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9/30/2019

Beschwerde bei Antidiskriminierungsstelle über Richter des Bayer. Landessozialgerichts Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin

cc LSG und SG München

30. Sept. 2019

Ich reiche hiermit eine Beschwerde wegen Diskriminierung meiner Tochter ... durch das Bayerische Landessozialgericht ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die

Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

und ihren Beschluss zum Prozesskostenhilfe Antrag in der Sache L 15 AS 551/19.

I. Die Sachlage

Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (1). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen. Daraufhin reichte ich beim LSG Beschwerde ein wegen Urkundenunterdrückung und Beihilfe zum Betrug durch das SG München und eine Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ich Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) gestellt habe.

Mit Beschluss vom 23. Sept. 2019 wurde mein Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde an meine Tochter gesandt, die mit dieser staatlichen rassistischen Verbrecher-Behörde Jobcenter München unter der Geschäftsführerschaft der bandenmässigen Betrüger Anette Farrenkopf und Sabine Nowack nichts mehr zu tun haben will.

So “vergass” “Richter” Ehegartner einen Brief des JC vom 14.04.2016 an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”. Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten!

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. Es befand den Widerspruch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I gerecht werdend. Dieser charakterlich völlig heruntergekommene “Richter” Ehegartner nahm in einem anderen Fall einen BSG Beschluss zu seiner Urteilsbegründung, obwohl der BSG Beschluss das exakte Gegenteil aussagt.

II. Begründung

In ihrem Beschluss sehen diese drei Richter des LSG “keine hinreichende Aussicht auf Erfolg”. Diese kungelnden Richter haben nicht einmal die Aktenlage geprüft!

Es kommt noch besser: unter Verweis auf § 144 Abs 1 SGG sei die Zulassung einer Beschwerde beim LSG ohnehin zu verwehren. Mit anderen Worten, im Rassistenland Deutschland kann Migranten durch staatliche Verbrecher-Behörden schadlos rechtmässig verdientes Geld gestohlen werden. Solange der Betrag unter € 750,- liegt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 
Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 
Dieser Beschluss bestätigt das, wofür Deutschland international bekannt ist: Institutioneller Rassismus. Zu allem Überfluss ist dem Bundesministerium für Justiz der Gedanke auf eine Kampagne (sic!) gekommen: “Wir sind Rechtsstaat”.

Ich erwarte von der Antidiskriminierungsstelle eine Stellungnahme mit Inhalt und keine Plattitüden. Ich werde in dieser Sache auch beim Bundesministerium für Justiz in Berlin vorstellig.

Guten Tag
______________
1  Aus dieser Verbrecher-Behörde stammt auch der charakterlich versiffte Beamte Jürgen Sonneck, der völlig verblödet im Mai 2015 eine Online Anzeige gegen uns unter Angabe des falschen Namens ‘C. Paucher’ an die Polizei in München sandte und völlig vergass, die IP Adresse wird mit übertragen.
Diese rassistische Verbrecher-Behörde nennt einen Untermietvertrag meiner Tochter “unglaubwürdig”. Bis heute hat dieses Kungelgericht SG München keine Entscheidung getroffen. Sie wird ohnehin negativ ausfallen; siehe § 144 Abs 1 SGG.

9/12/2019

Der promovierte Staatsanwalt nimmt Anstoss an meiner “ungewöhnlich vulgären Sprache”. Ich fasse dies als Kompliment meines flamboyanten Intellekts auf unter Bezug auf keinen Geringeren als Oscar Wilde

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstraße 66
80335 München

11. Sept. 2019

Az. 127 Js 182216/19

B E S C H W E R D E

Hiermit lege ich Beschwerde ein gegen die Entscheidung vom 06. Sept. 2019 von (diesmal) Staatsanwalt Dr. Lafleur (in der Hoffnung, dass ich nun bald alle StAwäs kennengelernt habe) anlässlich meiner Strafanzeige vom 20. Aug. 2019  gegen die

Mitarbeiterin Frau Erhardt und die Leiterin Sabine Nowack des Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Beihilfe zum Betrug (§ 27 StGB) betreffs Frau Erhardt und des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) betreffs der Leiterin dieser neoliberalen Behörde Jobcenter.

