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5/22/2019

Klage gegen Jobcenter München, Stadt München und AA München wg. Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG (Jürgen Sonneck)

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

22. Mai 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München und die Trägerversammlung Dritte Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München, Frau Christine Strobl, Marienplatz 8, 80331 München und Agentur für Arbeit München, Kapuzinerstraße 26, 80337 München

wegen Aufsichtspflichtverletzung §§ 130 und 9 OWiG und stelle Antrag auf Naturalrestitution unter Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12.

I. Bevor ich (im Folgenden ‘der Klagende’) die Klage begründe, sei kurz das zugrundeliegende Szenarium rekapituliert und festgestellt, diese Klage betrifft den Zeitraum vom 25. Nov. 2014 bis 07. Mai 2015, also die Zeit der Geschäftsführerschaft des Jobcenter München (im Folgenden ‘JCM’) durch Martina Musati.

Der charakterlich völlig heruntergekommene und bis Mitte 2017 stellvertr. Geschäftsführer und BEAMTE (!!!) des JCM Jürgen Sonneck sandte am auffällig gewählten 07. Mai 2015 eine Wochen vorher geplante Strafanzeige gegen den Klagenden an die Polizei München per Email mit der abstrusen und erlogenen Verleumdung (§ 187 StGB), es läge Hetze in einem Blog Post vor. Dabei benutzte er den falschen Namen “C. Paucher” und fühlte sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er vertraute auf die ihm bislang gewohnte rechtswidrige Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz seit 2013. Völlig verblödet vergass dieser Nützliche Idiot des JCM, dass dabei die IP-Adresse mit übertragen wird. Überaus auffällige und chronologisch kongruente Indizien deuteten bald eindeutig auf den stellvertretenden Geschäftsführer hin und so startete der Klagende im Juni/Juli 2017 eine öffentliche Medien-Attacke gegen ihn mit Kommunikationen an Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten von München mit der expliziten Namensnennung von Jürgen Sonneck als dem Täter dieses rektal-penetrierenden Unterfangens im Nazi-Stil.

Mitte Juli 2017 wurde der tapsige Jürgen Sonneck hastig vom JCM abgezogen und zur Jahnschen Körperertüchtigung beim 'Referat für Bildung und Sport München' überstellt. Solche Vorgänge - insbesondere wenn es sich um behördeninterne (JC und Stadt München als kommunaler Träger) als auch behördenlaterale Personalverschiebungen geht - werden in schriftlicher Form begleitet. Umso mehr, wenn diese Personalverschiebung einer Karrieredisruption gleichkommt. Bis heute wurde keine dem Klagenden zustehende Einsicht in die Personalakte dieses staatlichen Behörden-Verbrechers gewährt!

Diese Klage fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass dem Klagenden und seiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um seine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

II. Begründung:

Eine Amtspflichtverletzung kann vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Amtspflicht sein, die einem Beamten einem Dritten gegenüber obliegt (z.B. Aufsichtspflicht des Lehrers über Schüler). Amtspflichtverletzung löst grundsätzlich Amtshaftung aus und setzt nicht eine unerlaubte Handlung voraus.

a. Der § 44d SGB II erklärt die Aufgaben eines Geschäftsführers eines Jobcenters:
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. 
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
§ 44b SGB II erklärt das Konstrukt der Träger:
(1) 1Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. 2Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; …
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
Der § 6 SGB XII bestimmt den Einsatz von Fachkräften:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “der Durchführung der Aufgaben dieses Buches”, ausser er verfügt “über vergleichbare Erfahrungen” und geht völlig dement davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne er auch weiter vertrauen und damit unerkannt bleiben. Noch viel mehr sollte für Geschäftsführer, “die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen”, gelten, von seinen Beamten und Beamtinnen die Offenbarung der Identität und des korrekten, geradlinigen Handelns zu erwarten und sicherzustellen! Der Kausalzusammenhang ist also klar gegeben.

