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7/14/2019

Jobcenter München: "Anwaltskosten zur Erlangung von Gerichtsakteneinsicht sind im Regelbedarf pauschaliert enthalten"

Etwas verspätet veröffentlicht ... und nun registriert unter den Az. L 15 AS 477/19 NZB und L 15AS 478/19 NZB.


Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

07. Juli 2019

Betreff: S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17 

Beschwerde

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Beschwerde ein gegen die Beschlüsse vom 28. Juni 2019 – Az. S 42 AS 2986/17 und identisch S 42 AS 2057/17. Laut Zustellungsbeleg gingen die Beschlüsse am 04.07.2019 beim Bf. ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München (im Folgenden JC) um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht.

Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur im korrupten Bayern!) Mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Hengstes Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Bf. eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt. “Eine Menge deutscher Anwälte sind Arschlöcher”, schrieb ein Anwalt aus den USA dem Bf.

Die essentiellen Bilder sind auf dem Blogpost, der diese Beschwerde wiedergibt, abgebildet. Es sei marginal noch erwähnt, dass der Münchner Staatsanwalt Peter Preuss die Akteneinsicht seinerzeit verweigerte mit dem Hinweis auf "schutzwürdiges Interesse”. In Deutschland gelten keine Rechte für sozialen Harz 4 Abschaum und ähnliche lästige Schmeissfliegen, wie sich der Bf. selber nonchalant tituliert und auch unbehelligt öffentlich so genannt werden darf.

II. Begründung

Mit Schreiben vom 16.08.2017 lehnte das JC die Zahlung ab mit der abstrusen und entlarvenden Begründung, solch ein Betrag sei im Regelbedarf pauschaliert enthalten. Daraufhin sandte der Bf. ein Schreiben am 21. Aug. 2017 an das SG München (Anlage 1) und selbiges Schreiben als Pdf ebenfalls am 21. Aug. 2017 an das JC per Email. Die Email trug den expliziten Zusatz “Mein Widerspruch zum Schreiben vom 16.08.2017” (Anlage 2).

Die Behauptung des SG München in seinem Beschluss, “die am 22.08.2017 zum Sozialgericht München erhobene Klage (S 42 AS 2057/17) ist kein Widerspruch im Sinne von § 83 SGG” muss verwundern. Zunächst gibt es kein Schreiben vom 22.08.2017, sondern vom 21. Aug. 2017 und dieses Schreiben ist auch keine Klage, sondern wie es im Brief wörtlich heisst “ein Nachtrag zu meiner Klage mit Brief vom 19. Aug. 2017, da ich erst jetzt den abschlägigen Bescheid des Jobcenters (Anlage) vom 16.08.2017 zu meinem Antrag auf Kostenübernahme der RA Kosten einsehen konnte”. Des Weiteren heisst es explizit “Gleichzeitig als Widerspruch in Pdf Form gesandt an das JC”. Wie das Gericht behaupten kann, dies sei “nicht als Widerspruch auszulegen” bleibt unerfindlich.

In diesem Widerspruch heisst es u.a.: “Begründung meines Widerspruchs (siehe Anlage 1):
 Der § 20 SGB I Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts besagt: 

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. ... Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(Ich habe die diesen Fall betreffenden Passagen in Fettdruck hervorgehoben)
Ich bringe nicht die Phantasie auf, mir vorzustellen, dass zur "Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft” eines demokratischen Landes die Kosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht inkludiert sind.
Überhaupt nicht nachvollziehbar ist für mich, wie diesen Fall betreffend Leistungsberechtigte "das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen” haben. ...Unterstellt das SGB tatsächlich, dass Anwaltskosten zur Erlangung eines im Artikel 6 EMRK festgelegten Rechts auf Akteneinsicht als”unregelmäßig anfallender Bedarf zu berücksichtigen ist", um damit zu belegen, dass Jobcenter Rechtsbrecher-Behörden sind? ... Demnach sind also Verstösse gegen das grundgesetzlich garantierte Recht auf Rechtswegegarantie gemäss Artikel 19 Abs.4 GG sowie Artikel 6 Abs.1 und Abs.3c; Artikel 8 Abs.1 EMRK; als auch des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK Artikel 2 Abs.1 wie auch Artikel 3 und daraus resultierende Aufwendungen zur Durchsetzung dieser Rechte im “gewährten Regelbedarf abgedeckt"?
Ich sehe einer klärenden Stellungnahme des JC mit Interesse entgegen.”
Dem folgte vom JC nichts mehr!

