Richelstr. 11
80634 München
(Pdf per Email (1) cc Bundesjustizministerium, BMAS, JC)
05. Feb. 2018
Az. S 42 AS 2920/17 (betrifft nur meine Klage v. 21. Nov. 2017 - Fall 1)
Sehr geehrter Richter Ehegartner,
Danke für Ihre Antwort vom 26.01.2018 zu meiner Klage unter Bezug auf Artikel 13 EMRK gegen das Jobcenter München auf finanziellen Ausgleich von atypischen Bedarfs - hier aus der Beschlagnahme meines Computers für die Zeitdauer von 25 Monaten auf Anzeige des Erpressers Manfred Jäger (Chef Ag. f. Arbeit Ingolstadt) - entsprechend der Regel des § 21 Abs. 6 SGB II mit explizitem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), wonach eine Gewährung von einmaligen Beihilfen auch für einmalige, erheblich vom Durchschnitt abweichende oder atypische Bedarfe eröffnet werden muss.
Zum besseren Verständnis rekapituliere ich noch einmal den Sachverhalt grob. In 2012 veröffentlichte ich die kontinuierlichen Behinderungen meines Geschäfts durch das JC auf meinem Blog. Im August 2012 Erpressung durch M. Jäger (Ag. f. Arbeit München damals) und M. Musati (JC damals), eine Offene Email darüber an das BMAS zu löschen oder einer Vertragsstrafe von € 10.000,- ausgesetzt zu sein. Im März 2013 wurde mein Computer beschlagnahmt für 25 Monate für einen Blog Post zum Angriff auf Griechenland durch Deutschland mit Waffen der Finanziellen Massenzerstörung (siehe unten unter 2).
Von 2013 bis Juli 2017 wurde mir Akteneinsicht verweigert, auch von meiner Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth. Unter Zuhilfenahme einer Anwältin erhielt ich endlich Ende Juli 2017 Einsicht in den Aktenteil mit der Smoking Gun. Es stellte sich heraus, dass wie in einem Faschistenland Polizei/Justiz/Betrüger"Anwältin" zusammen arbeiteten und ein dreiköpfiges Zensur-Trio der Ag. f. Arbeit München bestehend aus C. Bechheim, C. Bockes und Erpresser (juristisch korrekt Nötiger) M. Jäger deckten. Diese drei Behörden-Banausen wollten u.a. auch einen Blogpost über Arbeitsbedingungen bei Zalando gelöscht sehen. Aber diese teutonischen staatlichen Zensur-Agenten waren so durchtrieben, den essentiellen Teil per Telefongespräch mit der Münchner Polizei "Undercover of the Night" wie billige Behörden-Mafiosi zu besprechen. Im Urteil des AG München vom Februar 2014 war die Rückgabe des Computers stipuliert. Wie in Heinrich Himmler 'Arbeitsscheu Reich' Manier wurde er erst im April 2015 zurückgegeben. Hartz 4 Drecksgesindel muss klar gemacht werden, für dieses sedimentäre Pack gilt im BundesReich keine freie Meinungsäusserung!
Sie schreiben, bei Kauf eines Tablets läge kein Nutzungsausfall vor. Werter Richter Ehegartner, lassen Sie uns doch auf dem Pfad der Logik verweilen. Wenn etwas nicht mehr da ist, liegt ein Ausfall vor. Zum anderen ist ein gekauftes Tablet leer. Bestimmte Dateien vom beschlagnahmten Computer nicht verfügbar und/oder für bestimmte Dateien keine Apps verfügbar.
Weiters schreiben Sie auf S. 2 ein Bedarf läge schon deshalb nicht vor, "weil über eine Entschädigung nur die fehlende Nutzungsmöglichkeit in der Vergangenheit kompensiert werden kann". Dies ist eine einseitige Auslegung des Begriffs "Bedarf", da es sowohl prospektiven als auch retrospektiven Bedarf gibt. Ein elementarer Bedarf resultiert immer aus der Erkenntnis eines Mangels an Essentiellem. Dies im Gegensatz zu einem Luxusbedürfnis, das sich prospektiv etabliert.
In diesem Fall aus dem objektiv bestandenen Mangel an einem gewohnten Gegenstand, der unter Massnahme hinterhältiger und kollektiver Zusammenrottung von Behörden mit intentionierter Zufügung eines zunächst primären ad hoc Schadens mich zum Schweigen bringen sollte. Sodann in klandestiner Absprache mit der Justiz und einer kolludierenden "Anwältin" exekutiert, zu einer Verurteilung vor einem veritablen Kangaroo Court führte (siehe Anhang unter 2 inkl. BGH Beschluss).
