11/02/2017

Wenn das OLG München darauf besteht, OStA Weiß Confirmation Bias und Hang zu Apophenia zu belegen, bittascheen.

Oberlandesgericht München
Nymphenburger Str. 16
80097 München

Az. 5 OLG 13 Ss 364/17

02. Nov. 2017

Guten Tag dem OLG,

Vielen Dank, mir noch einmal Gelegenheit zur Begründung der Revision zu geben. Ich bin eigentlich recht zufrieden mit meiner sehr umfangreichen Begründung der Revision, die ich schon Anfang April 2017 eingereicht hatte.

Irgendwie habe ich das Gefühl, geht bei diesem Fall - also dem Fall basierend auf einer Online Anzeige abgegeben unter FALSCHEM Namen mit 99,9999%iger Sicherheit von einem Mitarbeiter der staatlichen Behörde zur Vermittlung von billigen Arbeitskörpern Jobcenter (hier das Boudoir München) und diese Person gedeckt durch die Münchner Polizei und Justiz, wie schon im Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 - doch so manches schief. Will sagen, der Fall ist zu 95% zusammengebrochen und stützt sich nun jämmerlich auf eine, ja, Karikatur.

I. Ich hatte eigentlich nicht mehr vor, irgend eine Stellungnahme zu des OStA Weiß Schreiben vom 13.09.2017 zu geben, da ethischer Mangel vorlag, vulgo auch Lüge genannt und von mir mit Schreiben vom 23. Sept. 2017 begegnet. Doch leuchtete aus seinem Schreiben ein Satz, der mich fassungslos machte und noch immer macht und dieses Prachtsstück aus Bayern liest sich so:
"Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist."
Zunächst bleibt festzuhalten, der OStA ist so in seiner Zirkelargumentation eingewoben, dass er völlig übersieht, Verfahrensgegenstand ist ein einziges Bild: Marissa Mayer von Yahoo. Der Rest der völlig lächerlichen Klageschrift ist doch zusammengebrochen.

Ich bin es leid, derartige zirkuläre Sätze vorgesetzt zu bekommen, die ein schlichter Beleg für einen Confirmation Bias sind. Apophenia drängt sich auf. Der besagte Satz ist an Verrücktheit, Naivität und Vakuosität schwer zu überbieten. Sein Satz ist sinnlos, nicht unsinnig (Wittgenstein). Er ist eine Tautologie.

Ich bin mir sicher, OStA Weiß könnte auch solchen Konstrukten locker Pixelform geben:
Dieses Auto lässt vielgestaltige emotionale Beschreibungen zu, als auch das Nichtgefallen. (Wunderbar, und jetzt?)
Der Regen lässt verschiedene Feuchtigkeitsinterpretation zu, als auch eine fehlende Affinität zur Trockenheit.
Gott sei Dank gibt es Wittgenstein und seine essentiellen Sätze:
  • „Die Welt ist die Gesamtheit der Tatsachen, nicht der Dinge.“ (1.1)
  • "Was der Fall ist, die Tatsache, ist das Bestehen von Sachverhalten.“ (2)
  • "Der Sachverhalt ist eine Verbindung von Gegenständen. (Sachen, Dingen.)“ (2.01)
  • "Das Bestehen und Nichtbestehen von Sachverhalten ist die Wirklichkeit.“ (2.06)
  • "Die Art und Weise, wie die Gegenstände im Sachverhalt zusammenhängen, ist die Struktur des Sachverhaltes.“ (2.032)
Das übertragen wir nun auf besagtes Bild:

- Marissa Mayer ist eine Frau. Es gab bei den Nazis keine Frauen in leitenden Funktionen. Brechtscher Verfremdungseffekt.
- Yahoo ist ein Medienunternehmen, das ein Spektrum von extrem rechts bis extrem links zugänglich macht.
- Der Blog Post spricht Meinungsfreiheit an. Selbige war nach meinem Wissen unbekannt in der NS Zeit.
- Eine Karikatur bedarf keiner Erklärung. Sie ist es.

II. Allerdings war des OStAs Brief ein Anstoss für mich, seine und der Münchner Justiz eigene ad nauseam reproduzierte einseitige Rumination eines aus dem Zusammenhang gerissenen Fischer Satzes und diese realitätsferne 'Tabuisierung', die doch vor dem EGMR nie und nimmer Bestand hat, dem 'Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit' zuzuführen. Um einigermassen wissenschaftliche Validität garantiert zu sehen, unternahm ich drei Feldstudien: Zdf, Münchner Merkur und das Nachrichten-Regenbogen-Gossenblatt SPIEGEL. Alle Probanten hatten Bilder veröffentlicht mit Swastika Symbolen.

