9/15/2016

Das Jobcenter München und der Schüler Ferienverdienst

Frage an Jobcenter Mitarbeiter
Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

15.09.2016

Geschäftszeichen: JC SGG - ...

Sehr geehrtes Gericht,

Frau/Herr Preukschat führt in ihrem/seinem Brief vom 01. Sept. 2016 ein Urteil des LSG Hessen an, nach dem die Schriftform Unterschriftsform zu haben hat und damit mein Widerspruch "bereits unzulässig" ist. Das nimmt sich seltsam aus, endet doch selbiges Schreiben wie folgt:

"Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig."

Wollen geschätzter Herr/will geschätzte Frau Preukschat dem Doppelstandard das Wort reden???

Bedauerlicherweise scheint Herr/Frau Preukschat eine Jobcenter-typische interessierte (Aus)Lesepräferenz zu haben. Dies spornt mich an, ihn/sie auf ein Urteil aus Trier hinzuweisen:

VG Trier vom 22.09.2009, Az 1 K 365/09.TR

Dort heisst es u.a.:
 1. Auch eine nicht mit einer vollständigen Unterschrift unterzeichnete Klageschrift kann dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO genügen, wenn aufgrund anderer Anhaltspunkte die Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers hinreichend sicher feststehen.
Die "Urheberschaft und der Rechtsverkehrswille des Verfassers" dürfte "hinreichend sicher feststehen", da Frau/Herr Preukschat vom JC München mich UND meine Tochter in dieser Sache am 01.September 2016 anschrieb. Allein die Logik gebietet schon diese Annahme, aber ich gestatte mir hier noch weitere Vorschläge zur genüsslichen Lektüre Herrn/Frau Preukschat zu empfehlen.

Da böte sich das Oberlandesgericht Celle, Az.: 14 U 94/06, Urteil vom 18. Juli 2006 an.

Wärmstens nahelegen kann ich Frau/Herrn Preukschat auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 3534 und nicht zuletzt sei ein Hinweis auf den EGMR (Europ. Gerichtshof für Menschenrechte) gestattet, wonach übertriebener Formalismus zu vermeiden sei.

Bewusstseinserweiternd für Frau/Herr Preukschat von der Bundesbehörde zur Vermittlung wohlfeiler Arbeitskörper könnte auch der Umstand sein, dass der § 92 SGG eine Unterschrift für die Klageschrift nicht zwingend vorsieht und an den Widerspruch keine höheren Anforderungen zu stellen sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 84 Rn. 3; Zeihe, § 84 Rn. 4a).

Nebenbei bemerkt, ein Blick auf die Unterschrift von Frau/Herr Preukschat auf besagtem Schreiben vom 01. Sept. 2016 würde in der Notaufnahme eines Krankenhauses Alarmstimmung aufkommen lassen.

Es werden von mir grundsätzlich keine Briefe auf postalischem Weg an das Jobcenter gesandt, da es sich um eine verlogene und kriminelle Firma handelt. So behauptete das JC München vor ein paar Jahren, ich hätte keinen Businessplan eingereicht und wäre nicht bei einer Veranstaltung der dubiosen Fa. KIZ Prowina (eine Fa. die es ermöglicht, unter Abgreifen von Steuerfördergeldern Hartz 4 Empfängern das Karriereziel finanzielle Verschuldung mit potenziellem Ruin zu erlangen) gewesen. Gott seis gepfiffen, konnte ich dies mittels der gespeicherten Emails belegen.

Meine Tochter jobte neben der Schule an zwei Tagen in der Woche für insgesamt 6 Stunden.

Allein die Konstellation des Schulbesuchs meiner Tochter liesse für halbwegs wache Zeitgenossen des Billiglohnlandes Deutschland die Vermutung aufkommen, es könnte sich beim Monat August um einen Ferienmonat handeln. Sodann den Fakt einer Arbeitstätigkeit in justament diesen Zeitraum fallend, könnte einigermassen sprachlich begabte Menschen zu dem kühnen Wort 'Ferienjob' steuern.

Der durchschnittliche Verdienst pro Monat betrug ca. € 215,- und der Sommerferienverdienst betrug € 766,-. Um diesen Betrag geht es bei der Nachforderung dem Betrug (§ 263 STGB, Abs. 1, 2, 3 1., 3 3., 3 4., sowie Abs. 7) des JC München.

Meiner Recherche zufolge liegt das deutlich im Rahmen. Nach freundlicher Überlassung eines Cray XK7 Titan Supercomputers konnte ich Gewissheit erlangen, dass der Betrag von € 766,- marginal aber doch dezidiert unter dem Betrag von € 1.200,- liegt, wie er in § 1 ALG II-V Abs. 4 angegeben ist (siehe unten). Gewissenhaft wie ich bin, bemühte ich auch IBM Watson und fand wiederum Bestätigung. Ich versuche immer konsequent Poppers empirisches Falzifikationsprinzip anzuwenden.

Siehe:
https://www.ihre-vorsorge.de/magazin/aktuell-beleuchtet/hartz-iv-und-ferienjobs

Generell gilt für alle ALG-II-Bezieher, also auch für Schüler: Einkünfte in Höhe von 100 Euro pro Monat sind - ganz unabhängig von der Ferien-Regelung - anrechnungsfrei. Schüler, die beispielsweise monatlich 100 Euro durch das Verteilen von Prospekten verdienen, dürfen diesen Betrag behalten - soweit sie keine weiteren Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben. 100 Euro pro Monat dürfen sie auch (weiterhin) während der Schulferien verdienen, ohne dass der Job damit gleich als Ferienjob gilt und damit den 1.200-Euro-Freibetrag verbraucht.

Praktisch bedeutet das: Ein Schüler aus einer Hartz-IV-Familie darf elf Monate lang je 100 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen und zusätzlich noch einmal 1.200 Euro in einem vierwöchigen Job in den Sommerferien. Geregelt ist dies in Paragraf 1 Absatz 4 der ALG-II-Verordnung. Schüler, die ihre Neben- und Ferienjobs so organisieren, dürfen also insgesamt 2.300 Euro behalten.

und

http://www.sozialleistungen.info/news/15.05.2010-ferienjob-einkommen-ab-juni-1-200-euro-pro-jahr-anrechnungsfrei/

§ 1 ALG II-V
(4) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten. Für die Bemessung des Zeitraums nach Satz 1 bleiben in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich den in § 11 Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in Absatz 1 Nummer 9 genannten monatlichen Betrag nicht übersteigt, außer Betracht. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Retrospektiv meine didaktisch als auch methodologisch elegant und argumentativ überzeugend dargebrachte Argumentationskette betrachtet, handelt es sich hier um einen schlecht kaschierten Versuch der Jobcenter, durch das BMAS mit der Ministerin Nahles - Literatin manqué als auch ihre Orientierungslosigkeit dokumentierend durch den süffisant ambivalenten Berufswunsch entweder „Hausfrau oder Bundeskanzlerin“ - dekretierte Produktionszahlen (vulgo Ersparnisse) zu erreichen mit dem Zweck der eigenen Vorteilnahme mittels des bekannten Punktesystems (siehe u.a. Der Spiegel Artikel 'Mit allen Mitteln').

In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden betrogen werden.

München, 15. Sept. 2016

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