9/30/2019

Beschwerde bei Antidiskriminierungsstelle über Richter des Bayer. Landessozialgerichts Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Glinkastraße 24
10117 Berlin

cc LSG und SG München

30. Sept. 2019

Ich reiche hiermit eine Beschwerde wegen Diskriminierung meiner Tochter ... durch das Bayerische Landessozialgericht ein. Die Beschwerde richtet sich gegen die

Richter Dr. Ocker, Richterin Dr. Karl und Richter Dr. Braun

und ihren Beschluss zum Prozesskostenhilfe Antrag in der Sache L 15 AS 551/19.

I. Die Sachlage

Es geht um den Diebstahl des Ferienverdienstes (Ferienjob in 2015) meiner tibetischen Tochter durch die staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München (1). Meine Klage dümpelt seit 2016 beim SG München herum, so dass ich Verzögerungsrüge, Klage wegen Untätigkeit und schlussendlich Entschädigungsklage einreichen musste. Erwartungsgemäss wurde mit Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2019 (Az. S 42 AS 2594/16) die Klage abgewiesen. Daraufhin reichte ich beim LSG Beschwerde ein wegen Urkundenunterdrückung und Beihilfe zum Betrug durch das SG München und eine Antrag auf Prozesskostenhilfe. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass ich Strafanzeige gegen den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Satz 1 StGB) und damit Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) gestellt habe.

Mit Beschluss vom 23. Sept. 2019 wurde mein Prozesskostenhilfe Antrag abgelehnt. Der Beschluss wurde an meine Tochter gesandt, die mit dieser staatlichen rassistischen Verbrecher-Behörde Jobcenter München unter der Geschäftsführerschaft der bandenmässigen Betrüger Anette Farrenkopf und Sabine Nowack nichts mehr zu tun haben will.

So “vergass” “Richter” Ehegartner einen Brief des JC vom 14.04.2016 an mich und meine Tochter mit Zahlungsfrist jeweils zum 02. Mai 2016. In besagtem Schreiben an mich heisst es auf S. 1 unten “Auf meine Anhörung vom 10. Dezember 2015 haben Sie nicht geantwortet. Daher habe ich nach Aktenlage entschieden”. Die Behauptung ist erlogen. Das JC München erhielt eine Erklärung meiner Tochter per nachweisbarer Email am 14. Jan. 2016 und von mir per Email am 18. Jan. 2016. Diese Erklärung liegt dem Kungelgericht SG München vor in meinem Schreiben an das SG München vom 29. April 2017 sowie Schreiben vom 06. März 2017. Daraus ergibt sich, dass allein schon die Zahlungsaufforderungen des JC nicht rechtmässig erfolgt sind, da sie auf einer Lüge basierten!

Das SG München leistete mittels dieser Urkundenunterdrückung Mithilfe beim Betrug. Mit der Unterdrückung dieser Urkunden musste das SG München irgendeinen Grund finden, um seinen ablehnenden Beschluss zu begründen. Es befand den Widerspruch nicht den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I gerecht werdend. Dieser charakterlich völlig heruntergekommene “Richter” Ehegartner nahm in einem anderen Fall einen BSG Beschluss zu seiner Urteilsbegründung, obwohl der BSG Beschluss das exakte Gegenteil aussagt.

II. Begründung

In ihrem Beschluss sehen diese drei Richter des LSG “keine hinreichende Aussicht auf Erfolg”. Diese kungelnden Richter haben nicht einmal die Aktenlage geprüft!

Es kommt noch besser: unter Verweis auf § 144 Abs 1 SGG sei die Zulassung einer Beschwerde beim LSG ohnehin zu verwehren. Mit anderen Worten, im Rassistenland Deutschland kann Migranten durch staatliche Verbrecher-Behörden schadlos rechtmässig verdientes Geld gestohlen werden. Solange der Betrag unter € 750,- liegt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

Der § 2 Abs. 1 Satz 5 AGG besagt:
Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 
In § 3 AGG folgen Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, 
Dieser § 1 AGG bestimmt
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 
Dieser Beschluss bestätigt das, wofür Deutschland international bekannt ist: Institutioneller Rassismus. Zu allem Überfluss ist dem Bundesministerium für Justiz der Gedanke auf eine Kampagne (sic!) gekommen: “Wir sind Rechtsstaat”.

Ich erwarte von der Antidiskriminierungsstelle eine Stellungnahme mit Inhalt und keine Plattitüden. Ich werde in dieser Sache auch beim Bundesministerium für Justiz in Berlin vorstellig.

Guten Tag
______________
1  Aus dieser Verbrecher-Behörde stammt auch der charakterlich versiffte Beamte Jürgen Sonneck, der völlig verblödet im Mai 2015 eine Online Anzeige gegen uns unter Angabe des falschen Namens ‘C. Paucher’ an die Polizei in München sandte und völlig vergass, die IP Adresse wird mit übertragen.
Diese rassistische Verbrecher-Behörde nennt einen Untermietvertrag meiner Tochter “unglaubwürdig”. Bis heute hat dieses Kungelgericht SG München keine Entscheidung getroffen. Sie wird ohnehin negativ ausfallen; siehe § 144 Abs 1 SGG.

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