9/30/2019

Strafanzeige gegen Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

28. Sept. 2019

Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).

I. Die Sachlage

Nach jüngster Mitteilung der Staatsanwaltschaft, meine Strafanzeige von 31. Juli 2019 sei nicht (?) eingegangen, wiederhole ich diese nochmals. Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen mit der Begründung, eine formgerechte Widerspruchseinlegung sei nicht erfolgt, obwohl der Kläger hierzu mit Schreiben vom 02.05.2016 durch das JC aufgefordert worden sei. Dies ist belegbar gelogen. Diese Urteilsbegründung geht allerdings bewusst an der Sache vorbei.

II. Begründung

Ich habe nun in meiner Zeit in dieser Provinz Bayern diverse Richter und Staatsanwälte kennengelernt. Zuvörderst fielen sie mir auf durch nicht übermässig elastische Intelligenz, die aber wettgemacht wurde durch Bauernschläue und Verschlagenheit.

Genau unter Anwendung dieses berufstypischen instinktiven Pragmatismus’ “vergass” Richter Ehegartner von einem Sozialgericht - es sei hier eingeschoben, SGs sind keine ordentlichen Gerichte; sie unterstehen ultimativ in Form des BSG dem BMAS - völlig, einen Brief des JC vom 14.04.2016 (Anlage 1) an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”.

Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter (Anlage 2) per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017.

Die im Januar 2016 eingereichten Erklärungen informierten das JC von der Ferienjobtätigkeit und diese lag auch unterhalb der Zuverdienstgrenze. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten! Lügen sind der Modus operandi des JC generell.

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. So leierte dieser Richter am 16 Juli 2019 die folgende Schote herunter:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom 24.04.2016 enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht ...”, 
bevor er dann ontologisch die Unwägbarkeiten der digitalen Welt mit einem Auszug eines BSG Beschlusses erklärte, der an Nonsens und Unlogik schwer zu überbieten ist:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”. 
Mit anderen Worten, Sie bei der Staatsanwaltschaft wissen nicht, ob ich der bin, der ich bin. Ob ich willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt habe und Sie wissen nicht, ob Sie nach dem Ausdruck dieses PDFs, dieses auch wirklich zu meinem Wissen ausgedruckt haben.

Gott sei’s gepfiffen, gibt es auch Gerichte, die noch alle Tassen in der Vitrine haben wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 21.06.2017 – 5 K 7/16. Ebenso heisst es in einem Handbuch der Bundesagentur für Arbeit ‘Der Rechtsschutz im SGB II. Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz BA-Zentrale-GR 11’ unter 3.4.1. Form des Widerspruchs: “Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn die/der WF ihre/seine Urheberschaft auf Anforderung schriftlich bestätigt”. Diese Aufforderung ist nie ergangen.

Darüber hinaus “vergass” dieser “Richter” auch zu prüfen, ob überhaupt seitens des JC eine Übertragungsentscheidung zur ultimativen Pfändung vorlag.
„Ohne eine den Grundsätzen der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit genügende Übertragungsentscheidung der Trägerversammlung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch II ist die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf einen ihrer Träger unwirksam“
(Leitsatz des Bundessozialgerichts, Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 12/17 R).
Es muss also festgestellt werden, um seine Kungelei mit dem JC zu kaschieren, griff dieser “Richter” zu dem Mittel der strafbewehrten Urkundenunterdrückung. Damit trug er dazu bei, meine “Migranten” (ach, sind diese Deutschen mit ihrer Diktion zum Kotzen) Tochter um Geld zu betrügen.

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