Ich darf noch einmal auf die Randnummer 204 des Urteils vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 in Bezug auf atypischen Bedarf verweisen, wo es heisst (Hervorhebung durch mich):
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.Es darf unterstellt werden, dass dem Bundesverfassungsgericht bei dem Begriff "übliche Bedarfssituationen" nicht einmal im Traum der Gedanke an hinterhältige Machenschaften von Behörden-Verbrechern gekommen ist. Vor diesem Hintergrund halte ich Ihren Verweis auf den geringen Preis von € 149,- für ein Tablet für etwas zynisch oder Sie wollten ihn als die faux frais für die Wahrnehmung der Meinungsfreiheit verstanden wissen.
Sie diskontieren auch die mittlerweile auf die Zahl Zwei aggregierten Computerbeschlagnahmen, plus Smartphone Beschlagnahme OHNE richterlichen Beschluss! Die letzte emanierend aus den Gefilden der sozial-faschistischen Behörde Jobcenter München mittels Online Anzeige unter falschem Namen. Dringendst tatverdächtig Jürgen Sonneck. Meine vierte (!) Verfassungsbeschwerde (alle wegen neoliberaler Arbeitsbehörden in Kollusion mit Polizei/Justiz in Verbindung mit Blog Posts!) reichte ich gerade ein und ich gedenke bis vor den EGMR zu gehen.
Der 15. Feb. 2018 gilt in meinem Kalender als Frist für den Bescheid für Wiederaufnahme des Falls 1 (Merkel-Nazi Bild siehe unten). Danach kontaktiere ich noch einmal den Präsidenten des OLG. Ich garantiere, den Verbrecher Manfred Jäger, Betrügerin Muth und C. Bechheim vor Gericht zu vernehmen.
Ich habe lange Zeit in Asien gelebt und ziemliche Korruption genossen. Allerdings ist mir eine solch ekelerregende Korruption und widerwärtige Hinterhältigkeit wie in Deutschland dort nicht vergönnt gewesen. Das liegt am 30er DNA dieser Deutschen. Die Menschen dort haben auch mehr Stil.
Mit freundlichen Grüssen
(1) Ich verweise auf BGH, Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08 – Der BGH hat erneut zum Thema der zulässigen Form der Übersendung einer Berufungsschrift zu entscheiden gehabt. Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an die Einfachheit der Bürotechnik und die Schwerfälligkeit bei der Vergabe und Realisierung von Signaturen, ist es kein Wunder, dass der BGH vorliegend eine sehr liberale Position eingenommen hat: Auch die fristgemäße Übersendung einer (vollständig) eingescannten PDF-Datei per E-Mail, die also insb. auch die Unterschrift wiedergab, wurde für fristwahrend angesehen. Der BGH sah darin keinen Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH vom 10.10.2006, in der schon einmal zum Thema „Computerfax“ mit anderem Ergebnis entschieden worden war.
Aktuell zu EGVP: Governikus versendet Rundmail bezüglich fragwürdigem Update (https://sokolowski.org/sonstiges/egvp-governikus-versendet-rundmail-bezueglich-update/8001/).
Durch die Computerbeschlagnahmen wäre die Benutzung von EGVP ohnehin nicht möglich. De-Mail ist kostenpflichtig und damit nicht zulässig als Bedingung. Der Inhalt und das gesamte Format meiner Pdf lassen zweifelsfrei auf meine eindeutige Identität schliessen.
(2) Mein Blog Post und der Merkur Post hier mit Bildern. Die Doppelstandards der Münchner Justiz wenn es um aussätziges Bloggergesindel geht und ein BGH Beschluss.
Merkel-Nazi in Münchner Merkur |
OStAin Tilmann am 08.12.2017
(Az. 115 UJs 727000/17)
Merkel-Nazi Blog Post |
Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger wollen Blog Post
über demokratisch-faschistische Attacke auf Griechen durch
Deutschland zur Rettung deutscher Banken verboten sehen!!!
- - - - -
Strengstens verboten in der Bananen Republik Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 1/15)
Rotkuttenträger in Karlsruhe,
aka BVerfG, nicht interessiert!
Dazu der BGH in einem Beschluss:
"Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich sind."BGH, 27.09.1990 - III ZR 314/89
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.