8/10/2019

LSG München, Gerichtsbeschluss bestätigt, “Richter” Ehegartner ein mit JC München kungelnder Zeitgenosse

F A X

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

10. Aug. 2019

Betreff: S 42 AS 2594/16

Berufung

Ich (im Folgenden der Beschwerdeführer “Bf.”) lege hiermit Berufung ein gegen den Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 – Az. S 42 AS 2594/16 durch diesen “Richter” Ehegartner. Als Eingabefrist ist der 19. Aug. 2019 angegeben. Die Berufung ist damit fristgerecht eingereicht.

I. In seinem Gerichtsbescheid weist dieser “Richter” Ehegartner die Klage zur Rückzahlung des durch das Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) des Rassistenlandes Deutschland einbehaltenen, rechtmässig verdienten und zustehenden Ferienverdienst ab, mit der Begründung, der ‘Widerspruch per Email sei nicht formgerecht erfolgt, obwohl der Bf. hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 aufgefordert wurde’.

Die Begründung dieses “Richters” basiert auf Auslassungen und Urkundenunterdrückung und damit Beihilfe zum Betrug! Dieser “Richter” hat sich damit strafbar gemacht nach den §§ 274 Abs. 1 Satz 1 und 339 StGB sowie Beihilfe zum Betrug. Am 31. Juli 2019 stellte der Bf. - wie üblich per einfacher Email (das klappt bei der Münchner Staatsanwaltschaft bestens) - Strafanzeige wegen genau dieser Paragraphen. Sollte dies wie üblich abgewiesen werden, wird der Bf. in den einschlägigen Bundesministerien und bei Kanzler Merkel in scharfem Ton vorstellig.

Dieser “Richter” war vom Bf. zuvor mit Schreiben vom 07. März 2019, dezidiert begründet und adressiert an die Präsidentin Dr. Mente des SG München, erfolglos abgelehnt worden. Wie sich mit diesem Gerichtsbeschluss nun bestätigt, handelt es sich bei diesem “Richter” um einen mit dem JC München kungelnden Zeitgenossen. Nicht nur dümpelte diese Angelegenheit seit Jahren unbeachtet herum und damit klar das komplette Desinteresse dieses “Sozial”Gerichts indizierend; der Bf. musste Verfahrensverzögerung ermahnen, Untätigkeitsklage stellen und schlussendlich Entschädigungsklage.

Dieser “Richter” hatte auch einem Beschluss fabriziert basierend auf einem Urteil des BSG, das das komplette Gegenteil seines Beschlusses aussagte! Mit solch billigen Tricks operierend, meinte er das Ganze kaschieren zu können mit dem eitlen Begriff ‘Sphärentheorie’, der überhaupt keinen Erklärungswert besass. Nach Sendung einfacher Emails mit klarer Begründung und fussend auf essentiellen Passagen dieses BSG Urteils, erfolgten Nachzahlungen durch das JC in dieser Angelegenheit im Jan und April 2019!

Dieser “Richter” hat also mehrfach Rechtsbrüche begangen, um für das JC günstige Beschlüsse zu konstruieren. Das JC, also die Verbrecher-Behörde, von der der damalige Co-GF, der charakterlich völlig versiffte Jürgen Sonneck, im Nazi-Stil unter Verwendung des falschen Namens “C. Paucher” im Mai 2015 eine verleumderische Online-Anzeige ausgerechnet - völlig verblödet - an die MÜNCHNER (!!!) Polizei sendet. Deutschland muss seine beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, damit sie unentdeckt bleiben. Dies wird noch mit den Ministerien und Kanzler besprochen.

II. Begründung

a. Der Bf. verweist zunächst auf das Schreiben des JC vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an den Bf. der staatlichen Verbrecherbehörde JC unter der GFschaft der bandenmässigen Betrügerin Anette Farrenkopf und in Pasing die bandenmässige Betrügerin Sabine Nowack. Es geht darin um Zahlungsaufforderung von € 154,- bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). Darin heisst es unter Rechtshilfebelehrung:".... YaddaYaddaYadda ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen." Darauf erging Widerspruch per Email durch den Bf. am 24 April 2016 an die im Briefkopf genannte Emailadresse.