Laut § 47 Abs. 3 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeblich
(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung ... die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
Wenn dem BMAS tatsächlich an einer umfassenden Rechtsaufsicht gelegen wäre, so würde dies auch Grundrechte umfassen.

Mit Verweigerung der Akteneinsicht durch “Pflichtverteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth im Verbund mit Richter Grain und Richterin Baßler und den Roten Divas aus Karlsruhe sollte dieses Medien-Zensur-Trio verdeckt gehalten werden in bekannter Nazi Tradition (siehe T. Adorno “Aspekte des neuen Rechtsradikalismus”), um einem Hartz 4ler die Nichtexistenz von Art 5 GG für Römisch Dekadente klar zu machen. Mit Beschluss vom 28. Juni 2019 bestätigt das SG München dies. Damit bietet sich dem Bayerischen Landessozialgericht die Gelegenheit, diesen Eindruck zu korrigieren.

Dass das SG München unter Verweis auf § 144 Abs. SGG eine Berufung nicht zulässt, kann nicht mehr verwundern, wenn, wie das Allensbach Institut feststellte (und international veröffentlicht), “nur noch 18% sind der Meinung, sie könnten sich in Deutschland völlig frei äußern. Nur 59% sagen, dass sie sich unter Freunden frei äußern können und 35% sagen gar, dass freie Meinungsäußerung nur noch im Freundeskreis möglich ist”.

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Das staatliche Beamten-Medien-Zensur Trio Bechheim/Bockes (l)/Verbrecher Jäger (r)



Dies missfiel den Beamtentypen:



Diese Bilder waren kein Problem für den Kangaroo Court München, Medien-Zensur-Trio und Betrügerin & "Rechtsanwältin" Aglaia Muth:





6/07/2017

For your information, Justice Minister Maas: To suppress free speech Germany's courts are rigged and deliberately break laws. You did not know this?

Case 1 (of 3 - all brought on by German labor agencies infringing my right to free speech)

cc Labor Min. Nahles

Dear Justice Minister Maas,

Free speech is a fickle thing. Better to get rid of it when coming from a blogger. German style. ORDNUNG! Roland-Freisler-like.

Contravenes German law, because posted by blogger.

Does NOT contravene law,
bcs posted by newspaper














As a lawyer you are most certainly familiar with Section 243 of the STPO.
In a telephone conversation immediately after the inspection of the case files, my former court appointed lawyer and crook Aglaia Muth informed me accordingly: 'I have spoken to Judge Grain and I must say I tend towards him.' (That the Merkel Nazi caricature was contrary to § 86 a STGB.) So there was a pretrial conversation between the judge and "my" lawyer!

However, this is not mentioned in the protocol of the court hearing and neither did Judge Grain make any reference during the court hearing if any conversations had taken place. This is a breach of law as Section 243 of the STPO Paragraph 4 reads as follows:
(4) The chairman shall state whether discussions have taken place pursuant to §§ 202a, 212 if the object of the meeting was the possibility of an understanding (§ 257c), and if so, its essential content.
I can not prove this phone conversation but the fact that the Munich court and my court appointed lawyer and crook Aglaia Muth to this day (for more than 4 years) have refused to release the 19-page letter of the blackmailer Manfred Jäger, presently the chief of the Labor Agency Ingolstadt, leaves a very bad taste because said letter is the SMOKING GUN !!!

Enter a very recent decision of the BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 of 21 March 2017:
12 2. There is a breach of the obligation to provide information under section 243 para. 4 sentence 1 of the Code of Criminal Procedure.
(A) According to this provision, the chairman, after reading the sentence of the prosecution and before the defendant 's instruction and interrogation, has to state whether discussions have taken place pursuant to Sections 202a, 212 of the Code of Criminal Procedure if the subject matter was the possibility of an agreement (§ 257c of the Code of Criminal Procedure) If so, their essential content. The obligation to provide information under Section 243 (4) sentence 1 of the Code of Criminal Procedure applies to all preliminary hearings aimed at reaching an agreement (see BGH, judgment of 13 February 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN).
...
16 a) In the event of breaches of the obligation to provide information under Section 243 (4) Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure, it is regularly assumed that the judgment is based on this infringement; Except in exceptional cases (see only BGH, judgment of 13 February 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN). As the Federal Constitutional Court pointed out in detail in its judgment of 19 March 2013 - 2 BvR 2628/10 (NJW 2013, 1058, 1065), the legislature considers it possible to reach an agreement only if the comprehensive transparency and documentation obligations are observed (BVerfG, judgment of 19 March 2013 - 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1066) is an inseparable unit of authorization and restriction of understandings while at the same time being subject to notification, instruction and documentation obligations. As a result, any violation of such legal provisions will "mash" the communication as a whole and thus lead to the unlawfulness of the communication.
This conscious omission by the judge is no surprise insofar as he had already insinuated in a prior letter to me that I could be submitted to a Mental Health Assessment and that admitting my guilt could have positive effects. Free speech has to be suppressed. If that involves breaking laws, why would a German judge and a colluding lawyer care?

