Beleidigung entdecken, so steht ihr frei, Klage gegen mich zu erheben. Ich denke, genügend Belege zu haben.

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Ich bin offen für weiteren wissenschaftlichen Austausch mit der OStAin und verspreche auch, nicht mit dem Feuerhaken herumzufuchteln.

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