Die §§ 1, 2, 8, 9, 11 und 13 SGB I legen die Aufgaben des Sozialgesetzbuchs dar.  Nirgendwo lässt sich eine solche charakterliche Versifftheit herauslesen, wie die von Jürgen Sonnecks - ganz im Stil von “Before the Devil knows you're dead” - begangener anal-retardierter Aktion, die auf Behörden-Anarchie schliessen lässt. Die damalge GFin des JCM Musati hatte schon in 2012 dümmlich-tapsig unter Strafandrohung von € 10.000,- die Löschung eines Blog Posts verlangt.

b. Unter dem Link der Website des JCM ‘Führung und Zusammenarbeit’ erfährt man ‘Das Jobcenter München hat sich Grundsätze für Führung und Zusammenarbeit gegeben’ und zu lesen in einem Pdf aus 2014. Dort ist zum Thema ‘Wir geben Orientierung’ zu  entnehmen, dass u.a. ‘Vorbild leben’ und ‘Ziele und Handlungsfelder im Dialog kommunizieren und greifbar machen’ zu den Intentionen zählen. Weiters verspricht das JC ‘Wir leisten Unterstützung’ in Form von ‘Rückhalt geben – Hilfestellung organisieren’ und ‘Konstruktive Kritik geben und annehmen’.

Das JC kommt noch protziger und anmassender, wenn es vorgibt ‘Wir leben Wertschätzung’, ‘Respektvoller Umgang’, das ‘Vertrauen ineinander’ und selbstverständlich ‘Transparenz und Offenheit im Handeln und in der Kommunikation’ und ‘Kollegiales Feedback’.

Moralistisch derart ausgestattet, übernimmt das JC ‘Verantwortung’ ‘für uns selbst, für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kolleginnen und Kollegen’, ‘für die gesetzlichen Aufträge …’. Auf dieser Basis schafft das JC dann ‘Gestaltungsspielräume’ und fördert die ‘Ideenkultur, Kompetenz und Verantwortung’, eröffnet ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter, um ‘Situative Entscheidungen’ zu fördern. Liegen diese ‘Gestaltungsspielräume’ für seine Mitarbeiter auch im Sumpf der Verleumdung?!

In dem Pdf ‘kompetent und bürgernah’ aus 2011 und gezeichnet von Martina Musati heisst es auf S. 14 bzw. 16:
Der Kunde steht stets im Mittelpunkt der Aktivitäten des Arbeitsvermittlers (bewerberorientierte Integrationsarbeit). Er ist der wichtigste Begleiter im Integrationsprozess. Durch auf den Einzelfall abgestimmte Weichenstellungen wie z.B. die Entscheidung über die Teilnahme an Maßnahmen des Münchner Beschäftigungs- und Qualifizierungsprogramms, trägt er maßgeblich zur Integration in den Arbeitsmarkt bei.
Kunden, deren zeitnahe Integration wegen komplexer Problemlagen erschwert ist, werden im Rahmen des beschäftigungsorientierten Fallmanagements gesondert und intensiv betreut.
Die Bündelung der Fachlichkeiten in einem Team führt zu einer größeren Marktexpertise der Mitarbeiter und zu einer hochwertigen Dienstleistung für den Kunden.
Kunde und Vermittler erhalten von Beginn an die Möglichkeit, ein – für den Erfolg der Integration unerlässliches – Vertrauensverhältnis aufzubauen.
Dies kann nur als eitle Nabelschau der Martina Musati verstanden werden und blamiert sich vor der Realität.

c. Der § 130 OWiG behandelt die Aufsichtspflichten eines Geschäftsführers:
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
  (2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. …
Es kann hier ein völliges und bewusstes Versagen aller Involvierten konstatiert werden und dies im Verbund mit Polizei und dem Kangaroo Court München.

Im Kontext ‘Trägerversammlung’ bestimmt § 9 OWiG:
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund und angesichts vernichtender, chronologisch überzeugender Indizien muss dem JCM und der Trägerversammlung das Kompliment eines primitiven und beispiellosen Tiefs seines  Auftragsverhältnisses gemacht werden. Solch eine Burleske kann sich auch nur im korrupten Bayern abspielen.

