3/09/2015

Staatsanwalt Preuss BFF mit Jobcenter Mitarbeiter Jean-Marc Vincent?

Freunde zu haben, ist ein Geschenk. Manche Geschenke haben einen schalen Beigeschmack. Inter-behördliche zum Beispiel.

Insbesondere dann, wenn ein Land in seiner nonsusteniblen Exportdependenz und damit des Exportsurplusses sich eine Paralleljustiz wie die des SGB gönnt, um mit allen, auch grundgesetzbrechenden Mitteln, billige Arbeitskräfte zu generieren und u.a. als Unionsland in Europa südliche Länder in verabscheuungswürdige Armut presst.

Und wenn eine Behörde wie das Jobcenter kritische Blogposts z.B. mit einer Beleidigungsklage - in der westlichen Welt ist die Bananerepublik noch eines der wenigen Länder, die ein solch lächerliches Gesetz braucht (die USA kennen so etwas überhaupt nicht) - mundtot machen möchte, dann mundet es schal, wenn der Klagevertreter des Jobcenter Mitarbeiters Jean-Marc Vincent in der Person des Staatsanwalts Peter Preuss in meiner Anzeige wegen Übler Nachrede eben gegen jenen Jean-Marc Vincent als dessen Verteidiger auftritt.

Aber mein Gott, wir sind in Bayern. Dort versuchte ja auch diese Justiz gestohlene Nazi-Kunst verdeckt zu halten. Der internationale Druck war dann so stark, dass man immer wieder gern dieses Video mit Christopher Marinello anschaut.

MAW, wenn es einfach zu offensichtlich wird, dann benötigt es eines



W I D E R S P R U CH

Sehr geehrter Herr Preuss,

Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen Ihren Bescheid vom 19.02.2015, in dem Sie basierend auf § 152 Abs. 2 STPO meiner Strafanzeige gegen Jean-Marc Vincent nicht Folge leisten wollen.

Ich lehne Sie ab wegen der Besorgnis der Befangenheit § 22 Nr. 4 STPO

Ich beziehe mich hier auf Prof. Dr. Bernd Heinrich/Dr. Tobias Reinbacher in ‘Examinatorium Strafprozessrecht – Arbeitsblatt Nr. 11 Ausschließung und Ablehnungsgründe’ vom April 2014.

Begründung:
Sie traten als Anklagevertreter in der Beleidigungsklage von Jean-Marc Vincent während der Verhandlung am 07.01.2015 auf. Ich habe daher Zweifel an einer unbefangenen Entscheidungsfindung Ihrerseits.

Weiters verwies ich während dieser Verhandlung auch auf das einschlägige Urteil des BGH vom 27.5.14 mit AZ VI ZR 153/13. Leider zeigte das Gericht keinerlei Interesse daran.

Es liegt auch keine Fristversäumnis vor, denn erst bei der Verhandlung am 07.01.2015 bestätigte sich meine Vermutung, dass Jean-Marc Vincent die Kommunikation unerwähnt liess. Diese, wie nun durch mindestens drei Gerichtsurteile bestätigt, ist essentiell für die Beurteilung, ob eine Beleidigung vorlag.

Mein Eindruck Ihrer Voreingenommenheit wird noch bestärkt durch das Fehlen einer Widerspruchsbelehrung in Ihrem Bescheid vom 19.02.2015.

Ich bitte Sie daher, diesen Fall abzugeben um einer gerechten Entscheidung willens.


Mit freundlichen Grüßen 

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