2/27/2018

Das Sozialgericht München möge der Rechtswegegarantie gemäss Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

24. Feb. 2018

Az. S 42 AS 2994/17 ER

Beschwerde

Sehr geehrtes Gericht,

Ich (im Folgenden 'Der Beschwerdeführer') lege hiermit gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde ein gegen den Beschluss vom 01. Feb. 2018 mit dem Az. S 42 AS  2994/17 ER. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss am 03.02.2018 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt den Abschlag von rund 30% und den Eingriff in sein grundgesetzlich garantiertes Recht dargelegt in Artikel 19 Abs. 4 GG.

Begründung:

I. Indem das SG München in seinem Beschluss auf S. 5 bezüglich der Quelle der Einzahlungen von einem "Gönner" spricht, argumentiert es schon tendenziös und verfälschend. Das Portal 'Funded Justice' eröffnet die Publikation von Rechtsstreitigkeiten mit dem Ziel einer finanziellen Unterstützung zur Verteidigung und/oder Wiedererlangung entzogener Rechte. Niemals dient es zur Unterstützung der Lebenshaltungskosten. Damit haben die Einzahlungen ex ante einen rein verteidigungsrechtlichen Aspekt und keinen Konsumcharakter. Die Unterstützung dient ausschliesslich rechtlichen Aspekten und hier Aspekten, die man mit einem demokratischen Staat nicht assoziieren würde und schon überhaupt nicht mit Sozialbehörden, wie weiter unten ausgeführt wird.

Das Gericht bezieht sich bei seiner Begründung eines Abschlags von rund 30% eklektisch auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, Rn. 26. Es abstrahiert aber von Art. 19 Abs. 2 und insbesondere Abs. 4 GG. So heisst es unter Rn. 24 ebenda:
Jedoch stellt Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
Unter Rn. 25 konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung der Rechtswegegarantie in Artikel 19 Abs. 4 GG:
(1) Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>; 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>). Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdeführer mit seinen Begehren verfolgt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 2004, S. 95 <96>). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1997, S. 479 <480>).
(Hervorhebungen durch den Beschwerdeführer)
Zum Grundrechtsschutz gehört die Rechtswegegarantie. Genau diese Rechtswegegarantie wird elementar durch den Beschluss des SG München untergraben, wenn das Gericht die Einzahlungen als Einnahmen unterstellt (siehe Ausführungen unter II) und damit den Beschwerdeführer in der Wahrnehmung eben dieser Rechtswegegarantie pekuniär einschränkt.

Der Beschwerdeführer ist in bislang drei Fällen von Arbeitsbehörden (Agentur für Arbeit München und Jobcenter München) wegen Veröffentlichungen auf seinem Blog angezeigt und in seinem Recht auf Meinungsfreiheit massiv eingeschränkt worden in einer Art, die an Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich' erinnert und dies in Konjunktion mit Polizei und Justiz. Ein Beispiel wird im Anhang angeführt.

1. So erging 2012 eine nötigende Aufforderung von Manfred Jäger (jetzt Chef der Ag. f. Arbeit Ingolstadt) an den Beschwerdeführer, einen Blog Post über wahre Erlebnisse mit dem Jobcenter München (im Folgenden JC) an das BMAS gesandt zu löschen oder € 10.000,- Strafe zu zahlen. Das Erpresserschreiben (der Beschwerdeführer sieht sich ausserstande, einen sukzinkteren Begriff für das intellektuell sedimentäre Pamphlet zu finden) des Manfred Jäger bestach durch derart dumme Plumpheit, dass sich die damalige GFin des JC Martina Musati geschlechtsspezifisch bemüssigt sah, es wortgetreu übernommen ebenso an den Beschwerdeführer zu senden und damit einmal mehr den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu u.a. bestätigte (1).

