7/20/2016

Kurzer juristischer Brushup für engagierte Münchner Richterin Fuchs in Sachen Anforderungen des Art. 6 EMRK an ein Gericht.

Betreff: Ihr Beschluss meinen Antrag auf Ablehnung der talentierten, wenn auch oft charmant unkonzentrierten Richterin Birkhofer-Hoffmann am 22. Juni 2016 abzulehnen.

Richterin Fuchs,

Ich liess bewusst eine gewisse Gestationsperiode verstreichen - dies schickt sich einfach als Chevalier -, nach der ich nun Sie fragen möchte, ob dies zu Ihrer geschätzten Kenntnis schon einmal eventuell vielleicht mayhaps peut-être gelangt ist:

Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006, Az. 15 W 31/06:
"Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten (KG, MDR 2001, 107 f.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 – 15 W 80/04; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rdnr. 9 m. w. N.)."
Hatte sich eventuell in der Justiz der Provinz Bayern dies auch schon herumgesprochen?

Die Anforderungen des Art. 6 EMRK an ein „Gericht“:
Das Gericht muss unparteiisch sein; dies betrifft die Objektivität des richterlichen Verhaltens. Die Prüfung der Unparteilichkeit wird nach einem objektiven (interne Organisation des Gerichts und Funktion des Richters im Verfahren) und einem subjektiven (Voreingenommenheit oder Befangenheit) Ansatz vorgenommen.
Der Richter darf nicht bereits im Vorfeld mit dieser Angelegenheit befasst gewesen sein.
Als Coda

Der CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83) ist Ihnen sine dubio geläufig.

In meiner pingeligen Konvention des Total Customer Services sind diese Informationsdarbietungen für mich eine Selbstverständlichkeit. Di niente.

Der Fairness halber darf ich anfügen, dass meiner Tochters Entertainment Erwartungen nicht unerfüllt blieben und der Gesamteindruck von unkonventionell operierender Richterin B-H hernach auf dem Gang frappant prägnant von ihr u.a. mittels eines vierbuchstabigen Epithets kategorisiert wurde.

Vorzüglichst

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