3/21/2018

Parbleu! OStA Weiß hat bei Hamburger Staatsanwältin kein Glück. Woran haperts wieder in Bayern?

Mittlerweile habe ich Zweifel, wo der Ausgang ungewisser ist? Als Frau mit Harvey Weinstein im Hotelzimmer (natürlich aus freien Stücken) oder bei diesem § 86a STGB?


Soviel ist sicher, OStA Weiß einen Confirmation Bias und Hang zu Apophenia zu unterstellen, war verkürzt.

Dies wurde nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Hamburg zu dem Bild von Hitler klar. OStA Weiß und die ganze Entourage vom OLG sind offenkundig Straussianer. Allerdings affliktiert von einer berufstypischen 'Mood Affiliation'. Der sensorisch-cerebral aufgeweckte Leser und Sophist dieses Blogs - alle anderen mögen sich tunlichst verpissen! - wird unschwer auf den Interwebz Erleuchtung erheischen ob beider Begriffe.

Hier noch mal das Credo von OStA Weiß bzgl. dieses Bildes.


"Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist."
Und hier nun die Antwort aus Hamburg zu diesem Bild anlässlich meines dritten Popperschen Tests des OStA Weisschen Diktums vom 26. Sept. 2017.


Gleich vorweg mein Respekt an die Dame Staatsanwältin, das ist mit Engagement ausgearbeitet.


StA HH vom 20.02.2018

Az. 7101 Js 742/17

...

Mit dem am 14.03.2016 auf der Internetseite des Spiegel-Jugendmagazins „Bento“ veröffentlichten Artikel „Undercover auf Facebook: Was ich auf rechten Hetz-Seiten erlebte", dem ein Foto von Hitler in Uniform mit Hakenkreuzbinde vorangestellt ist, hat sich der Verfasser des Beitrags - der hier Beschuldigte Thomas Hass - nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswmlriger Organisationen (§§ 86 a Abs.1 Nr.1‚ 86 Abs.1 Nr. 4 StGB) strafbar gemacht.

Zwar ist grundsätzlich die öffentliche Darstellung des Hakenkreuzes und anderer Kennzeichen von NS-Organisationen nach § 86 a StGB strafbar, indes entfällt eine Strafbarkeit dann, wenn bereits der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Thomas Fischer, StGB, 65. Aufl., RN 18 zu § 86 a StGB). Dies ist hier der Fall.

Der gesammte, am 14.03.2016 veröffentlichte Beitrag wurde beigezogen.
Inhaltlich setzt sich der Verfasser in diesem mit der Problematik der Veröffentlichung ausländerfeindlicher, Angst und Hass schürender Kommentare auf der Internetplattform, „Facebook“, daraus resultierender „Freundschaften“ und Verbindungen sowie unter diesem Deckmantel gemeinsam betriebener, vom Verfasser so bezeichneter „rechter Hetze" auseinander. Zur Erforschung dieses Phänomens hat der Verfasser einen eigenen Facebook-Account einer von ihm frei erfundenen Person - nämlich „Melanie“ - angelegt, um so Reaktionen anderer internet-Nutzer hervorzurufen und nachvollziehen zu können. Die von ihm dabei frei erfundene Nutzerin "Melanie" hasst den lslam und die Bundekanzlerin, insbesondere die von dieser vertretene Flüchtlingspolitik und lost mit von ihr eingestellten Beiträgen und Kommentaren zahlreiche Reaktionen aus, die vom Verfasser im Rahmen des Artikels untersucht und kommentiert werden.

Dass der Verfasser diesem Artikel ein Bild Hitlers voranstellt, das zudem mit dem sarkastischen Kommentar „Angela, du blöde Kuh, ist das hier deiner Meinung nach die nordische Rasse? Naja, was kann man dazu sagen? Sie ruiniert euer Land....“ versehen ist, kann im gegebenen Zusammenhang nur als plakative Überschritt des Artikels und als ein Beispiel für die von der imaginaren „Melanie" und anderen Internetnutzern verbreiteten Botschaften und Kommentierungen verstanden werden.
Ganz offensichtlich will der Verfasser des Beitrags sich aber von dem von ihm als Hetze beschriebenen Phänomen und dem in diesem Zusammenhang zur Verdeutlichung abgebildeten Bild nebst Kommentar inhaltlich distanzieren.
Die Verwendung des Hakenkreuzes läuft damit im gegebenen Zusammenhang für jedermann erkennbar nicht dem Schutzzweck des § 86 a StGB entgegen. Vielmehr soll mit dem vorangestellten Bild gerade der sorglose Umgang mit Kommentaren und Abbildungen in öffentlichen Internetplattformen dargestellt werden, dient die Verwendung des Abbildes von Hitler einschließlich der von ihm getragenen Hakenkreuzbinde daher der bloßen Veranschaulichung und Kritik. Keinesfalls besteht hier daher die Gefahr, dass in der Abbildung im gegebenen Rahmen eine Verherrlichung oder aber auch nur eine gewisse Sympathie für Hitler oder dessen Ideologie gesehen werden kann.

Nur rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass selbst wenn man die sich aus dem Kontext ergebende Ablehnung als nicht sofort erkennbar ansehen und daher eine Schutzgutverletzung des § 86 a StGB annehmen würde, eine Strafbarkeit dann aber jedenfalls nach § 86 Abs.3 StGB entfiele, da die Abbildung des in Rede stehenden, mit Kommentaren unterlegten Bildes jedenfalls der staatsbürgerlichen Aufklärung diente.
Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass Ziel des Artikels nebst der dazugehörigen Abbildung die Forderung der politischen Mündigkeit der vermutlich überwiegend jugendlichen Leser war. ZuIässig ist es in einem derartigen Zusammenhang beispielsweise auch, im Rahmen einer umfangreichen, kritischen Dokumentation Verknüpfungen zu ablehnend kommentierten Homepages mit nach § 86 a Abs.1 StGB strafbaren lnhalten anzubringen (Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., RN 37 zu § 86 StGB). Dementsprechend ist vorliegend im gegebenen Kontext auch die Abbildung des Hakenkreuzlers in jedem Falle zulässig.

Soweit die von Ihnen in Ihrer Anzeige genannte Veröffentlichung eines veränderten Bilds der ehemaligen Geschäftsführerin von Yahoo in NS-Uniform anders bewertet worden ist, war dies hier nicht zu prüfen. Weder sind hier die genauen Umstände bekannt, noch kann dies Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Einzelfall haben.

Mit freundlichen Grüßen

Brümmer
Staatsanwältin

Ja, das kann ich nur unterschreiben. Das ist nun mal der Unterschied, wenn man keine Agenda verfolgt. Mein Dank nach Hamburg.

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