ANTRAG
Gründe
1. Im Urteil des AG München vom 07.01.2015 unterzeichnet von Richterin Birkhofer-Hoffmann heisst es auf Seite 2:
"Der Angklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Vollstreckung ausgesetzt."
Auf Seite 6 des Urteils heisst es:
"Trotz der Uneinsichtigkeit des Angeklagten konnte die Freiheitsstrafe gemäss § 56 I STGB zur Bewährung ausgesetzt werden, ...."Es drängt sich der belegte Verdacht auf, Richterin Birkhofer-Hoffmann ist schon mit einfachen Schriftsätzen überfordert.
Am 09.02.2015 erhielt ich ein Schreiben von Richterin Birkhofer-Hoffmann vom AG München mit folgendem Inhalt:
"Beschluss - Das Urteil des Amtsgerichts München vom 07.01.2015 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor richtig heissen muss:
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gründe: Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
gez.
Birkhofer-Hoffmann"Es drängt sich der Eindruck von Voreingenommenheit auf.
2. Im Protokoll der Verhandlung heisst es:
"Trotz Ausweispflicht ist er nicht in der Lage seinen Ausweis vorzulegen, da er ihn nicht dabei habe."Es gibt keine Pflicht, eine Ausweis mitzuführen. Die Ladung enthielt auch keinen derartigen Hinweis. Tatsächlich war Richterin B-H auf Konfrontation aus.
3. Mein Einwand JM Vincent hätte meine Tochter ohne überhaupt irgend etwas über sie zu wissen mit dem geheuchelten Angebot von Nachhilfestunden beleidigt, wurde brüsk von Richterin B-H abgewiesen:
"Das tut nichts zur Sache."4. Mein Hinweis auf weitverbreitete NS Bilder in deutschen Medien bügelte Richterin B-H ab:
"Das interessiert hier überhaupt nicht."Beides taucht nicht im Protokoll auf! Deshalb brachte ich auch zum Berufungstermin im Mai meine Tochter mit, damit sie die Lügen und Tricks eines bayerischen Richters erleben kann. Sie wurde nicht enttäuscht.
5. Urteil Seite 5:
"Des Weiteren ist die Verwendung des Wortes 'schleimig' für jeden Aussenstehenden abwertend zu verstehen und ergibt sich auch als solches aus dem Text des Angeklagten, der sich über die Verhaltensweise des Geschädigten erbost hat."Richterin Birkhofer-Hoffmann ging nicht auf meine Anführung des BGH Urteils vom 27.05.2014, Az. VI ZR 153/13 ein. Nach diesem Urteil muss eine Äusserung stets im Zusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist und nicht isoliert. Meine Ausführungen zum Verhalten des Jobcenter MA Vincent umfassen insgesamt vier Blogposts.
6. Gewünschte Zeugen nicht geladen.
Applications of the 'Fair Hearing' Norm in ECHR Article 6(1) to Civil Proceedings: With Special Emphasis on the Balance Between Procedural Safeguards and Efficiency - Ola Johan Settem
Folgende Fälle gälte es zu beachten:
- Tamminen versus Finland, Seite 377.
- Fall Suominen v. Finland, Seite 374 ibid.
Siehe auch Seite 352, Fussnote 38. Hier wurden alle Zeugenladungen verweigert und dadurch eine Ungleichheit der Waffen festgestellt.
- CASE OF LÜDI v. SWITZERLAND(Application no. 12433/86)
- Hümmer v. Germany (no. 26171/07)
The applicant, Lars Hümmer, is a German national who was born in 1978 and lives in Bayreuth (Germany). Placed in a psychiatric hospital for two counts of assault occasioning grievous bodily harm by a court decision of February 2005, he complained that neither he nor his counsel had been able to examine the main witnesses against him at any stage of the proceedings. The witnesses, family members of the applicant, had made use of their right not to testify in court. Their pre-trial testimonies were, however, introduced at the trial by the testimony of an investigating judge who had heard the witnesses at the investigative stage in the absence of the applicant and counsel. Mr Hümmer relied on Article 6 §§ 1 and 3 (d) (right to a fair trial; right to obtain attendance and examination of witnesses). Violation of Article 6 § 1 in conjunction with Article 6 § 3 (d) Just satisfaction: EUR 10,000 (non-pecuniary damage) and EUR 4,150 (costs and expenses)
Siehe auch
S. Maffei, The right to Confrontation in Europe. Absent, Anonymous and Vulnerable Witnesses, 2012, pp. 80 et seq.
Ich fordere Richterin Birkhofer-Hoffmann auf, ihr Amt niederzulegen. Sie ist ungeeignet und wirft ein negatives Bild auf eine Justiz, die sich rechtsstaatlich nennt.
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Wie zu erwarten durch den Kangaroo Court abgelehnt.
Dazu ein Auszug aus der Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06:
"Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten (KG, MDR 2001, 107 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 – 15 W 80/04; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.)."
Weitere Posts werden über die Verhandlung am 22. Juni 2016 folgen.
Dazu ein Auszug aus der Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06:
"Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten (KG, MDR 2001, 107 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 – 15 W 80/04; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.)."
Weitere Posts werden über die Verhandlung am 22. Juni 2016 folgen.
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