Dieses komplementierte ein Fax von Christian Bockes (Ag. f. Arbeit München) an die Polizei in München (siehe Fallakte 112 VRs 203869/12, S. 26 von insgsamt 53 Seiten), in dem er ein Telefongespräch (!) mit Christoph Bechheim (ebenso Ag. f. Arbeit München) vorschlägt. Einsicht in das Telefontranscript wird dem Beschwerdeführer bis heute verweigert. Diese 53 Seiten der Fallakte wurden dem Beschwerdeführer von 2013 bis Juli 2017 zur Einsicht verweigert durch die Staatsanwaltschaft und seiner damaligen Pflicht"verteidigerin", Kungeltante und Betrügerin Aglaia Muth aus München! StA Preuss führte als Begründung "schutzwürdige Interessen" an. (siehe Anlage zum Bezug der Strafanzeige)

Mehrfache Anträge auf Wiederaufnahme wurden abgeblockt und der jüngste Antrag vom November 2017 liegt unbeantwortet bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat ein neuerliches Schreiben an den Präsidenten des OLG am 20. Feb. 2018 gesandt. Diese Verzögerungen sind nur zu verständlich, denn eine Wiederaufnahme würde das ganze Komplott von Agentur für Arbeit/Justiz/Pflicht"verteidigerin" ans Licht bringen. Der Beschwerdeführer wird nicht ruhen, bis der Nötiger Manfred Jäger zur Vernehmung vor Gericht erscheint ebenso wie die Betrügerin Muth.

2. In 2014 erging eine Strafanzeige durch den damaligen stellvertr. GF des JC Jürgen Sonneck gegen den Beschwerdeführer, nachdem er über die rassistischen Avancen des rassistischen und diskriminierenden JC gegen seine tibetische Tochter auf seinem Blog umfangreich berichtet hatte. Die Angelegenheit liegt als Beschwerde beim Europäischen Gerichthof für Menschenrechte vor. In Parenthese sei bemerkt, der einmalige Anwalt des Beschwerdeführers, Aiko Petersen aus München, verschwieg dem Beschwerdeführer auf seine Frage am 06. Mai 2015 nach dem Anzeigenden direkt nach der Berufungsverhandlung den Namen des Jürgen Sonneck! Die Tochter des Beschwerdeführers war Zeuge. Nbb, das LG München I operierte seid Jahren ohne Geschäftsverteilungsplan. Ein Antrag auf Wiederaufnahme vom Mai 2017 wurde bislang nicht beantwortet und ein neuer ergeht Ende Februar 2018. Klagen vor dem BGH kosten Geld.

3. Am 07. Mai 2015 (!!!) erging gegen den Beschwerdeführer eine Online Strafanzeige an die Polizei München. Die Strafanzeige erfolgte unter Angabe eines FALSCHEN Namens! Sie bezog sich auf einen Blog Post mit einer Karikatur, der knapp sechs Monate zurücklag und sich auf die damalige GFin des JC Martina Musati bezog. Diese Anzeige war ganz offensichtlich Monate vorher geplant! Nach Akteneinsicht fielen dem Beschwerdeführer eine Reihe äusserst auffälliger Indizien bei der Anzeige auf, die durch die IP Adresse (die die kungelnde Polizei und Justiz trotz Antrags nicht zurückverfolgte!) stark an Validität gewannen. Er nahm vergeblich Kontakt mit dem Polizeipräsidenten von München auf. Weiters sandte er Emails an das Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium in Berlin, in denen er auf diese sonderlich auffälligen Indizien hinwies und als dringend tatverdächtig explizit Jürgen Sonneck nannte. Ebenso wird in seiner jüngsten, mittlerweile vierten, Verfassungsbeschwerde vom Januar 2018 explizit auf Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen hingewiesen. Vor gut einer Woche erfuhr der Beschwerdeführer, dass Jürgen Sonneck nicht mehr beim JC beschäftigt ist.

Diese letzte perfide Aktion des JC (eine alternative Wahrscheinlichkeit liegt im Promillebereich) beinhaltete Körperdurchsuchung durch bewaffnete Polizisten, Beschlagnahme der kompletten IT Ausrüstung, Fotografie des Hauses wie der Wohnung, Konfiszierung seines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss. Geplant war auch die Körperdurchsuchung seiner Tochter als auch die Beschlagnahme ihres Smartphones. Der Computer der Tochter wurde mutwillig beschädigt von der Münchner Justiz zurückgegeben und befindet sich zur Entlastung beim BMAS in Berlin.