May I quote one of your former countrymen? The one with the weird hairdo. “I shall not rest until every German sees that it is a shameful thing to be a lawyer.” Not necessary these days as some German lawyers do not feel any shame, or as one lawyer from the US wrote to me in an email "many German lawyers are assholes".

Justice Minister of Germany, you Germans have it all figured out, right? Figured out, based on your proud Nazi past that keeps on living and thriving clandestinely - ecologically sanitized by your section 86 STGB - and subtly garnished with a healthy dose of social class-based court decisions, according to which any sort of critique of your inhuman neoliberal Hartz concept must be vigorously suppressed. Need I add that I am pressing for a retrial with criminal Manfred Jäger as witness for questioning?

Care to hear about yet another case involving the breach of law? You came to the right place in rotten Bavaria with a letter about Case 2 in about a week. This time sprinkled with a pinch of racism. Would not be Germany without it, would it Minister? Who is involved? One of your social-fascist Jobcenters.

I reiterate firmly: No German infringes my right to freedom of expression!

As always best regards,

5/14/2017

Neuer Antrag auf Wiederaufnahme basierend auf BGH Beschluss . Übergewichtiger Erpresser der Agentur für Arbeit Manfred Jäger gedeckt durch vollgefressene Arbeitsministerin Nahles.

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

13. Mai 2017

AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12

Antrag auf Wiederaufnahme

Ich stelle hiermit Antrag auf Wiederaufnahme unter Berufung auf

  • den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
  • und § 359 Abs. 5 STPO

Gleichzeitig beantrage ich sofortige Aussetzung der anfallenden Strafzahlungen.

In einem Telefongespräch gleich nach der Akteneinsicht teilte mir meine damalige Pflicht"verteidigerin" RAin Aglaia Muth sinngemäss mit:
'Ich habe mit Richter Grain gesprochen und ich muss sagen, ich tendiere in seine Richtung.'
Dass also die Merkel-Nazi Karikatur gegen den § 86 a STGB verstosse. Dieses Telefongespräch kann ich zwar nicht beweisen, aber ich denke, die Pflicht"verteidigerin" und Kungeltante Aglaia Muth hat denkbar schlechte Karten ebenso wie die Münchner Justiz, als sie doch beide aus gutem Grund den 19-seitigen Brief von Manfred Jäger, derzeit Chef der Agentur f. Arbeit Ingolstadt, an die Münchner Polizei nicht herausrücken. Das ist leicht nachvollziehbar, denn

Der Brief von Manfred Jäger ist die SMOKING GUN !!!

Auf diesen Brief stützt sich mein Antrag in Bezug auf § 359 Abs. 5 STPO.

Der § 243 STPO Absatz 4 lautet:
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Das Gespräch mit Richter Grain wird in dem Protokol der Verhandlung vor dem AG München nicht erwähnt. Das schriftliche Urteil des AG München wird diesen Anforderungen auch nicht gerecht und verstösst damit gegen § 243 STPO. Richter Grain hielt es nicht einmal für nötig zu bekunden, ob Erörterungen stattgefunden haben.

