6/29/2016

Lachnummer von Münchner Staatsanwalt Peter Preuss

Staatsanwalt Peter Preuss hätte da noch ein paar
Paragraphen im Angebot
Meine Tochter hatte doch einen Brief im Nov. 2015 an die Staatsanwaltschaft der Millionendorfmetropole der Bauerntrampelprovinz gesandt mit der Bitte um Akteneinsicht.

Peter Preuss rumpelte gleich los und teilte ihr mit, in den Wind zu schiessen. Der Glatzkopf Peter wäre nicht der echte Peter Preuss, wenn er nicht noch ein paar Klümmchen hätte. So wie den § 475 STPO und wennste schon bei 475 bist, Mann, da kannste auch gleich noch den 477er dran hängen, dachte der flinke Peter Preuss. MAW, Akteneinsicht gibt es nicht, denn ich bin Peter der Grosse Preuss.

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann, unbeschadet der Vorschrift des § 406e, ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden. Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit Akteneinsicht gewährt wird und nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.
Hier

Strafprozeßordnung (StPO)
§ 477 Datenübermittlung und Verwendungsbeschränkungen

(1) Auskünfte können auch durch Überlassung von Abschriften aus den Akten erteilt werden.
(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens, auch die Gefährdung des Untersuchungszwecks in einem anderen Strafverfahren, oder besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer solchen Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken in anderen Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber hinaus dürfen personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen nur verwendet werden
1.
zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2.
für die Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig ist, sowie
3.
nach Maßgabe des § 476.
§ 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2, § 101a Absatz 4 und 5 und § 108 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) In Verfahren, in denen
1.
der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wurde oder
2.
die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommen wird und seit der Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei Jahre verstrichen sind,
dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Information glaubhaft gemacht ist und der frühere Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der Empfänger, soweit dieser eine öffentliche Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.
(5) Die nach den §§ 474, 475 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt wurde. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt. Wird eine Auskunft ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt, so ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.
Meine Tochter schreibt ihm noch einmal. Auf den Mund ist sie nicht gefallen.

Ich  glaube,  §  475 STPO Absatz  4  begründet  mein  Ersuchen.  Es  heisst  dort:

(4)  Unter  den  Voraussetzungen  des  Absatzes  1  können  auch  Privatpersonen  und  sonstigen  Stellen Auskünfte  aus  den  Akten  erteilt  werden.

Was könnte  das 'schutzwürdige  Interesse'  des  hiervon  Betroffenen  sein? Vielleicht  das  Interesse, kriminelles Verhalten  zu  verdecken?  Vielleicht  rassistische  und  diskriminiende  Intentionen  gegen mich  zu  verdunkeln?

 Ich  fordere  die  Münchner  Justiz  nochmals auf,  mir  den  Namen  des  Anzeigenden  zu  nennen!

Da wird Peter Preuss natürlich richtig wepsig und nöckelich:
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es bei der Auskunft vom 02.12.2015 verbleibt!
Ach wirklich, Peter Preuss??? Hatte Provinzstaatsanwalt einige Entscheidungen des EGMR gar nicht gekannt?!?!

Und so bekamen wir dann die Akteneinsicht. Die allerdings nur als Stammakte mit 19 (!!!) fehlenden Dokumenten. Die kriegen wir auch noch, nicht wahr Manfrad Jäger aus der BA Ingolstadt.

Falls dir also einer dieser Vertreter der Staatsjustiz pampig kommt, suche ein wenig nach Entscheidungen des EGMR. Lass dich auch nicht von dummen Richtern verunsichern, die tatsāchlich dann noch immer behaupten, es gelte deutsches Recht, denn:

Zur Normenhierarchie in Deutschland und damit auch zur praktischen Relevanz vgl. die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004, BVerfG, 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004, Absatz-Nr. (1 – 73).. Zitiert wird Leitsatz 2 daraus: “Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.”

Der immer noch gerne in Deutschland verkündete Mythos von den angeblich nicht anwendbaren “Einzelfallentscheidungen” bzw. der noch nicht erfolgten “Umsetzung” der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dürfte damit zwingend widerlegt sein. Diese Entscheidungen und die dahinter erkennbaren rechtlichen Vorgaben und Grundsätze sind ohne weitere Umsetzung automatisch Bestandteil auch des deutschen Rechtssystems und müssen von allen Behörden einschließlich der Gerichte im Rahmen der täglichen Anwendung des Rechts beachtet werden.

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