7/27/2016

Strafanzeige wegen Betrugs gg. Staatsanwälte Schütz und Steinkraus-Koch sowie Richterin Birkhofer-Hoffmann

Staatsanwalt Schütz - Garant, dass Nazi Bilder
in etablierten deutschen Medien ungehindert
gezeigt werden können.
O!berstaatsanwalt Steinkraus-Koch
verdreht Text, um eine Anklage zu
drechseln
Staatsanwaltschaft München I

Linprunstraße 25
80097 München

25. Juli 2016

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

Staatsanwalt Schütz, Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch und Richterin Birkhofer-Hoffmann

Adressen sind bekannt

wegen

  • Verstoss gegen § 263 STGB, Abs. (1), (2) und (3) 2, 3 und 4
  • Verletzung von Artikel 5 GG
  • Verletzung von Artikel 10 der Europäischen Menschenrechts Konvention
I. Die Sachlage

In der Strafsache AZ 821 Ds 112 Js 168454/15, basierend auf einer Onlinestrafanzeige abgesandt am 07.05.2015 von der IP Adresse 217.253.91.237 unter falschem Namen und der Weigerung der bayerischen Justiz, den Absender ausfindig zu machen und mir seinen/ihren Namen und Adresse zu nennen, erging u.a. eine Anklage mit schlussendlicher Verurteilung am 22.06.2016 wegen Beleidigung.

Aufgrund auffallender und eindeutiger Indizien handelt es sich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit bei der anzeigenden Person um jemanden von der staatlichen faschistoiden Billig-Lohn-Agentur Jobcenter, der Agentur für Arbeit oder einen gedungenen Strohmann. Die Weigerung der bayerischen Justiz stellt einen Verstoss gegen Artikel 6, Absatz 3 d EMRK dar (hier u.a. Verweis auf die Entscheidung des EGMR in Sachen Rachdad gegen Frankreich vom 13.11.2013, BeschwNr. 71.846/01, Rz. 24).

Desweiteren genügte das bayerische Gericht in seiner Millionendorf-Metropole München nicht den Anforderungen des Art. 6 EMRK an ein „Gericht“:

  • Das Gericht muss unparteiisch sein; dies betrifft die Objektivität des richterlichen Verhaltens.
  • Die Prüfung der Unparteilichkeit wird nach einem objektiven (interne Organisation des Gerichts und Funktion des Richters im Verfahren) und einem subjektiven (Voreingenommenheit oder Befangenheit) Ansatz vorgenommen.
  • Der Richter darf nicht bereits im Vorfeld mit dieser Angelegenheit befasst gewesen sein.
(siehe Case CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83)

II. Der Vorwurf des Betruges gegen genannte Personen begründet sich wie folgt:

In der Anklageschrift vom 21.04.2016 von Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch werden lediglich kurze Passagen des Briefes von mir und meiner 'Migrantentochter' (den bekannten Segregationskonventionen des deutschen Staates sei hier zu meiner persönlichen Befremdung, aber doch unter Kenntnis des bekannten institutionellen Rassismus' deutscher Behörden und Ordnungskräfte, widerstrebend Genüge getan) an die ledige (so die Richterin in der Verhandlung am 22.06.2016) an Richterin Pabst angeführt und damit aus dem Zusammenhang gerissen. Dies ist nicht zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss vom 24.07.2013, Az.: 1 BvR 444/13 und 1 BvR 527/13) fest:
Das BVerfG betont, dass die Strafgerichte bei der Beurteilung von Kritik an öffentlichen Stellen berücksichtigen müssen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört. Dieser Aspekt ist bei der gebotenen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht deshalb besonders hoch zu veranschlagen.
Das BVerfG rügt zunächst, dass bereits die Annahme einer Tatsachenbehauptung fehlerhaft ist. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nach Ansicht des BVerfG nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.
Trotz meines Verweises auf diese kontextreduzierten Zitate aus meinem Brief an Richterin Pabst in meinem Brief vom 03.05.2016 an den Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch, blieb die Anklage bestehen und Staatsanwalt Schütz wiederholte diese zusammenhanglosen Zitate in der Verhandlung am 22.06.2016.