Das ist kein Wunder, dachten doch beide Parteien, einen Hartz 4 Vollidioten in meiner Person vor sich zu haben, den man so en passant abservieren kann. Ich schicke mich nun an mit der Bitte an die bayerische Justiz, das werte Antlitz auf diese Passagen des o.g. Beschlusses des BGH zu fokussieren:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
12  2.  Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4  Satz 1 StPO liegt vor.   
13 a)  Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung  und  Vernehmung  des  Angeklagten  mitzuteilen, ob  Erörterungen  nach  den  §§  202a,  212  StPO  stattgefunden  haben,  wenn  deren  Gegenstand  die  Möglichkeit  einer  Verständigung  (§  257c  StPO)  gewesen ist  und  wenn  ja,  deren  wesentlichen  Inhalt.  Die  Mitteilungspflicht  aus  §  243 Abs.  4  Satz  1  StPO  greift  bei  sämtlichen  Vorgesprächen  ein,  die  auf  eine  Verständigung  abzielen  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13, NStZ 2014,  217  mwN). 
b)  Demzufolge  musste  der  Vorsitzende  im  Rahmen  seiner  Mitteilungspflicht  nach  §  243  Abs.  4  Satz  1  StPO  auch  nähere  Angaben  zu  den  Erörterungen  unmittelbar  vor  der  Hauptverhandlung  am  23.  Juni  2016  machen,  denn entsprechend  der  Protokollierung  diente  das  stattgefundene  Gespräch  der  Verfahrensverständigung.  Solche  Angaben  sind  nicht  erfolgt.  Insbesondere  genügte  es  für  die  Mitteilungspflicht  über  den  Inhalt  der  Erörterungen  vom  23.  Juni 2016  nicht,  dass  der  Vorsitzende  darauf  hinwies,  dass  „nochmals  ausgehend von  dem  Vorgespräch  vom  18.  Mai  2016“,  dessen  Inhalt  im  Einzelnen  mitgeteilt worden  war,  ein  weiteres  Gespräch  geführt  worden  ist.  Diesem  Erklärungsinhalt der  Mitteilung  ist  jedenfalls  nicht  zu  entnehmen,  dass  die  Erörterungen  vom 23.  Juni  2016  (lediglich)  den  gleichen  Inhalt  –  so  die  dienstliche  Stellungnahme des  Vorsitzenden  –  wie  die  Besprechung  vom  18.  Mai  2016  hatten.  Es  hätte dann  zumindest  der  Mitteilung  bedurft,  dass  die  Gespräche  vom  18.  Mai  2016 und  vom  23.  Juni  2016  den  gleichen  Inhalt  hatten  und  dass  sich  hinsichtlich  der von  den  Verfahrensbeteiligten  eingenommenen  Standpunkte  keine  Veränderung  ergeben  habe. 
16 a)  Bei  Verstößen  gegen  die  Mitteilungspflicht  aus  §  243  Abs.  4  Satz  1 StPO  ist  regelmäßig  davon  auszugehen,  dass  das  Urteil  auf  diesem  Verstoß beruht;  lediglich  in  Ausnahmefällen  ist  Abweichendes  vertretbar  (vgl.  nur  BGH, Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13,  NStZ  2014,  217  mwN).  Wie  das Bundesverfassungsgericht  in  seinem  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10  (NJW  2013,  1058,  1065)  im  Einzelnen  dargelegt  hat,  hält  der  Gesetzgeber  eine  Verständigung  nur  bei  Wahrung  der  umfassenden  Transparenz- und  Dokumentationspflichten  für  zulässig,  weshalb  das  gesetzliche  Regelungskonzept  eine  untrennbare  Einheit  aus  Zulassung  und  Beschränkung  von  Verständigungen  bei  gleichzeitiger  Einhegung  durch  Mitteilungs-,  Belehrungs-  und Dokumentationspflichten  darstellt  (BVerfG,  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10,  NJW  2013,  1058,  1066).  Dies  hat  zur  Folge,  dass  jeder  Verstoß  gegen  solche  gesetzlichen  Vorschriften  die  Verständigung  insgesamt  „bemakelt“ und  damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung  führt.

Meine Pflicht"verteidigerin" Muth versagte bewusst und kungelnd bei den simpelsten prozessrelevanten Anforderungen und Sie kannte nur ein Ziel: "Kohle" abschaufeln. Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München. Ich stelle nochmals dezidiert fest:

Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht ein übergewichtiger Erpresser einer Agentur für Arbeit !

5/11/2017

BGH: Alles muss auf den Tisch - Münchner RAin Aglaia Muth und Münchner Justiz: Alles muss unter den Teppich gekehrt werden.


Kungeltante Aglaia Muth
Tagchen RAin Aglaia Muth,

Da bin ich wieder. Ihre penetrante Nemesis. Lesen Sie Provinz-Anwältin ab und an BGH Beschlüsse?

