9/25/2019

Dem Justitiariat des BMFSFJ sei hingewiesen, unter Beachtung von Gesetzen ist der propere Kanal zur Beantwortung das SG München, nicht das Verwaltungsgericht Berlin

Gabriele Frenz-Ferger
Referat Z12 - Justitiariat
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Az. VG 2 K 215.19

- per Email -

Guten Tag Frau Frenz-Ferger,

Ich erhielt am 18. Sept. 2019 Kunde vom Verwaltungsgericht Berlin, wonach das BMFSFJ nun anscheinend aufgewacht ist und zur Beantwortung meiner zichmaligen Anfragen
Welche Tweets haben die Sperrung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch BMAS und BMFSFJ notwendig gemacht und was sind die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für die Sperrung auf Twitter?
bis zum 15. Okt. 2019 eine kreative Schaffensfristverlängerung eingeräumt zu bekommen bittet. Das sei dem Ministerium unter der eher für frugale Elokution bekannten und mit opulentem Doktortitel drapierten Madame Ministerin Giffey gewährt, als doch
  • im August und September 2018 zwei Emailanfragen an Frau Henschen vom Staatsministerium für Kultur und Medien unbeantwortet blieben,
  • eine Twitter Anfrage @RegSprecher mangels meines bourgeoisen Standes keine Beachtung fand,
  • Email vom 06. Sept. 2018 vom Büro Chef vom Dienst des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung an BMFSFJ ebenso unbeantwortet blieb,
  • ein Schreiben des SG München vom 11.04.2019,“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”... und dies “Auf richterliche Anordnung” geschehen sei, wohl resonanzlos vergilbte. Nebenbei bemerkt bedeutet das, Abs. 1 des § 276 ZPO tritt in Kraft und das Verwaltungsgericht ist überhaupt nicht zuständig, sondern das SG München. Stichwort Litispendenz: Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. 
  • Am 18.09.2019 eine Email mit Frage an: “Staatsministerin für Kultur und Medien Grütters, was sind die Kriterien der Bundesregierung für Sperrung auf Twitter?” bis dato des Schweigens Würdigung fand.
Darf ich unterstellen, dem BMFSFJ ist dieses Papier bekannt: Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18.

Kurzer Flashback zur Einordnung:

Nach der Zusendung meines PDFs an Madame Ministerin Giffey, u.a. mit Details über die charakterlich versiffte beamtete kriminelle (§ 187 StGB) Behörden-Ratte Jürgen Sonneck alias falschem Namen ‘C. Paucher’ von der neoliberalen Verbrecherbehörde Jobcenter München, wurde der Twitter Account @ErebusSagace innerhalb von 48 Stunden geblockt. Das BMAS hatte schon früher geblockt, ebenso wie die Bundesagentur für Arbeit.

In den USA wird die Frage offen behandelt "Can Elected Officials Block Critics On Their Social Media Pages?". Das ist wohl der Unterschied zwischen einem First Amendment und einem angeblichen Art. 5 GG unter pompösen Roten Divas von Karlsruhe.

Erlauben Sie mir abschliessend noch einmal darauf hinzuweisen, unter Beachtung von Gesetzen ist der propere Kanal zur Beantwortung das SG München.

Mit besten Grüssen

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