Das JC hat damit eine faschistische Dimension provoziert, die einem korrupten Dritte Welt Land gut anstünden. Die zugrundeliegende Intention war behördentypische Rache mit dem Ziel der finanziellen Vernichtung und damit Verhaftung wie im Faschismus.

Eine Beschwerde über diese Verbrechermassnahmen deutscher neoliberal-faschistischer Arbeitsbehörden ging schon im Oktober 2016 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassbourg und ist veröffentlicht hier: http://meinjobcenter.blogspot.com/p/about2.html.

II. Dem SG München ist bekannt, dass sich die monatlichen Strafzahlungen durch den Kangaroo Court München auf € 85,- belaufen (2). Die gegenständlichen Einzahlungen sind nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht als Einnahmen zu sehen. Er hat dies dem Gericht in einem Schreiben vom 16. Dez. 2017 unter Bezug auf ein jüngstes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf begründet. Vor diesem Hintergrund ist es für den Beschwerdeführer unverständlich, weshalb dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L unberücksichtigt blieb. (http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2016/1_K_2470_14_L_Urteil_20161104.html)

Zusammenfassend bei LTO heisst es dazu:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
(https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fg-duesseldorf-urteil-1k247014l-knoellchen-verwarnungsgelder-uebernahme-paketdienst-anrechnung-arbeitslohn/)

Zum besseren Verständnis seien noch einmal die essentiellen Aussagen zu dem Fundraiser aus der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen zwei Beschlüsse des SG/LSG/BSG vom November 2017 angeführt, denn diese gingen offensichtlich in den Beschlüssen unter.
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
Nachfolgend verweist der Beschwerdeführer auf die wesentlichen Punkte des Urteils des FG Düsseldorf, die erklären, dass es sich um keine Einkünfte bei den Zahlungen aus dem Fundraiser handelt:

 41
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer.

42
II. An einem solchen Zufluss fehlt es im Streitfall (siehe unter 1.). Darüber hinaus erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer (siehe unter 2.).

 44
a) Bevor daher über die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu entscheiden ist, ob ein geldwerter Vorteil aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen zugewendet worden ist oder nicht, ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.

45
b) Die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit – sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit – führt bei diesem entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375 m.w.N.).

46
c) Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers hingegen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer erspart weder eigene Aufwendungen, noch wird ihm ein Vermögensvorteil „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zugewendet.

47
d) Die Klägerin erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder im Streitfall lediglich eine eigene gegen sie bestehende Verbindlichkeit.

 76
2. Die Klage wäre jedoch auch dann begründet, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung den Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder bei den einzelnen Arbeitnehmern bejahen würde, da die Zahlung aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt und keinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

77
a) Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

III. In diesem Zusammenhang drückt der Beschwerdeführer retrospektiv seine Befremdung aus, wenn im Beschluss des SG München mit Az. S 51 AS 1279/17 ER vom 13. Juli 2017 der 'Legal Defense Fund' en passant erwähnt wird, er im Beschluss des LSG dagegen nicht nur verschwiegen, sondern ihm Weigerung der Erklärung unterstellt wird.

Im Beschluss des LSG mit Az. L 7 AS 576/17 B ER heisst es auf S. 2: "In der Folge wiederholte der Antragsteller erneut die Vorgänge im Zusammenhang mit den Einzahlungen auf seinem Konto ohne die Herkunft der Zahlungen zu erklären". Dies ist falsch! Einen Satz zuvor heisst es aber im Beschluss des LSG: "Die entsprechende Nachfrage habe er mit seinem Schreiben vom 2.7.2017 beantwortet". Auf S. 4 des Beschlusses wird nochmals falsch behauptet, "... da der Antragsteller zur Herkunft der Zahlungen keine Angaben machen möchte". In seinem Schreiben vom 02. Juli 2017 an das SG ist die Funktion des Fundraisers klar beschrieben als Mittel zur juristischen Wahrnehmung und Durchsetzung seiner grundgesetzlich garantierten Rechte.

