Andrea Nahles steigt gerade aus der Sado-Maso Gruft |
Irgendwas Intellektuelles sollte es schon sein, nachdem Andrea ja ihren Walter Scott und seinen Einfluss auf die Entwicklung des historischen Romans in Deutschland im Gegensatz zum Rumlümmeln auf der Steuergeld-Matratze weniger attraktiv fand.
Da wäre, so berichten diese hier, als Kostprobe der Leckerbissen
§ 63
Ausweitung der Bußgeldvorschriften
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen und Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen und Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.
Na ist das wahr!? Dafür, dass Bildung mal ihr Zuständigkeitsbereich war, hatte für Andrea das Grundgesetz da keinen Platz mehr.
Art. 101 GG
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
"Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll zwar in erster Linie Eingriffe der Exekutive in die gesetzlich vorgeschriebene Organisation und Zuständigkeit der Gerichte abwehren. Das Gebot, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, richtet sich aber auch an den Gesetzgeber (BVerfGE 6, 45 [50 ff.]; 9, 223 [226]; 10, 200 [213]). Es schließt aus, daß Zuständigkeiten, welche die Verfassung den Richtern vorbehält, durch Gesetz Verwaltungsbehörden zugewiesen werden (vgl. BVerfGE 20, 365 [369 f.]). Die Verhängung einer Strafe durch eine Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen verfassungswidrigen Zuständigkeitsregelung bedeutet eine Entziehung des gesetzlichen Richters."
BVerfGE 22, 49, Rz 91
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