Begründung

Der promovierte Staatsanwalt nimmt zunächst Anstoss an meiner “ungewöhnlich vulgären Sprache”. Ich fasse dies als Kompliment meines flamboyanten Intellekts auf unter Bezug auf keinen Geringeren als Oscar Wilde: “I dislike arguments of any kind. They are always vulgar, and often convincing” und weiter in ‘An Ideal Husband’ “Vulgarity is simply the conduct of other people”.

Herr Doktor Staatsanwalt bemängelt die Angabe des Adressaten der Email, die die besagten Urkunden erhielt. Dem kann ich abhelfen: Am 14. und 18. Jan. 2016 wurden die von Frau Strama vom JC angefragten Formulare per Email an sie gesandt, da mir deren persönliche Email bekannt ist. (Wie üblich in Verbrecher-Organisationen operiert das JC München mit anonymen Schreiben mit Sammel-Emailadressen.) Ich habe auch nirgendwo von einer Löschung einer Email gesprochen. Vielleicht ging auch nur des Staatsanwalts Phantasie spazieren auf den Pfaden des Confirmation Bias.

Dem promovierten Staatsanwalt scheint auch Büroführung im 21. Jahrhundert wenig geläufig zu sein, wenn er den “Zugriff” auf Dokumente nicht gesichert sieht. Als Römisch-dekadent, intellektuell völlig retardierter Sozialmatten-Fletzer stelle ich mir vor, solche Dokumente werden eingescannt und liegen schlussendlich der jeweiligen Akte in einer Datenbank bei. Sind somit einsehbar von anderen Mitarbeitern wie Frau Ehrhardt, die ja “nach Aktenlage” entschieden hat und diese Akte muss sie nun irgendwo hergehabt haben. Es klingt auch ein wenig unlogisch, so doch z.B. meine Wiederbewilligungsanträge per Email gesandt, tatsächlich in einer Wiederbewilligung münden und das seit Jahren.

Der lahme Einwurf, es sei “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären”, geht völlig an den Pflichten und Aufgaben eines Geschäftsführers einer Behörde vorbei. Ausserdem wäre es dann Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen nach dem tatsächlichen Empfänger zu unternehmen. Dennoch nahm ich diesen Nudge des Herren Staatsanwalt zum Anlass und adressierte  diese ungeklärte Zugriffsfrage mit einer Emailanfrage an das JC am 12. Sept. 2019 mit Fristsetzung zur Auskunft zum 19. Sept. 2019. Unterstützende Ermittlungstätigkeit ist mir eine Pflicht.

Erlauben Sie mir präjudikativ zu Ihrer Erleichterung Ihren Beschluss zu dieser Beschwerde so zu formulieren und dies basiert auf meinen Erfahrungen mit diesem Kangaroo Court München:
In der bayerischen Justiz werden Behörden-Verbrecher (auch und insbesondere solche, die in völliger Verblödung wie Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ stümperhaft unter falschem Namen operieren) gedeckt und der Standard Modus Operandi ist der § 152 Abs. 2 StPO. Den gilt es hier wieder anzuwenden, um der Kontinuität zu genügen. Eine alternative Methode, sein fettes Posterior in Zivil durch die Katakomben der Nymphenburger zu schwenken, um nach 35 Minuten einen völlig verlogenen Beschluss kredenzen zu lassen, wäre hier deplaziert. Klingt das vulgär? Möglich, in jedem Fall aber “often convincing”.

In Parenthese sei noch der Vollständigkeit halber angeführt, es liegt mit Übergabe der Daten durch das JC an den Inkasso-Service Recklinghausen ein Verstoss gegen den Datenschutz vor. Weiters ist die Legitimität dieses Behördenaktes überhaupt fraglich. Näheres siehe Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R.