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12 heisst es:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.
d. Nach der charakterlich verrotteten vorab geplanten Aktion des staatlichen Verbrecher-Beamten Sonneck wurde der Laptop der Tochter des Klagenden von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und sein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da seine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, musste nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des JCM/Jürgen Sonneck ein Tablet gekauft werden. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 vom Klagenden an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.

Der Antrag auf Naturalrestitution nimmt Bezug auf das BGH Urteil III ZR 201/12. In diesem Urteil stellte der BGH u.a. in Randnummer 24 und 26 fest (Hervorhebungen durch den Klagenden):
“Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., z.B.: BSG, NZS 2013, 233 Rn. 28; BSGE 65, 21, 26; 49, 76, 78 f; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (z.B. BVerwGE 140, 34 Rn. 18; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BVerwGE 69, 366, 371). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).”
“Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Februar 1988 - III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 246 f; BVerwG Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 35; BSGE 49, 76, 77, 80) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (Senat aaO S. 247; zum Hintergrund näher Schäfer/Bonk, StHG, Einführung Rn. 53), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”

. . . . . . . . 

Klage gegen  Bundesagentur für Arbeit und BMAS in gleicher Sache wird folgen.

5/17/2019

Steht das Jobcenter München unter Einfluss von "Triple-sod", "Yellow Bentines" oder "Clarky Cat, wenn es um Rechtskenntnisse geht?

Ist dieser Blogtitel ein klassischer Betteridge?

FAX

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

Az. S 42 AS 992/18

16. Mai 2019

Wertes Gericht,

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 07.05.2019. Laut seinem Schreiben vom 14. März 2019 sieht das Jobcenter München (im Folgenden JCM) den Ersatz des Tablet Computers meiner Tochter als “einschlägig eine Schadensersatzklage, sodass der Rechtsweg zum Sozialgericht nicht eröffnet ist”. Dies ist falsch und beruht auf Rechtsunkenntnis. Bevor ich zur Begründung komme, sei der zugrundeliegende Sachverhalt noch einmal - peinlich wie er ist - kurz angeführt.

Jürgen Sonneck - bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des JCM und dort u.a. verbrecherisch kreativ tätig in Verleumdung (§ 187 StGB) unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 und von mir enttarnt in 2017 - plante vor diesem Mai 2015 eine Online-Anzeige bei der Polizei. Diese Planung setzte er rachelüstern 24 Stunden nach der Verkündigung eines Urteils gegen mich durch das LG München am 06. Mai 2015 basierend auf Anzeige durch ihn in 2014 um und sandte diese geplante Online-Anzeige unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” am 07. Mai 2015 an die Polizei. Jürgen Sonneck war sich absolut sicher, unentdeckt zu bleiben, denn er ging von der bislang seit 2013 gewohnten Verweigerung der Akteneinsicht aus. Das erwies sich als falsche Annahme.

Begründung

Hier zunächst einige Passagen des SGB bevor der Bundesgerichtshof zu Wort kommt.

I. Der § 6 Fachkräfte im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gibt vor:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Von Münchner Polizei und Justiz gedeckter Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” kann wohl diesen Ansprüchen nicht gerecht werden. Das Pdf ‘Geschäftsanweisung zum SGB X der Arbeitsagentur’, Stand: 05/2012, erläutert zum § 14 SGB I den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
3.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 01.04.2001, AZ: B 7 AL 52/03 R) hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch folgende Voraussetzungen:
• Der Sozialleistungsträger verletzt eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung,
• zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des 
 Betroffenen (Schaden) besteht ein ursächlicher Zusammenhang,
• der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss 
 durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und
• die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen hat die Agentur für Arbeit dem Berechtigten die Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “Auskunft und Beratung” mit der Polizei in einer des “Sozialrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht”. Weiters heisst es unter ‘Mehr zu GA Punkt 1.2’ zur Spontanberatung:
Dazu hat das BSG im Urteil vom 27.4.1995 AZ 11 RAr 69/94 ausgeführt: „Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses ist der LE „spontan“ durch die BA auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. ...“.
Die “Spontanberatung” der Polizei am 07. Mai 2015 durch Jürgen Sonneck unter falschem Namen kann schlecht wahrgenommen werden als “offensichtlich so zweckmässig ..., dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde”.