Das Bundessozialgericht hat in einem am 12. Juli 2019 verkündeten Urteil (Az.: B 14 AS 51/18 R) festgestellt:"Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt.

Dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Das Gericht hat diesen Brief BEWUSST unterschlagen, denn es heisst dort dreckig gelogen: “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden. Die Entscheidung ist wegen Erzielung von Einkommen aufzuheben …”. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2). Die Lügnerin Erhardt erhielt mit Email vom 21. April 2016 die Mitteilung des Bf., dass sehr wohl auf das Schreiben vom 10. Dez. 2015 geantwortet wurde. Diese Email liegt dem Kungelgericht SG München vor im Schreiben des Bf. vom 29. April 2017 (siehe dort Anhang 4) sowie Schreiben vom 06. März 2017 (siehe dort Anlage 1).

Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen der staatlichen Verbrecher-Behörde JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Ebenso das zweite Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) an die Tochter des Bf. mit Zahlungsaufforderung von € 285,39 bis 02. Mai 2016 an das BA-Service-Haus (siehe Akte, die das JC wohl übermittelt hat). In diesem Schreiben lügt die JC Mitarbeiterin Erhardt dreckig, die Tochter des Bf. hätte nicht auf die Anhörung vom 10. Dez. 2015 geantwortet. Dass “Migranten” (Igitt, diese widerlichen deutschen Rassisten mit ihrer Diktion) von Behörden angelogen werden, ist im Rassistenland DE nichts Neues. Es ist der international bekannte Institutionalisierte Rassismus dieser widerlichen Deutschen. Selbstverständlich wurde im Jan. 2016 per Email auf die Anhörung geantwortet (Anlagen 1 und 2).

All diese Schreiben wurden vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

b. Auf das Schreiben vom 02. 05.2016 - ADRESSIERT AN DEN BESCHWERDEFÜHRER UND NICHT AUCH DESSEN TOCHTER !!! - erging Widerspruch per Email von beiden Personen unterschrieben am 21.05.2016 (Anlage 3).

Dieses Schreiben wurde wohl vom JC unterschlagen!

c. Besagtes Schreiben vom 10. Dez. 2015 trug den Poststempel 17.12.2015 (Beweis vorhanden) und eine Frist bis 27.12.2015 zur Beantwortung. Dies fällt wohl in die Weihnachtsfeiertage und die Weihnachtsferien. Die staatliche Verbrecher-Behörde JC provozierte also Fristversäumnis bei der Tochter des Bf. Typisch für eine deutsche Rassistenbehörde.

Dieses Schreiben ist wohl unterschlagen worden von der Verbrecher-Behörde JC.

d. Die Schreiben vom 14. April 2016 (Poststempel 18. April 2016) enthalten eine einfache Rechtshilfebelehrung über einen Monat gleich 30 Tage. Der Zeitraum vom 19./20. April bis zum 02. Mai umfasst ca. 12 Tage. Das Ganze noch einmal mit Schreiben vom 02.05.2016 und in Fettdruck “Erinnerung an die Aufforderung zur Mitwirkung vom 14.04.2016”. Wie darf man sich eine “formgerechte Widerspruchseinlegung” vorstellen bei einem Briefdatum 02. Mai 2016 PLUS Postweg, wenn die Zahlungsfrist der 02. Mai 2016 ist?

Nun werfen wir einen Blick auf die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Rosenheim vom 14.02.2017 (siehe Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017 an das Gericht). Diese bezieht sich auf den Bescheid des JC München vom - und jetzt halten wir uns richtig fest! - 14.04.2016 !!! 

Auch dieses Schreiben wurde vom Gericht unterschlagen in seinem Gerichtsbescheid!

Diese Vollstreckungsankündigung war dem SG München bekannt gemacht worden durch Schreiben des Bf. vom 19. Feb. 2017. Es hat offenkundig das Gericht überhaupt nicht interessiert, denn es galt, mit der staatlichen Verbrecher-Behörde JC München zu kungeln und verdientes Feriengeld der Tochter des Bf. zurückzuhalten, denn die rechtliche Basis für ihren Anspruch ist arschklar!

Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass der angebotene Widerspruch lediglich Camouflage Charakter hatte. Es war purer Zynismus, ein Red Herring. Die Forderung war schon längst weitergeleitet worden von dieser Verbrecher-Behörde. Wo und wie möchte ein Gericht hier überhaupt noch eine “nicht formgerechte Widerspruchseinlegung” bemängeln, wenn die Frist, provoziert durch das JC, schon verstrichen ist?

e. Es wird aber noch besser. Per Email legten der Bf. und seine Tochter mit unterschriebener Pdf Widerspruch gegen die Inkasso Bescheide mit Verweis auf den Widerspruch beim JC vom 24.04.2016 beim BA Recklinghausen ein mit Datum 09. Juni 2016. Dieser Widerspruch liegt dem SG München in Schreiben an Frau Paula vom 06. März 2017 vor! Daraufhin antwortet am 29. Aug. 2016 die BA Bochum: “Hierzu teile ich lhnen mit, dass ich mich bereits mit dem Jobcenter München in Verbindung gesetzt habe, um eine Klärung der Angelegenheit herbeizuführen. Das Jobcenter wartet diesbezüglich jedoch noch auf die Aktenübersendung des Sozialgerichtes. Die angemahnten Forderungen sind derzeit mit einer Mahnsperre versehen. Weitere Einziehungsmaßnahmen finden bis zu meiner Entscheidung nicht statt. Sobald ich eine Rückmeldung vom Jobcenter erhalte, werde ich umgehend über lhren Widerspruch entscheiden.” (Anlage 4).


Am 30. Aug. 2016 schreibt die BA Bochum: “Da Sie Widerspruch gegen die Forderung aus dem Bescheid vom 14.04.2016 eingelegt haben, erfolgte die Erhebung der Mahngebühr zu Unrecht. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden” (Anlage 5).

Die BA Bochum akzeptiert also Widerspruch per einfacher Email. Seltsam diese unterschiedlichen Usancen. Diese beiden Schreiben sind offensichtlich ebenso vom JC unterschlagen worden!

Wenn die Mahnungen zu Unrecht wegen des Widerspruchs beim JC im April 2016 erhoben wurden, wie die BA Bochum schreibt, dann ergibt sich daraus logisch, die ganzen Forderungen des JC sind zu Unrecht gestellt worden. Alles andere wäre eine Travestie der deutschen Sprache und Ludwig Wittgenstein würde aus dem Grab springen mit seinem bekannten Feuerhaken.

f. Das liess die Verbrecherbehörde JC offensichtlich unbeeindruckt und so schickte diese kriminelle Stalker-Kaschemme am 01.09.2016 wiederum Zahlungsaufforderungen an den Bf. und dessen Tochter über € 154,- bzw. € 285,39 bis zum 31. Okt. 2016 und wiederum basierend auf den Schreiben vom 14.04.2016.

g. Es mutet seltsam an, dass bis heute in 2019 sämtliche Kommunikationen des Bf. mit dem JC per einfacher Email getätigt wurden und werden und das problemlos. Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts entsteht Gewohnheitsrecht nicht durch ein förmliches Rechtssetzungsverfahren, sondern durch eine längere tatsächliche Übung. Diese muss dauernd und ständig wirken, und sie muss gleichmäßig und allgemein sein (longa consuetudo). Der Gedanke mit deutschen, dreckig lügenden Jobcentern per Brief zu kommunizieren, käme Selbstverarschung gleich.

So erhielt der Bf. am 06.09.2017 ein Erpresserschreiben dieser 'Racketeer Influenced and Corrupt Organization' RICO (siehe Wikipedia) mit dreckig erlogener Forderung zur Zahlung von € 1.583,04 bis zum 24. Sept. 2017 an das BA-Service-Haus. Nach einfachem Widerspruch per Email vom 12.09.2017 war von diesen staatlichen Verbrechern nichts mehr zu hören. Eine Klage wegen Betruges vom 28. Sept. 2017 wurde vom SG München nicht angenommen und auch nicht weiter geleitet! Dies ist ein Verstoss gegen den Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dies belegt einmal mehr die Rechtsbrechung des SG München, wenn es um Schutz der neoliberalen Verbrecher-Behörde JC geht.