Abschliessend meinen Dank für das Privileg Bekanntschaft mit StA Dr. Lafleur machen zu dürfen. Ich war eigentlich ganz auf Ken Heidenreich kapriziert, aber mein Gott, so etwas hält geistig vital.

You have to know how to be vulgar. Paint with four-letter words.
-  Pablo Picasso -

Jobcenter München, ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 verarbeitet worden sind

Strafanzeige Az. 127 Js 182216/19 - Urkundenunterdrückung Ferienverdienst

Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,

Für den promovierten Staatsanwalt Lafleur is es “nicht ersichtlich, dass es gerade die Beschuldigten gewesen wären” (sein Schreiben vom 06. Sept. 2019), die die zwei Dokumente, von mir an Frau Strama am 14. und 18. Jan. 2016 per Email gesandt, auch tatsächlich gesehen haben.

Ich erwarte bis 19. Sept. 2019 Auskunft, wie die besagten Dokumente zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Dez. 2015 von Frau Strama gefordert und von mir an den besagten Tagen im Januar 2016 gesandt, verarbeitet worden sind. MAW, wer hat sie zur Einsicht nehmen können und wer nicht.

Schliesslich hatte ja Frau Erhardt "nach Aktenlage entschieden”, wie es in ihrem Schreiben vom 14. April 2016 heisst und anscheinend die zwei Dokumente nicht gesehen oder auch nicht sehen wollen.

1/09/2017

Vielleicht kann sich die Münchner Staatsanwaltschaft zumindest irgendwie den Anschein geben, dass es eine chimärenhafte Affinität zu irgendeinem rechtsstaatlichen Denken und Handeln gibt.

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

09. Januar 2017

Guten Tag,

Am 17. September 2016 erstattete ich Strafanzeige gegen

Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Frau/Herr Preukschat - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Frau Erhardt - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
Frau Strama - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München

wegen Verstoss gegen § 263 STGB Abs. 1, 2, 3 1., 3 3., 3 4.

Kurzes Recap:

Ein sozial-faschistisches (1) Jobcenter, hier das Müchner, will in betrügerischer Weise Teile des Ferienverdienstes meiner Tochter sich unter den Nagel reissen. Nicht genug damit, diese Sozialverbrechen-Behörde lässt über die Agentur für Arbeit nunmehr einen Vollstreckungsbescheid vom 05.01.2017 an meine Tochter senden.

Bislang ist von der uns bekannt verrotteten Münchner Justiz keine remedierende Aktion zu verzeichnen gewesen. Es ist uns hinlänglich bekannt, wie diese korrupte Justiz mit dem Jobcenter im Bett ist und jegliche Strafanzeige von mir und meiner Tochter gegen diese Verbrecher-Behörde abgesemmelt hat und sich einen Dreck kümmert.

Vielleicht kann sich die Münchner Staatsanwaltschaft zumindest irgendwie den Anschein geben, dass es eine chimärenhafte Affinität zu irgendeinem rechtsstaatlichen Denken und Handeln gibt. Aber was kann man von einer Bananen Republik erwarten, in der eine dahergelaufene Plunse aus der DDR nun auch noch von einem RA wegen Beihilfe zum Mord angezeigt wird!

Ich werde diese Woche eine Strafanzeige gegen den Chef der BA Nürnberg Frank-Jürgen Weise stellen, um zu sehen, wie die Nürnberger Staatsanwaltschaft das auch abbügelt. Also so langsam muss sich Indien warm anziehen. Die bayerisch-brahmanische Kastenjustiz ist Indiens hechelnd auf den Fersen.

Dieser Brief wird auch Teil unserer Akte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte werden.

Jai Hind !

__________
(1) Bevor ich irgendeinen unreflektierten Kommentar zum Attribut "sozial-faschistisch" serviert bekommen sollte, denn bislang hat sich mir der Eindruck sonderlicher Intelligenz bei Staatsanwälten und Richtern nie wahrnehmbar aufgedrängt, ist die Pflichtlektüre FA Hayek 'Road to Serfdom' zu absolvieren! Di niente.