II. Hier nun der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12:
“Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB.
Rn 24 Der vom Bundessozialgericht richterrechtlich entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch knüpft an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten als Nebenpflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er begründet einen Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution. Er ist auf die Vornahme einer zulässigen Amts- beziehungsweise Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (...). Damit entspricht er weitgehend dem im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch, der ebenfalls auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Handelns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und einen Ausgleich in natura gewährt (...). Zwar unterscheiden sich die beiden Institute darin, dass im Sozialrecht der Anspruch darauf gerichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sich der Sozialleistungsträger von vornherein rechtmäßig verhalten hätte, während auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungsrechts unrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen nur im Rahmen zulässigen Verwaltungshandeln ausgeglichen werden können (BVerwG Buchholz aaO). Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nicht die Einräumung derjenigen Rechtsposition, die der Betroffene bei rechtsfehlerfreiem Verwaltungshandeln haben würde. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist dementsprechend regelmäßig nur auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitliches Handeln veränderten Zustands gerichtet (BVerwG aaO).
Rn 26 Der Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ist ebenso wie der sozialrechtliche Herstellungs- und der verwaltungsrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet. Auch wenn § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB im Gegensatz zu den letztgenannten Instituten ein Verschulden des rechtswidrig handelnden Amtswalters erfordert (...) und anders als diese nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Geldersatz gerichtet ist (...), steht er damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche.”
Die hirnverbrannte und stümperhaft ausgeführte hinterlistige Aktion des JCM Behörden-Verbrechers Sonneck hatte nur eines im Sinn: PRIMITIVE LÜSTERNE RACHE. Um also den BGH aus Randnummer 24 noch einmal zu zitieren, dieser “Herstellung desjenigen Zustandes ..., der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte”, gilt mein Bestreben und hierin begründet sich ein “Anspruch auf (eine Art von) Naturalrestitution”.

Dass dem SG München unwohl ist, sich mit solch einem Verbrecher-Typen wie Jürgen Sonneck überhaupt konfrontiert zu sehen, ist nur zu verständlich

FAX

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11

80634 München

Az. S 24 SV 74/18
Ihr Zeichen: DAB 12/19 EM/p

15. Mai 2019

Frau Präsidentin,

Bevor ich zu angegebenem Fall komme, gestatten Sie mir kurz Bezug auf Ihr Schreiben vom 30.04.2019 zu nehmen. Nach meinen Schreiben an Sie stelle ich eine angenehme Beschleunigung der Dinge fest. Ihren Verweis auf Art. 97 Abs. 1 GG nehme ich wohlwollend zur Kenntnis, allein er konfligiert mit meinen Erfahrungen mit dem Kangaroo Court München in drei Fällen inklusive meiner “Pflichtverteidigerin” & Betrügerin Aglaia Muth im Gespann mit Richtern und Staatsanwaltschaft sowie Arbeitsbehörden-Verbrecher Manfred Jäger (Chef AA Ingolstadt) in 2012/4. So Sie schreiben “Einzelanweisungen der Gerichtsleitung sind unzulässig, wenn ein Richter in rechtsprechender Funktion tätig wird”, ist justament dies das Signal, den Palcoscenico für das Folgende zu öffnen, denn exakt daran gebricht es.