Ich will gleich in Medias gehen, meine Gutste. In einem Telefongespräch gleich nach der Akteneinsicht, die Sie heruntergekommene Person mir ja noch immer verwehren, teilten Sie mir mit:
'Ich habe mit Richter Grain gesprochen und ich muss sagen, ich tendiere in seine Richtung.'
Dass also die Merkel-Nazi Karikatur gegen den § 86 a STGB verstosse. Dieses Telefongespräch kann ich zwar nicht beweisen, aber Sie haben denkbar schlechte Karten, als Sie doch aus gutem Grund den 19-seitigen Brief von Manfred Jäger, derzeit Chef der Agentur f. Arbeit Ingolstadt, an die Münchner Polizei nicht herausrücken. Die versiffte bayerische Justiz auch nicht.Das ist leicht nachvollziehbar, denn

Der Brief von Manfred Jäger ist die SMOKING GUN !!!

Sind Sie Provinz-Anwältin mit dem § 243 STPO vertraut und hier Absatz 4?
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Ihr Gespräch mit Richter Grain wird in dem Protokol der Verhandlung vor dem AG München nicht erwähnt. Das schriftliche Urteil wird diesen Anforderungen auch nicht gerecht! Oh la la, das stinkt aber gewaltig.

Kein Wunder, dachten Sie und die verrottete bayerische Justiz doch, einen Hartz 4 Vollidioten vor sich zu haben, den man so en passant abservieren kann.

Und nun richten Sie doch mal Ihre Glubscher auf das hier:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21.  März  2017 

12
2.  Eine  Verletzung  der  Mitteilungspflicht  des  §  243  Abs.  4  Satz  1  StPO liegt  vor.   
13
a)  Nach  dieser  Vorschrift  hat  der  Vorsitzende  nach  Verlesung  des  Anklagesatzes  und  vor  Belehrung  und  Vernehmung  des  Angeklagten  mitzuteilen, ob  Erörterungen  nach  den  §§  202a,  212  StPO  stattgefunden  haben,  wenn  deren  Gegenstand  die  Möglichkeit  einer  Verständigung  (§  257c  StPO)  gewesen ist  und  wenn  ja,  deren  wesentlichen  Inhalt.  Die  Mitteilungspflicht  aus  §  243 Abs.  4  Satz  1  StPO  greift  bei  sämtlichen  Vorgesprächen  ein,  die  auf  eine  Verständigung  abzielen  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13, NStZ 2014,  217  mwN). 
b)  Demzufolge  musste  der  Vorsitzende  im  Rahmen  seiner  Mitteilungspflicht  nach  §  243  Abs.  4  Satz  1  StPO  auch  nähere  Angaben  zu  den  Erörterungen  unmittelbar  vor  der  Hauptverhandlung  am  23.  Juni  2016  machen,  denn entsprechend  der  Protokollierung  diente  das  stattgefundene  Gespräch  der  Verfahrensverständigung.  Solche  Angaben  sind  nicht  erfolgt.  Insbesondere  genügte  es  für  die  Mitteilungspflicht  über  den  Inhalt  der  Erörterungen  vom  23.  Juni 2016  nicht,  dass  der  Vorsitzende  darauf  hinwies,  dass  „nochmals  ausgehend von  dem  Vorgespräch  vom  18.  Mai  2016“,  dessen  Inhalt  im  Einzelnen  mitgeteilt worden  war,  ein  weiteres  Gespräch  geführt  worden  ist.  Diesem  Erklärungsinhalt der  Mitteilung  ist  jedenfalls  nicht  zu  entnehmen,  dass  die  Erörterungen  vom 23.  Juni  2016  (lediglich)  den  gleichen  Inhalt  –  so  die  dienstliche  Stellungnahme des  Vorsitzenden  –  wie  die  Besprechung  vom  18.  Mai  2016  hatten.  Es  hätte dann  zumindest  der  Mitteilung  bedurft,  dass  die  Gespräche  vom  18.  Mai  2016 und  vom  23.  Juni  2016  den  gleichen  Inhalt  hatten  und  dass  sich  hinsichtlich  der von  den  Verfahrensbeteiligten  eingenommenen  Standpunkte  keine  Veränderung  ergeben  habe. 
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a)  Bei  Verstößen  gegen  die  Mitteilungspflicht  aus  §  243  Abs.  4  Satz  1 StPO  ist  regelmäßig  davon  auszugehen,  dass  das  Urteil  auf  diesem  Verstoß beruht;  lediglich  in  Ausnahmefällen  ist  Abweichendes  vertretbar  (vgl.  nur  BGH, Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13,  NStZ  2014,  217  mwN).  Wie  das Bundesverfassungsgericht  in  seinem  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10  (NJW  2013,  1058,  1065)  im  Einzelnen  dargelegt  hat,  hält  der  Gesetzgeber  eine  Verständigung  nur  bei  Wahrung  der  umfassenden  Transparenz- und  Dokumentationspflichten  für  zulässig,  weshalb  das  gesetzliche  Regelungskonzept  eine  untrennbare  Einheit  aus  Zulassung  und  Beschränkung  von  Verständigungen  bei  gleichzeitiger  Einhegung  durch  Mitteilungs-,  Belehrungs-  und Dokumentationspflichten  darstellt  (BVerfG,  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10,  NJW  2013,  1058,  1066).  Dies  hat  zur  Folge,  dass  jeder  Verstoß  gegen  solche  gesetzlichen  Vorschriften  die  Verständigung  insgesamt  „bemakelt“ und  damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung  führt.
Wie wird es weiter gehen? Nun, ich hatte Ihnen doch gesagt, dass ich gegen Sie lächerliche Person vorgehen werde. Ich nehme an, das Wetter am Muttertagwochenende ist bescheiden. Werde also einen Brief/Blog Post pixeln und den schicken an: Justizminister Maas, BMAS vollgefressene Nahles, BRAK, Kungelbuden RAK München und Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, AG München und StA München. Selbstverständlich beantrage ich Wiederaufnahme.

