3/19/2018

Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVB 2018) angesichts Denunziation in Nazi Art unter falschem Namen durch Behördenmitarbeiter von Jobcenter München

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
z. Hd. Frau Graf-Schlicker
11015 Berlin

18. März 2018

Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) angesichts Denunziation in Nazi Art unter falschem Namen durch Behördenmitarbeiter von Jobcenter

cc Sozialgericht München und Ref. f. Bildung und Sport München

Sehr geehrte Frau Graf-Schlicker,

Ich beziehe mich auf die Webseite 'Elektronische Kommunikation mit dem Gericht' des Sozialgerichts München. Dort heisst es u.a.:
Elektronische Dokumente können über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder ein persönliches De-Mail-Konto übermittelt werden. 
Und weiter:
Eine rechtswirksame Kommunikation per E-Mail (z.B. Klage, Berufung, Beschwerde) ist wegen der fehlenden Rechtssicherheit und des mangelnden Datenschutzes nicht zugelassen.
Verwiesen wird weiters auf das 'Justizportal des Bundes und der Länder' und hier die 'Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) vom 19. Dezember 2017' für das Sie namentlich zeichnen.

Bei allem Respekt erwecken die dort beschriebenen Anforderungen an ein Dokument für einen normalen Bürger den Eindruck eines Overkill. Wie unter Abschnitt 'Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr' ausgeführt, scheinen sich diese auf die "elektronische Außenkommunikation mit Rechtsanwälten und Notaren" spezifisch zu beziehen. Hinzu kommt, dass der BGH in einem Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08 eine (vollständig) eingescannte PDF-Datei per E-Mail, die also insb. auch die Unterschrift wiedergab, für fristwahrend ansah. Auch das Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 - 1 RVs 115/14 entschied:
Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor (Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 - 1 RVs 115/14).
Der tiefere und elementare Grund für meine Ausführungen und mein Schreiben an Sie liegt aber darin, dass zur Benutzung des EGVP ein Computer Voraussetzung ist. Daran kann es gebrechen, wenn ein niederträchtiger, staatlich besoldeter Angestellter des Jobcenter München (genauer gesagt der bis Mitte des Jahres 2017 stellvertr. GF Jürgen Sonneck) eine Monate zuvor geplante Online Strafanzeige an die Polizei München unter Angabe eines falschen Namens absetzt und dies dann zum Besuch von drei bewaffneten Polizisten (zwei Männer und eine Frau) mit einhergehender Beschlagnahme unserer kompletten IT Ausrüstung (1) führt.

In Nazi-Manier wurde auch mein Smartphone beschlagnahmt, obwohl dies nicht im richterlichen Beschluss aufgeführt war! Die weibliche Polizistin sollte ebenso das Smartphone meiner tibetischen Tochter beschlagnahmen und sie körperlich durchsuchen; sie aber schon unterwegs zur Schule war. Das sollte im Rassistenland Deutschland nicht weiter verwundern und bei einer Behörde zur Durchsetzung von Lohn-Austerität und Diebstahl des Ferienverdienstes meiner Tochter schon gar nicht.

Nun hatte ich am 16. Feb. 2018 ein weiteres Schreiben (siehe unten) an das Sozialgericht München gesandt mit der Bitte um Stellungnahme zu meinen folgenden Ausführungen:
"So ist z.B. die verpflichtende Benutzung eines De-Mail-Kontos (also die Nutzung von Web.de, GMX oder Telekom) nicht zulässig. Weiters ist es mit Kosten verbunden und es greift in die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit ein. Zum anderen würde sich an der Form meiner Pdfs nichts ändern. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Email mit qualifiziertem Pdf über Web.de, GMX oder Telekom gesandt rechtlich zulässig ist, hingegen über eine andere Email Adresse nicht.
Aktuell zu EGVP: Governikus versendet Rundmail bezüglich fragwürdigem Update.
Durch die Computerbeschlagnahmen wäre die Benutzung von EGVP ohnehin nicht möglich. Das Insistieren des Gerichts auf Schneckenpost ist im 21. Jahrhundert antiquiert. Der Inhalt und das gesamte Format meiner Pdf lassen zweifelsfrei auf meine eindeutige Identität schliessen. Ebenso ist meine handschriftliche Unterschrift gescannt eingefügt."
Es ist befremdlich, wenn hierzu bislang eine Stellungnahme ausblieb und dies insbesondere vor dem Hintergrund der massiven und konzertierten Vorgehensweise der deutschen Behörden Jobcenter München und Agentur für Arbeit München cum Münchner Justiz im Stile von Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' und ihrem Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Erpresser Jäger. Details wären z.B. hier zu finden.