11/29/2016

Agentur für Arbeit Chef Scheele, sorgen Sie für die Unterlassung von Nötigungsschreiben an meine tibetische Tochter!

cc Jobcenter München

Tagchen Herr Scheele,

Am 23.11.2016 erhielt meine Tochter von der Agentur für Arbeit Recklinghausen eine Zahlungsaufforderung über €  290,39 mit der Vertragsgegenstandsnummer 6201059285128.

Am 15.09.2016 sandten meine Tochter und ich eine Eingabe an das Sozialgericht München zum Betrugsversuch des kriminellen und rassistischen Jobcenter München, den Ferienverdienst meiner Tochter  einzufordern.

Ich fordere Sie auf, dafür zu sorgen, dass diese Belästigungen und rechtswidrigen Forderungen unverzüglich eingestellt werden, bis das SG entschieden hat. Sollten wir eine weitere derartige Forderung erhalten, werde ich gegen Sie Strafanzeige erstatten.

Ich drücke meine Hoffnung aus, nicht wieder eine solche Replik eines solchen frechen Rotzlümmels der Agentur zu erhalten.

Danke

9/15/2016

Das Jobcenter München und der Schüler Ferienverdienst

Frage an Jobcenter Mitarbeiter
Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

15.09.2016

Geschäftszeichen: JC SGG - ...

Sehr geehrtes Gericht,

Frau/Herr Preukschat führt in ihrem/seinem Brief vom 01. Sept. 2016 ein Urteil des LSG Hessen an, nach dem die Schriftform Unterschriftsform zu haben hat und damit mein Widerspruch "bereits unzulässig" ist. Das nimmt sich seltsam aus, endet doch selbiges Schreiben wie folgt:

"Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig."

Wollen geschätzter Herr/will geschätzte Frau Preukschat dem Doppelstandard das Wort reden???

Bedauerlicherweise scheint Herr/Frau Preukschat eine Jobcenter-typische interessierte (Aus)Lesepräferenz zu haben. Dies spornt mich an, ihn/sie auf ein Urteil aus Trier hinzuweisen:

VG Trier vom 22.09.2009, Az 1 K 365/09.TR

Dort heisst es u.a.:
 1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen.
Die "Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers" dürfte "hinreichend sicher feststehen", da Frau/Herr Preukschat vom JC München mich UND meine Tochter in dieser Sache am 01.September 2016 anschrieb. Allein die Logik gebietet schon diese Annahme, aber ich gestatte mir hier noch weitere Vorschläge zur genüsslichen Lektüre Herrn/Frau Preukschat zu empfehlen.

Da böte sich das Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 94/06, Urteil vom 18. Juli 2006 an.

Wärmstens nahelegen kann ich Frau/Herrn Preukschat auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 3534 und nicht zuletzt sei ein Hinweis auf den EGMR (Europ. Gerichtshof für Menschenrechte) gestattet, wonach übertriebener Formalismus zu vermeiden sei.

Bewusstseinserweiternd für Frau/Herr Preukschat von der Bundesbehörde zur Vermittlung wohlfeiler Arbeitskörper könnte auch der Umstand sein, dass der § 92 SGG eine Unterschrift für die Klageschrift nicht zwingend vorsieht und an den Widerspruch keine höheren Anforderungen zu stellen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84 Rn. 3; Zeihe, § 84 Rn. 4a).

Nebenbei bemerkt, ein Blick auf die Unterschrift von Frau/Herr Preukschat auf besagtem Schreiben vom 01. Sept. 2016 würde in der Notaufnahme eines Krankenhauses Alarmstimmung aufkommen lassen.