Are we having fun yet, sweetheart?

8/08/2016

Antrag auf Wiederaufnahme wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und Abs. 3 c.

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

07. August 2016

AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12

Antrag auf Wiederaufnahme

Unter Bezugnahme auf § 359, Abs. 6 STPO und Artikel 13 EMRK

Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Falls AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 und begründe diesen wie folgt.

Ich erhebe Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und Abs. 3 c.

Dort heisst es:
Abs.1  Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Abs.3 Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

I. Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK

1. Die Unparteilichkeit des Richters Grain vom Amtsgericht war nicht gegeben, da er schon in seinem Schreiben vom 05.11.2013 meine Zurechnungsfähigkeit in Frage stellte? Es heisst in seinem Schreiben wörtlich
"Zudem besteht die Möglichkeit, dass Sie auf verminderte Schuldfähigkeit begutachtet werden."
Es war ausserdem das kaschierte Angebot, geständig zu sein und keinen Ärger zu machen.

2. Während der Verhandlung am 10.02.2014 wies ich auf zwei schriftliche Anfragen beim AG München hin, in denen ich um die zugrundeliegende Strafanzeige ohne eine Antwort zu bekommen bat. Richter Grains kurze Antwort war, "dann schicken Sie noch einen Brief". Über drei Jahre wurde sowohl vom Gericht als auch der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verweigert! Erst der Verweis auf eine Entscheidung des EGMR eröffnete mir Akteneinsicht in 2016.
Allein schon die Verweigerung der Akteneinsicht begründet (BayObLG NLW-RR 2001, 642; Köln MDR 2001, 891), wie überhaupt jede Verkürzung des rechtlichen Gehörs (Düsseldorf Rpfleger 93, 188; Einzelfälle: Dr. Egon Schneider aaO [Rn 22a] § 4 Rn 259ff, 269ff) die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit und Voreingenommenheit! Vgl. hierzu z.B. Zöller, § 42 Rn. 23.
Bis heute hat die Münchner Justiz die Herausgabe der 19 Seiten Dokumente, eingesandt von Erpresser Manfred Jäger in 2012, jetzt Chef der BA Ingolstadt, hinaus gezögert.

Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR:

CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92)
58. Nach dem zweiten muss, ob bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).

II. Verstoss gegen Artikel 6, Abs. 3 c EMRK.

Der EGMR hat mehrfach festgestellt, dass das Recht auf Verteidigung konkret und wirksam auszulegen und zu garantieren ist. Dies bedeutet im Rahmen der wirksamkeitsverpflichteten Menschenrechtsauslegung, dass das Recht für den Inhaber tatsächlich wahrnehmbar gewesen sein muss.