Meine Identität ist dem SG München hinreichend bekannt. Dies funktioniert bei Staatsanwaltschaften in München wunderbar. Die Rationalität sollte dem Gericht leicht ersichtlich werden anlässlich meiner Klage zur Kostenübernahme durch das JC München für die Wahrnehmung meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung in Form von Druckkosten, Portokosten, Kopien und Anwaltkosten für Verfassungsbeschwerden. Es handelt sich hier um Ausgaben, die man gemeinhin mit einem demokratischen Staat nicht assoziieren würde.

Leider weigert sich das SG München, die als Pdf eingereichte Klage anzunehmen, wie auch weitere in Pdf Form eingereichte. Ist dies dem Fakt geschuldet, als Sozialgerichte dem BMAS unterstehen, also ex ante keine ordentlichen Gerichte sind? Ich darf abschliessend festhalten, durch diese Weigerung und durch bislang zwei Computerbeschlagnahmen (beide iniziiert durch deutsche Arbeitsbehõrden gedeckt durch Münchner Polizei und Justiz) wird meine Rechtsweggarantie gemäss Art. 19 Abs. 4 GG massiv beschnitten.

Es sei des Unterhaltungswertes wegen erwähnt, bei Techdirt aus den USA wird mit Recht über diesen typisch deutschen Clusterfuck (sic) gelacht.

Würde also Ihrer und des Ministeriums Ansicht nach eine solch gescannte Originalunterschrift wie meine unten zusammen mit klar etablierten und zuordnenbaren Fakten zu einem Fall den Ansprüchen genügen oder liegt ein Catch 22 vor? Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Mit besten Grüssen

(Scan der U)

(1) in typisch deutscher Fachkräfte-Manier wurde das MacBook meiner Tochter mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben und liegt zu unserer Entlastung beim BMAS seit Jan. 2017.

. . . . . . . . . . . . . .


Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Feb. 2018

Sehr geehrtes Gericht,

Ich hatte am 16. Dez. 2017 einen Brief gesandt mit der Bitte um Nennung einer Email Adresse, über die ich Pdf Dokumente senden kann, um Kosten zu senken. Nachdem mein Brief keine Resonanz erfuhr, schickte ich am 11. Jan. 2018 nochmals eine Email in dieser Angelegenheit und erhielt eine 'Canned Email'. Es war keine automatische Empfangsbestätigung, denn meine Email wurde um 11:50 AM gesandt und die Email des SG um 1:32 PM.

Ich gebe hier nochmals den Inhalt meines damaligen Briefs vom Dezember wieder:
Die zunehmende Quantität der Kommunikation lässt eine Notwendigkeit erkennen, von traditioneller und mittlerweile überholter Form des postalischen Weges abzukehren und sich moderner Techniken zuzuwenden. Auch und gerade um Kosten senken.
Daher meine Bitte um Nennung einer Email Adresse, über die ich Pdf Dokumente senden kann. Meine Identität ist ja hinreichend bekannt. Dies funktioniert bei Staatsanwaltschaften wunderbar.
Die in Briefen des SG erwähnte Möglichkeit über egvp.de zu kommunizieren, steht mir nicht zu Verfügung, da die Münchner Justiz in Nazi Heinrich Himmler 'Aktion Arbeitsscheu Reich' Manier unsere Computer beschlagnahmt hat und einen mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben hat. Ausserdem las ich, der EGVP Downloader stehe gar nicht mehr zur Verfügung.
Meine im Januar 2018 gesandte Email las sich:
Die zunehmende Quantität der Kommunikation lässt eine Notwendigkeit erkennen, von traditioneller und mittlerweile überholter Form des postalischen Weges abzukehren und sich moderner Techniken zuzuwenden. Auch und gerade um Kosten senken.
Aus Gründen persönlicher Austeritätsmassnahmen - ich freue mich hier auf EU Linie zu liegen, auch wenn ich sie als MMTler nicht teile - werde ich von nun an Klagen bzw. allgemeine Kommunikation zu Fällen per Email einreichen.
Leider erfuhr meine am 16. Dez. 2017 gesandte Bitte um Nennung einer Email Adresse, über die ich Pdf Dokumente senden kann, noch keine Resonanz.
Meine Identität ist ja hinreichend bekannt. Dies funktioniert bei Staatsanwaltschaften wunderbar.
Die Rationalität wird dem Gericht leicht ersichtlich werden, wenn in den nächsten Tagen meine Klage zur Kostenübernahme durch das JC München für die Wahrnehmung meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung in Form von Druckkosten, Portokosten, Kopien und Anwaltkosten für Verfassungsbeschwerden eingehen wird.
Es handelt sich hier also um Ausgaben, die man gemeinhin mit einem demokratischen Staat, noch dazu wie es ein Innenminister diskussionsinduzierend anregte mit christlicher Leitkultur, nicht assoziieren würde.
Die in Briefen des SG erwähnte Möglichkeit über egvp.de zu kommunizieren, steht mir nicht zu Verfügung, da die Münchner Justiz in Nazi Heinrich Himmler 'Aktion Arbeitsscheu Reich' Manier unter tatkräftiger Initiative neoliberaler Arbeitsbehörden unsere Computer beschlagnahmt hat lassen und einen mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben hat. Ausserdem las ich, der EGVP Downloader stehe gar nicht mehr zur Verfügung.
Es gibt mehrere Beschlüsse zur Sendung einer Schrift an ein Gericht in Pdf Form:

