5/27/2018

Es stünde dem SG München gut an, das BSG Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

24. Mai 2018

Ich reiche hiermit wiederum Klage gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München ein

wegen Verstosses gegen

Artikel 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG.

Begründung:

Ich sandte per Email am 14. Mai 2018 meinen Widerspruch vom 11. Mai 2018 gegen den Bescheid vom 07.05. 2018 als Pdf an die Frauen Strama,  Farrenkopf und Nowack (Anlage).

Zuvor eine szenarische Einordnung: Es handelt sich hier also um die staatliche, versiffte Verbrecherhöhle Jobcenter München, bei der ein C. Paucher im Mai 2015 eine sechs Monate vorher geplante Email-Anzeige gegen mich an die Polizei sandte.

Ein C. Paucher existiert laut Polizei nicht in Bayern (siehe Polizeibericht BY 8644-001083-15 / 3, Kriminalfachdezernat 4)! Dass die bis Juni/Juli 2015 operierende GFin, das ledige Fräulein und Erpresserin Martina Musati (jetzt in der Ag. f. Arbeit Stuttgart) davon nichts wusste, würde die Phantasie überbeanspruchen.

Dieser Behörden-Halunke C. Paucher wurde von der Polizei sowie den Münchner Gerichten AG München  (Richterinnen Birkhofer-Hoffmann und Pabst) sowie dem LG München I unter Richterin Baßler gedeckt. Dies trotz Kenntnis der IP-Adresse, meiner eingesandten Auflistung der auffälligen Indizien sowie der expliziten Forderung der Vorladung von Jürgen Sonneck, dem damaligen stellv. GF dieser Sozial-Verbrecher-Behörde Jobcenter. Alle Gerichte, inklusive das Sozialgericht München verweigerten bzw. verweigern Strafverfolgung in mehreren Fällen!

I. In meinem Widerspruch vom 11. Mai 2018 monierte ich den für eine Verbrecher-Behörde typischen anonymen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2018 als FALSCH! Der Bescheid ist eine simple Kopie des Bescheides vom 05.04.2018

Meine aggregierten Einzahlungen betrugen € 520,- für die Monate Nov 2017 - April 2018. Der anonyme Schreiber des Bescheides entdeckt € 143,33 Einnahmen pro Monat, also aggregiert € 859,98 (die Kontoauszüge liegen dem JC vor).

Ich forderte das JC auf, den Bewilligungsbescheid dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und entsprechende Nachzahlungen bis zum 18. Mai 2018 zu leisten. In Parenthese sei angemerkt, dass meine Klage gegen Farrenkopf/Nowack/Strama wegen Bandenmässigen Betrugs vom 12. Mai 2018 ebenso vom SG München abgewiesen wurde mit dem unterhaltsamen Verweis, sich an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft München zu wenden. Welch Zynismus, wo das LG München sich vor ein paar Wochen für nicht zuständig erklärte. Ich zog zwischenzeitlich die Züchtung von Mangos am Pasinger Bahndamm Nordseite vor. Eine weitere Klage wird beim SG München eingehen!

II. Begründet wurde mein Widerspruch weiters mit Hinweis auf das juristische Prinzip 'ne bis in idem' und damit dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 103 Abs. 3 GG.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“."
Dies ist in meinem Fall also anzunehmen.

Wenn eine durch das JC München BEWUSST provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligungen der Hartz 4 Unterstützung den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus dem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch das vom JC  angenommene Einkommen und dem daraus  resultierenden Abschlag des SG München eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

III. Das JC unterliess auch jede Würdigung, ebenso wie vorab schon das SG München und das Bayerische Landessozialgericht, des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Es ist nur zu nachvollziehbar, dass dieser Behörde Jobcenter der Fundraiser ein Dorn im Auge ist und alles getan werden muss, um dem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf ein Gericht gemäss Art. 103 Abs. 1 GG mit allen verbrecherischen Mitteln entgegen zu wirken. Seitdem sind auch alle JC Schreiben anonym, um potentielle Verbrecher zu decken.

Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider.

IV. In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.

Ich darf mich anschicken, das Niveau ein wenig zu elevieren und so sei ein kurzer Abstecher zuvor in die Fallacy of Mood Affiliation mit Professor Tyler Cowen aus den USA gestattet. Vielleicht missverstehe ich auch das Gericht und es insinuiert eine Straussianische Leseweise. Jedenfalls folgt hier Tyler Cowen:
"It seems to me that people are first choosing a mood or attitude, and then finding the disparate views which match to that mood and, to themselves, justifying those views by the mood. I call this the “fallacy of mood affiliation,” and it is one of the most underreported fallacies in human reasoning."
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.

Mit besten Grüssen

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