Ich verweise beispielsweise auf die Entscheidung:

CASE OF CZEKALLA v. PORTUGAL  (Application no. 38830/97)

Dort heisst es:
60.   The  Court  next  refers  to  the  principles  it  has  laid  down  in  its  caselaw  on  the  subject  of  legal  assistance.  While  it  has  frequently  observed  that the  Convention  is  designed  to  guarantee  not  rights  that  are  theoretical  or illusory  but  rights  that  are  practical  and effective, assigning  counsel  does  not in  itself  ensure  the  effectiveness  of  the  assistance  he  may  afford  an  accused.
60. Das Gericht bezieht sich als nächstes auf die Prinzipien, die es in seiner Rechtsprechung zum Thema Rechtshilfe festgelegt hat. Während es häufig festgestellt hat, dass das Übereinkommen ausgerichtet ist, nicht Rechte zu gewährleisten, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die konkret und wirksam sind, so stellt die Zuweisung eines Anwalts als solche nicht die Wirksamkeit der Hilfe sicher, die er einem Angeklagten gewähren kann.
Weiters stellt der EGMR an anderer Stelle fest:
Weil es Ziel der Konvention ist, nicht nur theoretische oder scheinbare, sondern tatsächliche und wirksame Rechte zu schützen, gewährleistet die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht für sich allein die Wirksamkeit des Beistands, die er einem Angeklagten geben kann. (EGMR NJW 2003, 1229 (1230))
Dazu auch der BGH:
"... wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung zwar anwesend ist, aber untätig bleibt, obwohl seine Tätigkeit geboten wäre (BGH NJW 2013, 2981 (2982) unter Berufung auf BGH NStZ 2013, 122)", "oder wenn sich die dem des Prozessverhalten des .... Verteidigers zu entnehmende Einschätzung der Sach- und Rechtslage als evident interessenwidrig darstellt und eine effektive Verteidigung (Art. 6 III lit. c EMRK) unter keinem Gesichtspunkt mehr gewährleistet wäre." (BGH StV 2000, 402 f.)
Meine Pflicht"verteigerin" Muth wurden diesen Anforderungen zu keinem Zeitpunkt gerecht. Die Vorstellung, die sie bot, war in jeder Hinsicht ein Schlag ins Gesicht jeglicher Professionalität.
  1. Nach Akteneinsicht teilte sie mir telefonisch mit, sie tendiere zur Übereinstimmung mit Richter Grain in Sachen Merkel-Nazi Bild.
  2. In einem zweiten Telefongespräch erwähnte ich die Auslassung des Richters Grain über sein/e Angebot/Drohung, auf verminderte Schuldfähigkeit begutachtet zu werden. "Anwältin" Muth wörtlich, "das kann durchaus von Vorteil für Sie sein".
  3. Es gibt nicht eine einzige Seite Schriftsatz von ihr!
  4. In den Protokollen zu beiden Verhandlungen steht, dass sie die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellt.
  5. Zu keinem Zeitpunkt äusserte diese "Anwältin" irgend etwas zu meiner Verteidigung. Sie sass stumm da.
  6. In Sachen Internet und Google PageRank erklärte sie in der Berufungsverhandlung wörtlich, "Ich konnte Ihnen nicht folgen. Ich kann nur Revision für Sie einlegen".
  7. Das Revisionsurteil sendet sie mir in einem Brief ohne Angabe der PLZ und Stadt. Die Post benötigte 14 Tage zur Zustellung.
  8. Sie weigerte sich trotz mehrfacher Aufforderungen, mir Akteneinsicht zu gewähren, wie auch das Gericht und die Staatsanwaltschaft über drei Jahre!
  9. Zum Berufungstermin war eine auffällige Person als Zuhörer im Gerichtsaal. Diese Person war mit grosser Wahrscheinlichkeit gesandt worden von dem Anzeigenden Manfred Jäger vom Arbeitsamt München. Das Arbeitsamt rief mit aller Wahrscheinlichkeit die "Anwältin" Muth an, um die Zusendung des Urteils zu verzögern. Die angewandten Tricks der Jobcenter sind bekannt.
  10. Ihre Weigerung in den Vermittlungsverfahren bei der RAK München sowie der Schlichtungsstelle in Berlin mitzuwirken.
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)).
Was vom Gericht, der Staatsanwaltschaft, meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, dem Arbeitsamt und dem Jobcenter geboten wurde, war ein Komplott, das eher in die Republik Zimbabwe passt als in ein demokratisches Land. Dieses Verhalten wurde dann anlässlich meiner Beschwerden bei der RAK München und der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin fortgesetzt.

Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München.