Bei meiner Befragung von Richterin Pabst las ich den kompletten Brief vor. Im Verlauf der Verhandlung versuchte ich mehrere EGMR Fälle wie den Case Feldek v. Slovakia (Application  no.  29032/95) anzuführen und wurde barsch von Richterin Birkhofer-Hoffmann unterbrochen.

Bar jeglicher Sachkenntnis verstieg sich Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrer finalen Urteilsbegründung ob meiner diversen Bezugnahmen auf EGMR Entscheidungen zu der frappanten Feststellung, in Deutschland gelte deutsches Recht. Dieser Richterin sei mitgeteilt:

Sie verkennt, dass DE Teil von EU ist, es dort einen EUGH und einen EGMR gibt und dass trotz ihrer grundsätzlichen Autonomie als eigenständige Rechtsordnung Normen der Europäischen Union mit dem nationalen Recht eines Mitgliedsstaates kollidieren können. Dann gilt, was in der bayerischen Sprachkultur auch bekannt ist als der Grundsatz des "lex superior derogat lego inferiori".

Richterin Birkhofer-Hoffmann möge auch nicht vergessen, der EuGH verfolgt den Grundsatz des absoluten Anwendungsvorrangs. Das bedeutet, dass die Kollisionsregel hier Anwendung findet. Seit50 Jahren betont der EuGH,
„dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen könne, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.“
Unterm Strich differenziert der EuGH nicht zwischen den verschiedenen nationalen Normebenen, d.h. der Anwendungsvorrang erstreckt sich ohne jede Einschränkung auch auf mögliche Kollisionen mit nationalem Verfassungsrecht. Der Gerichtshof beruft sich auf die Eigenständigkeit der europäischen Rechtsordnung. (https://www.lecturio.de/magazin/eu-recht-deutsches-recht/)

Erschreckend auch, wie schon in meinem zweiten Brief an die ledige Richterin Pabst angesprochen, die düpierende Unfähigkeit der genannten drei Personen das Demonstrativpronomen 'dies' und dessen Deklination zu beherrschen. Der Staatsdienst bietet nun einmal eine Herberge.

Die Intention dieser Personen der bayerischen Justiz ist, wie schon in zwei juristischen Fällen zuvor unter Brechung der Artikel 6 und 10 der EMRK, mein Recht auf freie Meinungsäusserung zu unterbinden sowie meiner Tochter und mir grossen finanziellen Schaden zuzufügen, um uns ultimativ zum Schweigen zu bringen in einem Stil, der zu einer korrupten Bananen Republik passt.

III. Salvatorisches Addendum

In vornehmer Verpflichtung eines Chevaliers möchte ich für talentierte aber bisweilen feminin-konfus agierende Richterin Birkhofer-Hoffmann explizit mildernde Umstände erbitten. Ihre Performance beim Vor"lesen" meines exquisit ausgearbeiteten Offenen Briefes vom 10.11.2014 an den Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch und, leider vergeblich,  gedankeninduzierend betitelt 'Weiss Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch um die unendlichen Nazi Bilder in deutschen Medien?' in der Verhandlung am 22.06.2016 trug wesentlich zu meiner Einschätzung bei, wie wichtig doch die schulischen PISA Tests der OECD sind und zur Länge der Verhandlung.
Retrospektiv bin ich dankbar, dass meine, ehem, Migrantentochter diesen deplorablen semantisch-lexikalischen Fähigkeiten nicht beiwohnen musste/durfte. Junge Menschen bedürfen der behutsamen Vorbereitung auf schockierende und peinliche Erlebnisse im Umgang mit teutonischen Behörden. Oṃ maṇi padme hūṃ.

Mit besten Grüssen

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