Der Beschwerdeführer zollt dem JC Anerkennung, als es das Gericht mit Angabe des Mitarbeiternamens anschreibt, wie es sich natürlich auch gehört. Bei Schreiben an ihn, wie es sich für eine Sozialverbrecher-Behörde ebenso gehört, aber darauf verzichtet, um strafrechtlich schwerer verfolgbar zu sein. Der Beschluss des LSG mit Az. L 7 AS 531/17 B ER vom 11. Sept. 2017 bestätigt seltsamerweise das Jobcenter in diesem unprofessionellen, aber missionsgerechten Usus.

Das SG hat mittlerweile einige Klagen des Beschwerdeführers gegen JC und Agentur für Arbeit München Mitarbeiter an das LG München verwiesen. Die Aktenzeichen seiner Klagen gegen C. Bockes u.a. und J. Sonneck sind ihm mittlerweile vom LG München I mitgeteilt worden. Es wurde auch mitgeteilt, dass Beamte nicht belangt werden können, sondern nur der Staat. Bislang verweigerte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jegliche Antwort auf Briefe! Dies betrifft die Arbeitsministerin, die emanzipationsfördernd "in die Fresse" gibt und ihrem Studium der Germanistik gebührend öffentliche Reden mit einem "Bätschi" würzt.

Viel interessanter aber ist der Fakt, dass das SG München kein Interesse hat in Sachen
Klage gegen Wilfried Hüntelmann, Agentur für Arbeit München, zur Herausgabe von Transcript des geheimem Telefongesprächs mit Polizei in 2012 (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-gegen-wilfried-huntelmann-agentur.html)
Klage gegen Polizist KOK Carstens wegen Verletzung des Artikels 6 Abs. 3 EMRK. Weigerung das Telefontranscript zur Einsicht zu geben.
Klage gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt wegen Nötigung einen Blog Post zu löschen oder € 10.000,- Strafe zu zahlen! (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/10/klage-gegen-manfred-jager-agentur-fur.html).
Klage gegen Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt bei BA Stuttgart, in gleicher Sache wie Manfred Jäger (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-wg-notigung-gg-martina-musati.html).
Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München. Eine Person, die in ihrer charakterlichen Defizienz der Dolchstosslegende zur Realität verhalf.
Wenn ein Sozialgericht sich nicht zuständig zeigt bei Erpresserbriefen über € 10.000,- durch Mitarbeiter deutscher neoliberaler Arbeitsbehörden, dem Klagenden den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 103 Abs. 1 GG nimmt und dann noch sich eklektisch berufend auf einen Teil eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts einen finanziellen Abschlag dekretiert, suggeriert sich das Bild einer Ständejustiz. Der Umstand, dass Sozialgerichte dem BMAS unterstehen und Jobcenter und Arbeitsagenturen ebenso, induziert ex post Interpretationsspielraum.

Mit freundlichen Grüssen

_______________
(1) vgl. zu diesem geschlechtsspezifischen Verhalten den französischen Sozialphilosophen Pierre Bourdieu in 'Anamnesis of the hidden constants' in 'Masculine Domination'. Ebenso Immanuel Kant: Anthropology from a Pragmatic Point of View als auch Otto Weininger: Sex and Character.
(2) In Fall 1 und 2 laufen Anträge auf Wiederaufnahme; in Fall 3 wurde Ende Januar 2018 Verfassungsbeschwerde eingereicht. Zu Fall 3 wird nach stehender Regierung Kontakt mit dem Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium aufgenommen und ebenso mit dem Kanzleramt.


Anlage (die seltsamen Doppelstandards der Münchner Justiz)

Verstösst nicht gegen § 86 a StGB.
OStAin Tilmann am 08.12.2017
(Az. 115 UJs 727000/17)





Blog Post des Beschwerdeführers

'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012 Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger wollen Blog Post über demokratisch-faschistische Attacke auf Griechen durch Deutschland zur Rettung deutscher Banken verboten sehen!
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Strengstens verboten in Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
Computer beschlagnahmt für 25 Monate!
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 1/15)


 Das feige, hinterhältige 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger traute sich zu keiner Anzeige bei diesen Bildern in der Presse!

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