Am 31. Dez. 2018 sandte ich meine zweite Klage gegen den staatlichen beamteten Behörden- Verbrecher Jürgen Sonneck - bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des Jobcenter München und dort u.a. kreativ tätig in Verleumdung (§ 187 StGB) unter Angabe des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 und von mir enttarnt in 2017 - auf Entschädigung an das SG München.
Kurz angemerkt sei, dass meine erste Klage vom 26. Nov. 2017 mit dem Az. S 42 AS 2950/17 an das LG München verwiesen und schlussendlich dort unter Missachtung von § 139 Abs. 1 ZPO, der u.a. bestimmt, dass “das Gericht ... das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern” hat “und Fragen zu stellen. ... dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen ...”, kostenpflichtig (!) und lapidar abgewiesen wurde mit Beschluss vom 26.07.2018 mit Az. 15 O 4865/18 und bestätigt mit Beschluss des OLG München vom 27.08.2018 mit Az. 1 W 1290/18. Ohne auch nur einmal die andere Partei einzuvernehmen, wie es § 139 ZPO bestimmt, wurden alle auffälligen Indizien als blosse “Vermutung” abgewiegelt. Diese fortgesetzte Missachtung von Gesetzen durch Münchner Gerichte kann nur interpretiert werden, dass Beamte von neoliberalen Arbeitsbehörden vor Strafverfolgung geschützt werden müssen und kritische Blogger kalt gestellt, geistesaffin mit Joseph Goebbels (1) und Roland Freisler (2).
Mit Schreiben vom 08.01.2019 antwortete das SG lapidar, dass “die Sozialgerichte nicht für die Bearbeitung von Schadensersatzklagen zuständig sind”. Mein Widerspruch am 18. Jan. 2019 wies auf Art. 19 Abs. 4 GG hin und insbesondere die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“), die im Unklaren lässt, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen.

Dieser Widerspruch vom Januar 2019 blieb bis heute unbeantwortet! Dies muss in Zusammenhang mit dem Fall S 42 AS 2755/18 gesehen werden, bei dem meine Klage am 24. Nov. 2018 erfolgte und das SG erst auf mein Drängen Ende April 2019 reagierte, obwohl Rechtshängigkeit nach § 94 SGG unmittelbar durch Eingabe einer Klage erlangt wird!

Zum Thema Herstellungsanspruch heisst es in “Der (sozialrechtliche) Herstellungsanspruch” (Kai Grötschel, Westfälische Wilhelms-Universität Münster):
“Das BSG geht davon aus, dass der Herstellungsanspruch nur dazu dienen könne, eine sozialrechtliche Naturalrestitution durch ein Amtshandeln zu gewähren – keine umfassende Kompensation für finanzielle Einbußen. Diese Rechtsfolge sei dem alleinigen Anwendungsbereich des § 839 BGB, Art. 34 GG vorbehalten, weil in dieser Frage keine planwidrige Regelungslücke bestünde. Der Bundesgerichtshof hat wiederum diese Rechtsprechung zum Herstellungsanspruch gebilligt und den Herstellungsanspruch als ein besonderes Rechtsinstitut der Sozialgerichtsbarkeit anerkannt, das gegebenenfalls einen Primärrechten vergleichbaren Schutz gewährleisten könne und ggf. auch über § 839 III BGB oder § 839 I 2 BGB Berücksichtigung fände. Obwohl nach ihren Ausgestaltungen sowohl überschneidende als auch gänzlich unterschiedliche Anwendungsbereiche festgestellt werden können, ist Zivil- und Sozialgerichten inzwischen – weitestgehend im Einklang – eine überzeugende Abgrenzung beider Ansprüche i.S.e. Nebeneinanders für unterschiedliche Anspruchsziele gelungen.“
Es geht also um die Naturalrestitution (3). Das Pdf ‘Geschäftsanweisung zum SGB X der Arbeitsagentur’, Stand: 05/2012, erläutert zum § 14 SGB I den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Siehe insbesondere hierzu BGH - III ZR 201/12.
3.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG vom 01.04.2001, AZ: B 7 AL 52/03 R) hat der sozialrechtliche Herstellungsanspruch folgende Voraussetzungen:
• Der Sozialleistungsträger verletzt eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung,
• zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des 
 Betroffenen (Schaden) besteht ein ursächlicher Zusammenhang,
• der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss 
 durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können und
• die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzes- 
 zweck nicht widersprechen.
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen hat die Agentur für Arbeit dem Berechtigten die Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.
Es darf angenommen werden, ein anständiger Beamter agiert nicht in muffigen Abwasserkanälen der Anonymität unter falschem Namen bei “Auskunft und Beratung” mit der Polizei in einer des “Sozialrechtsverhältnisses obliegenden Pflicht”, ausser er geht völlig verblödet davon aus, auf ihm bislang gewohnte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Münchner Justiz könne auch weiter vertraut werden und er damit unerkannt bleiben.
3.1.1 Pflichtverletzung
Bei der Pflichtverletzung muss es sich Fehler eines Leistungsträgers (§ 12) handeln. Dazu zählt z.B. eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Beratung oder Sachverhaltsermittlung (§ 20 SGB X). Es kommt nicht darauf an, dass der Sozialleistungsträger, der den Herstellungsanspruch erfüllen muss, selbst fehlerhaft gehandelt hat. Ausreichend ist, wenn der Fehler einem Sozialleistungsträger unterlaufen ist, der in den Verwaltungsablauf des herstellungspflichtigen Sozialleistungsträgers einbezogen ist.
3.1.2 Schaden
Ein Schaden liegt vor, wenn eine Leistung zu Unrecht nicht, nur in geringerer Höhe, von einem späteren Zeitpunkt an oder nur für einen kürzeren Zeitraum gewährt wird, eine Berechtigung zu Unrecht versagt oder eine Verpflichtung zu Unrecht auferlegt worden ist. Dem Betroffenen muss durch die fehlerhafte Handlung ein Nachteil/Schaden entstanden sein (Kausalität).
3.1.3 Gesetzlich zulässige Amtshandlung
 Durch eine gesetzliche zulässige Amtshandlung soll der rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der ohne das fehlerhafte Handeln bestanden hätte.
Weiters heisst es unter ‘Mehr zu GA Punkt 1.2’ zur Spontanberatung:
Dazu hat das BSG im Urteil vom 27.4.1995 AZ 11 RAr 69/94 ausgeführt: „Bei Vorliegen eines konkreten Anlasses ist der LE „spontan“ durch die BA auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde. Dies ist allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen. Dabei sind die objektiven Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen“.
Die “Spontanberatung” der Polizei am 07. Mai 2015 durch Jürgen Sonneck unter falschem Namen kann schlecht wahrgenommen werden als “offensichtlich so zweckmässig ..., dass sie ein verständiger Versicherter mutmaßlich nutzen würde”.
Mehr zu GA Punkt 3.1.3 Amtshandlung: 
 