1. BGH, Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08 – Der BGH hat erneut zum Thema der zulässigen Form der Übersendung einer Berufungsschrift zu entscheiden gehabt. Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an die Einfachheit der Bürotechnik und die Schwerfälligkeit bei der Vergabe und Realisierung von Signaturen, ist es kein Wunder, dass der BGH vorliegend eine sehr liberale Position eingenommen hat: Auch die fristgemäße Übersendung einer (vollständig) eingescannten PDF-Datei per E-Mail, die also insb. auch die Unterschrift wiedergab, wurde für fristwahrend angesehen. Der BGH sah darin keinen Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH vom 10.10.2006, in der schon einmal zum Thema „Computerfax“ mit anderem Ergebnis entschieden worden war.

2. Siehe auch 'BGH; Beschluss vom 14.10.2014 – XI ZB 13/13' und hier die Ausführungen unter 2. Elektronisches Dokument (http://examensrelevant.de/sorgfaltspflichten-des-anwalts-bei-computerfax-und-elektronischem-dokument-2/).

3. Schriftform für Strafantrag: Faksimile-Unterschrift reicht!
Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor (Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 18.12.2014 - 1 RVs 115/14).

Vor diesem Hintergrund nimmt es sich seltsam aus, wenn das Gericht stur ein jedes Mal mit einer Standard-Email "antwortet" und keinerlei Bezug nimmt auf meinen BGH Hinweis etc.:
In Rechtssachen ist die Übermittlung von Schriftsätzen, Mitteilungen oder sonstigen Einsendungen per E-Mail nur zulässig, wenn die Übermittlung aus einem De-Mail-Konto erfolgt. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall. Aus diesem Grund kann Ihre E-Mail nicht bearbeitet werden. Ihr Inhalt gilt als nicht zugegangen und ist insbesondere nicht geeignet, eventuell laufende Fristen zu wahren.
Eine elektronische Einreichung ist auch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach EGVP möglich. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter http://www.lsg.bayern.de/service/erv/index.php und unter http://www.egvp.de.
Ansonsten benutzen Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse den Postweg oder einen anderen zugelassenen Übermittlungsweg. ...
Mit freundlichen Grüßen
Sozialgericht München
Gerichtsleitung
So ist z.B. die verpflichtende Benutzung eines De-Mail-Kontos (also die Nutzung von Web.de, GMX oder Telekom) nicht zulässig. Weiters ist es mit Kosten verbunden und es greift in die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit ein. Zum anderen würde sich an der Form meiner Pdfs nichts ändern. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Email mit qualifiziertem Pdf über Web.de, GMX oder Telekom gesandt rechtlich zulässig ist, hingegen über eine andere Email Adresse nicht.

Aktuell zu EGVP: Governikus versendet Rundmail bezüglich fragwürdigem Update (https://sokolowski.org/sonstiges/egvp-governikus-versendet-rundmail-bezueglich-update/8001/).

Durch die Computerbeschlagnahmen wäre die Benutzung von EGVP ohnehin nicht möglich. Das Insistieren des Gerichts auf Schneckenpost ist im 21. Jahrhundert antiquiert. Der Inhalt und das gesamte Format meiner Pdf lassen zweifelsfrei auf meine eindeutige Identität schliessen. Ebenso ist meine handschriftliche Unterschrift gescannt eingefügt.

So sandte ich bislang folgende Klagen in Pdf Form:

  1. Klage gg. StA Preuss und Weinzierl wegen Betrugs vom 10. Jan. 2018,
  2. Klage gg Jobcenter: Kostenerstattung von Druck-, Portokosten, Kopien, Anwaltkosten für Verfassungsbeschwerden vom 12. Jan. 2018,
  3. Nichtigkeitsklage gegen zwei Beschlüsse des Sozialgerichts München in Sachen kriminelles Jobcenter München vom 25. Jan. 2018 und 11. Feb. 2018.
  4. Stellungnahme zu Az. S 42 AS 3058/17 an Richter Ehegartner vom 05. Feb. 2018,
  5. Stellungnahme zu Az. S 42 AS 2920/17 (Entschäd. Computernutzungsausfall) vom 05. Feb. 2018,
  6. Stellungnahme zu Az. S 42 AS 2950/17 (Entschäd. Kompl. IT Beschlagnahme) vom 12. Feb. 2018.

Ich wäre dem Gericht dankbar, wenn es hierzu Stellung nehmen würde.

Mit freundlichen Grüssen

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