Es werden von mir grundsätzlich keine Briefe auf postalischem Weg an das Jobcenter gesandt, da es sich um eine verlogene und kriminelle Firma handelt. So behauptete das JC München vor ein paar Jahren, ich hätte keinen Businessplan eingereicht und wäre nicht bei einer Veranstaltung der dubiosen Fa. KIZ Prowina (eine Fa. die es ermöglicht, unter Abgreifen von Steuerfördergeldern Hartz 4 Empfängern das Karriereziel finanzielle Verschuldung mit potenziellem Ruin zu erlangen) gewesen. Gott seis gepfiffen, konnte ich dies mittels der gespeicherten Emails belegen.

Meine Tochter jobte neben der Schule an zwei Tagen in der Woche für insgesamt 6 Stunden.

Allein die Konstellation des Schulbesuchs meiner Tochter liesse für halbwegs wache Zeitgenossen des Billiglohnlandes Deutschland die Vermutung aufkommen, es könnte sich beim Monat August um einen Ferienmonat handeln. Sodann den Fakt einer Arbeitstätigkeit in justament diesen Zeitraum fallend, könnte einigermassen sprachlich begabte Menschen zu dem kühnen Wort 'Ferienjob' steuern.

Der durchschnittliche Verdienst pro Monat betrug ca. € 215,- und der Sommerferienverdienst betrug € 766,-. Um diesen Betrag geht es bei der Nachforderung dem Betrug (§ 263 STGB, Abs. 1, 2, 3 1., 3 3., 3 4., sowie Abs. 7) des JC München.

Meiner Recherche zufolge liegt das deutlich im Rahmen. Nach freundlicher Überlassung eines Cray XK7 Titan Supercomputers konnte ich Gewissheit erlangen, dass der Betrag von € 766,- marginal aber doch dezidiert unter dem Betrag von € 1.200,- liegt, wie er in § 1 ALG II-V Abs. 4 angegeben ist (siehe unten). Gewissenhaft wie ich bin, bemühte ich auch IBM Watson und fand wiederum Bestätigung. Ich versuche immer konsequent Poppers empirisches Falzifikationsprinzip anzuwenden.

Siehe:
https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/aktuell-beleuchtet/hartz-iv-und-ferienjobs

Generell gilt für alle ALG-II-Bezieher, also auch für Schüler: Einkünfte in Höhe von 100 Euro pro Monat sind - ganz unabhängig von der Ferien-Regelung - anrechnungsfrei. Schüler, die beispielsweise monatlich 100 Euro durch das Verteilen von Prospekten verdienen, dürfen diesen Betrag behalten - soweit sie keine weiteren Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben. 100 Euro pro Monat dürfen sie auch (weiterhin) während der Schulferien verdienen, ohne dass der Job damit gleich als Ferienjob gilt und damit den 1.200-Euro-Freibetrag verbraucht.

Praktisch bedeutet das: Ein Schüler aus einer Hartz-IV-Familie darf elf Monate lang je 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen und zusätzlich noch einmal 1.200 Euro in einem vierwöchigen Job in den Sommerferien. Geregelt ist dies in Paragraf 1 Absatz 4 der ALG-II-Verordnung. Schüler, die ihre Neben- und Ferienjobs so organisieren, dürfen also insgesamt 2.300 Euro behalten.

und

http://www.sozialleistungen.info/news/15.05.2010-ferienjob-einkommen-ab-juni-1-200-euro-pro-jahr-anrechnungsfrei/

§ 1 ALG II-V
(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Retrospektiv meine didaktisch als auch methodologisch elegant und argumentativ überzeugend dargebrachte Argumentationskette betrachtet, handelt es sich hier um einen schlecht kaschierten Versuch der Jobcenter, durch das BMAS mit der Ministerin Nahles - Literatin manqué als auch ihre Orientierungslosigkeit dokumentierend durch den süffisant ambivalenten Berufswunsch entweder „Hausfrau oder Bundeskanzlerin“ - dekretierte Produktionszahlen (vulgo Ersparnisse) zu erreichen mit dem Zweck der eigenen Vorteilnahme mittels des bekannten Punktesystems (siehe u.a. Der Spiegel Artikel 'Mit allen Mitteln').

In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden betrogen werden.

München, 15. Sept. 2016