6/02/2016

KOK Carstens, Kriminaldezernat 4 München (Millionendorfmetropole des Kleinen Diebischen Bergvolks)

Tagchen KOK Carstens,

Sie sind ein vielbeschäftigter junger Mann. Die nahezu permanente Terrorgefahr durch #refugees, das Land zu 30% von Ankara aus administriert von Gentleman #Erdogan, Angela seit Tagen in einem schweizer Tunnel wie ich meinte gehört zu haben. Egal.

Am 18. Mai hatte ich Sie gebeten, mir die Strafanzeige zuzusenden. Mein Gott, so was kann man schon mal übersehen.

Deshalb noch mal meine Erinnerung dies doch nun sehr zeitnah zu tun. Ich muss sonst Strafanzeige einreichen und es würde mir mein Herz brechen. Ich kann Ihre Bedenken lebhaft nachvollziehen, denn so manche meinen, diese Fälle seien nur Einzelentscheidungen und würden für Mutti-Land nicht gelten.

CASE OF FOUCHER v. FRANCE

(Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997
http://www.hrcr.org/safrica/arrested_rights/foucher_france.html


The Fortum Corporation v. Finland (application no. 32559/96)
http://kaikki.info/english/echr/30000/32559_96.html

Lesen Sie sich auch dies gut durch und scheuen Sie sich nicht, bei Fragen mich zu konsultieren, denn schliesslich ist Customer Service mein Mantra und Altruismus meine Devotion:

Zur Normenhierarchie in Deutschland und damit auch zur praktischen Relevanz vgl. die grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004, BVerfG, 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004, Absatz-Nr. (1 – 73).. Zitiert wird Leitsatz 2 daraus: “Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.”

Der immer noch gerne in Deutschland verkündete Mythos von den angeblich nicht anwendbaren “Einzelfallentscheidungen” bzw. der noch nicht erfolgten “Umsetzung” der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (was, nebenbei bemerkt, bei einer Entscheidung gegen Finnland gar nicht möglich ist) dürfte damit zwingend widerlegt sein. Diese Entscheidungen und die dahinter erkennbaren rechtlichen Vorgaben und Grundsätze sind ohne weitere Umsetzung automatisch Bestandteil auch des deutschen Rechtssystems und müssen von allen Behörden einschließlich der Gerichte im Rahmen der täglichen Anwendung des Rechts beachtet werden.

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