In zwei Änderungsbescheiden  vom 21.12.2018 wurden frei erfundene Einnahmen berechnet. Ein einfacher Widerspruch des Bf. per Email vom 05. Jan. 2019 resultierte in einer Nachzahlung laut Schreiben des JC vom 16.01.2019 und einer weiteren Nachzahlung laut Schreiben vom 04.04.2019. Die Beispiele liessen sich fortführen. Wann gilt nun welche Form von Widerspruch als akzeptiert??? Oder kungeln JC und SG München nach Willkürprinzip?

Bis heute in 2019 lautet die Rechtshilfebelehrung:".... BlaBlaBla ... Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen” (Belege vorhanden).

III. E-Government

a. Offensichtlich schläft das JC wie andere deutsche Behörden gewaltig. Hier das BMI Pdf (Auszug):
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten. …
Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten. Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.
b. § 2 EGovG


(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.


IV. Verweis auf Urteile

a. BVerwG 36, 296: Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.

b. Bundessozialgericht (BSG) in Kassel, 12. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 51/18 R). Eingabe/Widerspruch per Email: “Erreicht ein per E-Mail gesandter Hartz IV-Antrag die Behörde am Ende des Monats und außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters, wird er rückwirkend auf den ersten Tag des Monats angewendet. …

Auszug: "Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt."

c. VG Trier vom 22.09.2009, Az 1 K 365/09.TR. Dort heisst es u.a.: “1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen.

Wenn Behördenschreiben ohne Unterschrift gültig sind, sollte dies auch für Schreiben von deren Adressaten gelten. Dies ist allein schon dem Gleichheitsgrundsatz geschuldet. In neoliberalen Zeiten scheint dieser diskontiert zu werden.

Interessierte Frage an die Sozialgerichte: DocuSign kostet € 23,- pro Monat (x 12) oder € 276,- jährlich. Wer zahlt das? Falls verwiesen wird auf DE-Mail, hier Dr. Carlo Piltz “German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR” und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen “Technische Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen beim E-Mail-Versand”. Bayer. Sozialgerichte verstossen gegen GDPR!!!

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Anlage 1 und 2 - Beantwortung des Anhörungsschreibens vom 10. Dez. 2015
Anlage 3 - Widerspruch v. 21.05.2016
Anlage 4 - Schreiben der BA Bochum v. 29. Aug. 2016
Anlage 5 - Schreiben der BA Bochum v. 30. Aug. 2016

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Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

cc SG München

25. Aug. 2019

Betreff: L 15 AS 551/19 (S 42 AS 2594/16)

Nachtrag zur Berufung

Zum Thema ‘Widerspruch per Email’ erlaube ich mir, den Kenntnisstand des Gerichts zu erweitern. Zu diesem Behuf darf ich bitten, die Aufmerksamkeit dem Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16 angedeihen zu lassen. Dort heisst es u.a.:
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO. Die Einspruchsfrist beträgt sodann ein Jahr.
Sodann - und dies ist erfrischend zu lesen -, denn der ganze Klimbim mit dieser lächerlichen qualifizierten elektronischen Signatur dient nur der Erschwernis der Widerspruchseinlegung für normale Bürger.
Indessen ist vor dem Hintergrund des Umstandes, dass ein Einspruch auch mittels E-Mail erhoben werden kann und dabei zu seiner Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur bedarf, sofern denn die Finanzbehörde den Zugang entsprechend § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat, zu vergegenwärtigen, dass es sich bei der E-Mail um ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel handelt. Die mangelnde Notwendigkeit einer elektronischen Signatur entspricht dabei dem früher in § 357 Abs. 1 Satz 2 AO geäußertem Grundgedanken, wonach die Zulässigkeit eines Einspruchs keiner Unterschrift bedarf (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 357 AO Rz. 8).

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