Bis dato erhielt ich eine wissenschaftlich sukzinkt formulierte Antwort von Staatsanwalt Deutschler aus Mainz, der eine überzeugende Wertung abgibt und damit nebenbei belegt, Mainz liegt nicht in Bayern. Hier ein Exzerpt seiner wesentlichen Argumente vom 12.10.2017 mit Az. 3100 Js 30875/17:
"Die Strafanzeige hat einen kurzen Videobeitrag zum Gegenstand, der über die lnternetpräsenz des Zweiten Deutschen Fernsehens veröffentlicht und von mir in Augenschein genommen wurde. 
Der Beitrag zeigt den Fernsehkomiker Jan Böhmermann und einen weiteren Darsteller, die gekleidet in NS-Uniformen mit Hakenkreuzarmbinde verschiedene bekannte Stücke der Pop-Musik mit abgeänderten Texten präsentieren. Die Texte nehmen in erkennbar satirisch überspitzter Weise Bezug auf Ereignisse des „Dritten Reiches" und einer der Darsteller posiert in überzeichneter und lächerlicher Form als „Adolf Hitler“, der seine „Top-Five-Hits" intoniert. 
Die Verwendung des inkriminierten Kennzeichens in diesem Zusammenhang stellt kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a StGB dar. 
Denn jedenfalls sind nach der Rechtsprechung solche Verwendungen von Symbolen straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder welche auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rdnr. 6, m.w.N.). Die Norm schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen sowie den politischen Frieden (aaO, Rdnr. 1). 
Dem so verstandenen Schutzzweck der Strafnorm läuft die Verwendung des Symbols erkennbar nicht zuwider: Dem Zusammenhang des Beitrags ist die satirische Verfremdung und Überspitzung durch die Verbindung der Eigenarten Hitlers etwa hinsichtlich Sprechweise mit Werken der modernen Popmusik deutlich zu entnehmen. Eine ldentifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a StGB entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu erblicken. 
Mit freundlichen Grüßen
(Deutschler) Oberstaatsanwalt"
Übrigens haben die in Mainz noch Anstand und unterschreiben einen Brief und das Briefpapier zeugt von Stil, mit Wappen und einem farbigen Balken am unteren Blattrand! Womit ich en passant Bayern wieder qualifiziert habe.

III. Regelmässig fällt dem Gericht nicht Besseres ein, als irgendwelche Formfehler zu "entdecken". Das Münchner Gericht möge nun endlich zur Kenntnis nehmen:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Saez Maeso gegen Spanien, Urteil vom 9.11.2004, Bsw. 77837/01. Darin heisst es u.a.:
"Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
    Der GH erinnert daran, dass Regelungen hinsichtlich der Einhaltung von Formerfordernissen bei der Einbringung von Rechtsmitteln der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen. Andererseits dürfen der Rechtsprechung der Gerichte unterworfene Personen nicht daran gehindert werden, ihnen zugängliche Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß der st. Rspr. des GH darf das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut verstanden werden, sondern ist impliziten Einschränkungen unterworfen. Dies trifft vor allem auf die Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, bei der die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Die Beschränkungen müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen..."
IV. Warum tuen wir uns diese ganze Burleske überhaupt an, wo doch der Revisionsentscheid ohnehin schon feststeht?!

V. Fast wär es mir entfallen. Könnten sie Richterin Baßler über die Existenz von Smartphones unterrichten? So ein neumodisches Zeugs hätte sie zur Kungelei mit Richterin Hansen bzgl. meines Ablehnungsgesuches vom 15.02.2017 verwenden sollen. Dann hätte ich sie nicht auf dem Gang gesehen, als sie offensichtlich von einem lockeren Kungelplausch mit selbiger Richterin zurückkehrte und Minuten später Richterin Hansen mir eine Stellungnahme zum GVP überreichte, die dank der Süddeutschen Zeitung vom April 2017, also zwei Monate später, sich als Lüge erwies. Dies vor dem Hintergrund, dass Richterin B. zum dritten (!) Mal gegen mich richtete (siehe EGMR Fall FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY).

VI. Ich gestatte mir mit Dan Hull und amerikanischem Anwaltsstil zu enden. Quasi um den bayerischen Stimmungsbogen zu schliessen:
"Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:
The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.
A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)"

Mit besten Grüssen

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