Zulässig sind nur rechtmäßige Amtshandlungen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Amtshandlungen gerichtet, die vorgenommen worden wären, wenn die AA ihre Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. ... Fehlende Tatsachen oder Anspruchsvoraussetzungen können nicht fingiert oder im Wege der Fiktion verändert bzw. geheilt werden, ...
§ 6 Fachkräfte im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) gibt vor:
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
Von Münchner Polizei und Justiz gedeckter Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ kann wohl diesen Ansprüchen nur in der korrupten Provinz Bayern ge”recht” werden. Dass sich das SG München ziert, gar unwohl fühlt, sich mit einer Angelegenheit mit solch einem Typen überhaupt konfrontiert zu sehen, ist nur zu verständlich. Doch neoliberale Wirtschaftspolitik zeitigt seltsame Faux Frais.

Mit besten Grüssen


(1) Joseph Goebbels über Journalisten Blogger: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu
machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).
(2) Roland Freisler: “If you have nothing to bring forward for yourself, be so good as to keep quiet.” (A Noble Treason: The Story of Sophie Scholl and the White Rose Revolt, By Richard Hanser)
(3) So wurden durch die charakterlich verrottete und vorab hinterlistig geplante Aktion des staatlichen Verbrecher- Beamten Sonneck der Laptop meiner Tochter von der Münchner Justiz MUTWILLIG beschädigt zurückgegeben und mein Smartphone OHNE richterlichen Beschluss beschlagnahmt, wie bei den Nazis. Da meine Tochter einen Computer für die Schule brauchte, mussten wir nach dieser dreckigen, typisch deutschen rassistischen Behördenaktion des Jobcenter München/Jürgen Sonneck ein Tablet kaufen. Der Laptop, da unbrauchbar, wurde im Januar 2017 von mir an die vollgefressene damalige sozialistische Arbeitsministerin Nahles geschickt, die selbstverständlich die Fresse nicht auf bekam.