Jobcenter MA beim jährlichen Senso-motorik Test |
Linprunstraße 25
80097 München
17. September 2016
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Anette Farrenkopf (Geschäftsführerin) - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Frau/Herr Preukschat - Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
Frau Erhardt - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
Frau Strama - Jobcenter München Pasing, Landsberger Str. 486, 81241 München
wegen Verstoss gegen § 263 STGB Abs. 1, 2, 3 1., 3 3., 3 4.
Meine Tochter besuchte eine Fachoberschule in München. Ein Schuljahr umfasst nach allgemein geteilten und auch empirisch belegten Einschätzungen sowohl gewisse Lehrzeiten (als auch Leerzeiten aufgrund der für ein Billiglohn-Land als auch exportabhängigen Wirtschaft logischen Investitionsallokationen im Ausland resultierend u.a. in Lehrereinsparungen) und intermittierend Ferien.
Im Dezember 2015 (Anlage 1) erhielten meine Tochter und ich ein Schreiben wegen angeblicher Überzahlung. Nachfolgend drangsalierte uns o.g. Personal der Billiglohn-Kaschemme, offiziell firmierend unter dem evokativen Pseudonym 'Jobcenter', mit Nachforderungen von insgesamt € 439,39.
Als Beleg angeführt wurde der Nebenjob-Verdienst meiner Tochter im Monat August 2015 (€ 766,-) und juristisch, ja wie soll ich dies nun anders ausdrücken als gekonnt unterspült, durch Bezug auf die §§ 9 und 11 SGB II. Nun gilt gemeinhin der Monat August als ein Monat, in den die Sommerferien fallen. Ein Job in dieses Zeitfenster fallend, könnte ohne erstaunte Blicke zu riskieren, als ein Ferienjob interpretiert werden. Natürlich sind dies alles nette und ansehnliche Paragraphen, die eine Iris entzücken können, doch denke ich, der adäquaten Bildgestaltung förderlicher sei doch eher geeignet der
§ 1 ALG II-V
(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.
Meiner Recherche zufolge liegt der Betrag von € 766,- deutlich im Rahmen. Nach freundlicher Überlassung eines Cray XK7 Titan Supercomputers konnte ich Gewissheit erlangen, dass der Betrag von € 766,- marginal aber doch dezidiert unter dem Betrag von € 1.200,- liegt, wie er in § 1 ALG II-V Abs. 4 angegeben ist. Gewissenhaft wie ich bin, bemühte ich auch IBM Watson und fand wiederum Bestätigung. Ich versuche immer konsequent Poppers empirisches Falzifikationsprinzip anzuwenden, penibler Primel der ich bin.
Es kann kein Zweifel an der Kenntnis dieses Paragraphen bei den o.g. Personen bestehen. Vielmehr baute das perfide Gelüst nach Betrug zum eigenen Nutzen (siehe u.a. Der Spiegel Artikel 'Mit allen Mitteln') auf die unterstellte Unkenntnis der Angeschriebenen und unterstreicht einmal mehr die niederen Beweggründe, die Geschäftsgrundlage dieser reichsweit operierenden Firma ist.
In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden betrogen werden.
Ich bin schon jetzt gespannt zu lesen, wie auch diese Strafanzeige von der Münchner Justiz abgebügelt wird.
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